Amtliche Anmerkungen
1 Soweit in der Spalte "Klasse(n)" nicht "alle", sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2 Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan
3 Beinhaltet Pkw-Klasse
4 In den Fällen, in denen die Klasse C mit Beschränkung mit der Schlüsselnummer 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 FeV nicht zulässig (Lernführerschein).
5 In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6 In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nach § 31 FeV nicht zulässig (Lernführerschein).
7 Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 FeV ist weiterhin erforderlich.
8 Sofern die "Driver License" keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahrerlaubnis.
9 Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer "Instruction Permit".
10 Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.
11 Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R der deutschen Klasse A.
12 Auch "Provisional Licence". Kein Umtausch einer "Learner Licence".
13 Auch "Provisional Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit" bzw. "Learner Licence".
14 Auch "Probationary Licence P2". Kein Umtausch einer "Learner Permit".
15 Auch "Provisional License". Kein Umtausch einer "Instruction Permit".
16 Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestes zwei Jahre vor Antragstellung liegt - s. auch Artikel FPX 12/2010, S. 662 ...
17 Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.
18 Keine Fahrerlaubnisse auf Probe.
19 Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
20 Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
21 Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Technologischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
22 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.
23 Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellte wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
24 Alle von der Republik Kosovo erteil(t)en Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren, Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie hier:
A s. auch Artikel FPX 02/2006, S. 81 ...
B s. auch Artikel FPX 03/2007, S. 155 ...
C s. auch Artikel FPX 04/2007, S. 216 ...
D s. auch Artikel FPX 09/2007, S. 498 ...
E s. auch Artikel FPX 06/2009, S. 344 ...
F s. auch Artikel FPX 07/2011, S. 409 ...
G s. auch Artikel FPX 02/2010, S. 71 ...
H Auszug aus Schreiben des MVI BW vom 06.09.11: Neuseeland wurde mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 mit der Maßgabe in die Anlage 11 zur FeV aufgenommen, dass bei der Umschreibung neuseeländischer Fahrerlaubnisse der Klassen 1 und 6 in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. A lediglich auf die praktische Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden konnte.
Wie uns nun das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mitgeteilt hat, konnte zwischenzeitlich die Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Neuseeland dahingehend erweitert werden, dass künftig auch auf die Ablegung der theoretischen Prüfung verzichtet werden kann.
I Auszug aus Schreiben des MVI BW vom 16.11.11: Bis zur formellen Änderung der Anlage 11 zur FeV können neben den Pkw-Fahrerlaubnissen ab dem 1. Januar 2012 auch Motorradführerscheine aus British Columbia (Klasse 6) im Wege von Einzelausnahmen nach § 74 FeV ohne Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung in die Klasse A umgeschrieben werden. Sofern der Inhaber der Klasse 6 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erfolgt die Umschreibung in die Klasse A beschränkt. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.
Bei der prüfungsfreien Umschreibung sowohl von Pkw- als auch von Motorradführerscheinen aus British Columbia ist künftig der Nachweis des Sehvermögens nach § 12 FeV erforderlich.
J s. auch Artikel FPX 04/2017, S. 255 ... - Auszug aus Schreiben des VM BW vom 22.02.17: Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat uns darüber informiert, dass die Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Serbien nunmehr am 20. Februar 2017 unterzeichnet wurde. Serbische Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE können damit prüfungsfrei in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Bis zur formellen Aufnahme Serbiens in die Anlage zur FeV können ab sofort entsprechende serbische Fahrerlaubnisse im Wege von Einzelausnahmen nach § 74 FeV ohne Ablegung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse(n) umgeschrieben werden. Vor der Umschreibung der Fahrerlaubnis kann über das Kraftfahrt-Bundesamt (Herr Carsten Schröder, Fax: 0461/316-2835) eine Auskunft von Serbien bezüglich der Gül-tigkeit des Führerscheins eingeholt werden. Der deutsche Führerschein ist grundsätzlich gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 FeV nur gegen Abgabe des serbischen Führerscheins auszuhändigen. Der Führerschein aus Serbien ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 FeV an das Kraftfahrt-Bundesamt zu senden, das den Führerschein nach Serbien zurücksendet. Die erforderliche Änderung der Anlage 11 FeV wird mit der Zwölften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften erfolgen.