Corona-Virus - Aktuelle Informationen
22.12.2020 - eLBe - Elektronische LernstandsBeurteilung
15.12.2020 - Service für Mitglieder des FLVBW: FahrSchulPraxis Dezember 2020 ist als PDF-Datei online
14.12.2020 - Fachzeitschrift FAHRSCHULE - Themen der Ausgabe Dezember 2020
18.11.2020 - ADAC und Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V: Kampagne „Gemeinsam gegen Ablenkung am Steuer“
"Online-Theorieunterricht": Positionspapier des Berufsstandes und Vorschlag der DFA zur Ergänzung von Präsenzunterricht durch Konzepte des Blended Learning
17.11.2020 - Fachzeitschrift FAHRSCHULE - Themen der Ausgabe November 2020
15.11.2020 - Service für Mitglieder des FLVBW: FahrSchulPraxis November 2020 ist als PDF-Datei online
29.10.2020 - Fahrschüler-Umfrage zur Automatik-Reglung: Bitte an möglichst viele Fahrschüler weitergeben!
Um Informationen zu bekommen, ob bzw. in welchem Umfang unsere Kunden die kommende Automatik-Regelung in Anspruch nehmen wollen, oder ob sie auch weiterhin planen, die Ausbildung und Prüfung lieber auf herkömmliche Art absolvieren wollen, hat der Fahrlehrerverband Hamburg eine Fahrschüler-Umfrage entwickelt und den anderen Verbänden zur Verfügung gestellt.
Um ein aussagekräftiges Meinungsbild zu bekommen, würden wir uns sehr darüber freuen, wenn Sie einen der beiden u.s. Links an möglichst viele Fahrschüler weitergeben würden.
Es gibt zwei Varianten. Einmal wird der Fahrschüler mit „Sie“ angesprochen. Beim zweiten Link wurde als Anrede die Du-Form gewählt:
Zur Umfrage mit Anrede „Sie“...
Zur Umfrage mit Anrede „Du“...
20.10.2020 - Neues in der Rubrik "Der Verband in den Medien"
Corona bremst Fahrschüler aus (PNG
)
Fahrschulen kommen kaum hinterher /Bis zur ersten Fahrstunde vergehen oft Wochen
Quelle: Badische Neueste Nachrichten (BNN), 15.10.2020, Artikel von Swantje Huse
Zur Rubrik Der Verband in den Medien ...

Fahrschulen kommen kaum hinterher /Bis zur ersten Fahrstunde vergehen oft Wochen
Quelle: Badische Neueste Nachrichten (BNN), 15.10.2020, Artikel von Swantje Huse
Frühere Medienveröffentlichungen, an denen der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. beteiligt war:
- Wie sicher fahren Sie noch Auto? (PDF)
Fahr-Fitness-Check: Ein Selbstversuch / Rechtzeitig Fahrkompetenz stärken
Quelle: Rems-Murr Rundschau, 21.08.2020, Artikel von Andrea Wüstholz - Blinker setzen und Lenkrad abwischen (PDF)
Fahrschulen dürfen ab kommendem Montag wieder schrittweise öffnen. Auf Fahrlehrer kommen aber neue Aufgaben zu
Quelle: Südkurier, 06.05.2020, Artikel von (spr) - Von Volllast auf Stillstand (PDF)
Die Fahrschulen in Welzheim, Alfdorf und Kaisersbach fühlen sich von der Bundesregierung im Stich gelassen
Quelle: Welzheimer Zeitung, 06.05.2020, Artikel von Sabine Kaesser - Zwangspause trifft Fahrschulen sehr hart (JPG)
Corona: Fahrlehrer im Gmünder Raum hoffen, dass endlich auch für ihre Branche ein positives Signal seitens der Politik kommt
Quelle: Remszeitung, 29.04.2020, Artikel von Gerold Bauer - Seit sieben Wochen stehen die Räder still (JPG)
BZ-Interview mit Claas Schmidt vom Fahrlehrerverband über die Situation der Fahrschulen
Quelle: Badische Zeitung, 30.04.2020, Interview Sebastian Barthmes - Wie Fahrschulen ausgebremst werden (JPG)
