15.09.2013

(2189) Sendebericht für Faxgerät

(jlp). Behauptet ein Kaufmann, ein Fax-Schreiben nicht erhalten zu haben, dann muss er sich das Fax-Ausgangsjournal des anderen entgegenhalten lassen. Das Vorliegen eines "O.K.-Vermerks" im Sendebericht belegt das Zustandekommen der Verbindung. Damit steht fest, dass zwischen dem Telefaxgerät des Senders und dem des Empfängers zu der angegebenen Zeit eine Leitungsverbindung bestanden hat. Bei dieser Ausgangslage ist derjenige, der behauptet, kein Fax erhalten zu haben, verpflichtet, sein Fax-Eingangsjournal vorzulegen, um so zu beweisen, dass er zu diesem Zeitpunkt kein Fax erhalten hat.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 2 U 1249/11