(1027) Abstellgefahren beim Motorrad
(jlp). Der Halter eines Motorrads hat auch dann für die Betriebsgefahr seines Motorrads einzustehen, wenn es im öffentlich zugänglichen Verkehrsraum abgestellt ist. Allerdings realisiert sich die Betriebsgefahr nicht, wenn das Kraftrad ordnungsgemäß abgestellt wurde und lediglich durch eine von außen wirkende Kraft umgefallen ist. Damit wurde die Schadenersatzklage gegen einen Motorradfahrer abgewiesen, der sein Motorrad mittels Seitenständer auf einer öffentlichen Parkfläche abgestellt hatte. Zwei Tage später ist das Motorrad durch ungeklärte Ursache umgekippt und hatte einen daneben stehenden Pkw beschädigt. Unter diesen Umständen ließ sich das Motorrad nach Auffassung des Gerichts nicht von anderen sperrigen Gegenständen bei Parkflächen unterscheiden, die durch äußere Einflüsse umfallen und für die keine Gefährdungshaftung besteht.
Landgericht Tübingen, Az.: 7 S 11/09