Erweiterung kurz nach der Ersterteilung: Wie viel Unterricht ist Pflicht?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2022, Seite 128

„Erst kürzlich habe ich den Führerschein der Klasse B erworben und dafür den vorgeschriebenen theoretischen Unterricht besucht. Jetzt will ich auf Klasse A2 erweitern. Muss ich den theoretischen Grundstoff noch einmal besuchen?" Solche Fragen kommen oft beim Fahrlehrerverband an.

Foto: © Kzenon-Stock.Adobe.com

Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung schafft Klarheit. § 4 Absatz 3 FahrschAusbO lautet:

Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); „[…]. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrerlaubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Doppelstunden.“

Damit ist klar, dass bei einer Erweiterung erneut 6 Doppelstunden Grundstoff und der jeweils erforderliche klassenspezifische Zusatzstoff besucht werden müssen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lang die Ausbildung und die Erteilung der ersten Fahrerlaubnis zurückliegen.

Sonderfall Doppelklasse

Ganz anders sieht die Sache bei Doppelklassen aus. Wird eine Doppelklasse – z.B. A2 und B – beantragt, müssen 12 Doppelstunden Grundstoff und der jeweilige klassenspezifische Zusatzstoff besucht werden. Nun passiert es gelegentlich, dass ein Bewerber nur die Theorieprüfung der Klasse B und im Anschluss daran auch die praktische Prüfung der Klasse B besteht, sodass diese erteilt werden kann. Für die Wiederholung der Theorieprüfung der Klasse A kann er sich dann trotzdem Zeit lassen, da der per Ausbildungsnachweis dokumentierte Abschluss der Theorieausbildung 2 Jahre gültig ist.

Nur 20 Fragen bei der Theorieprüfung?

Ab und zu sorgt in diesem Fall für Verwunderung, dass aufgrund der bestandenen Klasse-B-Theorieprüfung – selbst wenn die Klasse B noch gar nicht erteilt wurde – bei der theoretischen Wiederholungsprüfung der Fall wie eine Erweiterung behandelt wird und somit der Bewerber nur 20 Fragen (10 x Grundstoff, 10 x Zusatzstoff) beantworten muss und sich deshalb nur 6 Fehlerpunkte erlauben darf.

© TÜV|Dekra arge tp 21

Mindestalter und Antragstellung

Deshalb ist schon bei der Anmeldung gute Beratung und Information im Fahrschulbüro hilfreich und sinnvoll. Allerdings kann nicht jede Kombination zweier Führerscheinklassen als Doppelklasse beantragt und somit in einem Ausbildungsgang absolviert werden. Gemäß § 21 Absatz 4 FeV kann der Antrag für die jeweilige Klasse frühestens 6 Monate vor dem Erreichen des gemäß § 10 FeV vorgeschriebenen Mindestalters bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden. Und damit ist klar, dass ein 16,5 Jahre alter Bewerber zwar einen Antrag auf Erteilung der Klasse B (BF17), nicht aber auf Erteilung der Klasse A2 stellen kann.

Erneut 6 Doppelstunden Grundstoff erforderlich

Beginnt er nun – auch nur wenige Tage – nach Erteilung der Klasse B (BF17) mit der A2-Ausbildung, muss er tatsächlich erneut 6 Doppelstunden Grundstoff besuchen.

Jochen Klima