15.08.2010
(1015) Missachtung der Durchfahrtshöhe
(jlp). Der Mieter eines Lkw, dessen besonders hohe Ausmaße offensichtlich sind, handelt grob fahrlässig, wenn er die Durchfahrtshöhe einer Brückenunterführung missachtet und es so zu einem Schaden kommt. Eine Vorsatztat verneinten jedoch die Richter und stellten hierzu fest, dass das Verschulden innerhalb der groben Fahrlässigkeit eher als gering anzusehen ist, sodass auch eine Leistungskürzung nur im unteren Segment berechtigt und bei einem Drittel anzusetzen ist. Damit musste der Lkw-Mieter trotz grober Fahrlässigkeit nicht für den vollen Schaden aufkommen.
Landgericht Göttingen, Az.: 5 O 118/09