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758 Endlich wieder in Präsenz: Der Beirat tagte in Korntal
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779 Minijobs ab 1. Januar 2022: Mindestlohn steigt auf 9,82 Euro
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803 In Memoriam Professor Dr. phil. Hellmut Lamszus
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Endlich wieder in Präsenz: Der Beirat tagte in Korntal

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2021, Seite 758
Um die Vorgaben der Corona-Verordnung umsetzen und eine für die Teilnehmer sichere Veranstaltung durchführen zu können, tagte das Gremium nicht – wie gewohnt – im Seminarraum der Verbandsgeschäftsstelle, sondern mit viel Platz im großen Saal der Korntaler Stadthalle.
Foto: Jochen Klima
Fahrlehrerversicherung mit neuem Kfz-Tarif
Zu Beginn der Tagung informierten Jörg Pfitzer und Toni Borosch, die für Baden-Württemberg zuständigen Direktionsbeauftragten (DB) unserer berufsständischen Fahrlehrerversicherung VaG, ausführlich über den neuen dreigliedrigen Kfz-Tarif. Halter von Privatfahrzeugen können zukünftig zwischen dem Basis-, dem Komfort- und dem Premiumtarif wählen, während für Fahrschulfahrzeuge immer alle Leistungen des Premiumtarifs zur Verfügung stehen. Auf Einladung der Kreisvorsitzenden kommen die DB sehr gern zu anstehenden Versammlungen der Kreisvereine, um die Mitglieder umfassend zu informieren und ihre Fragen zu beantworten.
Diskussion mit den Vertretern des TÜV SÜD
Als Gäste des Beirats waren Dipl.-Ing. Marcellus Kaup, Leiter der Technischen Prüfstelle, Dipl.-Ing. Thomas Karl, Leiter der Marktgebiete Stuttgart und Heilbronn sowie Dipl.-Ing. Markus Holl, Leiter Amtliche Tätigkeiten im Marktgebiet Stuttgart nach Korntal gekommen.
Die Herren stellten sich den Fragen und Beschwerden der Beiräte u. a. zu diesen Themen:
- Ausreichende Versorgung der Fahrschulen mit Prüfungsplätzen,
- Erreichbarkeit der Dispositionen per Telefon und E-Mail,
- Motorradstiefel und Rückenprotektoren bei Klasse-A-Prüfungen,
- Schwer nachvollziehbarer Umgang mancher Prüfer mit den verlängerten Prüfungszeiten und dem vorgeschriebenen Rückmeldegespräch mit dem Bewerber.
Ein weiterer wichtiger Punkt war die Frage, wie die Vorgaben des § 9 Absatz 6 StVO (Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen i. g. O. von Kraftfahrzeugen mit einer zGM von mehr als 3.500 kg) in der Prüfung umgesetzt und bewertet werden sollen.
Die Vertreter des TÜV informierten dabei über folgende Eckpunkte:
⇒ Es ist zu beanstanden, wenn ein Bewerber der C- oder D-Klassen grundsätzlich an jeder Kreuzung oder Einmündung mit Schrittgeschwindigkeit abbiegt, also auch an Stellen, an denen definitiv weder auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr bzw. im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
⇒ Schrittgeschwindigkeit ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber schon bei der Annäherung an die Abbiegesituation frühzeitig korrekte Umsicht zeigt und sicher erkennen kann, dass weder mit Rad- noch Fußgängerverkehr auf oder neben der Fahrbahn zu rechnen ist.
⇒ Es besteht zwischen TÜV SÜD und dem Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. Einigkeit darüber, dass beim BMVI angefragt werden soll, die Regelung des § 9 Absatz 6 zu präzisieren.
Des Weiteren mahnten Verbandsvorsitzender Jochen Klima und einige Kreisvorsitzende an, dass in allen Marktgebieten dringend die – auch coronabedingt – teilweise eingeschlafene gute Tradition regelmäßiger Gespräche zwischen dem zuständigen FE-Leiter und den Kreisvorsitzenden wiederbelebt werden sollte.
Fahrlehrerverband BaWü goes digital
Jochen Klima informierte den Beirat über einige Neuerungen im Internetauftritt des Verbandes. Es stehen auf www.flvbw.de folgende neue Möglichkeiten zur Verfügung:
⇒ Online-Bestellung von Versandartikeln, wie bspw. ASF-Teilnehmerbegleithefte,
⇒ Online-Anmeldung zu allen angebotenen Seminaren,
⇒ auch der Beitritt zum Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. kann online vollzogen werden.
