Die aktuellen Führerscheinklassen im Überblick
Rechtsstand: 01/2021
Die wesentlichen Informationen zu den aktuellen Führerscheinklassen finden Sie zusammengefasst auf dieser Seite. Für weitergehende Details wählen Sie nebenstehend die entsprechende Rubrik.
Themen der Führerscheinausbildung im Allgemeinen haben wir in der Rubrik INFOS FÜR FAHRSCHÜLER zusammengestellt.
Rechtsstand 01/2021
ausführliche Informationen zu den Pkw-Klassen finden Sie hier ...
Fahrzeug/e |
Mindestalter / Vorbesitz / Unterlagen für Antrag |
Ausbildung / Prüfung |
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B |
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A - bis 3.500 kg zGM, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und NUR IM INLAND: Dreirädrige Kraftfahrzeuge
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Mindestalter: 18/179 Jahre Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie und Praxis |
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B96 |
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Klasse B mit Schlüsselzahl 96 ist keine eigene Klasse, sondern eine Ausdehnung der Klasse B:
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Mindestalter: 18/179 Jahre Biometrisches Passbild, Nachweis über Tag und Ort der Geburt (nur erforderlich, wenn die Schlüsselzahl nicht zusammen mit der Klasse B beantragt wird) |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: - |
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BE |
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Kraftwagen der Klasse B und |
Mindestalter: 18/179 Jahre Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Praxis Prüfung: Praxis |
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ausführliche Informationen zu den Pkw-Klassen finden Sie hier ... |
Ob Sie mit dem "Autoführerschein auch Motorrad fahren dürfen", erfahren Sie hier ...
Fußnoten
zGM = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
FahrschAusbO = Fahrschüler-Ausbildungsordnung
1 Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2 je 90 Minuten
3 je 45 Minuten
4 (Red.: Fußnote wurde entfernt - 21.03.19)
5 18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder Klassen C, CE: nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.
6 Die Klassen D und DE können erworben werden:
a) bereits mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km unter den Bedingungen von 5;
b) bereits mit 20 Jahren unter den Bedingungen von 5;
c) bereits mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis) oder, begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km, nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG;
d) bereits mit 23 Jahren die Klasse D (nicht DE) nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.
7 Seit 05/2014:
- Mindestalter 21 für Bewerber der Klasse D bzw.
- Mindestalter 18 für Bewerber der Klasse C, die als Führer
1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, und
2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
8 Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
9 17 Jahre:
- Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erworben werden.
- Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
10 Seit 28.12.2016: Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – seit 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden, sofern die Fahrerlaubnis nach dem 18.01.2013 erteilt wurde (gilt nicht im Inland). Für diese Fahrzeuge ist nun die Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Kleinbus) erforderlich. Dies betrifft u.a. Kleinbusse / Bürgerbusse / Stretch-Limousinen / Kombi-Kfz. Ausnahmen bestehen lediglich für 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr / 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei /3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste / 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks / 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes / 6. Krankenkraftwagen / 7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge / 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge / 9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge / 10. Spezialisierte Verkaufswagen / 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge / 12. Leichenwagen / 13. Wohnmobile
Rechtsstand 09.05.2022
ausführliche Informationen zu den Motorrad-Klassen finden Sie hier ...
Fahrzeug/e |
Mindestalter / Vorbesitz / Unterlagen für Antrag |
Ausbildung / Prüfung |
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Mofa |
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a) Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder mit bbH maximal 25 km/h; mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig). b) Zweirädrige (EU-Klasse L1e-B)8 und dreirädrige Kraftfahrzeuge (EU-Klassen L2e-P und L2e-U)8 mit bbH maximal 25 km/h; mit Verbrennungsmotor bis 50 cm³ Hubraum oder Elektromotor (auch zweisitzig). Eine zweite Person darf nur mitgenommen werden, wenn das Merkmal „Zweisitzigkeit“ in die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs eingetragen ist. |
Mindestalter: 15 Jahre Biometrisches Passbild Bei 17-Jährigen und älteren Bewerbern: Laut TÜV SÜD: Aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie |
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AM |
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Für alle AM-Fahrzeuge gilt:
a) Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge b) Dreirädrige Kleinkrafträder c) Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge |
Mindestalter: 159 Jahre Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie und Praxis |
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A1 |
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a) Krafträder (auch mit Beiwagen) Hubraum max. 125 cm³, Motorleistung max. 11 kW; Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg. b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; Leistung bis max. 15 kW. |
Mindestalter: 16 Jahre Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie und Praxis |
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A2 |
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Krafträder (auch mit Beiwagen) mit a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. |
Mindestalter: 18 Jahre Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie und Praxis |
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A |
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a) Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und einer bbH von mehr als 45 km/h. b) Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW. |
Mindestalter: Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie und Praxis |
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ausführliche Informationen zu den Motorrad-Klassen finden Sie hier ... |
Ob Sie mit dem "Autoführerschein auch Motorrad fahren dürfen", erfahren Sie hier ...
