Wichtiger Hinweis zu unseren Bus-, Lkw- und BKF-Seminaren:

Gleichzeitige Anerkennung von Fortbildungstagen nach § 53 Abs. 1 FahrlG und nach § 7 BKrFQV

Letzte Aktualisierung: 09/2021

Die vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. angebotenen Fahrlehrerfortbildungen für Lkw- und Busfahrlehrer gelten auch als Fortbildung für Ausbilder gemäß den Vorgaben der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung (§ 7 BKrFQV).

Dabei muss jedoch Folgendes beachtet werden:

Fahrlehrerfortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG

Fahrlehrer benötigen alle vier Jahre mindestens drei zusammenhängende oder vier einzelne, beliebig über den Vierjahreszeitraum zu verteilende, Fortbildungstage mit jeweils 8 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten.

Fortbildung der Ausbilder und Ausbilderinnen gemäß § 7 BKrFQV

Wer Unterricht im Sinne der BKrFQV (§ 2 Ausbildung und § 4 Weiterbildung) durchführt, muss seine Kenntnisse alle 4 Jahre durch eine Fortbildung mit mindestens 24 UE à 60 Minuten aktualisieren.

Die Inhalte dieser Dozentenfortbildung sind nicht detailliert vorgeschrieben; sie muss lediglich die Gebiete umfassen, die für diese berufliche Tätigkeit als Ausbilder von Bedeutung sind. Diese Vorgabe trifft für unsere Lkw-, Bus- und BKF-Seminare zu.

Problem: Unterschiedliche Dauer der UE

Fahrlehrerfortbildungen bestehen immer aus Unterrichtstagen mit 8 UE à 45 Minuten pro Tag. Im BKF-Recht dauert eine UE jedoch immer 60 Minuten.

Umrechnungstabelle:

Fahrlehrer-Fortbildung
§ 53 Abs. 1 FahrlG
 
Fortbildung für
BKF-Dozenten § 7 BKrFQV
1 Tag
(8 UE à 45 Minuten)
entspricht
6 UE
à 60 Minuten
3 Tage
(24 UE à 45 Minuten)
entsprechen
18 UE
à 60 Minuten
4 Tage
(32 UE à 45 Minuten)
entsprechen
24 UE
à 60 Minuten

 

Fazit:

    • Um die Fortbildungspflicht im Sinne der BKrFQV (24 UE à 60 Minuten) zu erfüllen, müssen alle vier Jahre mindestens vier Tage Fahrlehrerfortbildung (= 32 UE à 45 Min) besucht werden.

    • Diese vier Tage müssen nicht aufeinanderfolgend sein und können beliebig innerhalb des Vierjahreszeitraums verteilt werden.

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