15.01.2012
(2039) Keine Geheimhaltungspflicht
(jlp). Ein Bürger hat nach den landesrechtlichen Informationsgesetzen gegenüber öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Damit wurde der Klage eines Pkw-Halters stattgegeben, dessen Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz durch einen herabfallenden Baumast beschädigt wurde. Der Fahrzeughalter wollte mit seiner begehrten Auskunft erzielen, dass er Kenntnis darüber erhält, wann und wie oft Sichtkontrollen an den Parkplatzbäumen stattgefunden haben. Das Gericht verurteilte die Behörde zur Akteneinsicht und sah kein schutzwürdiges Interesse auf Geheimhaltungsbedürftigkeit verletzt.
Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 2 K 71.10