Corona-Pandemie: Weitere Verlängerung der Fristen

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2021, Seite 395

Mit nachstehender E-Mail vom 30.04.2021 informierte das baden-württembergische Verkehrsministerium über eine erneute pauschale coronabedingte Verlängerung der Gültigkeit von Prüfaufträgen und der Gültigkeitsdauer von theoretischen und praktischen Prüfungen.

„Wir hatten bereits darüber informiert, dass für die Fristen im Zusammenhang mit der Fahrerlaubnisprüfung nochmals eine Übergangsregelung getroffen wurde. Die Regelung wurde nun konkretisiert:

    • Die Fristen des § 16 Absatz 3 FeV (Ausbildungsnachweis), § 18 Absatz 2 Satz 1 FeV (theoretische und praktische Prüfung) und § 22 Absatz 5 FeV (Prüfauftrag) werden nochmals verlängert.

    • Die Verlängerung erfolgt dabei um einen Zeitraum von fünf Monaten (abweichend von der Mitteilung in der Mail vom 24. März 2021 wird auf volle fünf Monate aufgerundet).

    • Dies gilt auch, sofern bereits eine Verlängerung über die Regelung aus dem Schreiben des Verkehrsministeriums vom 22. Juni 2020 erfolgt ist.

    • Die Regelungen gelten nicht, sofern die genannten Fristen bereits vor dem 13. März 2020 abgelaufen waren.

    • Verlängert werden zudem nur diejenigen Ausbildungsnachweise, theoretischen und praktischen Prüfungen sowie Prüfaufträge mit einem derzeitigen Ablaufdatum bis einschließlich 31. Dezember 2021.

Der TÜV SÜD wird die Verlängerung bis ca. Ende Mai 2021 entsprechend in seinen Systemen vornehmen.

Freundliche Grüße

Benjamin Pieper Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg“

Was heißt das konkret?

1. Der TÜV SÜD wurde ermächtigt, alle genannten Fristen pauschal um 5 Monate zu verlängern. Somit müssen sich weder die Fahrschulen noch die Bewerber noch die Fahrerlaubnisbehörden darum kümmern. Das jeweils neue Ablaufdatum kann im System OSF 2.0 des TÜV eingesehen werden.

2. Verlängert wurden die Gültigkeit der Prüfaufträge sowie die Gültigkeit der theoretischen und praktischen Prüfungen, auch wenn bereits eine erste Verlängerung im Juni 2020 erfolgt war.

3. Nicht verlängert wurden die Fristen jedoch,
a) sofern die Gültigkeit bereits vor dem 13. März 2020 abgelaufen war und
b) das derzeitige Ablaufdatum nach dem 31. Dezember 2021 liegt.

Jochen Klima