Gerichtsurteile

"Wer Recht hat, muss nicht 
immer auch sein Recht bekommen".

Diese Weisheit ist allgemein bekannt. Bevor man sich auf einen aufwendigen Rechtsstreit einlässt, können ähnlich gelagerte Fälle nachgelesen werden.

Deshalb veröffentlichen wir regelmäßig in unserer Fachzeitschrift FahrSchulPraxis interessante Gerichtsurteile aus dem Juristischen Literatur-Pressedienst (jlp), der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de), dem D.A.S. Presseservice und den juristischen Info-Portalen www.kostenlose-urteile.de sowie www.rechtsindex.de, die wir hier an dieser Stelle auch den Besuchern unserer Internetpräsenz gerne zur Verfügung stellen.

Das Urteil:

(2392) Mit Vaters Auto einen Unfall gebaut: Zahlt die Unfallversicherung?

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe Juni/2017

Nach einem Unfall zahlt die Kaskoversicherung normalerweise den eigenen Schaden. Das gilt aber nur, wenn man sich an die Versicherungsbedingungen hält. Danach darf man unter anderem sein Auto nicht von jemandem fahren lassen, der keine Fahrerlaubnis hat. Über einen solchen Fall hatte der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Der Fall Ein Vater aus der Wesermarsch hatte sein Auto seinem Sohn und dessen beiden Freunden für einen Abend überlassen. Der Sohn besaß keine Fahrerlaubnis, deshalb sollte einer der Freunde fahren. Die jungen Männer fuhren zunächst nach Bremerhaven zum Essen und danach nach Rodenkirchen. In den frühen Morgenstunden kam es zu einem Unfall, bei dem das Auto mit einem am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeug kollidierte. Die herbeigerufene Polizei fand den Wagen des Trios verlassen vor. Weil verschiedene Verdachtsmomente dafür sprachen, dass der Sohn das Auto auf der Rückfahrt gefahren hatte, verweigerte die Versicherung die Zahlung. Die war der Meinung, der Vater hätte damit rechnen müssen, dass sich auch sein Sohn ans Steuer setzen würde. Dies umso mehr, als die Staatsanwaltschaft gegen den Sohn schon zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ermittelt hätte.

Das Urteil Der 5. Senat des OLG sah das anders. Ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Vaters sei nicht erwiesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass ausgemacht war, dass der Freund das Fahrzeug lenken solle. Und nur wegen der beiden Ermittlungsverfahren gegen seinen Sohn hätte der Vater nicht mit einem eigenmächtigen Handeln des Sohnes rechnen müssen, weil sich diese Ermittlungsverfahren auf die Nutzung eines frisierten Mofas bezogen hätten. Zwischen der Nutzung eines solchen Mofas und dem Führen eines Autos ohne Fahrerlaubnis bestehe aber ein erheblicher qualitativer Unterschied. Die Hemmschwelle liege bei einer Autofahrt deutlich höher, so der Senat, der der Klage des Vaters stattgab. Diese muss nun den Schaden in Höhe von rund 9.000 € begleichen.

OLG Oldenburg
Urteil vom 22.03.2017
AZ 5 U 174/16

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