15.04.2014

(2236) Unfall an einer Engstelle

(jlp). Ein Kraftfahrer hat eine Wartepflicht, wenn er beim Passieren einer Engstelle die Gegenfahrbahn mitbenutzen muss. Kann bei einer Kollision in einer Engstelle ein Verschulden eines der Unfallbeteiligten nicht festgestellt werden, so kommt nur eine jeweils hälftige Haftung in Betracht.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 4 U 405/12