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49 EDITORIAL: Präsenzunterricht ist unverzichtbar
54 UPDATE: Fahrschulen müssen neu kalkulieren / Grenzen des Infotainments
58 Einladung: 72. ordentliche Mitgliederversammlung
64 26. März 2022 in Korntal: Frühjahrssitzung des Beirats
66 Entwurf zur Änderung der FeV: Automatik, Theorie, FahrschAusbO
70 Rückzahlung der Corona-Soforthilfe: Antworten der Wirtschaftsministerin
78 Fahrerassistenzsysteme: Bald verbindliche Nutzung bei Fahrausbildung und -prüfung
80 Führerscheinumtausch: Nur Grau und Rosa waren gefragt
83 DIN 13164 für Verbandskästen wurde geändert: Zwei OP-Masken sind Pflicht
84 Bundesvereinigung: Pulsierendes aus Berlin
95 Berufskraftfahrerqualifikationsrecht: Neue Anwenderhinweise
96 Gerichtsurteile: (2530) Abschleppkosten bei wiederholtem Falschparken in Tiefgarage / (2531) Aufsichtspflichtverletzung
DIN 13164 für Verbandskästen wurde geändert: Zwei OP-Masken sind Pflicht
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2022, Seite 83
Infolge der Corona-Krise wurden auch die Vorgaben für den Inhalt von Kfz-Verbandskästen geändert. Neu ist, dass zwei OP-Masken als obligatorische Bestandteile aufgenommen wurden.
Neue DIN 13164
Die neue DIN 13164 gilt seit 1. Februar 2022 und legt fest, was in einem Auto-Verbandskasten enthalten sein muss. Geändert wurde, dass zwei OP-Masken enthalten sein müssen. Um den erforderlichen Platz in den Behältnissen zu schaffen, sind im Gegenzug ein Dreiecktuch und das Verbandstuch 60 x 40 cm weggefallen.
Übergangsfrist bis 31.01.2023
Die Hersteller von Verbandskästen stellten seit Jahresbeginn auf die neue DIN-Regel um. Für die Nachrüstung, also die Ersatzbeschaffung oder die Ergänzung des Inhalts von in Kraftfahrzeugen vorhandenen Verbandskästen, gibt es eine großzügige Übergangsfrist von einem Jahr. Das hängt unter anderem auch damit zusammen, dass infolge der DIN-Änderung auch der einschlägige § 35h StVZO (Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen) zunächst noch geändert werden muss. Das soll im Lauf der kommenden Monate geschehen.
Ablaufdatum im Auge behalten
Fahrschulen sollten ihre aktuellen und ehemaligen Kunden über die neue Vorschrift informieren. Dabei darf auch der Hinweis auf das auf dem Verbandskasten aufgedruckte Ablaufdatum nicht fehlen. Immerhin kann in einer Verkehrskontrolle ein abgelaufener Verbandskasten beanstandet und der Fahrer mit einem Verwarnungsgeld belegt werden.
Jochen Klima