zGM = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
FahrschAusbO = Fahrschüler-Ausbildungsordnung
1 Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2 je 90 Minuten
3 je 45 Minuten
4 (Red.: Fußnote wurde entfernt - 21.03.19)
5 20 Jahre bei mindestens 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2
6 Beim Aufstieg von A1 nach A2 und von A2 nach A ist bei jeweils mindestens zweijährigem Vorbesitz der niedrigeren Klasse kein Theorieunterricht vorgeschrieben. 7 Bei der Erweiterung von Klasse A1 auf A2 und von Klasse A2 auf A gilt folgendes:
1. Bei mindestens zweijährigem Vorbesitz der jeweils niedrigeren Klasse ist keine praktische Ausbildung vorgeschrieben. Allerdings muss sich der Fahrlehrer, bevor er den Bewerber zur Prüfung vorstellt, davon überzeugen, dass dieser die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt.
2. Besitzt der Bewerber die jeweils niedrigere Klasse noch nicht seit mindestens zwei Jahren oder will er von der Klasse A1 (alt: 1b) direkt auf A aufsteigen, ist die Anzahl der besonderen Ausbildungsfahrten reduziert auf: 3 Fahrstunden Überland3, 2 Fahrstunden Autobahn3, 1 Fahrstunde bei Dunkelheit3.
8 Fahrzeugklasse nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013 - weitere Infos dazu finden Sie auf unserer Seite hier ...
9 Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf (Schlüsselzahl 195). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Copyright by Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. - Nachdruck und Vervielfältigung, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.
Rechtsstand 01/2021
ausführliche Informationen zu den Lkw-Klassen finden Sie hier ...
Fahrzeug/e |
Mindestalter / Vorbesitz / Unterlagen für Antrag |
Ausbildung / Prüfung |
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C18, 10 |
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LEICHTERE LKW Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3.500 kg zGM bis 7.500 kg zGM auch mit Anhänger bis 750 kg zGM. NEU: Ausgenommen sind nun alle den Klassen D1 und D zugeordneten Fahrzeuge, auch wenn diese über weniger als 8 Fahrgastplätze verfügen. |
Mindestalter: 18 Jahre Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie und Praxis |
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C1E8 |
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LEICHTERE LASTZÜGE a) Zugfahrzeug der Klasse C1 mit einem Anhänger über 750 kg zGM, b) Zugfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger über 3.500 kg zGM. Fahrzeugkombination zGM in beiden Fällen max. 12.000 kg. |
Mindestalter: 18 Jahre Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Praxis Prüfung: Praxis |
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C8, 10 |
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SCHWERE LKW Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen, über 3.500 kg zGM (nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger bis 750 kg zGM. NEU: Ausgenommen sind nun alle den Klassen D1 und D zugeordneten Fahrzeuge, auch wenn diese über weniger als 8 Fahrgastplätze verfügen. |
Mindestalter: 21/185,7 Jahre Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie und Praxis |
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CE8 |
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SCHWERE LASTZÜGE Kraftfahrzeuge über 3.500 kg zGM (nach oben keine Beschränkung) mit Anhänger(n) über 750 kg zGM. |
Mindestalter: 21/185 Jahre Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie und Praxis |
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ausführliche Informationen zu den Lkw-Klassen finden Sie hier ... |
Fußnoten
zGM = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
FahrschAusbO = Fahrschüler-Ausbildungsordnung
1 Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2 je 90 Minuten
3 je 45 Minuten
4 (Red.: Fußnote wurde entfernt - 21.03.19)
5 18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder Klassen C, CE: nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.
