Kleinwüchsige Fahrschüler/-innen: Begutachtung ist erforderlich

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2021, Seite 710

Aus aktuellem Anlass greifen wir das Thema erneut auf. Zuletzt hatte die FahrSchulPraxis auf Seite 37 der Januar-Ausgabe 2018 dazu Stellung bezogen. Es geht um berechtigte Ablehnungen, kleinwüchsige Fahrschüler (Körpergröße unter 1,50 m) zu prüfen.

Es geschieht immer wieder: Ein klein gewachsener Mensch meldet sich bei einer Fahrschule an, durchläuft die Ausbildung, aber am Prüfungstag kommt die böse Überraschung: Der Prüfer weist den Bewerber ab und fordert unter Hinweis auf die Begutachtungsleitlinien zunächst eine Begutachtung.

Rechtsgrundlage: Begutachtungsleitlinien der BASt

Die Begutachtungsleitlinien sind unter folgendem Link zu finden. Dort ist zum Thema „Kleinwuchs“ festgelegt, dass eine Körpergröße von weniger als 1,50 m häufig mit einer Krafteinschränkung verbunden ist und deshalb Lenkung, Pedale, Sitzposition und die Sitzgestaltung auf die körperlichen Gegebenheiten abgestimmt werden müssen. Vereinfacht ausgedrückt: Ein zu großer Abstand zu den Pedalen und ein zu geringer Abstand zum Lenkrad können die sichere Fahrzeugbedienung beeinträchtigen.

Foto: © Mobilcenter Zawatzky, Meckesheim

Beratung vom TÜV

Die Zurückweisung eines Bewerbers ist äußerst ärgerlich und führt in vielen Fällen zu Spannungen. Dabei geht es neben der Enttäuschung vor allem um Ausbildungs- und Prüfungskosten. Um das zu vermeiden, ist bei Kleinwüchsigkeit folgende Vorgehensweise zu empfehlen: Der TÜV verfügt in seinen Marktgebieten über spezialisierte Gutachter für körperliche Behinderungen. Es ist sinnvoll, sich bereits vor Beginn der Ausbildung an den zuständigen FE-Leiter zu wenden und bei ihm gemeinsam mit dem Fahrschüler Rat zu suchen. Bei einer ersten – in der Regel kostenfreien – Inaugenscheinnahme des Bewerbers und des Ausbildungsfahrzeugs kann geklärt werden, ob eine amtliche Begutachtung notwendig ist und welche Umrüstungsmaßnahmen für das zur Ausbildung verwendete Fahrzeug und später für das Privatfahrzeug des Bewerbers erforderlich sind. Dieser Aufwand hat zwei entscheidende Vorteile: Erstens: Man erspart dem Fahrschüler und der Fahrschule am Prüfungstag die Ablehnung und die daraus resultierende Verärgerung. Zweitens: Ausbildung und Prüfung auf einem individuell umgerüsteten Fahrzeug ist sichergestellt.

Anpassung des Privat- und des Ausbildungsfahrzeugs

Die Begutachtung durch den TÜV kann beispielsweise erbringen, dass der kleinwüchsige Bewerber Pedalverlängerungen und eine Anpassung der Sitzhöhe benötigt. Diese Auflagen werden dann mit den dafür vorgesehenen Schlüsselzahlen (siehe FeV Anlage 9) von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde im Prüfauftrag festgelegt und auch im Führerschein des Bewerbers eingetragen. Selbstverständlich muss dann auch die Prüfung auf einem entsprechend ausgestatteten Fahrzeug absolviert werden.

          

Die Umrüstung eines Prüfungsfahrzeugs oder des Fahrzeugs einer kleinwüchsigen Person garantiert eine sichere Fahrzeugbedienung und macht das Fahren entspannter / Grafiken: © Mobilcenter Zawatzky, Meckesheim

Kontaktaufnahme mit dem Behindertenreferenten

Kompetente Hilfe ist auch durch den Behindertenreferenten des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V., Kollege Bernd Zawatzky, gewährleistet, der ein ausgewiesener Handicap-Spezialist mit jahrzehntelanger Erfahrung ist. Er bildet jedes Jahr viele körperbehinderte Fahrschüler aus. Außerdem führt er zusammen mit den Behindertenreferenten anderer Fahrlehrerverbände regelmäßig die von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. angebotenen Einweisungs- und Fortbildungsseminare für Handicap-Fahrlehrer in Bielefeld durch.

Deshalb, liebe Kolleginnen und Kollegen, nutzen Sie die Expertise unseres Behindertenreferenten und nehmen Sie, wenn sich ein Kunde mit dem geschilderten oder auch anderen Handicaps in Ihrer Fahrschule anmeldet, Kontakt mit ihm auf.

Jochen Klima

Kontakt

Mobilcenter Zawatzky – Bernd Zawatzky
Bemannsbruch 24, 74909 Meckesheim
Telefon: 06226 92170
E-Mail: info@zawatzky.de