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237 EDITORIAL: B197: Warum so bürokratisch?
242 UPDATE: 10,6 Prozent weniger Verkehrstote im Jahr 2020 / Was man der Versicherung verspricht ... / Die neue Automatikregelung ist so neu nicht
250 Geschäfts- und Kassenbericht 2020-2021 (Teil I: Kassenbericht)
264 Wettbewerbsverstöße 2020 (s. Geschäfts- und Kassenbericht 2020-2021, S. 41)
267 Neue Automatikregelung: Einführungserlass der Landesregierung
272 Gründung einer Fahrschule: Die Gemeinschaftsfahrschule - von innen betrachtet
276 Bundesvereinigung: Neues Führungstrio gewählt
278 E-Auto: kaufen, leasen oder abonnieren? Welche Form für Fahrschulen? Kluges Rechnen erspart Kosten und Ärger.
284 Sozialvorschriften Artikel 12 - Fälle höherer Gewalt: Lenkzeit - Neue Ausnahmen seit August 2020
294 Gerichtsurteile: (2500) Unfall zwischen Radfahrerin und Pkw / (2501) Staat will überall Hand aufhalten / (2502) Schadenabrechnung nach Gutachten / (2503) Mit Taschenrechner am Steuer
Neue Automatikregelung: Einführungserlass der Landesregierung
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2021, Seite 267
Am 1. April 1985 gab Deutschland seine in 13 Jahren bewährte Automatikregelung auf, weil die Mehrheit der Staaten der Europäischen Gemeinschaft damals eine stringent rückständige Auffassung zum Automatikgetriebe in Kraftfahrzeugen vertrat. Ohne den Verzicht Deutschlands wäre die zweite Europäische Führerscheinrichtlinie vom 29. Juli 1991 wohl nicht zustande gekommen. Auf den Tag genau nach 35 Jahren kommt jetzt eine neue Regelung, die im Wesentlichen dem Muster der damaligen entspricht: Wer ab 1. April 2021 die Fahrerlaubnisprüfung auf einem Pkw mit Automatikgetriebe ablegt, darf bei Erfüllung von nun erheblich erleichterten Bedingungen auch Pkw mit manuellem Schaltgetriebe und Kupplung führen. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg hat sich deshalb am 8. März 2021 mit einem erläuternden Einführungserlass, der in einem wichtigen Teil bürokratische Tücken enthält, an den Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. gewandt. Den Wortlaut geben wir nachfolgend wieder.
„Automatikregelung ab 1. April 2021, Einführung Fahrerlaubnis Klasse B197
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 1. April 2021 tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung hinsichtlich der sog. Automatikregelung in Kraft. Hierdurch ergeben sich Änderungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung: Es wird die Möglichkeit geschaffen, eine Fahrerlaubnis der Klasse B ohne Beschränkung auf Automatikfahrzeuge zu erwerben, sofern zwar die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe absolviert wird, jedoch im Vorfeld in der Fahrschule eine praktische Fahrausbildung im Umfang von mindestens zehn Stunden sowie eine 15-minütige Abschlussfahrt auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erfolgt ist.
In der Fahrerlaubnis-Verordnung erfolgen hierfür folgende Änderungen: Der bisherige § 17 Absatz 6 entfällt zum 1. April 2021, diese Regelungen werden in den neuen ab 1. April geltenden § 17a integriert. Darüber hinaus werden die Fahrschüler- Ausbildungsordnung sowie die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr entsprechend angepasst.
Welche Neuerung gibt es ab 1. April 2021?
Grundsätzlich wird auch nach dem 1. April 2021 eine Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe beschränkt, sofern die Prüfungsfahrt auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt wurde. Die bisherige Ausnahme für Erweiterungs-/ Aufstiegsfahrerlaubnisklassen bleibt bestehen, sofern im Vorfeld eine Fahrerlaubnis ab der Klasse B auf einem Schaltgetriebe erworben wurde. Neu ist nun, dass die Beschränkung auch dann nicht erfolgt, wenn der Bewerber durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Fahrschule nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der Klasse B befähigt ist (vgl. § 17a Absatz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung).
Die Fahrausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe muss hierfür mindestens zehn Stunden umfassen (§ 5a Absatz 1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung). Grundlage für diese Fahrausbildung sind die in Teil B der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung definierten Anforderungen hinsichtlich der Kompetenz zur Fahrzeugbedienung eines Kraftfahrzeuges mit manuellem Schaltgetriebe. Die Ausbildung darf erst abgeschlossen werden, wenn der Fahrschüler in einer mindestens 15-minütigen Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften dem Fahrlehrer nachgewiesen hat, dass er in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen. Zum Nachweis, dass die Fahrausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe abgeschlossen wurde, stellt die Fahrschule einen Nachweis (Schaltkompetenznachweis) aus, § 5a Absatz 4 Fahrschüler-Ausbildungsordnung und Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung.
Inhaber einer Fahrerlaubnis mit Automatikbeschränkung können weiterhin die Aufhebung dieser Beschränkung beantragen, § 17a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung. Grundsätzlich ist hierfür auch künftig der Nachweis in Form einer praktischen Prüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erforderlich. Durch die Neuregelung wird für die Klasse B jedoch ebenfalls eine Erleichterung geschaffen, § 17a Absatz 2 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung. Für den Austrag der Automatikbeschränkung genügt insofern künftig auch die Vorlage einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, die eine Ausbildung und eine mindestens 15-minütige Abschlussfahrt in der Fahrschule belegt (vgl. oben).
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird, in Fällen, in denen die Prüfung nicht auf einem Schaltfahrzeug abgelegt wurde, aber ein Schaltkompetenznachweis nach Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgelegt wurde, jeweils mit der nationalen Schlüsselzahl 197 versehen. Diese wird auf dem Kartenführerschein in Feld 12 zur Klasse B eingetragen.
Zu beachten ist insofern, dass für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B197 bei den aufbauenden Fahrerlaubnisklassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE ggf. nicht auf die Beschränkung auf Automatikfahrzeuge verzichtet werden kann, wenn nicht zumindest eine dieser Prüfungen auf einem mit Schaltgetriebe ausgestatteten Fahrzeug abgelegt wurde.
Was bedeuten die Neuerungen beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B in der Praxis für das Antragsverfahren?
Durch die Neuregelung entstehen zusätzliche Möglichkeiten, eine Fahrerlaubnis der Klasse B zu erwerben. In der Praxis bestehen daher neue Antragsmöglichkeiten für den Fahrerlaubnisbewerber.
Grundsätzlich gibt der Fahrerlaubnisbewerber mit seinem Antrag den Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung einer Fahrerlaubnis vor. Es liegt daher auch in seiner Verantwortung, dass der Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig und korrekt gestellt wird. Dies gilt auch für mögliche Änderungen des Antrages, beispielsweise beim Wechsel von Klasse B auf B197 oder umgekehrt.
Auf die Fahrschulen und Fahrlehrer kommt daher künftig ein größerer Beratungsaufwand zu, um dem Fahrerlaubnisbewerber die verschiedenen Möglichkeiten eines Erwerbes der Fahrerlaubnisklasse B zu erläutern.
Im Idealfall sollte der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B von vornherein korrekt bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Dadurch kann die Bearbeitung zügig erfolgen, die Behörde den passenden Prüfauftrag erteilen und den entsprechenden Kartenführerschein bestellen.
Sollte es im Rahmen der Fahrausbildung zu einer Änderung kommen, muss dies der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig, in der Regel ca. vier Wochen vor dem Prüfungstermin (erkundigen Sie sich bitte ggf. bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde), mitgeteilt werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die erforderlichen Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden und die Prüfungen durchgeführt werden können. Die Fahrerlaubnisbehörde erteilt den Prüfauftrag an die Technische Prüfstelle auf Grundlage der Angaben des Führerscheinbewerbers im Antrag auf Fahrerlaubnis. Haben sich während der Fahrausbildung Änderungen beim Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B ergeben, welche nicht rechtzeitig an die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet wurden, stimmt der Prüfauftrag unter Umständen nicht mehr mit der tatsächlich zu fahrenden Prüfung überein. In diesen Fällen ist eine Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung grundsätzlich nicht möglich. Die Technische Prüfstelle ist an den von der Fahrerlaubnisbehörde erteilten Prüfauftrag gebunden.
Eine nachträgliche Änderung des ursprünglich gestellten Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis kann mit zusätzlichen Kosten verbunden sein. So muss ggf. ein neuer Kartenführerschein kostenpflichtig bestellt werden. Im Falle eines kurzfristigen Ausfalls einer terminierten Prüfung aufgrund eines abweichenden Prüfauftrags werden Kosten fällig. Um dies zu vermeiden, sollten die Bewerber gemeinsam mit der Fahrschule frühzeitig entscheiden, welche Option für sie am besten geeignet ist.
Nachweis Schaltkompetenz
Der Nachweis (Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung) wird durch den Inhaber der Fahrschule bzw. der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes unterzeichnet und mit Stempel der Fahrschule versehen. Auf dem Nachweis unterschreibt ebenso der Fahrschüler.
Der Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene Fahrausbildung auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe kann entweder dem Sachverständigen oder Prüfer bzw. der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Gegenüber der Technischen Prüfstelle kann der Nachweis ersatzweise auch elektronisch unter Angabe des Datums der Aushändigung des Nachweises nach Anlage 7 zur Fahrschüler-Ausbildungsordnung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person erfolgen.
Der Führerschein mit der Schlüsselzahl B197 kann gegebenenfalls im Falle einer bestandenen Prüfung vom Sachverständigen oder Prüfer nur unmittelbar ausgehändigt werden, wenn der Schaltkompetenznachweis gegenüber der TP erfolgt ist, bzw. die Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde vorliegt, dass dieser dort vorgelegt wurde.
In der Praxis empfiehlt es sich insofern den Nachweis über die Schaltkompetenz, wie auch die Ausbildungsbescheinigung, ggf. gegenüber der TP zu erbringen. Dem Sachverständigen oder Prüfer liegen dann die entsprechenden Unterlagen vor, um die praktische Fahrerlaubnisprüfung durchführen zu können. Seitens der Technischen Prüfstelle wird die Fahrerlaubnisbehörde dann informiert, dass sowohl Ausbildungsbescheinigung wie auch der Nachweis der Schaltkompetenz zur Fahrerlaubnisprüfung vorlagen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Gerhard Schmidt-Hornig“