Corona: Seit sechs Wochen sind die Fahrschulen dicht - wie Fahrlehrinnen und Fahrlehrer mit der Situation umgehen und wie sie sich vorbereitet haben
Quelle: Schwäbische Post und Gmünder Tagespost, 30.04.2020, Artikel von Andrea Trajanoska
15.10.2020 - Service für Mitglieder des FLVBW: FahrSchulPraxis Oktober 2020 ist als PDF-Datei online
10.10.2020 - Fachzeitschrift FAHRSCHULE - Themen der Ausgabe Oktober 2020
02.10.2020 - Fortbildungsprogramm 2021 des FLVBW
15.09.2020 - Service für Mitglieder des FLVBW: FahrSchulPraxis September 2020 ist als PDF-Datei online
07.09.2020 - Fachzeitschrift FAHRSCHULE - Themen der Ausgabe September 2020
15.08.2020 - Service für Mitglieder des FLVBW: FahrSchulPraxis August 2020 ist als PDF-Datei online
07.08.2020 - Fachzeitschrift FAHRSCHULE - Themen der Ausgabe August 2020
Test für Venne Media
17.07.2020 - Tourentraining für Motorradfahrlehrer/-innen
15.07.2020 - Service für Mitglieder des FLVBW: FahrSchulPraxis Juli 2020 ist als PDF-Datei online
05.07.2020 - Fachzeitschrift FAHRSCHULE - Themen der Ausgabe Juli 2020
29.06.2020 - DE-Seminar vom 21.07.-23.07.2020 in Neu-Ulm
15.06.2020 - Fachzeitschrift FAHRSCHULE - Themen der Ausgabe Mai/Juni 2020
15.06.2020 - Service für Mitglieder des FLVBW: FahrSchulPraxis Juni 2020 ist als PDF-Datei online
08.06.2020 - Neues in der Rubrik "Der Verband in den Medien"
Es gibt neue Medienveröffentlichungen, an denen der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. beteiligt war.
- Nach Zwangspause: Großer Andrang bei Fahrschulen (PDF)
Hygienestandards und Abstandsregeln führen zu Beschränkungen.
Quelle: Stuttgarter Nachrichten, 08.06.2020, Artikel von (jbo) - So sieht der Weg zum Führerschein während der Pandemie aus (online Video)
1,5 Meter Abstand - im Alltag machbar, im Auto aber unmöglich. Deshalb ist der Mundschutz aktuell der wichtigste Begleiter von Fahrschülern und Lehrern. Welche Sicherheitsmaßnahmen außerdem gelten, zeigen wir hier.
Quelle: www.regio-tv.de, Beitrag vom 27.05.2020
Zur Rubrik Der Verband in den Medien ...
- "Zeit - das haben wir Fahrlehrer nicht" (JPG)
Fahrschulen wieder geöffnet: Kreisvorsitzender Bernd Michel spricht über die Umstellung und Probleme
Quelle: Badisches Tagblatt, 16.05.2020, Artikel von Lukas Gangl - Radio TON-Regional: Interview mit Wolfgang Fischer, Kreisverein Heilbronn im FLVBW, zum Thema "Öffnung der Fahrschulen" in drei Teilen - Teil 1 - Teil 2 - Teil 3 (Audio-Mitschnitte mp3)
Quelle: Radio TON-Regional, Morgenschow, gesendet am 12.05.2020 - Regio TV Schwaben Journal: Der Weg zum Führerschein dauert momentan etwas länger. Die Fahrschulen in der Region haben den Unterricht aber wieder aufgenommen (online Video - Start Beitrag bei Min. 5:25, Ende 8:30)
Quelle: www.regio-tv.de, Mediathek, Regio TV Schwaben Journal, gesendet am 14.05.2020 - SWR Aktuell Baden-Württemberg - Beitrag Erste Fahrstunde nach zwei Monaten (s. erster Beitrag bis 2:25 - Video verfügbar bis 11.05.2021)
Quelle: www.ardmediathek.de, 11.05.2020 - Abstand halten (PDF)
Für Tausende Fahrschüler in Baden-Württemberg kann die Ausbildung starten oder weitergehen: An diesem Montag werden die Fahrschulen wieder geöffnet.
