Gerichtsurteile

"Wer Recht hat, muss nicht 
immer auch sein Recht bekommen".

Diese Weisheit ist allgemein bekannt. Bevor man sich auf einen aufwendigen Rechtsstreit einlässt, können ähnlich gelagerte Fälle nachgelesen werden.

Deshalb veröffentlichen wir regelmäßig in unserer Fachzeitschrift FahrSchulPraxis interessante Gerichtsurteile aus dem Juristischen Literatur-Pressedienst (jlp), der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de), dem D.A.S. Presseservice und den juristischen Info-Portalen www.kostenlose-urteile.de sowie www.rechtsindex.de, die wir hier an dieser Stelle auch den Besuchern unserer Internetpräsenz gerne zur Verfügung stellen.

Das Urteil:

(2563) SUV-Fahrer höher bestrafen?

Der Fall   Das Amtsgericht verurteilte einen Betroffenen wegen eines Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 350 € und einem einmonatigen Fahrverbot. Dabei hatte das Gericht die vom Bußgeldkatalog neben dem Fahrverbot vorgesehene Regelbuße von 200 € auf 350 € erhöht. Zur Begründung hatte es auf die vorhandene Vorbelastung sowie die „größere abstrakte Gefährdung durch das geführte Kraftfahrzeug“ verwiesen. Die kastenförmige Bauweise und höhere Frontpartie erhöhten „bei einem SUV das Verletzungsrisiko für andere Verkehrsteilnehmer“.

Beschluss des OLG   Der SUV-Fahrer ging per Rechtsbeschwerde gegen das Urteil vor. Doch die hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Nach den Ausführungen des dritten Strafsenats rechtfertigt die vom Amtsgericht vorgenommene Argumentation keine Erhöhung der Regelbuße. Der Bußgeldkatalog diene der gleichmäßigen Behandlung sehr häufig vorkommender, wesentlich gleich gelagerter Sachverhalte und solle eine Schematisierung herbeiführen, sodass grundsätzlich „besondere Umstände des Einzelfalls zurücktreten“. Nur ein deutliches Abweichen vom Normalfall rechtfertige deshalb eine Abweichung vom Bußgeldkatalog. Die Feststellung solcher außergewöhnlichen Umstände bedürfe einer „über die Benennung eines diffusen Fahrzeugtyps oder Modells hinausgehender Betrachtung des Einzelfalls“.

Das Urteil des Amtsgerichts hatte Bestand. Nicht, weil das beteiligte Fahrzeug ein SUV war, sondern weil der Betroffene 13 Monate vor der aktuell zu beurteilenden Ahndung bereits einen Rotlichtverstoß begangen hatte. OLG: „Diese Vorahndung führt in der Gesamtschau des vorliegenden Einzelfalls dazu, dass ein deutliches Abweichen von dem im Katalog geregelten Normalfall festzustellen ist.“

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.
– Beschluss vom 29.09.2022 –
Az. 3 Ss-OWi 1048/22

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