6 Die Klassen D und DE können erworben werden:
a) bereits mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km unter den Bedingungen von 5;
b) bereits mit 20 Jahren unter den Bedingungen von 5;
c) bereits mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis) oder, begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km, nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG;
d) bereits mit 23 Jahren die Klasse D (nicht DE) nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.
7 Seit 05/2014:
- Mindestalter 21 für Bewerber der Klasse D bzw.
- Mindestalter 18 für Bewerber der Klasse C, die als Führer
1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, und
2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
8 Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
9 17 Jahre:
- Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erworben werden.
- Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
10 Seit 28.12.2016: Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – seit 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden, sofern die Fahrerlaubnis nach dem 18.01.2013 erteilt wurde (gilt nicht im Inland). Für diese Fahrzeuge ist nun die Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Kleinbus) erforderlich. Dies betrifft u.a. Kleinbusse / Bürgerbusse / Stretch-Limousinen / Kombi-Kfz. Ausnahmen bestehen lediglich für 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr / 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei /3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste / 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks / 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes / 6. Krankenkraftwagen / 7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge / 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge / 9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge / 10. Spezialisierte Verkaufswagen / 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge / 12. Leichenwagen / 13. Wohnmobile
Rechtsstand 01/2021
ausführliche Informationen zu den Bus-Klassen finden Sie hier ...
Fahrzeug/e |
Mindestalter / Vorbesitz / Unterlagen für Antrag |
Ausbildung / Prüfung |
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D18 |
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Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge max. 8 m beträgt - auch mit Anhänger bis 750 kg zGM. |
Mindestalter: 215 Jahre Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Gutachten eines Arbeitsmediziners über die Belastungsfähigkeit, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie und Praxis |
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D1E8 |
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Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg zGM. |
Mindestalter: 215 Jahre Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Gutachten eines Arbeitsmediziners über die Belastungsfähigkeit, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Praxis Prüfung: Praxis |
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D8 |
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Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind - auch mit Anhänger bis 750 kg zGM. |
Mindestalter: 246,7 Jahre Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Gutachten eines Arbeitsmediziners über die Belastungsfähigkeit, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie und Praxis |
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DE8 |
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Kombination aus Kraftfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger über 750 kg zGM. |
Mindestalter: 246 Jahre Biometrisches Passbild, Augenärztliches Zeugnis, Ärztliches Zeugnis, Gutachten eines Arbeitsmediziners über die Belastungsfähigkeit, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Praxis Prüfung: Praxis |
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ausführliche Informationen zu den Bus-Klassen finden Sie hier ... |
Fußnoten
zGM = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
FahrschAusbO = Fahrschüler-Ausbildungsordnung
1 Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2 je 90 Minuten
3 je 45 Minuten
4 (Red.: Fußnote wurde entfernt - 21.03.19)
5 18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder Klassen C, CE: nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.
6 Die Klassen D und DE können erworben werden:
a) bereits mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km unter den Bedingungen von 5;
b) bereits mit 20 Jahren unter den Bedingungen von 5;
c) bereits mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis) oder, begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km, nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG;
d) bereits mit 23 Jahren die Klasse D (nicht DE) nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.
7 Seit 05/2014:
- Mindestalter 21 für Bewerber der Klasse D bzw.
- Mindestalter 18 für Bewerber der Klasse C, die als Führer
1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, und
2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
8 Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
9 17 Jahre:
- Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erworben werden.
- Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
10 Seit 28.12.2016: Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – seit 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden, sofern die Fahrerlaubnis nach dem 18.01.2013 erteilt wurde (gilt nicht im Inland). Für diese Fahrzeuge ist nun die Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Kleinbus) erforderlich. Dies betrifft u.a. Kleinbusse / Bürgerbusse / Stretch-Limousinen / Kombi-Kfz. Ausnahmen bestehen lediglich für 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr / 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei /3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste / 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks / 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes / 6. Krankenkraftwagen / 7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge / 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge / 9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge / 10. Spezialisierte Verkaufswagen / 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge / 12. Leichenwagen / 13. Wohnmobile
Rechtsstand 01/2021
ausführliche Informationen zu den Klassen L und T finden Sie hier ...
