15.05.2011
(1080) Rotlichtverstoß
(jlp). Ein Rotlichtverstoß kann nicht nur auf technischer Basis festgestellt werden, sondern auch durch einen Polizeibeamten. Es ist rechtlich deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Gericht auf Grund einer Schätzung auf der Basis eines gedanklichen Zählens ("einundzwanzig, zweiundzwanzig") des im Rahmen einer gezielten Rotlichtüberwachung eingesetzten Polizeibeamten zur Überzeugung vom Vorliegen eines sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoßes kommt.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: 3 Ss OWi 55/09