(2444) Private Pkw-Nutzung: Was gilt als Listenpreis?
Der Fall Taxiunternehmer Karl Rädarius (Name geändert, Red.) nutzte sein Taxi nicht nur für sein Unternehmen, sondern fuhr auch privat damit. Bezüglich des Versteuerns des damit verbundenen geldwerten Vorteils entschied er sich für die 1%-Regelung. Also setzte er für die Privatnutzung monatlich 1% des Listenpreises gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes an. Maßgeblich ist dabei der inländische Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Dabei bezog sich Rädarius auf den beachtlich rabattierten Bruttolistenpreis für Taxen. Das Finanzamt verlangte jedoch die Heranziehung des höheren mithilfe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer abgefragten Listenpreises. Dagegen klagte Rädarius und hatte im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Finanzgericht Erfolg.
Das Urteil Damit war das Finanzamt nicht einig und zog vor den Bundesfinanzhof (BFH), der das Urteil des Finanzgerichts kassierte. In der Begründung führte der BFH aus, maßgeblich für die 1%-Regelung sei der Listenpreis, für den ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde kaufen könne. Denn der im Gesetz erwähnte Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines betriebseigenen Pkw.
Dieses Urteil ist auch für die private Nutzung von Fahrschulfahrzeugen bedeutsam.
Bundesfinanzhof
- Urteil vom 08.11.2018 - Az. III R 13/16