Gerichtsurteile

"Wer Recht hat, muss nicht 
immer auch sein Recht bekommen".

Diese Weisheit ist allgemein bekannt. Bevor man sich auf einen aufwendigen Rechtsstreit einlässt, können ähnlich gelagerte Fälle nachgelesen werden.

Deshalb veröffentlichen wir regelmäßig in unserer Fachzeitschrift FahrSchulPraxis interessante Gerichtsurteile aus dem Juristischen Literatur-Pressedienst (jlp), der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de), dem D.A.S. Presseservice und den juristischen Info-Portalen www.kostenlose-urteile.de sowie www.rechtsindex.de, die wir hier an dieser Stelle auch den Besuchern unserer Internetpräsenz gerne zur Verfügung stellen.

Das Urteil:

(2424) Schaden durch Schieben eines schrottreifen Autos. Privathaftpflicht sagt nein wegen Benzinklausel!

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe August/2018

Schaden durch Schieben eines schrottreifen Autos. Privathaftpflicht sagt nein wegen Benzinklausel!

Der Fall Ein Mann wollte seinen Pkw aus seiner Einfahrt auf die gegenüberliegende Straßenseite schieben. Das Fahrzeug, das keinen Motor mehr hatte und nicht versichert war, sollte dort von einem Schrotthändler abgeholt werden. Beim Schieben des Pkw wurde ein parkendes Fahrzeug beschädigt, Schadenhöhe rd. 3.000 Euro. Der Besitzer des schrottreifen Pkw meldete den Schaden seiner Privathaftpflichtversicherung. Doch die lehnte die Regulierung des Schadens mit Hinweis auf den Versicherungsvertrag ab, der die sogenannte „Benzinklausel” enthält. Danach sind Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen, nicht versichert. Der Pkw-Besitzer war damit nicht einverstanden und erhob Klage beim Amtsgericht.

Das Urteil Das Amtsgericht entschied gegen den Pkw-Besitzer. Ihm stehe aufgrund der Regelung im Versicherungsvertrag kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Privathaftpflichtversicherung zu. Der Schaden sei, so das Amtsgericht, durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden, da der Kläger seinen Pkw im öffentlichen Straßenraum bewegte. Dass ein Fahrzeug nicht fahrbereit sei und geschoben werden müsse, damit es zwecks Reparatur oder Entsorgung abgeholt werden könne, gehöre zu den typischen Risiken, die mit dem Gebrauch des Fahrzeugs in seiner Eigenschaft als Fortbewegungsmittel einhergehen. Komme es beim manuellen Fortbewegen zu einer Kollision, verwirkliche sich ebenfalls ein typisches, mit dem Gebrauch eines Pkw ein- hergehendes Risiko. Unerheblich sei, ob das Fahrzeug zugelassen sei oder über einen Motor verfüge. – Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Amtsgericht Möchengladbach
Urteil vom 08.10.2015
Az. 29 C 905/15

Anmerkung der Redaktion

Verträge über eine Privathaftpflichtversicherung enthalten wohl immer die sog. Benzinklausel, die etwa so oder ähnlich lautet: Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraftfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden.

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