Berufskraftfahrer-Qualifikation: Verordnung klärt Zuständigkeiten

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2008, Seite 344

In Baden-Württemberg ist nach einem Landeskabinettsbeschluss vom Oktober 2006 das Innenministerium für Fragen der Berufskraftfahrergrundqualifikation zuständig. Das Ministerium hat in einer Verordnung die Zuständigkeit für die Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein und die Anerkennung von Ausbildungsstätten den unteren Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden) übertragen. Für die Anerkennung der Satzung der IHK ist das Wirtschaftsministerium zuständig.Bei der Verbandsgeschäftsstelle in Korntal gehen immer wieder Beschwerden von Fahrschülern und Eltern ein. Man werde vom Fahrlehrer angemotzt, veralbert oder sogar beleidigt, heißt es da. Wieder andere klagen, der Fahrlehrer mache während der Fahrstunden Besorgungen oder telefoniere am laufenden Band. Am meisten aber ärgern sich die Kunden, wenn sie ihr Fahrlehrer über den Ausbildungsstand im Unklaren lässt.

Verordnung des Innenministeriums über Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG-ZuVO)

Vom 8. Januar 2008

Auf Grund von § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) vom 14. August 2006 (BGBI. I S. 1958) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung der Landesregierung zur Übertragung einer Ermächtigung nach § 8 Abs. 3 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 7. November 2006 (GBI. S. 321) wird mit Zustimmung des Wirtschaftsministeriums verordnet:

§ 1 Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörden

Die Landratsämter in den Landkreisen und die Bürgermeisterämter in den Stadtkreisen sind als untere Verwaltungsbehörden zuständig für

  1. die Erteilung der Bescheinigung über den Erwerb der Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBI. I S. 2108),  
  2. die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG und den Widerruf der Anerkennung nach § 7 Abs. 3 BKrFQG,  
  3. die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung nach § 7 Abs. 4 BKrFQG.

§ 2 Zuständigkeit des Wirtschaftsministeriums

Das Wirtschaftsministerium ist zuständig für die Genehmigung von Satzungen der Industrie- und Handelskammern über das Prüfungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BKrFQG, wobei die Genehmigung im Einvernehmen mit dem Innenministerium zu erteilen ist.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Stuttgart, den 8. Januar 2008  
Innenminister des Landes Baden-Württemberg  
Heribert Rech

Begründung

Allgemeines

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz sowie die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) dienen der Umsetzung der EU-Berufskraftfahrer-Richtlinie in nationales Recht. Gegenstand dieser Regelungen ist es, ein System der Grundqualifikation und Weiterbildung für bestimmte Kraftfahrer im Güterkraft- und Personenverkehr zu schaffen. Diesen sollen besondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden. Ziel ist in erster Linie eine Verbesserung der Verkehrssicherheit.

Die vorliegende Verordnung bestimmt die für die Durchführung der Regelungen zuständigen Behörden, soweit dies durch § 8 Abs. 3 BKrFQG den Ländern vorbehalten ist.

Den zuständigen Behörden entstehen zusätzliche Personal und Sachkosten, denen allerdings aufgrund der bundesrechtlichen Regelung entsprechende Gebühreneinnahmen gegenüber stehen.

Zu § 1 Nr. 1

Durch die BKrFQV bereits abschließend geregelt sind die Zuständigkeiten für die Eintragung in den Führerschein (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BKrFQV) und für die Eintragung in die Fahrerbescheinigung zur EU-Transportlizenz (§ 5 Abs. 4 Satz 2 BKrFQV). Regelungsbedarf für eine Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörden besteht somit lediglich noch für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV und Anlage 3.

Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV und Anlage 3 betrifft nur Fahrer im Personenverkehr. Die Zuständigkeit soll daher bei den für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständigen unteren Verwaltungsbehörden liegen, die für die Eintragung in den Führerschein nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BKrFQV (Regelfall) ohnehin bereits zuständig sind.

Zu § 1 Nr. 2 und Nr. 3

Unter den in § 7 Abs. 2 BKrFQG bezeichneten Voraussetzungen werden Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde staatlich anerkannt. Die in § 7 Abs. 4 BKrFQG geregelte Überwachung der Tätigkeit der nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 BKrFQG gesondert anerkannten Ausbildungsstätten sowie der nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG gesetzlich anerkannten Ausbildungsstätten steht hierzu in direktem Zusammenhang und erfolgt anhand derselben inhaltlichen Kriterien. Die Anerkennung und die Überwachung werden daher sachgerecht in einer Zuständigkeit vereint.

Die Aufgaben der Anerkennung und Überwachung sind hinsichtlich Gegenstand, Prüfungsumfang und Reichweite vergleichbar mit der Erteilung der Fahrschulerlaubnis nach §§ 11, 12 Fahrlehrergesetz (FahrlG) sowie zur Fahrschulaufsicht nach § 33 FahrlG, für deren Vollzug gemäß der Verordnung über fahrerlaubnis- und fahrlehrerrechtliche Zuständigkeiten vom 13. Februar 2001 (GBl. S. 123) in der Fassung vom 30. Juni 2004 (GBl. S. 594) jeweils die Stadt- und Landkreise als untere Verwaltungsbehörden zuständig sind.

Bei der Überwachung handelt es sich im Vergleich zur Fahrschulaufsicht zwar um eine gesonderte Aufgabe mit eigenen Regeln. Die von der Überwachung Betroffenen sind aber zu weiten Teilen identisch mit den von der Fahrschulaufsicht Betroffenen. Um eine Doppelüberwachung ein- und derselben Fahrschule hinsichtlich der beiden Rechtsmaterien zu vermeiden, und um eine ortsnahe Zuständigkeit zu regeln, ist eine Aufgabenübertragung auf die für die Fahrschulaufsicht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden sinnvoll und geboten.

Die unteren Verwaltungsbehörden können sich für die Überwachung geeigneter Personen oder Stellen als Vertreter bedienen, wie z.B. des Treuhandvereins für Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit e.V.

Zu § 2

Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg vom 27. Januar 1958 (GBl. S. 77) liegt die Zuständigkeit für die Rechtsaufsicht über die Industrie- und Handelskammern (IHKs) beim Wirtschaftsministerium, in deren Rahmen auch die Genehmigung über Satzungen der IHKs in anderen Bereichen erteilt wird. Durch die Federführung des Wirtschaftsministeriums wird sichergestellt, dass die Genehmigung im Einklang mit der sonstigen Genehmigungspraxis für Prüfungssatzungen der IHKs erfolgt. Durch das Erfordernis des Einvernehmens des Innenministeriums können in die Prüfung der Genehmigung fachbezogene Gesichtspunkte des Verkehrswesens einfließen.

Zu § 3

§ 3 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung. Nachdem das BKrFQG zum 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, ist zur Umsetzung der EU-Richtlinie ein sofortiges Inkrafttreten sinnvoll und erforderlich.