Fortbildung der Ausbilder: Corona-Fristverlängerung endet

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2021, Seite 432

Die Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern nach den Bestimmungen des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes (BKrFQG) und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (BKrFQV) fördert das rechtskonforme Verhalten und das partnerschaftliche Bewusstsein des Fahrpersonals.

Die Qualität des Unterrichts der vorgegebenen Themen ist eine wichtige Komponente, um die drei Säulen des EU-Rechts,

  • Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr,
  • Fairness im Wettbewerb und
  • die sozialen Rahmenbedingungen,

zu stärken.

Neben dem Arbeitsschutz und der Arbeitssicherheit sind zum Erhalt der Gesundheit und des Wohlbefindens der Beschäftigten die Kenntnisbereiche Fitness, Gesundheit und Ernährung hinzugekommen. Rechtliche Kenntnisse, Voraussicht und defensive Fahrweise im Straßenverkehr, Kenntnisse über Marktordnung und Kriminalitätsvorbeugung sowie technisch versierter Umgang mit dem Fahrzeug runden die Thematik ab.

Weiterbildung der Ausbilder

In die seit Dezember 2020 geltenden Neufassungen von BKrFQG und BKrFQV wurden verkehrssicherheitsrelevante Schwerpunkte für die Aus- und Weiterbildung aufgenommen, die professionell zu unterrichten sind. Regelmäßige Fortbildungen bringen Ausbilder auf den neuesten Stand der Rechtslage, geben ihnen neue Impulse für Seminare, erhöhen ihre Kompetenz in Motivierung, Visualisierung und Pädagogik.
Rechtlich bestand schon nach der vorherigen Fassung der BKrFQV vom 22.06.2006 die Pflicht der Fortbildung für Ausbilder. Mit der Novellierung aus dem Jahr 2016 wurde eine erste Frist der Nachweisführung absolvierter Fortbildungsmaßnahmen gegenüber den Behörden zum 21.12.2020 eingeführt. Diese Frist war ultimativ an jeden gerichtet, der in Deutschland eine Aus- und/oder Weiterbildung nach den Bestimmungen des/der BKrFQG/BKrFQV durchführt. Doch wie oft bei Vorschriften ist die Umsetzung auch in diesem Fall Ländersache. Während einzelne Bundesländer eine absolvierte Fahrlehrerweiterbildung nach § 53a Fahrlehrergesetz anrechnen (z.B. Baden-Württemberg), lehnen andere Bundesländer eine solche Anrechnung ab und verlangen strikt getrennte Fortbildungsmaßnahmen für BKF-Ausbilder – so z.B. Bayern.

Die gesetzliche Pflicht der Fortbildung für Ausbilder wurde schon im Jahr 2016 mit 24 Unterrichtseinheiten (à 60 Min.), jeweils für den Zeitraum von vier Jahren, festgelegt. Hiervon betroffen waren alle Ausbilder, die zu diesem Stichtag (21.12.2016) bereits Aus- oder Weiterbildungen nach dem/der BKrFQG/BKrFQV durchführten.

Für Neueinsteiger, die erst nach dem festgelegten Stichtag mit der BKF-Aus- oder Weiterbildung begonnen hatten, galt der Zeitraum von vier Jahren ab der Mitteilung ihrer Tätigkeit an die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde. Es gab und gibt viele BKF-Ausbilder, die schon aus eigenem Interesse heraus und ohne gesetzliche Pflicht regelmäßig eine Fortbildung besuchen. Immer auf dem neuesten Stand der rechtlichen und technischen Entwicklung zu sein, mitreden zu können, Erfahrungen auszutauschen und ein Netzwerk zu knüpfen, zeichnet den Profi aus. Für diese Ausbilder waren die gesetzlich gesteckten Fristen und die Vorlage der Nachweise problemlos zu schaffen.

Corona

Doch durch die nun seit über einem Jahr wirkenden Einschränkungen gemäß Corona-Verordnungen hatten manche Ausbilder keine Chance, gebuchte Fortbildungsseminare in Präsenzform zu besuchen, da diese abgesagt werden mussten. Und einige Ausbilder hatten den auf 21.12.2020 anberaumten Termin gar nicht „auf dem Schirm” gehabt.

Ausnahmeregelungen

Infolge der anhaltenden Einschränkungen des gesellschaftlichen und beruflichen Lebens konnten auch Fristen anderer Rechtsgebiete nicht eingehalten werden. Somit mussten die staatlichen Stellen sinnvolle Ausnahmeregelungen treffen.

Bezüglich der Fortbildung der Ausbilder hat das Ministerium für Verkehr in Baden-Württemberg mit Erlass vom 21.12.2020 (Az. 4-3853.1-0/1555) diese Frist auf den 30.06.2021 verlängert.

