15.07.2020

(2476) Tempoverstoß - Nachfahrmessung auf der Autobahn

Der Fall   Die Polizei folgte nachts auf der Autobahn einem Fahrzeug, das zu schnell fuhr. Bei dieser sogenannten Nachfahrmessung fuhr das Polizeiauto über eine Strecke von 1,5 Kilometern im Abstand von 150 Metern hinterher.

Urteil der 1. Instanz   Das folgende Bußgeldverfahren führte schließlich zum Amtsgericht. Dabei gab die Polizei an, durch das Anstrahlen der Leitpfosten und Leitlinien mit den Frontscheinwerfern des Polizeiwagens und in Verbindung mit den Heckleuchten des verfolgten Fahrzeugs sei das Einhalten eines gleichbleibenden Abstands von 150 Metern problemlos möglich gewesen. Das Amtsgericht folgte den Angaben der Polizei und verurteilte den Autofahrer zu einem Bußgeld von 156 Euro.

Urteil der 2. Instanz   Gegen das Urteil erhob der Autofahrer Beschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg, die er damit begründete, dass eine genaue Messung beim Nachfahren nicht möglich gewesen sei, weil die Polizei den gleichbleibenden Abstand zu seinem Auto in der Dunkelheit nicht dauerhaft habe gewährleisten können. Das OLG folgte der Argumentation des Autofahrers und sprach den Autofahrer frei.

Begründung   Zwar dürfe die Polizei zur Ermittlung von Tempoverstößen anderen Autos nachfahren, dabei müsse aber der Abstand genau eingehalten werden. Doch in diesem Fall hätte das Amtsgericht weitere Feststellungen treffen müssen, um sicherzustellen, dass der Abstand genau eingehalten werden konnte. Denn bei einem Abstand von 150 Metern könne das Abblendlicht des folgenden Polizeiautos die Distanz bis zum Fahrzeug des Betroffenen nicht komplett ausleuchten. Daher könne ein gleichbleibender Abstand nicht sicher erfasst und geschätzt werden. Um die Messung nachvollziehbar zu machen, hätte das Amtsgericht in der Beweiswürdigung weitere Anhaltspunkte ermitteln müssen.

Oberlandesgericht Odenburg
- Urteil vom 02.03.2019 -
Az. 2 Ss (OWi) 70/19