27.01.2025© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar 2025, Seite 1

EDITORIAL: Verzahnung ist obligatorisch!

Liebe Leserinnen und Leser,

 

im November 2024 entschied das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 1/22) – siehe auch Newsletter Nr. 487 vom 19.11.2024 –, dass in der Fahrausbildung der theoretische und der praktische Unterricht inhaltlich, didaktisch und organisatorisch miteinander verzahnt sein müssen.

 

Die theoretische und die praktische Ausbildung dürfen also nicht ohne gegenseitige Bezüge einfach nebeneinanderher laufen, sondern müssen in ihrer inhaltlichen und didaktischen Gestaltung den jeweils anderen Teil einbeziehen. Auch wenn gemäß § 20 FahrlG Kooperationen möglich sind, ist es aufgrund dieses Urteils ausgeschlossen, dass zunächst der theoretische Unterricht im Block in der Fahrschule A und die gesamte praktische Ausbildung erst anschließend in der Fahrschule B durchlaufen wird. Dabei spielte es im Übrigen gar keine so große Rolle, dass dieses wegweisende Urteil gegen einen Anbieter von Online-Unterricht erging.

 

Auf diesem Urteil dürfen sich nun aber weder der Berufsstand noch der Gesetzgeber ausruhen. Es ist wichtig und sinnvoll, dass die vom Kammergericht Berlin vorgegebene Verfahrensweise auch nach der Reform der FahrschAusbO zur Anwendung kommt.

 

Das BMDV hat im Oktober 2024 bei der Informationsveranstaltung zur Reform der FahrschAusbO in Bonn angekündigt, dass weiterhin Kooperationen möglich sein sollen, dass ein Teil des Unterrichts auch als Online-Unterricht durchgeführt werden darf und dass es Fahrschülern/-schülerinnen künftig erlaubt sein wird, auch mehr als zweimal 90 Minuten theoretischen Unterricht pro Tag zu besuchen.

 

Das kann und darf aber nicht bedeuten, dass der Theorieunterricht – egal ob online oder in Präsenz – per Kooperation an eine andere Fahrschule outgesourct wird, ohne dass die beiden Kooperationspartner darauf verpflichtet werden, eng miteinander zu kommunizieren sowie ihre jeweiligen Unterrichtsteile und Lehrpläne aufeinander abzustimmen und miteinander zu verzahnen.

 

Sehr wichtig finde ich aber – trotz der geforderten Verzahnung – dass bspw. Menschen, die sich mit der Theorie schwertun oder sprachliche Probleme haben, auch künftig nicht gezwungen werden, mit der praktischen Ausbildung zu beginnen, bevor sich herausgestellt hat, ob sie jemals in der Lage sein werden, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung zu bestehen.

 

Es grüßt Sie sehr herzlich

Ihr

Jochen Klima

 

Foto: Jochen Klima, Vorsitzender des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.


Zum Inhalt der FahrSchulPraxis Ausgabe Januar 2025...


Empfehlungen: