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165 EDITORIAL: In Europa herrscht Krieg
170 UPDATE: Leichtkraftrad - B196 auf Erfolgskurs / Auto fabrikneu - nur scheinbar?
173 Videokonferenz des Beirats: Wichtige Themen erörtert
198 15. FeV-Änderungsverordnung: Tag des Inkrafttretens
199 Staatenliste: Neuaufnahme von fünf Ländern
200 Fahrschulen in Deutschland: Nachwuchs händeringend gesucht
206 Sozialvorschriften: Digitale Aufzeichnungen für Kleintransporter
210 Berufskraftfahrerqualifikationsregister: Katalog mit FAQ des KBA
212 Hilfe für ukrainische Kriegsflüchtlinge: Fahrschule sammelt und transportiert Sachspenden
216 Gerichtsurteile: (2536) Mobiltelefon auf dem Oberschenkel abgelegt / (2537) Auf dem Parkplatz: Wer haftet bei Unfall mit offener Tür? / (2538) Linienbus blinkt nicht beim Abfahren von Haltestelle
UPDATE: Leichtkraftrad - B196 auf Erfolgskurs / Auto fabrikneu - nur scheinbar?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2022, Seite 170
Leichtkraftrad – B196 auf Erfolgskurs
Seit Einführung der B196-Berechtigung am 01.01.2020 haben mehr als 130.000 Inhaber/-innen des Führerscheins der Klasse B die Erweiterung ihrer Fahrerlaubnis auf das Führen von Leichtkrafträdern erworben. Das teilte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in einer Pressemitteilung vom 1. März 2022 mit.
Die bis zum Januar 2022 erteilten B196-Berechtigungen verteilen sich auf die Bundesländer wie folgt:
Land |
Anzahl 1) (absolut) |
Anzahl pro 100.000 Einwohner 2) (25-60 Jahre) |
Baden-Württemberg | 22.591 | 414 |
Bayern | 26.040 | 398 |
Berlin | 7.029 | 365 |
Brandenburg | 3.896 | 327 |
Bremen | 640 | 193 |
Hamburg | 2.718 | 278 |
Hessen | 11.288 | 364 |
Mecklenburg-Vorpom. | 1.505 | 202 |
Niedersachsen | 10.143 | 266 |
Nordrhein-Westfalen | 26.496 | 304 |
Rheinland-Pfalz | 6.689 | 339 |
Saarland | 1.569 | 338 |
Sachsen | 3.071 | 166 |
Sachsen-Anhalt | 1.863 | 187 |
Schleswig-Holstein | 3.784 | 273 |
Thüringen | 1.941 | 200 |
Insgesamt | 131.237 | 325 |
1) Anzahl Fahrerlaubnisklasse B mit Schlüsselzahl 196 (Berechtigungen nach § 6b Fahrerlaubnis-Verordnung)
2) Basierend auf der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes des Statistischen Bundesamtes zum 31.12.2020; abgerufen am 09.02.2022
Das Interesse an B196 war bei Männern mit etwa drei Viertel der insgesamt erworbenen Berechtigungen stärker als bei Frauen. Unabhängig vom Geschlecht entfiel der größte Anteil von B196-Berechtigungen auf Personen im Alter zwischen 45 und 60 Jahren.
Ungeachtet dieser Zahlen bleibt der Leichtkraftradführerschein das Ziel vieler Zweiradfreunde. Im letzten Jahr legten in Baden-Württemberg nahezu 9.000 Personen die reguläre Fahrerlaubnisprüfung der Klasse A1 ab. Quelle: KBA/Text: GLH
Auto fabrikneu – nur scheinbar?
Eine Frau hatte Ende 2019 einen „neuen” Sportwagen (Listenpreis 61.788,90 €) für 54.604,10 € gekauft. Der schon 2018 produzierte Pkw befand sich zur Zeit des Kaufes in einer anderen Niederlassung des Herstellers. Dort war der Sportwagen ausgestellt gewesen. Zugelassen oder gefahren worden war das Fahrzeug nicht. Etwa einen Monat nach Übernahme des Wagens war die Batterie defekt. Zudem stellte die Frau Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen an den Einstiegsleisten fest. Sie klagte gegen die Niederlassung auf Minderung des Kaufpreises um 5.000 €, weil sie statt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten habe. Die Niederlassung widersprach: Trotz der vorherigen Ausstellung des Pkws habe es sich um ein Neufahrzeug gehandelt, das erstmalig auf die Klägerin zugelassen worden und kein Vorführwagen gewesen sei.
Das Amtsgericht gab der Klägerin grundsätzlich recht: Der Pkw war nach Wertung der hier konkret vorliegenden Umstände kein Neuwagen.
Ein Fahrzeug ist dann ein Neuwagen, wenn dieser unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.
Die Batterie ersetzte die Beklagte bereits vor Prozessbeginn. Die von der Klägerin bezifferte Minderung von 5.000 € erschien dem Gericht überhöht. Nach vorliegender Schätzung gem. § 287 ZPO setzte das Gericht den Minderungsbetrag auf 1.000 € fest.
(Amtsgericht München, Urteil vom 17.12.2021, Az. 271 C 8389/21)