Fahrstunden und sonstige berufliche Tätigkeiten: Arbeitszeit nach Fahrlehrerrecht

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2021, Seite 654

Die Sätze 4 und 5 des § 12 des Fahrlehrergesetzes begrenzen die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts für Fahrlehrer und Fahrlehreranwärter auf 495 Minuten und die tägliche Gesamtarbeitszeit auf 600 Minuten.
Was gilt als praktischer Unterricht? Und was sind andere berufliche Tätigkeiten?

Der vollständige Artikel ist in der FahrSchulPraxis, Ausgabe Oktober/2021, Seite 654 abgedruckt.
Oder:
Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. finden den Artikel auch im internen InternetForum hier ...

 

 

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