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389 EDITORIAL: BVerwG stoppt Freiburger Wuchergebühren
394 UPDATE: Handy nur "umgelagert" / Unfallstatistik 1. Quartal 2023
398 Im Auftrag des Beirats: Arbeitskreis Mitgliedergewinnung
401 Datenaufbewahrung: Akten digital archivieren - Was ist wichtig?
405 Der 31.12.2023 rückt näher ... Eignung bald nachweisen: Verlustrisiko für Fahrlehrerschein vermeiden
410 Novelle zur Fahrschülerausbildung: Verkehrsministerkonferenz der Länder beschließt erste Eckpunkte
416 Kraftverkehrsunternehmen: Neue Risikoeinstufungssysteme
423 StVZO § 35h - Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen: Pflicht: Nachrüsten mit OP-Masken
425 Gebhard L. Heiler: Streitfall: Vorbildung der Fahrlehreranwärter/-innen
432 Gerichtsurteile: (2583) Vorfahrt: Vom Feldweg über einen Radweg auf die Landstraße einbiegen / (2584) Vor einem geparkten Auto eingeschlafen und von diesem überrollt / (2585) Unfall infolge geöffneter Autotür
StVZO § 35h - Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen - Pflicht: Nachrüsten mit OP-Masken
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2023, Seite 423
In der Ausgabe Februar 2022 auf Seite 83 berichtete die FahrSchulPraxis über eine Änderung der DIN-Norm 13164. Danach mussten in neu verkauften Verbandsbehältern zwei OP-Masken enthalten sein.
Weil § 35h StVZO noch nicht geändert war, bestand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung keine Pflicht, Verbandsbehälter nachzurüsten.
Nachrüstpflicht seit 29.03.23 in Kraft
Im Verkehrsblatt Heft 9-2023 unter Nr. 56 informierte das BMDV, dass die erforderliche Anpassung des § 35h StVZO mittlerweile mit Bezug auf die neue DIN 13164 erfolgte. Somit besteht nun auch Nachrüstpflicht für älteres Erste-Hilfe-Material. Nicht aktualisiertes und abgelaufenes Erste-Hilfe-Material kann bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle beanstandet und mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden.
Weniger Verbandsmaterial erforderlich
Aus Platzgründen erlaubt die Vorschrift, dass beim Einlegen der zwei OP-Masken in den Verbandsbehälter ein Dreieckstuch und ein Verbandtuch entnommen werden dürfen.
Ablaufdatum im Auge behalten
Wenn Fahrschulen ihre Kunden über die neue Vorschrift informieren, sollte auch auf das auf dem Verbandsbehälter aufgedruckte Ablaufdatum hingewiesen werden.
Jochen Klima