Quelle: Stuttgarter Nachrichten, 11.05.2020, Artikel von Swen Pförtner - Nach dem Unterricht wird das Auto desinfiziert (JPG)
Fahrschulen dürfen ab heute wieder öffnen - Gegen den ursprünglich gedachten Stufenplan hatten die Fahrlehrer protestiert
Quelle: Böblinger Bote, 11.05.2020, Artikel von Kevin Schuon
15.05.2020 - Service für Mitglieder des FLVBW: FahrSchulPraxis Mai 2020 ist als PDF-Datei online
05.05.2020 - Pressemitteilung der CDU Landtagsfraktion BW: Wir unterstützen den Fahrlehrerverband und die Fahrschulen!
05.05.2020 - Pressemitteilung der FDP/DVP Franktion im Landtag BW: Haußmann: Fahrschulen im Land den Betrieb endlich ermöglichen
04.05.2020 - Pressemitteilung des FLVBW: Corona-Krise V - Protest gegen die unverhältnismäßige und unbegründete Diskriminierung von Fahrschulen
24.04.2020 - Pressemitteilung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. - Fahrschulen für die Wiedereröffnung gerüstet
23.04.2020 - Neues in der Rubrik "Der Verband in den Medien"
Es gibt neue Medienveröffentlichungen, an denen der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. beteiligt war.
Fahrschulen stehen still und Interview mit Jochen Klima über mögliche Sicherheitsvorkehrungen im Fahrschulbetrieb in Zeiten von Corona (PDF / online als PLUS-Artikel verfügbar)
Weder Theorie, noch Praxis: Fahrschulen dürfen keine Unterricht anbieten
Quelle: Schwäbische Zeitung, 23.04.2020, Artikel von Helen Belz
Zur Rubrik Der Verband in den Medien ...
17.04.2020 - Pressemitteilung des FLVBW: Lockerung der pandemiebedingten Schließung von Fahrschulen
15.04.2020: Gemeinsame Pressemitteilung: Fahrschul-Branche präsentiert Jens Spahn mögliche Exit-Strategie
15.04.2020 - Service für Mitglieder des FLVBW: FahrSchulPraxis April 2020 ist als PDF-Datei online
06.04.2020 - Fachzeitschrift FAHRSCHULE - Themen der Ausgabe April 2020
06.04.2020 - Neues in der Rubrik "Der Verband in den Medien"
Es gibt neue Medienveröffentlichungen, an denen der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. beteiligt war.
Neckar-Odenwald-Kreis - So leiden die Fahrschulen unter der Corona-Krise (PDF - online)
Handbremse zurzeit angezogen - Nach Krise wird ein Ansturm auf die Fahrprüfungen erwartet
Quelle: www.rnz.de, 06.04.2020, Artikel von mami
Zur Rubrik Der Verband in den Medien ...
Informationen zur Corona-Krise nach Themen zusammengefasst
Grundlage der Informationen auf dieser Seite sind unsere zahlreichen Newsletter, die wir zur Corona-Krise an unsere Mitglieder verschickt und auszugsweise auch online gestellt haben.
Um den Überblick zu behalten, wurden die wesentlichen Inhalte hier nach Themen zusammengefasst.
_____
Links zu externen Internetseiten: Wir weisen darauf hin, dass Inhalte externer Internetseiten und Links dorthin oft nur für eine begrenzte Zeitspanne verfügbar sind und wir darauf leider keinen Einfluss haben.
Stand: 26.01.2022 - Informations-Updates in chronologischer Reihenfolge...
Seit unserem Newsletter Nr. 189 vom 22.04.2020 sammeln wir Anbieterempfehlungen von Mund-/Nasenmasken, Gesichtsvisieren und Desinfektionsmitteln und führen dazu eine Liste, die wir ständig ergänzen.
Die aktuelle Liste Nr. 9 vom 02.06.2020 finden Sie hier...
________
Die Aktion läuft!
Wir bitten weiterhin um Ihre Empfehlungen!
