Werbung mit Preisangaben: Nicht Anmeldegebühr, sondern Grundbetrag! (2015/03)
Werbung mit Preisangaben
Nicht Anmeldegebühr, sondern Grundbetrag!
Fahrschulen, die in der Werbung den Begriff „Anmeldegebühr“ verwenden, meinen damit den in § 19 FahrlG festgelegten Begriff Grundbetrag. Im Grundbetrag muss bekanntlich das Entgelt für den gesamten Theorieunterricht sowie für die allgemeinen Verwaltungsaufwendungen der Fahrschule enthalten sein.
Deshalb ist der Begriff Anmeldegebühr falsch und zugleich irreführend. Dies wurde am 19.12.2014 in einem von der Wettbewerbszentrale angestrengten Prozess vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 13 O 38/14) klargestellt. Fahrschulen, die mit einer „Anmeldegebühr“ werben, müssen deshalb damit rechnen, abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Ebenso ist der Begriff „Grundgebühr“ unzulässig, da diese Bezeichnung nach Meinung des Gerichts ebenfalls irreführend ist. Der Wortteil „Gebühr“ rufe den Eindruck hervor, so das Gericht, es handle sich um eine „amtliche Gebühr“, was in Wahrheit ein frei bestimmbares Dienstleistungsentgelt sei.