Funkgeräte ohne Freisprecheinrichtung: Endgültiges Aus seit 01.07.2022!

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2022, Seite 457

Gemäß § 23 Absatz 1a StVO darf beim Führen von Fahrzeugen ein Funkgerät nicht aufgenommen oder in der Hand gehalten werden.

Die in § 52 Absatz 4 StVO festgelegte Übergangsfrist hat das baden-württembergische Verkehrsministerium mehrfach verlängert – zuletzt bis zum 30.06.2022; siehe FahrSchulPraxis 09/2021, Seite 577.

Endgültiges Ende der Übergangsfrist am 30.06.2022

Das Verkehrsministerium hat dem Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. am 22. Juni 2022 per E-Mail mitgeteilt, dass eine weitere Verlängerung nicht vorgesehen ist. Somit dürfen seit Anfang Juli 2022 die bei der Fahrausbildung und -prüfung gemäß § 5 Absatz 9 FahrschAusbO vorgeschriebenen Funkgeräte während der Fahrt nicht mehr in der Hand gehalten werden. Wir bitten um Beachtung. Verstöße sind mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt bedroht. Kommt eine Gefährdung hinzu, sind 150 Euro und zwei Punkte fällig.

Regelung soll eventuell gekippt werden

Es gibt Informationen aus dem BMDV, wonach die StVO angepasst werden soll und Funkgeräte möglicherweise vom Verbot des § 23 ausgenommen werden. Hintergrund ist, dass für die dringend benötigten Geräte, z.B. in den Fahrzeugen der kommunalen Versorgungsbetriebe oder den Autobahnmeistereien, keine geeigneten Freisprecheinrichtungen zur Verfügung stehen. Wir informieren umgehend, sobald uns entsprechende Informationen vorliegen.

Jochen Klima