Im Erlass heißt es hierzu:

Aufgrund der Corona-Pandemie konnten in den letzten Monaten vorgeschriebene Fort- und Weiterbildungen nicht stattfinden und in der Folgezeit u.U. nicht fristgerecht durchgeführt werden. Bei der Ahndung von Verstößen gegen die Fort- bzw. Weiterbildungspflicht soll das Opportunitätsprinzip angewandt werden. Bei Verstößen gegen die Fort- bzw. Weiterbildungspflicht aufgrund der Corona-Situation soll auf eine Ahndung verzichtet werden. Es besteht jedoch weiterhin die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Fort- bzw. Weiterbildungen zeitnah bis spätestens 30. Juni 2021 nachzuholen.
Dies betrifft u.a. folgende Personengruppen bzw. Fallkonstellationen:

  • Psychologen der Fahreignungsseminare (§ 4a StVG),
  • Fortbildungspflicht der mit der Schulung in Erster Hilfe befassten Personen (Anerkennungsbescheid i.V.m. § 68 Abs. 2 Satz 3 FeV),
  • Gutachter der Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV i.V. m. Anlage 14 zur FeV),
  • Kursleiter der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV i.V. m. Anlage 15 zur FeV),
  • Fortbildungspflichten für Fahrlehrer (§ 53 Abs. 1 FahrlG),
  • Fortbildungspflicht für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar bzw. Verkehrspädagogik (§ 53 Abs. 2 FahrlG),
  • Fortbildungspflicht als Ausbildungsfahrlehrer (§ 53 Abs. 3 FahrlG),
  • Fortbildungspflichten als Ausbilder (§ 8 BKrFQV).

Andere Bundesländer haben ähnlich lautende Erlasse veröffentlicht (NRW, Sachsen etc.). Es gibt aber auch Bundesländer, die die am 21.12.2020 geendete Frist nicht verlängert haben, so z.B. Hessen.

Die jeweiligen Erlasstexte sollte man aufmerksam lesen, denn es handelt sich zum Beispiel für Baden-Württemberg nicht um eine pauschale Verlängerung der Frist für alle Fortbildungspflichtigen, sondern nur um einen Hinweis auf das Opportunitätsprinzip an die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Ausbilders. Das bedeutet, dass die nicht fristgerechte Vorlage von Nachweisen über die Fortbildung in jedem einzelnen Fall einer genauen Prüfung der Umstände bedarf, um von einem Bußgeldverfahren absehen zu können.

Hat ein Ausbilder während der letzten 4 Jahre keine Fortbildung absolviert und war auch nicht bereit, nach einer alternativen Lösung zu suchen (z.B. Online-Seminar), liegt es in der Verantwortung der zuständigen Aufsichtsbehörde, bußgeldrechtliche Schritte zu prüfen. Neben einem Bußgeld kann eine vorübergehende Untersagung der Tätigkeit als BKF-Ausbilder angeordnet werden.

Es sind bereits eine Reihe von Fällen bekannt, bei denen die zuständigen Behörden einem BKF-Ausbilder per Verfügung mit sofortiger Wirkung die weitere Tätigkeit untersagt haben, da er seine Pflicht zur Fortbildung nicht erfüllt hatte; in einem Fall sogar zwei Tage vor einer geplanten Fahrerweiterbildung, sodass diese kurzfristig abgesagt werden musste.

Im neuen § 7 der BKrFQV, der – sofern die Corona-Erlasse der Länder nicht geändert werden – ab 01.07.2021 wieder gilt, heißt es:

(1) Ausbilder, die Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung durchführen, haben ihre Kenntnisse regelmäßig durch eine mindestens dreitägige Fortbildung aufzufrischen. Die Fortbildung soll alle Gebiete erfassen, die für diese berufliche Tätigkeit des Ausbilders von Bedeutung sind. Die Fortbildung hat einen Gesamtumfang von mindestens 24 Unterrichtseinheiten zu je 60 Minuten und ist spätestens alle vier Jahre zu absolvieren.

(2) Die Ausbilder haben der Ausbildungsstätte, an der sie Unterricht durchführen, spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Fortbildung die Teilnahmebescheinigung der Ausbildungsstätte auszuhändigen.

(3) Der Unterricht im Sinne dieser Verordnung darf nur von Ausbildern durchgeführt werden, die sich regelmäßig im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 fortbilden.

(4) Teilnahmebescheinigungen der Ausbilder der letzten beiden Fortbildungsmaßnahmen sind von der Ausbildungsstätte aufzubewahren und spätestens acht Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme zu vernichten. Die Teilnahmebescheinigungen sind der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes auf Verlangen unverzüglich vorzulegen.

Dem professionellen BKF-Ausbilder droht das Ungemach untersagter Ausbildertätigkeit nicht. Denn es liegt in seinem ganz eigenen Interesse, aktuell über die Inhalte des novellierten Berufskraftfahrerrechts und die neuesten technischen Entwicklungen der Fahrzeuge zu unterrichten.

Thomas Fritz