Gerichtsurteile

"Wer Recht hat, muss nicht 
immer auch sein Recht bekommen".

Diese Weisheit ist allgemein bekannt. Bevor man sich auf einen aufwendigen Rechtsstreit einlässt, können ähnlich gelagerte Fälle nachgelesen werden.

Deshalb veröffentlichen wir regelmäßig in unserer Fachzeitschrift FahrSchulPraxis interessante Gerichtsurteile aus dem Juristischen Literatur-Pressedienst (jlp), der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de), dem D.A.S. Presseservice und den juristischen Info-Portalen www.kostenlose-urteile.de sowie www.rechtsindex.de, die wir hier an dieser Stelle auch den Besuchern unserer Internetpräsenz gerne zur Verfügung stellen.

Das Urteil:

(2507) Verzögerte Reparatur eines Unfallwagens - wer zahlt für den Nutzungsausfall?

Der Fall   Im Juni 2018 kam es an einer Kreuzung in einer Stadt in Nordrhein-Westfalen wegen eines Rotlichtverstoßes zwischen zwei Fahrzeugen zu einer Kollision. Das Fahrzeug der Unfallgeschädigten musste in der Folgezeit aufgrund der Unfallschäden repariert werden. Wegen Schwierigkeiten bei der Lieferung des neuen Airbag-Moduls für die Beifahrerseite verzögerte sich die Reparatur erheblich. Es bestand nun zwischen der Unfallgeschädigten und der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Streit darüber, ob auch für die lange Reparaturzeit Nutzungsausfallentschädigung gezahlt werden müsse. Die Unfallgeschädigte erhob schließlich Klage.

Urteil 1. Instanz   Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage mit der Begründung ab, die Klägerin habe gegen ihre Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, weil sie es versäumt habe, für eine zeitnahe Reparatur zu sorgen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Urteil 2. Instanz   Das Oberlandesgericht Düsseldorf bejaht Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum der Reparatur und urteilt damit zu Gunsten der Klägerin. Es bestehe ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit der verzögerten Reparatur wegen der Lieferschwierigkeiten beim Airbag-Modul. Die Lieferschwierigkeiten habe die Klägerin nicht zu vertreten. Für sie hätten zum Zeitpunkt der Beauftragung der Werkstatt keine Anhaltspunkte bestanden, dass die durch sie gewählte Firma nicht in der Lage sein würde, die Reparatur zügig durchzuführen. Verzögerungen bei der Durchführung der Reparatur, die insbesondere auf unvorhersehbare Ersatzteillieferschwierigkeiten beruhen, gehen zu Lasten des Schädigers.

Oberlandesgericht Düsseldorf
– Urteil vom 09.03.2021 –
Az. 1 U 77/20

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