Gerichtsurteile

"Wer Recht hat, muss nicht 
immer auch sein Recht bekommen".

Diese Weisheit ist allgemein bekannt. Bevor man sich auf einen aufwendigen Rechtsstreit einlässt, können ähnlich gelagerte Fälle nachgelesen werden.

Deshalb veröffentlichen wir regelmäßig in unserer Fachzeitschrift FahrSchulPraxis interessante Gerichtsurteile aus dem Juristischen Literatur-Pressedienst (jlp), der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de), dem D.A.S. Presseservice und den juristischen Info-Portalen www.kostenlose-urteile.de sowie www.rechtsindex.de, die wir hier an dieser Stelle auch den Besuchern unserer Internetpräsenz gerne zur Verfügung stellen.

Das Urteil:

(1072) Pflichtangaben auf Internetseite

(jlp). Nach den gesetzlichen Vorgaben hat ein gewerblicher Anbieter auf seiner Webseite Pflichtangaben im Impressum zu machen. Ein Verstoß gegen die Veröffentlichung solcher Pflichtangaben kann wettbewerbswidrig sein und kann einem Mitbewerber Anspruch auf Unterlassung geben. Zu diesen Pflichtangaben gehört auch die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer. Fehlt diese Angabe im Impressum, dann liegt zwar ein Gesetzesverstoß vor, gleichwohl fehlt es aber an einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs. Damit hat die Unterlassungsklage des Mitbewerbers keinen Erfolg.

Landgericht München I, Az.: 33 O 14269/09

Zurück