Die Beschaffung von Mund-/Nasenmasken, Gesichtsvisieren sowie von Desinfektionsmitteln und -spendern ist in Corona-Zeiten nicht einfach. Es gibt viele Anbieter, die wenig seriös erscheinen und extreme Preise fordern. Von Kundenseite bestehen unterschiedliche Anforderungen an Beschaffenheit, Qualität, Funktionalität und Aussehen, und auch die Preisvorstellungen variieren. Die Verfügbarkeit der Waren ist ebenso ausschlaggebend.
Wir möchten Sie gern bei der Beschaffung unterstützen und führen deshalb auf Grundlage Ihrer Kauferfahrungen und Empfehlungen eine Liste von seriösen Firmen und Anbietern.
Dazu bitten wir Sie, uns per E-Mail die Internetadressen der Online-Shops/Firmen an
zu übermitteln, bei denen Sie in den letzten Tagen erfolgreich Mund-/Nasenmasken, Gesichtsvisiere, Spuckschutz-Scheiben und/oder Desinfektionsmittel und Desinfektionsspender gekauft haben.
Diese Liste aktualisieren wir ständig und senden sie immer zeitnah per Newsletter an unsere Mitglieder. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
26.01.2023 - Newsletter 422
Vorzeitige Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung zum 01.02.2023
Ende der Maskenpflicht für angestellte Fahrlehrer/innen im Auto
Unter folgendem Link
Corona-Arbeitsschutzverordnung endet vorzeitig| Bundesregierung
informiert die Bundesregierung darüber, dass auch die ursprünglich bis 7. April 2023 geltende SARS-Cov2-ArbschVO nun bereits vorzeitig zum 1. Februar 2023 aufgehoben wird.
Damit entfällt die Pflicht der Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und entsprechende Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen.
Somit sind auch angestellte Fahrlehrer/innen nicht mehr verpflichtet, im Fahrschulauto und in anderen Situationen, bei denen nur wenig Abstand zu anderen Personen eingehalten werden kann, eine Maske zu tragen.
Das BMAS hat nun Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz vor COVID-19, Grippe und Erkältungskrankheiten, veröffentlicht
Diese finden Sie unter diesem Link:
28.09.2022 - Newsletter 415
07.09.2022 - Newsletter 410
04.04.2022 - Newsletter Nr. 393 - Auszug
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Erläuterung zur seit 3. April geltenden Corona-Verordnung
Das Verkehrsministerium hat unsere Anfrage (siehe Newsletter Nr. 392) wie folgt beantwortet – siehe auch PDF VM-Corona-Regelungen-2022-04-04:
Die Verordnungsermächtigung aus § 6 Absatz 7 Corona-Verordnung besteht nur so weit die Voraussetzung des § 6 Absatz 1 Corona-Verordnung vorliegt. Dazu ist die Feststellung durch den Landtag nach § 28a Absatz 8 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erforderlich. Ein solcher Beschluss des Landtages ist bislang nicht getroffen worden.
Es besteht somit derzeit in Baden-Württemberg keine Verordnung im Sinne des § 6 Absatz 7 Corona-Verordnung. In Baden-Württemberg gelten somit die Vorgaben der Corona-Verordnung, wie beispielsweise die Empfehlungen aus § 2 Corona-Verordnung (Empfehlung zur Einhaltung Mindestabstand, dem Tragen einer Maske oder dem regelmäßigen Belüften von Innenräumen). Darüber hinaus gelten bestehende bundesrechtliche Vorgaben, beispielsweise aus dem Arbeitsschutz heraus, unmittelbar weiter. Zudem können sich spezielle Vorgaben auch im Rahmen des jeweiligen Hausrechts ergeben, soweit der Anbieter bzw. Veranstalter hiervon Gebrauch macht.
Vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Inzidenzen und Ansteckungen mit dem Corona-Virus, insbesondere aktuell durch die Omikron-Variante, sollte mit den Lockerungen verantwortungsvoll umgegangen werden und gegenseitig Rücksicht genommen werden.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
Was bedeutet das für Fahrschulen?
Somit steht definitiv fest, dass alle wesentlichen Vorschriften für Fahrschulen aus der bisherigen Corona-Verordnung entfallen sind und in Empfehlungen umgewandelt wurden.
