Gerichtsurteile

"Wer Recht hat, muss nicht 
immer auch sein Recht bekommen".

Diese Weisheit ist allgemein bekannt. Bevor man sich auf einen aufwendigen Rechtsstreit einlässt, können ähnlich gelagerte Fälle nachgelesen werden.

Deshalb veröffentlichen wir regelmäßig in unserer Fachzeitschrift FahrSchulPraxis interessante Gerichtsurteile aus dem Juristischen Literatur-Pressedienst (jlp), der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de), dem D.A.S. Presseservice und den juristischen Info-Portalen www.kostenlose-urteile.de sowie www.rechtsindex.de, die wir hier an dieser Stelle auch den Besuchern unserer Internetpräsenz gerne zur Verfügung stellen.

Das Urteil:

(2379) Abgasskandal – Arglistig verschwiegener Mangel?

Der Fall Ein Autokäufer verlangte die Rückabwicklung des Kaufes, weil er der Auffassung ist, ein von ihm beim Audi-Vertragshändler erworbenes Kraftfahrzeug leide infolge der Manipulationssoftware unter einem erheblichen Mangel. VW-Chef Matthias Müller habe erklärt, dass der Motor nach Durchführung der Rückrufaktion einen Leistungsverlust von 3 bis 5 km/h haben werde. Zudem bestehe die Gefahr eines erhöhten Kraftstoffverbrauchs, der zu erhöhten Kraftfahrzeugsteuern führen und Einfluss auf die Zulassung in Umweltzonen haben könne. Auch werde der Wiederverkaufswert geringer sein. Weil er zu der Manipulationssoftware arglistig getäuscht worden sei, sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, dem Audi-Vertragshändler eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen, zumal unklar sei, wann der Rückruf erfolge und welche Auswirkungen die Nacherfüllung haben werde. In jedem Fall komme der lange Zeitraum, bis sein Fahrzeug nachgebessert werde, einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung gleich.

Das Urteil Das Autohaus ist dem Kläger nicht aus §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Absatz 5 BGB zur Kaufpreisrückzahlung verpflichtet. Hierbei kann unbeachtet bleiben, ob und inwieweit der Kaufgegenstand infolge der implementierten Manipulationssoftware fehlerhaft im Sinne von § 434 BGB ist. Denn in jedem Fall setzt der Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Mängeln am Kaufgegenstand nach § 323 Absatz 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung voraus. Eine solche Frist hat der Kläger nicht gesetzt. Arglist lag nicht vor, weil der Händler zum Zeitpunkt des Kaufs von der Existenz der Manipulationssoftware keine Kenntnis hatte.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2016, Az. 6 O 413/15

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