Führerscheinumtausch: Nur Grau und Rosa waren gefragt

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2022, Seite 80

Nach § 24 a FeV in Verbindung mit Anlage 8e zur FeV mussten Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr  zwischen 1953 und 1958 lag, ihren Führerschein vor dem 19. Januar 2022 umtauschen. Teils missverständliche Pressemitteilungen zur Umtauschpflicht führten zu einem unerwarteten Ansturm auf die Fahrerlaubnisbehörden.

Zahlreiche Medien wiesen auf die zum 19. Januar 2022 ablaufende Umtauschfrist für Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahre 1953 bis 1958 hin. Das führte zu großem Andrang und Wartezeiten in den Führerscheinstellen, denn nur selten wurde erwähnt, dass dieser Stichtag ausschließlich Inhaber eines grauen oder rosaroten Führerscheins betrifft. Wer den „Lappen“ jedoch bereits vor dem 19. Januar 2013 in einen Scheckkartenführerschein erster Generation umgetauscht hatte, kann sich für den Umtausch in einen auf 15 Jahre befristeten Plastik-Führerschein der aktuellen Generation noch Zeit lassen.

Zweiteilige Tabellen mit unterschiedlichen Adressaten

Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung enthält für den Umtausch eine zweiteilige Tabelle.

Teil I betrifft – gestaffelt nach Geburtsjahren – alle Inhaber eines vor dem 1. Januar 1999 ausgestellten Papierführerscheins.

Teil II gilt – gestaffelt nach dem Ausstellungsjahr – für Inhaber eines zwischen Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellten Scheckkartenführerscheins.

Teil I

  Teil II  

graue und rosarote Führerscheine
- ausgestellt vor dem 01.01.1999

  Scheckkartenführerscheine
- ausgestellt nach dem 31.12.1998 und vor dem 19.01.2013
 
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.01.2033 1999 bis 2001 19.01.2026
1953 bis 1958 19.01.2022 2002 bis 2004 19.01.2027
1959 bis 1964 19.01.2023 2005 bis 2007 19.01.2028
1965 bis 1970 19.01.2024 2008 19.01.2029
1971 oder später 19.01.2025 2009 19.01.2030
    2010 19.01.2031
    2011 19.01.2032
    2012 bis 18.01.2013 19.01.2033

 

Beispiel: Wer 1958 geboren ist und bereits seit 2003 einen Scheckkartenführerschein besitzt, muss gemäß Teil II der Tabelle vor dem 19. Januar 2027 umtauschen.

Innenministerkonferenz beschließt Verlängerung

Um während der Pandemie die Betroffenen und die Behörden zu entlasten, hat die Innenministerkonferenz Mitte Januar 2022 beschlossen, die am 19. Januar 2022 abgelaufene Frist um ein halbes Jahr, also bis zum 19. Juli 2022, zu verlängern. Dafür muss die FeV geändert werden. Diese Änderung war bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe der FahrSchulPraxis noch nicht vollzogen.

Jochen Klima