31. Dezember 2023: Wichtiger Stichtag: Vorlage von Eignungsnachweisen

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2022, Seite 124

Seit dem Inkrafttreten des reformierten Fahrlehrergesetzes am 1. Januar 2018 müssen Personen, die Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis stellen, ihre geistige und körperliche Eignung durch Vorlage ärztlicher Zeugnisse nachweisen. Dasselbe gilt alle 5 Jahre für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer.

Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis müssen gemäß § 4 Absatz 1 FahrlG dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis folgende Unterlagen beifügen:

1. ein hausärztliches Zeugnis über die Erfüllung der körperlichen Voraussetzungen, wie dies für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C1 verlangt wird,

2. ein augenärztliches Zeugnis über die Sehkraft wie für den Erwerb der Klasse C1.

Die Punkte 1 und 2 entfallen, sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung ein gültiger Führerschein einer C- oder D-Klasse vorliegt, der nach dem 31.12.1998 ausgestellt wurde.

Außer den genannten ärztlichen Bescheinigungen kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gemäß den Absätzen 3 und 4 des § 4 FahrlG bei Eignungszweifeln auch die Beibringung weiterer ärztlicher Gutachten oder die Begutachtung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU) verlangen.

3. Ferner müssen Bewerber ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 und § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen.

4. Außerdem holt die Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) ein.

Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer: erneute Vorlage alle 5 Jahre

Gemäß § 11 FahrlG müssen die unter 1. und 2. genannten Unterlagen alle 5 Jahre, Fristbeginn ist das Ende des Jahres der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, erneut vorgelegt werden. Wurde z. B. eine Fahrlehrerlaubnis im Jahr 2018 erteilt, müssen die ärztlichen Zeugnisse – die nicht älter als ein Jahr sein dürfen – spätestens am 31.12.2023 bei der Behörde eingehen. Keine Rolle spielt hingegen die verbleibende Gültigkeitsdauer eines Lkw- oder Busführerscheins, der alternativ vorgelegt wird. Es liegt im Ermessen der Behörde, wegen tatsachenbasierter Bedenken gegen die Eignung oder gegen die Zuverlässigkeit ein erweitertes Führungszeugnis, weitere ärztliche Gutachten oder gar eine MPU zu fordern.

Übergangsrecht für Inhaber einer älteren Fahrlehrerlaubnis

Die Pflicht, regelmäßig ihre Eignung nachzuweisen, gilt auch für Inhaber einer vor dem 31.12.2018 erworbenen Fahrlehrerlaubnis. Diese haben gemäß § 69 Absatz 1 FahrlG ihre Eignung bis spätestens 31.12.2023 zu belegen.

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Werden die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, ruht die Fahrlehrerlaubnis gemäß § 13 Absatz 2 FahrlG mit Tag des Fristablaufs. Das bedeutet, dass gemäß § 13 Absatz 5 der Fahrlehrerschein unverzüglich bei der Behörde abzugeben und ohne Übergangsfrist jegliche Ausbildungstätigkeit von einem Tag auf den anderen untersagt ist.

Andrang zum Jahresende 2023 zu erwarten

Der Stichtag 31.12.2023 (Ablauf der Übergangsfrist) ist besonders für jene Kolleginnen und Kollegen von Bedeutung, die nicht oder nicht mehr im Besitz eines gültigen Lkw- oder Busführerscheins sind. Zudem endet am 13. Januar 2024 die Führerscheinumtauschfrist für die geburtenstarken Jahrgänge 1965 bis 1970. Deshalb ist denkbar, dass die Behörden, eventuell auch die Haus- und Augenarztpraxen, in den Wochen vor dem Jahresende 2023 stark beschäftigt sind. Es ist deshalb anzuraten, gleich zu Beginn oder im Lauf des Jahres 2023 die erforderlichen Untersuchungen zu absolvieren und die ärztlichen Zeugnisse – die nicht älter als ein Jahr sein dürfen – frühzeitig bei der Behörde abzugeben. Eine vorgezogene Abgabe hat keine Auswirkungen auf die darauffolgende 5-Jahresfrist, da diese ebenfalls erst wieder zum Jahresende 2028 abläuft.

Deutliche Verschärfung im Vergleich zur Zeit vor 2018

Wichtig: Diese Vorgabe gilt nicht nur für Fahrlehrer/-innen der Klassen CE oder DE, sondern betrifft alle Fahrlehrer/-innen, also auch die der Klassen A und BE. In früheren Jahren wurde in Baden-Württemberg und in einigen anderen Bundesländern jahrzehntelang darauf verzichtet, bei Fahrlehrern/-innen der Klasse BE auf den Erhalt des Lkw-Führerscheins zu bestehen. Mit der jetzigen Regelung, wonach auch Fahrlehrer/-innen der Klasse BE bis zum Ende ihres Berufslebens die für die Klasse C1 erforderliche Sehkraft nachweisen müssen, ist seit 2018 eine bedeutende, nicht durch Unfallauffälligkeiten zu rechtfertigende Verschärfung eingetreten. Diese kann dazu führen, dass Kolleginnen und Kollegen, welche die geforderten gesundheitlichen Werte nicht mehr erreichen, dem Markt entzogen werden und von Arbeitslosigkeit bedroht sind.

Was passiert, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden?

Wenn die Anforderungen nicht mehr erfüllt werden, ruht die Fahrlehrerlaubnis. Dann ist guter Rat teuer. Gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 3 FahrlG können die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden Ausnahmen von den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 11 FahrlG genehmigen. Auf die Frage, wie die Behörden konkret mit dieser Problematik umgehen werden, gibt es mangels Erfahrungen noch keine Antwort.

Unstrittig ist – jedenfalls nach der amtlichen Begründung dieser Bestimmung –, dass bei zu schwacher Sehkraft die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE auf das Erteilen von theoretischem Unterricht beschränkt werden kann.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, auch wenn es bis zum 31.12.2023 noch eine Weile dauert: Wer schon weiß oder vermutet, dass die Sehkraft nachlässt oder bereits nachgelassen hat, sollte zeitnah mit seinem Augenarzt oder dem Optiker seines Vertrauens Kontakt aufnehmen und klären, was getan werden muss, um den Erhalt der Sehkraft zu fördern.

Jochen Klima