15.04.2010
(982) Blindflug
(jlp). Überfährt ein Kraftfahrzeugführer eine Ampelanlage, die rotes Licht zeigt, so wird dieses Fahrverhalten bei der Geltendmachung von Vollkaskoschadenersatzansprüchen als grob fahrlässig eingestuft. Die Kaskoversicherungsgesellschaft ist daher zu einer Leistungskürzung berechtigt, die sich an der Schwere des Verschuldens orientiert. Behauptet der Fahrzeugführer, dass ihn die Sonne in dieser Situation geblendet habe, so rechtfertigt dieses "blinde" Fahren nur eine Kaskoentschädigung in Höhe von 50 Prozent.
Landgericht Münster, Az.: 15 O 141/09