Corona-Regelungen für Fahrschulen: Deutliche Lockerungen

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2021, Seite 526

Der Anteil doppelt Geimpfter und Corona-Genesener nimmt signifikant zu. Damit nimmt die Ansteckungsgefahr ab. Das führte Ende Juni zu einer günstigen 7-Tage-Inzidenz, die auch für Fahrschulen spürbare Erleichterungen brachte.

Die überarbeitete neunte Fassung der Corona-Verordnung trat am 28. Juni 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 26. Juli 2021. Zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe der FahrSchulPraxis war noch nicht absehbar, ob es ab Ende Juli weitere Lockerungen geben wird.

Keine inzidenzabhängigen Regelungen für Fahrschulen

Für den Betrieb der Fahrschulen (Fahrausbildung, Fahrprüfung, BKF-Aus- und Weiterbildung, Seminare) bestehen weiterhin keine inzidenzabhängigen Regelungen bzw. Einschränkungen.

Bitte beachten

Für andere Veranstaltungen (z.B. Erste-Hilfe-Kurse, Stapler-Kurse, Auffrischungskurse für Fahrerlaubnisinhaber etc.) müssen jedoch die in den Landkreisen zu den einzelnen Inzidenzstufen geltenden Regelungen gemäß § 12 Absatz 1 Corona-VO beachtet werden; dasselbe gilt für die Testpflicht.

Keine 3G-Vorgaben

Es besteht keine Vorschrift, dass nur getestete, genesene oder vollständig geimpfte Personen an der Fahrausbildung, an der Fahrprüfung oder an Seminaren (ASF/FES) teilnehmen dürfen. Fahrschulen müssen also keinen tagesaktuellen Corona-Test von ihren Schülern verlangen.

Anzahl der Personen in Fahrzeugen

Eine wesentliche Erleichterung des Fahrschulbetriebs ist die Erlaubnis, während der Fahrstunden wieder mehrere Personen (andere Fahrschüler, Eltern) im Auto mitnehmen zu dürfen.

Maskenpflicht

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske besteht jedoch weiterhin. Keine Maske ist erforderlich, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann. Da dies in Fahrzeugen (Pkw, Lkw) nicht möglich ist, besteht im Fahrschulauto weiterhin Maskenpflicht.

Theoretischer Unterricht

Auch für den theoretischen Unterricht besteht derzeit keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der anwesenden Personen. Die zulässige Personenzahl richtet sich nun wieder nach den Vorgaben in der Fahrschul- oder Zweigstellenerlaubnis. Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann, besteht keine Maskenpflicht.

Hinweis

Wir haben beim Verkehrsministerium (VM) angefragt, ob auch dann auf Masken verzichtet werden darf, wenn zwar der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sich aber zwischen den einzelnen Plätzen physische Abtrennungen (z. B. Plexiglasscheiben) befinden.

Das VM hat daraufhin Folgendes mitgeteilt:

„Die Corona-Verordnung enthält derzeit keine Regelung, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei einer physischen Trennvorrichtung (z. B. Plexiglasscheibe) unterschritten werden darf.“

Hygienekonzept

Das Hygienekonzept, das bei jeder Fahrschule vorliegen muss, ist weiterhin anzuwenden:

  • Das betrifft u.a. die Vorschriften zum Lüften der Unterrichtsräume und Fahrzeuge sowie zum Reinigen (Desinfizieren) der Tische bzw. Bedienungselemente.

  • Ebenso muss gemäß den Vorgaben des Hygienekonzepts weiterhin beachtet werden, dass an Zweiradfahrschüler keine auch von anderen Personen genutzte Schutzkleidung ausgeliehen werden darf.

Bei Änderungen: Zeitnahe Information per Newsletter

Sollten sich in der ab 27. Juli 2021 geltenden Corona-Verordnung Änderungen, Lockerungen oder Verschärfungen der Bestimmungen für Fahrschulen ergeben, informieren wir umgehend per Newsletter.

Jochen Klima