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165 EDITORIAL: In Europa herrscht Krieg
170 UPDATE: Leichtkraftrad - B196 auf Erfolgskurs / Auto fabrikneu - nur scheinbar?
173 Videokonferenz des Beirats: Wichtige Themen erörtert
198 15. FeV-Änderungsverordnung: Tag des Inkrafttretens
199 Staatenliste: Neuaufnahme von fünf Ländern
200 Fahrschulen in Deutschland: Nachwuchs händeringend gesucht
206 Sozialvorschriften: Digitale Aufzeichnungen für Kleintransporter
210 Berufskraftfahrerqualifikationsregister: Katalog mit FAQ des KBA
212 Hilfe für ukrainische Kriegsflüchtlinge: Fahrschule sammelt und transportiert Sachspenden
216 Gerichtsurteile: (2536) Mobiltelefon auf dem Oberschenkel abgelegt / (2537) Auf dem Parkplatz: Wer haftet bei Unfall mit offener Tür? / (2538) Linienbus blinkt nicht beim Abfahren von Haltestelle
Staatenliste: Neuaufnahme von fünf Ländern
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2022, Seite 199
Mit Erlass der 15. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde die Anlage 11 zu § 31 der FeV (Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis) erweitert. Näheres dazu in der folgenden Tabelle.
Ausstellungsstaat | Klasse(n) | theoretische Prüfung | praktische Prüfung |
Albanien19) | A120), A2, A, B21), BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE | nein | nein |
Albanien19) | AM | nein | ja |
Gibraltar22) | alle | nein | nein |
Kosovo23) | AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE24) | nein | nein |
Moldau | A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE | nein | ja |
Vereinigtes Königreich22) | alle | nein | nein |
19) Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
20) Die Fahrerlaubnis Klasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
21) Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
22) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.
23) Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
24) Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.