Das gilt u.a. für die
-
- Maskenpflicht
- 3G-Regelung/Testpflicht
- Abstandsregelungen und damit einhergehende Begrenzung der Anzahl der Personen im Fahrschulraum
Siehe auch anhängendes PDF Landesregierung-BW-Corona-Verordnung-2022-04-03.
Allerdings empfiehlt auch das VM, dass
„insbesondere aktuell durch die Omikron-Variante, mit den Lockerungen verantwortungsvoll umgegangen werden und gegenseitig Rücksicht genommen werden sollte“
Corona-ArbSchVO bleibt in Kraft!
Bei der Corona-ArbSchVO (siehe anhängendes PDF) handelt es sich um nach wie vor geltendes Bundesrecht. Somit ist es weiterhin zwingend erforderlich, auf der Grundlage der bestehenden Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
22.03.2022 - Newsletter Nr. 388 - Auszug
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten
Zum 19.03.2022 ist eine neue Corona-ArbschV in Kraft getreten. Sie finden die VO im Anhang als PDF.
Bisher musste der Arbeitgeber allen Mitarbeitenden mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Test anbieten. Nun wurde die Pflicht zu prüfen, ob dies erforderlich ist, an den Arbeitgeber übertragen. Die entsprechende Vorschrift lautet:
§ 2 Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz
(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen.
(2) Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
(3) Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere zu prüfen, ob und welche der nachstehend aufgeführten Maßnahmen erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dabei sind insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen:
1. das Angebot an die Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, wöchentlich kostenfrei einen Test durch In-vitro-Diagnostika in Anspruch zu nehmen, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind,
2. die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; insbesondere ist zu prüfen, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in deren Wohnung ausführen können,
3. die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken.
Was bedeutet das?
1. Arbeitgeber müssen nach wie vor ein Hygienekonzept und eine Gefährdungsbeurteilung vorlegen und anwenden
2. Es ist weiterhin sinnvoll, den Mitarbeitenden mindestens einmal pro Woche auf Kosten des Arbeitgebers einen Coronatest anzubieten
3. Arbeitgeber müssen im Betrieb Kontaktreduktionen sicherstellen und prüfen, ob es sinnvoll und/oder möglich ist, den Mitarbeitenden Arbeit im Home-Office anzubieten
4. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitenden kostenlos medizinische Masken bzw. für die Arbeit im Fahrzeug FFP2-Masken zur Verfügung stellen
30.06.2021 - Newsletter Nr. 327 - Auszug
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Aktualisierte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Arbeitsschutzverordnung des Bundes wurde aktualisiert. Die Neufassung tritt morgen, 1. Juli 2021 in Kraft und gilt bis zum 10. September 2021. Neu ist, dass nun Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet sind, ihren Mitarbeitern das Arbeiten im Home-Office anzubieten. Weiterhin sind aber in den Betrieben Hygienevorschriften umzusetzen und es ist dafür zu sorgen, dass betriebsbedingte Personenkontakte reduziert werden. Ebenso müssen Arbeitgeber allen Mitarbeitern, die nicht im Homeoffice arbeiten, weiterhin zweimal pro Woche die freiwillige Teilnahme an einem Corona-Test anbieten. Dieses Angebot ist zu dokumentieren. Die entsprechende Dokumentation muss bis 10. September 2021 aufbewahrt werden.
Sie finden die Verordnung im anhängenden PDF BMAS-SARS-COV-Arbeitsschutzverordnung-2021-07-01 und online auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hier...
20.04.2021 - Newsletter Nr. 311
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbschV) in Kraft getreten
Betriebe müssen Arbeitnehmern Corona-Tests anbieten
Seit heute, 20.04.2021, ist die geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft.
Siehe online auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und anhängendes PDF BMA-Corona-ArbSchV-aus-BAnz-2021-04-15.
Für Fahrschulen sind dabei folgende Inhalte von Bedeutung:
-
- § 5 Abs. 1:
Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Home-Office arbeiten, mindestens einmal pro Woche einen Corona-Selbsttest anbieten.
Die Kosten muss der Arbeitgeber tragen. - § 5 Abs. 2 Nr. 5:
Mindestens zwei Tests pro Woche müssen allen Beschäftigten angeboten werden, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten. - § 5 Abs. 3:
Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren.
