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574 Herbstsitzung des Beirats: Vorläufige Tagesordnung
576 Termine für praktische Prüfungen: Situation weiterhin sehr angespannt
579 Corona-Pandemie: Bald Ende der Maskenpflicht?
581 AM15: Jetzt bundesweit in Kraft
630 Lenk- und Ruhezeiten: Ausnahmen für außergewöhnliche Umstände
636 Gerichtsurteile: (2515) Vorschäden am Pkw nicht repariert - Anspruch auf Schadenersatz kann entfallen / (2516) Elfjähriges Kinder überquert unvorsichtig eine Straße mitschuldig? / (2517) Auf dem Ende eines Radwegs geparkt - Abschleppen ist rechtens
UPDATE: Neues Recht / Geringeres Verkehrsaufkommen mindert Unfallzahlen
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2021, Seite 570
Neues Recht
Die FahrSchulPraxis folgt mit dieser Ausgabe ihrem lange geübten Brauch, Änderungen der für Fahrschulen besonders bedeutsamen verkehrsrechtlichen Vorschriften in dem im Bundesgesetzblatt verkündeten Wortlaut wiederzugeben. Diesmal geht es um das Vierte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2021. Das wuchtige, aus 17 Artikeln bestehende Paket zeichnet sich u.a. in Artikel 1 durch eine beträchtliche Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) aus. Die am 19.12.1952 erstmals als Straßenverkehrsgesetz verkündete und vielfach geänderte Vorschrift geht in ihren Grundzügen auf das am 3. Mai 1909 erlassene Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen (KFG) zurück. Eine gewisse Betagtheit ließ sich insbesondere hinsichtlich der Verordnungsermächtigung des § 6 StVG schon seit Längerem nicht mehr in Abrede stellen.
Laut Referentenentwurf vom 17.06.2020 war die Verordnungsermächtigung des § 6 StVG „durch vielfache Änderungen und Ergänzungen in ihrer gegenwärtigen Fassung unübersichtlich geworden“. Das, so die weitere Begründung, „ist insbesondere durch kleinschrittige Aufzählungen und Verwendung von Beispielen und Details begründet. Daher ist mittlerweile eine für den Bürger nachvollziehbare Anwendung unmöglich geworden. Dadurch wird das Risiko einer falschen Rechtsanwendung bei der Verordnungsgebung begünstigt“. Die Neufassung der Verordnungsermächtigungen des § 6 StVG erfasst in neun Absätzen und zahlreichen Unterpunkten alle für die Verordnungsgebung zum Straßenverkehr wesentlichen Materien, schafft eine gute Übersicht und legt fest, welche der vom BMVI zu erlassenden Verordnungen der Zustimmung des Bundesrates bedürfen und welche nicht.
Wie wichtig die Bestimmtheit von Ermächtigungsverordnungen ist, mussten die Fahrschulen schmerzhaft zur Kenntnis nehmen, als das Bundesverwaltungsgericht 1965 die mit der Verordnung über Fahrlehrer im Straßenverkehr (FahrlVO) vom 23. Juli 1957 eingeführte Fahrschulerlaubnis wegen mangelnder Ermächtigung im StVG für nichtig erklärte. Das war ein herber Schlag, der den seinerzeit in einer wichtigen Aufbauphase befindlichen Berufsstand der Fahrschulen schwer erschütterte.
Das aktuelle Änderungsgesetz vermittelt den Eindruck aufgeräumter Gliederung und solider juristischer Arbeit. Das jedenfalls sind gute Voraussetzungen für die Bewährung der vielfachen rechtlichen Neuerungen in der Praxis. GLH
Geringeres Verkehrsaufkommen mindert Unfallzahlen
Nicht auf verbessertes Verkehrsverhalten, sondern auf geringeres Verkehrsaufkommen führt das Statistische Bundesamt (Destatis) laut Pressemitteilung vom 20. August 2021 das auch im ersten Halbjahr 2021 deutlich verminderte Unfallgeschehen zurück: In den ersten sechs Monaten des Jahres sind in Deutschland 1.128 Menschen bei Straßenverkehrsunfällen ums Leben gekommen. Nach vorläufigen Ergebnissen von Destatis waren das 162 Personen oder 12,6 % weniger als im 1. Halbjahr 2020. Die Zahl der Verletzten ging um 10,0 % auf knapp 134.800 Personen zurück. Noch nie seit der deutschen Vereinigung im Jahr 1990 wurden von Januar bis Juni weniger Menschen bei Verkehrsunfällen getötet oder verletzt. Damit wurde der bisherige Tiefststand aus dem 1. Halbjahr 2020 nochmals unterschritten.
Insgesamt nahm die Polizei in den ersten sechs Monaten dieses Jahres 2,4 % weniger Unfälle auf als im 1. Halbjahr 2020. Die Zahl sank auf rund 1,05 Millionen. Das war der niedrigste Wert seit der deutschen Vereinigung. Bei knapp 935.700 Unfällen im 1. Halbjahr 2021 blieb es bei Sachschaden (−1,5 %), bei rund 109.400 Unfällen gab es Getötete/Verletzte (−9,3 %).
Das Risiko, tödlich zu verunglücken, ist in Sachsen-Anhalt am höchsten.
Je eine Million Einwohner starben im 1. Halbjahr 2021 in Deutschland durchschnittlich 14 Menschen im Straßenverkehr. Das größte Risiko, tödlich zu verunglücken, bestand in Sachsen-Anhalt mit 27 Verkehrstoten je eine Million Einwohner, gefolgt von Brandenburg mit 22 und Niedersachsen mit 19 Verkehrstoten je eine Million Einwohner. Mit 4 bzw. 6 lag dieser Wert in den Stadtstaaten Hamburg und Berlin deutlich unter dem Bundesdurchschnitt. Ebenfalls niedrig war das Risiko in den Flächenstaaten Nordrhein-Westfalen mit 9 Verkehrstoten, Hessen mit 11 sowie Baden-Württemberg, Bayern und Schleswig-Holstein mit je 13 bei Straßenverkehrsunfällen Getöteten je eine Million Einwohner. Destatis/GLH