Künftige Durchführung der Mitgliederversammlungen des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.
Der Vorsitzende berichtete, dass die Bereitschaft von Unternehmen, die Mitgliederversammlungen der Fahrlehrerverbände finanziell zu unterstützen, weitgehend versiegt ist. Auch der TÜV SÜD hat angekündigt, künftig nicht mehr als Sponsor des Mittagessens zur Verfügung zu stehen. Gleichwohl wird der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. im kommenden Jahr, geplant ist Samstag, der 30. April 2022 in Friedrichshafen, sofern es die Pandemielage zulässt, eine Mitgliederversammlung im vor Corona üblichen Umfang mit großer Ausstellung und kostenloser After-Work-Party auf die Beine stellen. Die Planungen haben bereits begonnen.
Die Kinderbetreuung wird es künftig nicht mehr geben: Der finanzielle Aufwand steht in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Anzahl betreuter Kinder. Das ist zwar bedauerlich, aber den Sachzwängen geschuldet.
Neu ist außerdem, dass der Programmablauf des Verbandstages anders gestaltet werden soll: Der interne Teil mit den Regularien wird künftig morgens zu Beginn der Mitgliederversammlung stattfinden. Im Anschluss findet der öffentliche Teil mit der Rede des Vorsitzenden, den Grußworten und Regularien statt. Damit haben alle Begleitpersonen die Möglichkeit, während der internen Versammlung die große Ausstellung zu besuchen.
Aktuelle Rechtsänderungen
Zum Abschluss der Beiratssitzung informierte Jochen Klima ausführlich über aktuelle und anstehende Rechtsänderungen. Themen waren unter anderem:
Weitere Übergangsfrist für Handfunkgeräte
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hatte im Sommer 2021 die Übergangsfrist für in der Hand gehaltene Funkgeräte, z. B. für die Motorradausbildung, nochmals bis zum 30.06.2022 verlängert. Außerdem wurde bekannt, dass das BMVI plant, Funkgeräte ganz von den Vorgaben des § 23 Absatz 1a StVO zu streichen.
AM15
Zu Irritationen in der Bevölkerung hatte die Tatsache geführt, das 15-Jährige die Klasse AM nur im Inland (Schlüsselzahl 195) nutzen dürfen. Dies jedoch entspricht den Vorgaben der EU-Führerscheinrichtlinie.
Regelungen des StVG zum autonomen Fahren
Bereits im Juni 2017 hat das Gesetz zum automatisierten Fahren zu umfangreichen Änderungen des Straßenverkehrsgesetzes geführt. Kernpunkte waren hierbei veränderte Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers während der automatisierten Fahrphase. Das bedeutet, dass automatisierte Systeme (Stufe 3) die Fahraufgabe unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen dürfen. Ein Fahrer ist dabei weiterhin notwendig. Er darf sich jedoch im automatisierten Modus vom Verkehrsgeschehen und der Fahrzeugsteuerung abwenden.
Im Mai 2021 legte der Gesetzgeber nach: Mit dem neuen Gesetz zum autonomen Fahren wurde nun im Straßenverkehrsgesetz der Rechtsrahmen geschaffen, um autonome Kraftfahrzeuge (Stufe 4) in festgelegten Betriebsbereichen im öffentlichen Straßenverkehr im Regelbetrieb auch ohne Fahrer einsetzen zu können. Damit wurde der Betrieb führerloser Kraftfahrzeuge ermöglicht, z. B. für sogenannte Robotaxis.
Entwurf zur 15. Verordnung zur Änderung der FeV und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Nach dem derzeit vorliegenden Entwurf soll der theoretische Unterricht auch künftig im Regelfall als Präsenzunterricht stattfinden. Allerdings kann in begründeten Ausnahmefällen – z.B. einer erneuten Pandemie – der Unterricht mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörden auch digital stattfinden. Um dabei einen Flickenteppich der Regelungen zu vermeiden, soll die neue Anlage 2a der DV-FahrlG Bundeseinheitlichkeit gewähren.
Durchführung von Versammlungen der Kreisvereine
Liebe Kolleginnen und Kollegen, unsere Kreisvorsitzenden brennen darauf, Sie wieder in Versammlungen zu treffen und sich mit Ihnen über Ihre Wünsche, Ideen und die Themen der Beiratssitzungen auszutauschen. Dabei ist es allerdings sehr stark von der Pandemielage abhängig, wann die nächsten Versammlungen stattfinden können.
Wir freuen uns auf Sie!
JK