Durch Auswahl eines Links wird Ihnen der vollständige Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 166 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...
165 EDITORIAL: In Europa herrscht Krieg
170 UPDATE: Leichtkraftrad - B196 auf Erfolgskurs / Auto fabrikneu - nur scheinbar?
173 Videokonferenz des Beirats: Wichtige Themen erörtert
198 15. FeV-Änderungsverordnung: Tag des Inkrafttretens
199 Staatenliste: Neuaufnahme von fünf Ländern
200 Fahrschulen in Deutschland: Nachwuchs händeringend gesucht
206 Sozialvorschriften: Digitale Aufzeichnungen für Kleintransporter
210 Berufskraftfahrerqualifikationsregister: Katalog mit FAQ des KBA
212 Hilfe für ukrainische Kriegsflüchtlinge: Fahrschule sammelt und transportiert Sachspenden
216 Gerichtsurteile: (2536) Mobiltelefon auf dem Oberschenkel abgelegt / (2537) Auf dem Parkplatz: Wer haftet bei Unfall mit offener Tür? / (2538) Linienbus blinkt nicht beim Abfahren von Haltestelle
15. FeV-Änderungsverordnung: Tag des Inkrafttretens
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2022, Seite 198
Am Tag vor der Beiratssitzung, die am 26. März 2022 stattfand, wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11 die „Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften” verkündet. Damit stehen nun die Daten des Inkrafttretens der einzelnen Vorschriften fest.
Artikel 1 Nr. 12a
Das Inkrafttreten dieses Artikels wurde auf den 19.07.2022 verschoben. Danach dürfen sich Inhaber eines grauen oder rosaroten Papierführerscheins für den Umtausch in einen befristeten Scheckkartenführerschein noch bis zu diesem Datum Zeit lassen.
Artikel 4
tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und betrifft die geplanten Änderungen der Fahrlehrerausbildungsordnung (siehe FahrSchulPraxis Februar 2022, Seite 69), die somit erst ab Beginn des kommenden Jahres greifen.
Die übrigen Vorschriften der Verordnung
treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Siehe auch FahrSchulPraxis Februar 22, Seite 66 ff. und Seite 78 f.
Änderung bei der Ausstattung von Prüfungsfahrzeugen mit FAS
Laut der 15. Verordnung müssen Prüfungsfahrzeuge der Klasse B sowie der C- und D-Klassen über Fahrerassistenzsysteme (FAS) verfügen, welche die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können. Damit sind beispielsweise Abstandsregeltempomaten und Spurhalteassistenten gemeint. Keinen Eingang in die Verordnung fand die ursprünglich vorgesehene Frist, wonach Prüfungsfahrzeuge der Klasse B schon 2024 mit den genannten FAS hätten ausgestattet sein müssen. Somit dürfen ältere Fahrzeuge, auch wenn sie noch nicht mit diesen Fahrerassistenzsystemen ausgestattet sind, bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs weiterhin für Ausbildung und Prüfung verwendet werden.
Online-Unterricht
Die Verordnung regelt auch, dass nach ihrem Inkrafttreten Online-Unterricht nur noch zulässig ist, wenn der Präsenzunterricht z.B. durch Corona-Regelungen wie Zugangsbeschränkungen, Abstandsregelungen, Test- und Maskenpflicht eingeschränkt ist. Der Wegfall aller Corona-Beschränkungen würde somit nach dem 1. Juni 2022 das Ende des Online-Unterrichts bedeuten. Dem Vernehmen nach wird derzeit im BMDV bereits an einer weiteren Verordnung gearbeitet. Es bleibt abzuwarten, wie es mit dem Thema „Online-Unterricht“ weitergeht.
Abdruck in der Mai-Ausgabe
In der Mai-Ausgabe der FahrSchulPraxis werden wir – wie gewohnt – die Gesetzblattverlautbarung zu dieser Verordnung abdrucken.
JK