- § 5 Abs. 1:
Ergänzenden Hinweise und Anmerkungen:
-
- Der Arbeitnehmer muss das Angebot des Arbeitgebers nicht in Anspruch nehmen.
- Der Arbeitgeber sollte evtl. formlos dokumentieren, wann und wie die Arbeitnehmer über das Testangebot informiert wurden.
- Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Beschäftigten eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen, besteht aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht.
- Beschäftigte, bei denen ein positives Antigen-Schnelltestergebnis vorliegt, gelten als Verdachtsfall und müssen sich in Absonderung begeben. Insbesondere bei einem Selbsttest werden hohe Anforderungen an das eigenverantwortliche Handeln gestellt. Betroffene müssen sich telefonisch mit der Hausarztpraxis oder einem geeigneten Testzentrum in Verbindung setzen, damit eine PCR-Testung in die Wege geleitet wird, um das Ergebnis des Antigen-Schnelltests zu bestätigen oder zu widerlegen.
15.04.2021 - Newsletter Nr. 308 - Auszug
Bundesregierung: Entwurf zur Änderung der Corona-ArbschV
Unternehmen müssen Mitarbeitern Corona-Tests anbieten
Das Bundeskabinett hat die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung geändert und damit die Angebotspflicht für Corona-Tests in Unternehmen beschlossen. Sie finden den Referentenentwurf im anhängenden PDF. Die Verordnung wird nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich in der kommenden Woche in Kraft treten. Zentraler Punkt der Änderung ist der neu eingefügte § 5. Dieser lautet wie folgt:
§ 5: Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Absatz 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:
1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.
Konkret bedeutet dies, dass wir uns darauf einstellen müssen, dass auch den Beschäftigten in Fahrschulen mindestens zwei Tests pro Woche angeboten werden müssen. Die Kosten müssen vom Arbeitgeber getragen werden.
29.01.2021 - Newsletter Nr. 265
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Weitere Informationen und FAQ
Mit unserem Newsletter Nr. 264 vom 27.01.2021 hatten wir Ihnen die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (siehe auch anhängendes PDF) übersandt. Dazu wurden uns nun von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (BVF) ausführliche Informationen und FAQs des Bundesverbandes der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) u.a. zu den Themen Homeoffice und Maskenpflicht zur Verfügung gestellt.
Siehe anhängendes PDF Arbeitsschutzverordnung-FAQ-2021-01-27-BDA.
27.01.2021 - Newsletter Nr. 264
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Maskenpflicht / Vorgaben für das Fahrschulbüro
Heute ist die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassene, bundesweit gültige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten.
Sie finden den Text der Verordnung im anhängenden PDF.
Daraus ergeben sich auch für Fahrschulen wichtige Regelungen:
Maskenpflicht gemäß § 3 Corona-ArbSchV
Dort heißt es:
§ 3 - Mund-Nasen-Schutz
(1) Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, wenn
1. die Anforderungen an die Raumbelegung nach § 2 nicht eingehalten werden können, oder
2. der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder
3. bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die Beschäftigten haben die nach Satz 1 vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken zu tragen.
Das bedeutet:
a) Für die praktische Fahrschülerausbildung müssen Fahrschulinhaber/Verantwortliche Leiter seit heute ihren angestellten Fahrlehrern FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung stellen.
-
- Eine Auflistung der „vergleichbaren Atemschutzmasken“ befindet sich in der Anlage „Einsetzbare Atemschutzmasken“ auf Seite 3 des anhängenden PDF
b) Die Angestellten sind verpflichtet, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken während der Fahrausbildung zu tragen.
c) Auch in Büros gilt Maskenpflicht, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung des § 2 (siehe unten) oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden können
d) Fahrschulinhaber/Verantwortliche Leiter fallen nicht unter die o.a. Verordnung. Gleichwohl ist auch ihnen das Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken zu empfehlen. Die geltende Maskenpflicht (Alltagsmasken) gemäß den Vorgaben des baden-württembergischen Verkehrsministeriums bleibt davon unberührt und muss auch von Fahrschulinhabern/Verantwortlichen Leitern weiterhin beachtet werden.
