Eignungsnachweise nicht vergessen: Wichtiger Stichtag: 31.12.2023
Wer am 1. Januar 2018 schon im Besitz einer Fahrlehrerlaubnis war, muss nach § 11 FahrlG spätestens am 31.12.2023 der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Nachweise über seine körperliche Eignung und seine Sehkraft vorlegen. Wird dieser wichtige Stichtag versäumt, beginnt ab 01.01.2024 – quasi über Nacht – die Fahrlehrerlaubnis zu ruhen, der Fahrlehrerschein muss bei der Behörde abgegeben werden.
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Rechtsgrundlage:
Das Fahrlehrergesetz (§ 4 Absatz 1 FahrlG) regelt, dass dem Antrag auf Fahrlehrerlaubnis Nachweise über die körperliche Eignung beizufügen sind. Das sind dieselben Unterlagen, wie sie beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C vorgelegt werden müssen: ein augenärztliches Zeugnis über die Sehkraft (Anlage 6 FeV) und ein hausärztliches Zeugnis über den körperlichen Gesundheitszustand (Anlage 5 FeV). Alternativ reicht es aus, wenn der Bewerber am Tag der Antragstellung den Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der C- oder D-Klassen, erteilt nach dem 31.12.1998, nachweist.
Alle 5 Jahre erneute Vorlage erforderlich
Seit 01.01.2018 müssen nach § 11 FahrlG die o. g. Nachweise alle 5 Jahre erneut vorgelegt werden (Fristbeginn ist das Ende des Jahres der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis). Wurde zum Beispiel eine Fahrlehrerlaubnis im Jahr 2020 erteilt, müssen die ärztlichen Nachweise – die nicht älter als ein Jahr sein dürfen – spätestens am 31.12.2025 bei der Behörde eingehen.
Übergangsrecht für Inhaber einer älteren Fahrlehrerlaubnis
Die Pflicht, regelmäßig ihre Eignung nachzuweisen, gilt auch für Inhaber einer vor dem 31.12.2018 erworbenen Fahrlehrerlaubnis. Diese haben gemäß § 69 Absatz 1 FahrlG ihre Eignung ebenfalls bis spätestens 31.12.2023 zu belegen.
Konsequenzen bei Fristversäumnis
Werden die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht vorgelegt, ruht die Fahrlehrerlaubnis (§ 13 Absatz 2 FahrlG) mit dem Tag des Fristablaufs. Das bedeutet, dass gemäß § 13 Absatz 5 der Fahrlehrerschein unverzüglich bei der Behörde abzugeben und ohne Übergangsfrist jegliche Ausbildungstätigkeit von einem Tag auf den anderen untersagt ist.
Folgen von nicht mehr erfüllten Anforderungen
Wenn die Anforderungen nicht mehr erfüllt werden, ruht die Fahrlehrerlaubnis. Dann ist guter Rat teuer. Gemäß § 54 Absatz 1 Nr. 3 FahrlG können die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden Ausnahmen von den Eignungsvoraussetzungen gemäß § 11 FahrlG genehmigen. Auf die Frage, wie die Behörden konkret mit dieser Problematik umgehen werden, gibt es mangels Erfahrungen noch keine Antwort. Unstrittig ist lediglich – jedenfalls nach der amtlichen Begründung dieser Bestimmung –, dass bei zu schwacher Sehkraft die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE auf das Erteilen von theoretischem Unterricht beschränkt werden kann.
Nicht zu lange warten
Liebe Kolleginnen und Kollegen, noch ist bis zum Jahresende ausreichend Zeit. Aber bedenken Sie, wer bis zum Jahresende wartet, bekommt vielleicht nicht überall rechtzeitig einen Termin beim Hausarzt und beim Augenarzt. Auch die Fahrerlaubnisbehörden sind mancherorts sehr stark ausgelastet, sodass nicht überall der gewünschte Termin zur Verfügung steht. Es spricht also vieles dafür, schon jetzt die notwendigen Schritte zu tun.
Ärztliche Maßnahmen schon jetzt einleiten!
Wichtig ist dies vor allem für Kolleginnen und Kollegen, die wissen oder ahnen, dass die Sehkraft nachgelassen hat. Sie sollten zeitnah mit ihrem Augenarzt oder Optiker Kontakt aufnehmen und klären, was getan werden muss, um den Erhalt der Sehkraft zu fördern.
Jochen Klima
Zum Inhalt der FahrSchulPraxis Ausgabe April 2023...