Verstöße gegen das BKrFQG - Neu: Buß- und Verwarnungsgeldkatalog

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe August/2015, Seite 446

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Ab 1. August 2015 gilt für Verstöße gegen das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) eine Neufassung des Bußgeldkatalogs. Hierzu teilte uns das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg unter Aktenzeichen 3-3853.1-0/1310 mit Datum vom 16.07.2015 Folgendes mit:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

nach § 9 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) sind Fahrten ohne Nachweis der erforderlichen Grundqualifikation oder Weiterbildung, der durch Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein erfolgt, bußgeldbewehrt. Die Bußgeldandrohung richtet sich gegen den/die Fahrer/in (bis 5.000 Euro) sowie auch gegen den/die Unternehmer/in (bis 20.000 Euro).  

Die Zuständigkeit liegt nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BKrFQG beim Bundesamt für Güterverkehr für dessen Kontrollen und für Unternehmen mit Sitz im Ausland. Im Übrigen sind nach § 9 Abs. 4 Satz 2 BKrFQG die landesrechtlichen Bußgeldbehörden, in Baden-Württemberg also nach § 2 Abs. 1 OWiZuVO die unteren Verwaltungsbehörden, zuständig.

Aufgrund einer Abstimmung zwischen dem Bundesverkehrsministerium (BMVI), dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und den Verkehrsministerien der Länder wurde der Buß- und Verwarnungsgeldkatalog für Zuwiderhandlungen gegen das BKrFQG (bisherige Fassung Stand August 2008) durchgreifend geändert und neu gefasst gemäß der Anlage (Fassung Stand August 2015).  

Als wesentliche Änderung werden die Regelsätze für die einzelnen Verstöße erheblich angehoben, im Gegenzug erfolgt aber eine Sanktionierung nicht mehr je Arbeitsschicht, d.h. Addition mehrerer Verstöße über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit, sondern nur noch eine Sanktionierung für den Verstoß am Kontrolltag.  

Die Regelsätze betragen künftig jeweils 

  • für Fahrpersonal 250 € bei fahrlässiger Begehungsweise / 500 € bei vorsätzlicher Begehungsweise / 30 € bei absolvierter Grundqualifikation oder Weiterbildung, ohne dass der Nachweis bei der Kontrolle mitgeführt wird;
  • für Unternehmer 500 € bei fahrlässiger Begehungsweise / 1.000 € bei vorsätzlicher Begehungsweise.

Die neue Verfahrensweise zum BKrFQG erfolgt damit bewusst abweichend von der Sanktionierung bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten im Bereich der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, wo im Rahmen einer Kontrolle der Zeitraum der vergangenen 28 Tage betrachtet wird und die einzelnen in diesem Zeitraum festgestellten Verstöße jeweils mit dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Bußgeld geahndet werden.  

Hintergrund für die neue Verfahrensweise zum BKrFQG ist, dass sich in der Kontroll- und Ahndungspraxis gezeigt hat, dass eine Betrachtung aller in einem längeren Zeitraum begangenen Verstöße oftmals Schwierigkeiten bereitet und es häufig bei der Ahndung lediglich des Verstoßes bleibt, der bei der konkret kontrollierten Fahrt begangen wurde. Dies führte im Ergebnis dazu, dass Verstöße gegen die Qualifizierungspflicht tendenziell zu milde geahndet wurden und beinhaltete die Gefahr, dass die Präventivwirkung der Sanktion verloren geht und Verstöße durch Fahrer und Unternehmer – unter Abwägung mit den Schulungskosten – billigend in Kauf genommen werden.  

Beim Vollzug des BKrFQG haben sich die Schwierigkeiten beim Nachweis der einzelnen Verstöße dadurch noch erhöht, dass Leerfahrten neuerdings vom Anwendungsbereich des BKrFQG ausgenommen sind (vgl. Schreiben des MVI Baden-Württemberg vom 9. April 2015 mit BMVI-Schreiben vom 13. März 2015) und der Nachweis früherer Verstöße kaum zu führen ist.  

Die neuen Regelsätze orientieren sich an den Tatbeständen bei Fehlen einer ADR-Schulungsbescheinigung im Gefahrgutrecht, sind jedoch der Höhe nach nicht identisch.  

Auf Bund-Länder-Ebene wurde vereinbart, dass die neuen Regelsätze möglichst bundeseinheitlich ab 1. August 2015 Anwendung finden sollen.  

Das Innenministerium wird um Beachtung und um entsprechende Information der für Verkehrskontrollen zuständigen Polizeidienststellen gebeten.  

Die Regierungspräsidien werden um Beachtung und um entsprechende Information

  • der für straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständigen Bußgeldbehörden sowie 
  • der für die Durchführung des BKrFQG zuständigen Fahrerlaubnisbehörden

gebeten.

Mit freundlichen Grüßen  

Dr. Thomas Kirschner  
Referat 31
– Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit"  

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