Vorgaben für das Fahrschulbüro
Gemäß den Vorgaben der aktuellen baden-württembergischen Corona-Verordnung dürfen die Büros der Fahrschulen derzeit nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Für Mitarbeiter, die im Büro mit Verwaltungsvorgängen beschäftigt werden, gelten die Vorgaben des § 2 der Verordnung.
Dort heißt es:
§ 2 Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
(1) Der Arbeitgeber hat gemäß der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren.
(2) Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
(3) Betriebsbedingte Zusammenkünfte mehrerer Personen sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung von Informationstechnologie zu ersetzen. Können solche betriebsnotwendigen Zusammenkünfte nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
(4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
(5) Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
(6) In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
Zusammengefasst bedeutet dies für Fahrschulen:
-
- Die gleichzeitige Nutzung eines Raumes durch mehrere Personen sollte vermieden werden
- Betriebliche Zusammenkünfte sollen möglichst durch Telefon- oder Videokonferenzen ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, müssen die Beschäftigten durch Abtrennungen oder Lüftungsmaßnahmen geschützt werden
- Der Arbeitgeber muss den Mitarbeitern, wenn diese dies verlangen und wenn es organisatorisch möglich ist, die Arbeit im Home-Office anbieten und ermöglichen
- Arbeiten mehrere Personen in einem Raum, müssen pro Person mindestens 10 Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen. Ist dies nicht möglich, muss durch Lüftungsmaßnahmen oder physische Abtrennung gleichwertiger Schutz der Beschäftigten sichergestellt werden
- Die geforderte Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung für Fahrschulen hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes haben wir bereits in die Wege geleitet. Wir werden Sie per Newsletter informieren.
18.05.2020, 12:00 Uhr - Newsletter Nr. 208 - Auszug
Arbeitsrechtliche Fragen zur Corona-Pandemie
Wichtige Informationen unseres Fachanwaltes für Arbeitsrecht
In Verbindung mit der Wiedereröffnung der Fahrschulen am 11. Mai 2020 wurden zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen an die Verbandsgeschäftsstelle herangetragen. Wir haben deshalb Dr. Franz X. Wallner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in unserer Syndikus-Kanzlei Schelling & Partner, um eine ausführliche Stellungnahme gebeten.
Mitglieder* finden diese Stellungnahme als PDF im internen InternetForum hier...
Dr. Wallner hat wichtige Ausführungen zu folgenden Themen erarbeitet:
-
- Weitere Zulässigkeit von Kurzarbeit
Hier geht es um die Frage, ob eine Fahrschule auch nach dem 11.05.2020 Kurzarbeit anordnen und Kurzarbeitergeld beantragen kann, wenn der Betrieb nicht in der Lage ist, zur vollen Beschäftigung zurückzukehren.
-
- Handlungspflichten des Fahrschulinhabers als Arbeitgeber in der Covid-19-Pandemie
Neben der obligatorischen Einweisung der Mitarbeiter in die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen beschäftigt sich Dr. Wallner mit dem Umgang mit Mitarbeitern, die zur Risikogruppe (Fahrlehrer jenseits der 60 und solche mit Vorerkrankungen) gehören.
-
- Hygienemaßnahmen und Arbeitszeit
Dr. Wallner stellt klar, dass die Durchführung von Hygienemaßnahmen (Lüften des Fahrzeugs, reinigen bzw. desinfizieren von Lenkrad, Schaltung, Schalthebel und sonstigen Handkontaktflächen) Arbeitszeit des Fahrlehrers ist, die entsprechend zu vergüten ist.
-
- Corona und Urlaub
Information, dass die Einführung von Kurzarbeit in einem Betrieb zur zeitanteiligen Verringerung des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmer führen kann.
*Nichtmitgliedern können wir unsere kostenfreie Schnuppermitgliedschaft anbieten. Während der Corona-Krise schalten wir die Mitgliedschaft sofort nach Eingang der Beitrittserklärung frei, damit Sie sofort Zugang zu den Informationen haben. Die Bedingungen zur Schnuppermitgliedschaft finden Sie hier... - Bedingungen zur regulären Verbandsmitgliedschaft finden Sie hier...
29.04.2020, 14:00 Uhr - Newsletter Nr. 193 - Auszug
Angestellte Fahrlehrer/-innen
Ist Desinfektion und Lüften des Fahrzeugs Arbeitszeit?
