Gerichtsurteile

"Wer Recht hat, muss nicht 
immer auch sein Recht bekommen".

Diese Weisheit ist allgemein bekannt. Bevor man sich auf einen aufwendigen Rechtsstreit einlässt, können ähnlich gelagerte Fälle nachgelesen werden.

Deshalb veröffentlichen wir regelmäßig in unserer Fachzeitschrift FahrSchulPraxis interessante Gerichtsurteile aus dem Juristischen Literatur-Pressedienst (jlp), der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de), dem D.A.S. Presseservice und den juristischen Info-Portalen www.kostenlose-urteile.de sowie www.rechtsindex.de, die wir hier an dieser Stelle auch den Besuchern unserer Internetpräsenz gerne zur Verfügung stellen.

Das Urteil:

(2002) Firmenname für Gemeinschaftsfahrschule

(jlp). Eine Gemeinschaftsfahrschule darf nach dem Fahrlehrergesetz auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werden. Hierbei darf sie den Namen der Fahrschule (Firmenname) ebenso angeben, wie die Namen der einzelnen Gesellschafter. Die Wahlfreiheit der Gesellschafter bezüglich ihres Namens wird lediglich durch das handelsrechtliche Firmenrecht eingeschränkt, insbesondere durch das Verbot der Verwechslungsgefahr mit einer kaufmännischen Firma.

Verwaltungsgericht Gießen, Az.: 8 K 2017/08.GI

Zurück