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49 EDITORIAL: Präsenzunterricht ist unverzichtbar
54 UPDATE: Fahrschulen müssen neu kalkulieren / Grenzen des Infotainments
58 Einladung: 72. ordentliche Mitgliederversammlung
64 26. März 2022 in Korntal: Frühjahrssitzung des Beirats
66 Entwurf zur Änderung der FeV: Automatik, Theorie, FahrschAusbO
70 Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Antworten der Wirtschaftsministerin
78 Fahrerassistenzsysteme: Bald verbindliche Nutzung bei Fahrausbildung und -prüfung
80 Führerscheinumtausch: Nur Grau und Rosa waren gefragt
83 DIN 13164 für Verbandskästen wurde geändert: Zwei OP-Masken sind Pflicht
84 Bundesvereinigung: Pulsierendes aus Berlin
95 Berufskraftfahrerqualifikationsrecht: Neue Anwenderhinweise
96 Gerichtsurteile: (2530) Abschleppkosten bei wiederholtem Falschparken in Tiefgarage / (2531) Aufsichtspflichtverletzung
Führerscheinumtausch: Nur Grau und Rosa waren gefragt
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2022, Seite 80
Nach § 24 a FeV in Verbindung mit Anlage 8e zur FeV mussten Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958 lag, ihren Führerschein vor dem 19. Januar 2022 umtauschen. Teils missverständliche Pressemitteilungen zur Umtauschpflicht führten zu einem unerwarteten Ansturm auf die Fahrerlaubnisbehörden.
Zahlreiche Medien wiesen auf die zum 19. Januar 2022 ablaufende Umtauschfrist für Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahre 1953 bis 1958 hin. Das führte zu großem Andrang und Wartezeiten in den Führerscheinstellen, denn nur selten wurde erwähnt, dass dieser Stichtag ausschließlich Inhaber eines grauen oder rosaroten Führerscheins betrifft. Wer den „Lappen“ jedoch bereits vor dem 19. Januar 2013 in einen Scheckkartenführerschein erster Generation umgetauscht hatte, kann sich für den Umtausch in einen auf 15 Jahre befristeten Plastik-Führerschein der aktuellen Generation noch Zeit lassen.
Zweiteilige Tabellen mit unterschiedlichen Adressaten
Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung enthält für den Umtausch eine zweiteilige Tabelle.
⇒ Teil I betrifft – gestaffelt nach Geburtsjahren – alle Inhaber eines vor dem 1. Januar 1999 ausgestellten Papierführerscheins.
⇒ Teil II gilt – gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr – für Inhaber eines zwischen Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellten Scheckkartenführerscheins.
Teil I |
Teil II | ||
graue und rosarote Führerscheine |
Scheckkartenführerscheine - ausgestellt nach dem 31.12.1998 und vor dem 19.01.2013 |
||
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss | Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
vor 1953 | 19.01.2033 | 1999 bis 2001 | 19.01.2026 |
1953 bis 1958 | 19.01.2022 | 2002 bis 2004 | 19.01.2027 |
1959 bis 1964 | 19.01.2023 | 2005 bis 2007 | 19.01.2028 |
1965 bis 1970 | 19.01.2024 | 2008 | 19.01.2029 |
1971 oder später | 19.01.2025 | 2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 | ||
2011 | 19.01.2032 | ||
2012 bis 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Beispiel: Wer 1958 geboren ist und bereits seit 2003 einen Scheckkartenführerschein besitzt, muss gemäß Teil II der Tabelle vor dem 19. Januar 2027 umtauschen.
Innenministerkonferenz beschließt Verlängerung
Um während der Pandemie die Betroffenen und die Behörden zu entlasten, hat die Innenministerkonferenz Mitte Januar 2022 beschlossen, die am 19. Januar 2022 abgelaufene Frist um ein halbes Jahr, also bis zum 19. Juli 2022, zu verlängern. Dafür muss die FeV geändert werden. Diese Änderung war bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe der FahrSchulPraxis noch nicht vollzogen.
Jochen Klima