Entwurf zur Änderung der FeV: Automatik, Theorie, FahrschAusbO

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2022, Seite 66

Dem Bundesrat liegt ein Regierungsentwurf zur 15. Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor. Dabei geht es um Updates der FeV, der FahrschAusbO, der DV-FahrlG und der FahrlAusbVO. Hier ein Blick auf das Wesentliche.

Automatikregelung B197

§ 17a FeV – Tilgung der Schlüsselzahl 197
Die Schlüsselzahl 197 soll künftig auch durch eine verkürzte Prüfung (45 Minuten) auf einem Schaltfahrzeug der Klasse B getilgt werden können. Damit wird nach einer Erweiterungsprüfung der Klasse BE oder der C- und D-Klassen, die auf einem Automatikfahrzeug erfolgt, der Eintrag der Schlüsselzahl 78 („Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe“) vermieden.

§ 17a FeV – Teilnahmebescheinigung
Die Schlüsselzahl 197 soll in Zukunft binnen eines Jahres eingetragen werden müssen, da die Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 7a FeV ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung verfallen soll.

§ 5a FahrschAusbO – Abschluss der Ausbildung
Die Bestätigung der Schaltkompetenz soll nicht durch einen Fahrlehreranwärter erfolgen dürfen.

Anlage 3 – DV-FahrlG
Im Ausbildungsnachweis sollen „Schaltstunden“ zum Erwerb der Schlüsselzahl 197 als „Schaltnachweis inkl. Ausbildung nach § 5a FahrschAusbO“ künftig mit dem Kürzel „SN“ eingetragen werden.

Fahrerlaubnisprüfung

§ 18 FeV – Sperrfrist nach Täuschungshandlungen
Die Sperrfrist nach Täuschungshandlungen soll von 6 Wochen auf 9 Monate angehoben werden. In ihrer Stellungnahme hat die BVF eine Anhebung der Sperrfrist auf 12 Monate vorgeschlagen.

Anlage 7 FeV: Fahrerassistenzsysteme
Nähere und ausführliche Informationen hierzu finden Sie in einem eigenständigen Beitrag auf Seite 78 dieser Ausgabe der FahrSchulPraxis.

Theoretischer Unterricht

§ 4 FahrschAusbO
Grundsätzlich soll der obligatorische Präsenzunterricht erhalten bleiben. Er soll durch digitale Selbstlernelemente (Blended Learning) sowie durch elektronisch durchzuführende Lernstands- und Lernzielkontrollen ergänzt werden. In begründeten Ausnahmefällen – z. B. bei künftigen Pandemien – soll nach Anlage 2 zur DV-FahrlG ein Wechsel zu Online-Unterricht mit Genehmigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde nach bundeseinheitlichen Maßgaben erfolgen können.

§ 4 Absatz 1b FahrschAusbO soll künftig wie folgt lauten:

(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden.
In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen. Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, um, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.

Anlage 2 DV-FahrlG

Anforderung an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form

1. Es muss eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durchführung des digitalen Unterrichts ermöglicht.

2. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen mindestens verfügen über
a) einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und
b) eine Webcam mit Mikrofon oder eine Kombination aus Webcam und Headset.

3. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens
a) das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,
b) ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu vermeiden,
c) ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die Schaltfläche „Hand heben“),
d) ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungsmedien allen Teilnehmern anzuzeigen,
e) ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen durchzuführen,
f) die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.

4. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und den Anforderungen an die Datensicherheit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung, jederzeit entsprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.

5. Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende Softwarelizenzen vorhanden sein.

6. Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.

7. Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die Anwesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.

8. Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.

9. Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.

Fahrlehrerausbildung

Die Vorgaben für die Ausbildung zum Fahrlehrer der Klasse BE sollen wie folgt geändert werden:

§ 1 Absatz 2 FahrlAusbVO – Einführungsphase
Die einmonatige Einführungsphase zu Beginn der Fahrlehrerausbildung soll künftig einen Umfang von mindestens 104 Unterrichtseinheiten umfassen. Sie besteht aus den folgenden Teilen:

1. einwöchige Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,
2. anschließende zweiwöchige Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Ausbildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule,
3. einwöchige Auswertungsphase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.

§ 1 Absatz 3 FahrlAusbVO – Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte
Im Anschluss an die Einführungsphase soll der Fahrlehreranwärter an einem mindestens siebenmonatigen Lehrgang im Umfang von künftig mindestens 1.100 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte teilnehmen.

Bestandteil des siebenmonatigen Lehrgangs sollen auch 30 Stunden à 45 Minuten fahrpraktische Ausbildung sein, davon 21 Stunden für Fahraufgaben und 9 Stunden für Grundfahraufgaben.

§ 1 Absatz 4 FahrlAusbVO – Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule
Die wöchentliche Dauer der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule soll künftig 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und maximal 32 Unterrichtseinheiten umfassen.

Als Unterricht gelten nach wie vor

  • Teilnahme an und die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers,
  • die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie
  • die Vorstellung zur praktischen Prüfung.

Mal sehen, was bleibt

Offenbar haben sich zu diesem Entwurf unterschiedliche Interessengruppen mit Änderungs- oder Ergänzungsvorschlägen geäußert. Da fällt einem spontan ein: Kein Gesetz kommt aus dem Parlament so heraus, wie es hineinging.

Jochen Klima