02.01.2025Foto: © Canva© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember 2024, Seite 678

01.01.2025 Anhebung des Mindestlohns: Minijobs und Mindestlohn

Seit längerem steht fest, dass der gesetzliche Mindestlohn erneut angehoben wird. Er steigt ab 01.01.2025 auf 12,82 € pro Stunde. Außerdem gibt es Änderungen bei den Minijobs.

 

Sozialversicherungsfreie Teilzeitbeschäftigung

Die Beschäftigung von Büromitarbeitern, Putzhilfen oder sonstigen Aushilfskräften erfolgt häufig über geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, sogenannte Minijobs. Ab Januar 2025 gilt, dass das Entgelt dieser sozialversicherungsfreien Teilzeitbeschäftigungen monatlich 556 € bzw. jährlich 6.672 € nicht übersteigen darf.

 

Was gilt bei Krankheit und Urlaub des Minijobbers?

Dabei ist zu beachten, dass alle Minijobber – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – u.a. gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub pro Jahr haben.

 

Gesetzlicher Mindestlohn gilt auch bei Minijobs

Selbstverständlich haben Minijobber ebenfalls Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das heißt, dass die zulässige monatliche Arbeitszeit bei einer geringfügigen Beschäftigung ab 01.01.2025 zwangsläufig auf 43 1/3 Stunden (genau gerechnet 43,37 = 556 € / 12,82 €) begrenzt ist. Auf die Wochenarbeitszeit umgerechnet entspricht dies rund 10,8 Stunden pro Woche zum gesetzlichen Mindestlohn. Zahlt der Unternehmer seinen Minijobbern einen höheren Stundenlohn, reduziert sich die zulässige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend.

 

Jährliche Obergrenze (€ 6.672) muss eingehalten werden

Zwölf Monatslöhne in Höhe von 556 € ergeben eine Verdienstobergrenze von 6.672 € pro Jahr. Das entspricht bei einer Beschäftigung zum Mindestlohn einer jährlichen Höchstarbeitszeit von 520,44 Std. (= 6.672 € /12,82 €). Diese Verdienstgrenze muss zwingend eingehalten werden. Es dürfte also beispielsweise weder ein zusätzlicher 13. Monatslohn noch Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Ähnliches hinzukommen. Achtung: Wird die Grenze überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern es entsteht zwangsweise sofort ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis.

 

Arbeitszeitkonto

Erlaubt ist es, innerhalb eines Kalenderjahres ein Arbeitszeitkonto zu führen. Damit können Überschreitungen der zulässigen Höchstarbeitszeit in einem oder mehreren Monaten in darauffolgenden schwächeren Monaten wieder ausgeglichen werden. Allerdings dürfen auch in diesem Fall die Obergrenzen von 556 € ausbezahltem Monatslohn und 520,44 Arbeitsstunden pro Jahr nicht überschritten werden.

 

Dokumentationspflichten und Verstöße

Und nicht vergessen: Für Minijobs gelten umfassende Dokumentationspflichten. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) verpflichtet alle Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • bis spätestens zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages schriftlich zu dokumentieren
  • und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

Die Einhaltung der Bestimmungen des Mindestlohngesetzes wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) überwacht. Verstöße dagegen sind mit hohen Bußgeldern (bis 30.000 €) bewehrt.

 

Jochen Klima

Foto: © Canva


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