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225 EDITORIAL: Hilfe für Ukraine-Flüchtlinge
230 UPDATE: Texten beim Fahren ist kein Bagatelldelikt / Wie läuft's im Büro Ihrer Fahrschule?
260 Werbungskosten: Tägliche Fahrten und Mehraufwand für Verpflegung
262 Bundesrat: Mindestlohn steigt 2022 zweimal
263 Fahrerassistenzsysteme (FAS): Prüfung schon ab 01.06.2022
268 TÜV SÜD Auto Service GmbH: Aktuelles zu Mofa-Prüfungen
292 Gewerblicher Kraftverkehr: Eine neue Fährenregelung
298 Für die Ukraine: Zwei Trainer des Teams Wörth auf Hilfsmission
300 Gerichtsurteile: (2539) Darf die Polizei Masken beschlagnahmen? / (2540) Kleiner Junge auf Fahrrad - Fußgänger stürzt / (2541) Nur einmal Kokain und THC - Führerschein ist weg / (2542) Kostenpflichtige Fahrerermittlung nach Parkverstoß
Werbungskosten: Tägliche Fahrten und Mehraufwand für Verpflegung - Was gilt als erste Arbeitsstätte eines angestellten Fahrlehrers?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Mai/2022, Seite 260
Der Begriff „Werbungskosten“ wird oft missverstanden, hat jedoch im Einkommensteuergesetz (EStG) wesentliche Bedeutung für den Erwerb, die Sicherung und die Erhaltung von Einnahmen. Für Fahrlehrer/-innen im Angestelltenverhältnis stellt sich oft die Frage, wonach Verpflegungsmehraufwand und Kilometergeld steuerrechtlich geltend gemacht werden können. Ein wesentlicher Punkt hierbei ist: Was gilt als erste Tätigkeitsstätte von angestellten Fahrlehrern? Maßgebende Antworten darauf gibt § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der vollständige Artikel ist in der FahrSchulPraxis, Ausgabe Mai/2022, Seite 260 abgedruckt.
Oder:
Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. finden den Artikel auch im internen InternetForum hier ...