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225 EDITORIAL: Hilfe für Ukraine-Flüchtlinge
230 UPDATE: Texten beim Fahren ist kein Bagatelldelikt / Wie läuft's im Büro Ihrer Fahrschule?
260 Werbungskosten: Tägliche Fahrten und Mehraufwand für Verpflegung
262 Bundesrat: Mindestlohn steigt 2022 zweimal
263 Fahrerassistenzsysteme (FAS): Prüfung schon ab 01.06.2022
268 TÜV SÜD Auto Service GmbH: Aktuelles zu Mofa-Prüfungen
292 Gewerblicher Kraftverkehr: Eine neue Fährenregelung
298 Für die Ukraine: Zwei Trainer des Teams Wörth auf Hilfsmission
300 Gerichtsurteile: (2539) Darf die Polizei Masken beschlagnahmen? / (2540) Kleiner Junge auf Fahrrad - Fußgänger stürzt / (2541) Nur einmal Kokain und THC - Führerschein ist weg / (2542) Kostenpflichtige Fahrerermittlung nach Parkverstoß
UPDATE: Texten beim Fahren ist kein Bagatelldelikt / Wie läuft's im Büro Ihrer Fahrschule?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2022, Seite 230
Texten beim Fahren ist kein Bagatelldelikt
Ein bis dahin unbescholtener Lenker eines Pkws fährt in einer 70er-Zone mit überhöhter Geschwindigkeit. Als er zwei E-Mails bekommt, liest er sie und schreibt eine kurze Antwort. Danach legt er sein Smartphone wieder in die Mittelkonsole. Als er den Blick wieder auf die Fahrbahn richtet, bemerkt er infolge der Ablenkung zu spät, dass in der langgezogenen Rechtskurve dicht vor ihm zwei Fahrräder fahren: eine Mutter mit 3-jähriger Tochter auf dem Kindersitz, davor die 6-jährige Tochter auf ihrem Kinderrad. Er versucht noch zu bremsen, kollidiert aber mit etwa 82 km/h mit der Familie. Dabei stirbt die Mutter, die beiden Kinder werden schwer verletzt.
Das Amtsgericht verurteilt den Fahrer wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Mit seiner Berufung vor dem Landgericht will der Verurteilte u.a. die Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung erreichen. Das Landgericht lehnt das ab, setzt unter Berücksichtigung seiner bisherigen Unbescholtenheit, seines umfassenden Geständnisses und einer sofortigen Zahlung von 10.000 € Schmerzensgeld die Freiheitsstrafe auf ein Jahr und neun Monate herab. Weil der Verurteilte nicht in den Knast will, erhebt er Revision beim Oberlandesgericht Hamm. Das OLG kann im Verfahren des Landgerichts keine Rechtsfehler feststellen. Es bleibt dabei, der Verurteilte muss die Strafe absitzen. Zur Begründung der Ablehnung von Bewährung führte das Landgericht u.a. aus: Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung war gemäß § 56 Absatz 3 StGB geboten. Insbesondere der vorsätzliche Verstoß gegen das Verbot, elektronische Geräte wie Mobiltelefone aufzunehmen und zu bedienen (§ 23 Abs. 1a StVO), stelle sich hier als besonders schwerwiegend dar. Der Angeklagte habe sich für einen belanglosen Austausch von Textnachrichten über dieses Verbot und die dadurch geschützten Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer ohne Bedenken hinweggesetzt. Die Tat sei auch Ausdruck einer verbreiteten Einstellung, welche die Norm des § 23 Absatz 1a StVO nicht ernst nehme und von vornherein auf die Aussetzung einer etwaigen Freiheitsstrafe zur Bewährung vertraue.
Dieses obergerichtliche Urteil (OLG Hamm, vom 17.03.2022, Az. III-4 RVs 13/22) ist ein Lehrstück. Es stellt in aller Deutlichkeit klar: Verstöße gegen das Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten beim Führen eines Fahrzeugs sind keine Bagatelldelikte. Quelle: Presse OLG Hamm, Text: GLH
Wie läuft‘s im Büro Ihrer Fahrschule?
Verwaltung ist nicht alles, aber ohne gute Verwaltung ist alles nichts. Diese Abwandlung von Schopenhauers Gedanken zur Gesundheit sei hier ausnahmsweise gestattet. Wenn es in der Verwaltung hinsichtlich Büropräsenz, Organisation, fachlicher Auskünfte, zuverlässiger Kundenbetreuung, Rechnungswesen, Führung von Akten und Aufzeichnungen usw. nicht rund läuft, leidet auch der produktive Bereich einer Fahrschule. Dazu passt das Bild von dem ungeschickten Handwerker: Was er vorne mit den Händen gut hinkriegt, wirft er mit seinem ungelenken Hinterteil wieder um.
Wie in jeder anderen Branche müssen Bürokräfte von Fahrschulen über spezielles Wissen und Kenntnisse verfügen. Sie müssen für die Kommunikation mit Kunden geschult sein und schon beim ersten Kundenkontakt einen gewinnenden Eindruck hinterlassen. Solche Kräfte wachsen nicht auf den Bäumen. Das seit bald 25 Jahren im Vogel-Verlag, München, erscheinende Werk ASSISTENZ IN DER FAHRSCHULE – Leitfaden für ein modernes, kundenorientiertes Fahrschulbüro ist eine unverzichtbare Hilfe für die Einweisung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Fahrschulbüros. ASSISTENZ IN DER FAHRSCHULE ist darüber hinaus ein in 11 Registern geordnetes zuverlässiges Nachschlagewerk für wichtige rechtliche und sachliche Fragen zum Führerscheinerwerb. Häufig dient ASSISTENZ IN DER FAHRSCHULE bei Schulungen künftiger Bürokräfte als Grundlage des Unterrichts. Vor wenigen Wochen ist die 9. Ergänzungslieferung zu ASSISTENZ IN DER FAHRSCHULE erschienen. Das Werk ist damit auf aktuellem Stand. GLH