Durch Auswahl eines Links wird Ihnen der vollständige Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 2 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...
1 EDITORIAL: Theorieunterricht am Bildschirm
6 UPDATE: Weniger tödlich verunglückte Biker / "Auto - dein Name sei Freiheit"
10 Vorschau 70. und 71. ordentliche Mitgliederversammlung
15 Cyber-Learning: Online-Theorieunterricht in der Fahrschulausbildung
18 Optimierte Fahrerlaubnisprüfung: digital, einheitlich und transparent
20 Neue Prüfungsrichtlinie: Werden FAS zur Prüfungsfalle?
48 Prof. Dr. jur. Dieter Müller: Manipulationen bei theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen
57 BMVI fördert Ladestationen;: Bis zu 900 € vom Staat für eine Wallbox
59 VdTÜV: Fahrprüfung auf E-Pkw
66 Förderung einheitlichen Rechts in der EU: Neues BKrFQG hilft der Praxis
70 Gerichtsurteile: (2492) Neuwertentschädigung steht Leasingnehmer zu / (2493) Unfallauto nachts ohne Warnblinker: Wer haftet bei Folgeunfall? / (2494) Kein Anspruch auf Schadenersatz nach Wendeunfall
Neue Prüfungsrichtlinie: Werden FAS zur Prüfungsfalle?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2021, Seite 20
Mit Beginn des Jahres 2021 tritt die neue Prüfungsrichtlinie (PrüfRL) in Kraft. Danach hat die Fahrschule dem Fahrerlaubnisprüfer (aaSoP) ein Datenblatt über die im Prüfungsfahrzeug verbauten Fahrerassistenzsysteme (FAS) vorzulegen.
Dazu kursiert im Internet und manchen Publikationen das Gerücht, in der praktischen Fahrerlaubnisprüfung müssten die Kandidaten ab dem 2. Januar 2021 auf Anforderung des aaSoP alle im Fahrzeug vorhandenen FAS selbstständig benutzen können. Diese Behauptung ist falsch.
Welche Regelungen gelten ab 1. Januar 2021?
- Gemäß Nr. 1.4.8.3.1 der neuen PrüfRL darf der Bewerber – wie schon bisher – alle im Fahrzeug verbauten FAS selbstständig benutzen.
- Der aaSoP kann die Nutzung von FAS weder fordern noch ablehnen.
- Es gibt bisher keine Bestimmung über Art und Anzahl von FAS, die in Prüfungsfahrzeugen vorhanden sein müssen.
- Erst im nächsten Umsetzungsschritt – eventuell ab 2024 – kann die Nutzung von FAS vom Prüfer gefordert oder abgelehnt werden; ein genauer Zeitpunkt ist dafür noch nicht festgelegt.
Datenblatt zu den im Fahrzeug vorhandenen FAS
In der neuen PrüfRL Nr. 3.1.1.5 ist allerdings geregelt, dass der Bewerber bzw. die Fahrschule schon ab 1. Januar 2021 dem aaSoP auf Anforderung ein Datenblatt zu den im Fahrzeug vorhandenen FAS vorlegen muss. Siehe dazu untenstehende Abbildung.
Zwei Fragen an die TP-Leitung
Zum Datenblatt haben wir Dipl.-Ing. Marcellus Kaup, Leiter der technischen Prüfstelle der TÜV SÜD Auto Service GmbH, um Auskunft gebeten.
FPX: Ab welchem Zeitpunkt werden die aaSoP die Vorlage des Datenblattes verlangen?
Kaup: Gesetzlich ab dem 01.01.2021. Wir denken jedoch gerade nochmals über eine harmonisierte Übergangsfrist nach.
FPX: Wird der TÜV die Fahrschulen vorab über diesen Sachverhalt informieren?
Kaup: Ja, wir werden außerdem im OSF eine Information und eine Mustervorlage für das Datenblatt zum Herunterladen einstellen.
Download aus dem internen Internet-Forum des Verbandes
Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (BVF) stellt ihren Mitgliedern bereits jetzt das oben erwähnte Datenblatt zu den im Fahrzeug vorhandenen FAS als beschreibbares PDF zur Verfügung.
Verbandsmitglieder können das Datenblatt als PDF unter diesem Link herunterladen.