Gerichtsurteile
"Wer Recht hat, muss nicht
immer auch sein Recht bekommen".
Diese Weisheit ist allgemein bekannt. Bevor man sich auf einen aufwendigen Rechtsstreit einlässt, können ähnlich gelagerte Fälle nachgelesen werden.
Deshalb veröffentlichen wir regelmäßig in unserer Fachzeitschrift FahrSchulPraxis interessante Gerichtsurteile aus dem Juristischen Literatur-Pressedienst (jlp), der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de), dem D.A.S. Presseservice und den juristischen Info-Portalen www.kostenlose-urteile.de sowie www.rechtsindex.de, die wir hier an dieser Stelle auch den Besuchern unserer Internetpräsenz gerne zur Verfügung stellen.
Das Urteil:
(2529) Fahrtenbuch: Finanzamt muss kleinere Ungenauigkeiten hinnehmen
Der Fall Das Finanzamt hat das Fahrtenbuch eines Arbeitnehmers aufgrund von Ungenauigkeiten nicht anerkannt. Die Reiseziele waren lediglich mit Ortsnamen beziehungsweise Abkürzungen der Ortsnamen oder nur mit dem Namen von Hotels angegeben. Zudem fehlten Umwegfahrten sowie Tankstopps, und die angegebenen Kilometer wichen vom Routenplaner um einen Kilometer ab.
Die Finanzbeamten berechneten den geldwerten Vorteil darum stattdessen mit der pauschalen Ein-Prozent-Methode. Dadurch erhöhte sich allerdings der steuerpflichtige Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer klagte gegen dieses Vorgehen vor dem Finanzgericht.
Ziele müssen sich aus weiteren Quellen ergeben
Das Urteil Die Klage war erfolgreich: Die teilweise Verwendung von Abkürzungen für einzelne Ortsnamen oder Kunden führt nicht automatisch zur Verwerfung des Fahrtenbuchs. Die Voraussetzung dafür: Die Ziele sind entweder verständlich oder ergeben sich eindeutig aus der vorhandenen Kunden- und Adressliste. Tankstopps sind darüber hinaus nicht im Fahrtenbuch einzutragen, so die Richter. Die Entscheidung ist rechtskräftig und schließt sich auch an die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes an.
Finanzgericht Niedersachsen
– Az. 9 K 276/19 -
Empfehlung des Bundes der Steuerzahler
Arbeitnehmer, denen das Finanzamt in einem ähnlichen Fall die Anerkennung des Fahrtenbuchs verweigert, können Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. Dabei sollte das Aktenzeichen der Entscheidungen genannt werden. Wer aber Rückfragen seitens des Finanzamtes von vornherein vermeiden will, sollte möglichst genau und ohne Abkürzungen das Fahrtenbuch führen.