UPDATE: Leichtkraftrad - B196 auf Erfolgskurs / Auto fabrikneu - nur scheinbar?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2022, Seite 170

Leichtkraftrad – B196 auf Erfolgskurs

Seit Einführung der B196-Berechtigung am 01.01.2020 haben mehr als 130.000 Inhaber/-innen des Führerscheins der Klasse B die Erweiterung ihrer Fahrerlaubnis auf das Führen von Leichtkrafträdern erworben. Das teilte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in einer Pressemitteilung vom 1. März 2022 mit.

Die bis zum Januar 2022 erteilten B196-Berechtigungen verteilen sich auf die Bundesländer wie folgt:

Land

Anzahl 1) (absolut)

Anzahl pro 100.000 Einwohner 2) (25-60 Jahre)
Baden-Württemberg 22.591 414
Bayern 26.040 398
Berlin 7.029 365
Brandenburg 3.896 327
Bremen 640 193
Hamburg 2.718 278
Hessen 11.288 364
Mecklenburg-Vorpom. 1.505 202
Niedersachsen 10.143 266
Nordrhein-Westfalen 26.496 304
Rheinland-Pfalz 6.689 339
Saarland 1.569 338
Sachsen 3.071 166
Sachsen-Anhalt 1.863 187
Schleswig-Holstein 3.784 273
Thüringen 1.941 200
Insgesamt 131.237 325

1) Anzahl Fahrerlaubnisklasse B mit Schlüsselzahl 196 (Berechtigungen nach § 6b Fahrerlaubnis-Verordnung)
2) Basierend auf der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes des Statistischen Bundesamtes zum 31.12.2020; abgerufen am 09.02.2022

Das Interesse an B196 war bei Männern mit etwa drei Viertel der insgesamt erworbenen Berechtigungen stärker als bei Frauen. Unabhängig vom Geschlecht entfiel der größte Anteil von B196-Berechtigungen auf Personen im Alter zwischen 45 und 60 Jahren.

Ungeachtet dieser Zahlen bleibt der Leichtkraftradführerschein das Ziel vieler Zweiradfreunde. Im letzten Jahr legten in Baden-Württemberg nahezu 9.000 Personen die reguläre Fahrerlaubnisprüfung der Klasse A1 ab. Quelle: KBA/Text: GLH

Auto fabrikneu – nur scheinbar?

Eine Frau hatte Ende 2019 einen „neuen” Sportwagen (Listenpreis 61.788,90 €) für 54.604,10 € gekauft. Der schon 2018 produzierte Pkw befand sich zur Zeit des Kaufes in einer anderen Niederlassung des Herstellers. Dort war der Sportwagen ausgestellt gewesen. Zugelassen oder gefahren worden war das Fahrzeug nicht. Etwa einen Monat nach Übernahme des Wagens war die Batterie defekt. Zudem stellte die Frau Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen an den Einstiegsleisten fest. Sie klagte gegen die Niederlassung auf Minderung des Kaufpreises um 5.000 €, weil sie statt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten habe. Die Niederlassung widersprach: Trotz der vorherigen Ausstellung des Pkws habe es sich um ein Neufahrzeug gehandelt, das erstmalig auf die Klägerin zugelassen worden und kein Vorführwagen gewesen sei.

Das Amtsgericht gab der Klägerin grundsätzlich recht: Der Pkw war nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umstände kein Neuwagen.

Ein Fahrzeug ist dann ein Neuwagen, wenn dieser unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.

Die Batterie ersetzte die Beklagte bereits vor Prozessbeginn. Die von der Klägerin bezifferte Minderung von 5.000 € erschien dem Gericht überhöht. Nach vorliegender Schätzung gem. § 287 ZPO setzte das Gericht den Minderungsbetrag auf 1.000 € fest.
(Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.2021, Az. 271 C 8389/21)