Fahrzeug/e |
Mindestalter / Vorbesitz / Unterlagen für Antrag | Ausbildung / Prüfung | |||
L |
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a) Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von max. 40 km/h, auch mit Anhängern, dann dürfen sie aber nur mit max. 25 km/h gefahren werden. b) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge mit einer bbH von max. 25 km/h, auch mit Anhängern. |
Mindestalter:16 Jahre Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Theorie Prüfung: Theorie |
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T |
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a) Zugmaschinen mit einer bbH von max. 60 km/h, b) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und selbstfahrende Futtermischwagen mit einer bbH von max. 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden. Hinter diesen Fahrzeugen dürfen Anhänger geführt werden. |
Mindestalter: Biometrisches Passbild, Sehtest, Erste-Hilfe-Kurs, Nachweis über Tag und Ort der Geburt |
Ausbildung: Theorie und Praxis Prüfung: Theorie und Praxis |
|||
ausführliche Informationen zu den Klassen L und T finden Sie hier ... |
Fußnoten
zGM = zulässige Gesamtmasse
bbH = bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit
FahrschAusbO = Fahrschüler-Ausbildungsordnung
1 Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2 je 90 Minuten
3 je 45 Minuten
4 (Red.: Fußnote wurde entfernt - 21.03.19)
5 18 Jahre für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder Klassen C, CE: nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.
6 Die Klassen D und DE können erworben werden:
a) bereits mit 18 Jahren begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km unter den Bedingungen von 5;
b) bereits mit 20 Jahren unter den Bedingungen von 5;
c) bereits mit 21 Jahren nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG (umfangreiche IHK-Prüfung in Theorie und Praxis) oder, begrenzt auf Fahrten im Linienverkehr bis 50 km, nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG;
d) bereits mit 23 Jahren die Klasse D (nicht DE) nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG.
7 Seit 05/2014:
- Mindestalter 21 für Bewerber der Klasse D bzw.
- Mindestalter 18 für Bewerber der Klasse C, die als Führer
1. von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, sofern diese Fahrzeuge für Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordnete Übungsfahrten sowie Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, und
2. von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
8 Bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung ist in der Regel zusätzlich zum Führerschein der Nachweis einer Grundqualifikation im Sinne des BKrFQG erforderlich.
9 17 Jahre:
- Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis bereits mit 17 Jahren erworben werden.
- Bei der Erteilung der Fahrerlaubnis während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
a) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
b) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
c) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
10 Seit 28.12.2016: Kfz mit einer zGM von mehr als 3.500 kg, die zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt sind, dürfen – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – seit 28.12.2016 nicht mehr mit den Klassen C1 und C gefahren werden, sofern die Fahrerlaubnis nach dem 18.01.2013 erteilt wurde (gilt nicht im Inland). Für diese Fahrzeuge ist nun die Fahrerlaubnis der Klasse D1 (Kleinbus) erforderlich. Dies betrifft u.a. Kleinbusse / Bürgerbusse / Stretch-Limousinen / Kombi-Kfz. Ausnahmen bestehen lediglich für 1. Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr / 2. Einsatzfahrzeuge der Polizei /3. Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste / 4. Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks / 5. Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes / 6. Krankenkraftwagen / 7. Notarzteinsatz - und Sanitätsfahrzeuge / 8. Beschussgeschützte Fahrzeuge / 9. Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge / 10. Spezialisierte Verkaufswagen / 11. Rollstuhlgerechte Fahrzeuge / 12. Leichenwagen / 13. Wohnmobile
Hinweis:
Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
Seit 28.12.2017 (12. FeV-Änderungs-Verordnung) wird in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) teilweise auf detaillierte Beschreibungen der zu den einzelnen Fahrerlaubnisklassen gehörenden Fahrzeugarten verzichtet. Es wird nur noch auf das im Verkehrsblatt veröffentlichte "Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" Bezug genommen.
Beispielhaft genannt sei an dieser Stelle die Klasse AM. Diese wird in § 6 FeV neuerdings wie folgt beschrieben:
Klasse AM:
- leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
- dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52),
- leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).
Detaillierte Vorgaben, wie beispielsweise die durch die höchstzulässige, durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit (bbH) dieser Fahrzeuge (45 km/h), werden nicht mehr explizit genannt, sondern können dem oben genannten Verzeichnis entnommen werden.
Das „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern“ kann im Internetauftritt des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) hier als PDF-Datei heruntergeladen werden ...