Folgende Anfrage eines angestellten Fahrlehrers ging bei uns ein:
Es wird eventuell vorgeschrieben, dass zwischen einzelnen Fahrstunden das Fahrzeug gelüftet und/oder desinfiziert wird. Aber wer bezahlt uns Angestellten denn die Pausen, die wir nach dem Plan zwischen den Fahrstunden einlegen sollen/müssen?
Diese Frage wird nach unserer Rechtsauffassung wie folgt beantwortet:
Pausen, wie beispielsweise die Mittagspause, in denen der Arbeitnehmer frei über seine Zeit verfügen kann, gehören grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Das gilt aber nicht, wenn beispielsweise eine Vorschrift kommt, die verlangt, dass zwischen zwei Fahrstunden das Auto gelüftet, gereinigt oder desinfiziert o.ä. werden muss. Die für eine derartige Unterbrechung des Ausbildungsbetriebs erforderliche Zeit zählt selbstverständlich zur Arbeitszeit des angestellten Fahrlehrers und ist zu vergüten.
17.04.2020, 11:45 Uhr - Newsletter Nr. 186 - Auszug
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Arbeitsschutzstandard COVID-19
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat gestern einheitliche verbindliche Arbeitsschutzmaßnahmen für die Zeit der Corona-Krise veröffentlicht bzw. in Kraft gesetzt. Nähere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link:
Die konkreten Rechtsvorgaben finden Sie auch im PDF im Anhang.
06.04.2020, 13:00 Uhr - Newsletter Nr. 179 - Auszug
Entschädigungen auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Online Petition
Wie bereits früher mitgeteilt ist unser Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Wallner (Kanzlei Schelling & Partner), in einer uns vorliegenden Stellungnahme zur Erkenntnis gekommen, dass das IfSG keine Grundlage für die Entschädigung von Fahrschulen aufgrund der behördlich angeordneten Schließungen aufgrund der Corona-Krise vorsieht. Daran hat sich - Stand heute - noch nichts geändert.
Einige Verbandskollegen aus Niedersachsen haben eine Online-Petition auf den Weg gebracht, um der Politik deutlich zu machen, dass hier Nachbesserungen erforderlich sind. Wir bitten Sie, diese Petition zu unterstützen. Mit wenigen Klicks sind Sie dabei. Hier der Link zur Petition:
23.03.2020, 13:30 Uhr - Newsletter Nr. 168 - Auszug
Arbeitsrechtliche Fragen des Angestelltenvertreters
Antworten unseres Fachanwaltes für Arbeitsrecht
Unser Angestelltenvertreter, Kollege Michael Herok, hatte einige – auch aus Arbeitnehmersicht – wichtige Fragen zur Lohnfortzahlung und zum Kurzarbeitergeld an uns gerichtet.
Sie finden die Fragen und die zugehörigen Antworten unseres Fachanwaltes für Arbeitsrecht im anhängenden PDF „Fragen_Angestellten-Vertreter.pdf“.
23.03.2020, 13:30 Uhr - Newsletter Nr. 168 - Auszug
Mögliche Entschädigungsleistungen aufgrund der behördlichen Schließung der Fahrschulen
Informationen unseres Fachanwaltes für Arbeitsrecht
Der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. hatte Dr. Wallner, Fachanwalt für Arbeitsrecht in unserer Syndikuskanzlei, gebeten, die Möglichkeiten von staatlichen Entschädigungsleistungen darzustellen.
Sie finden seine Ausführungen im anhängenden PDF „Corona_Entgeltersatzleistungen.pdf“.
17.03.2020, 18:00 Uhr - Newsletter Nr. 163 - Auszug
Anspruch auf Entgeltfortzahlung für angestellte Fahrlehrer und Büromitarbeiter
- Was gilt für angestellte Fahrlehrer und für Büromitarbeiter?
Wird die Fahrschule aufgrund einer behördlichen Anordnung geschlossen, haben die angestellten Mitarbeiter gemäß den Vorgaben des BGB in Verbindung mit § 56 IfSG – wie im Krankheitsfall – einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von 6 Wochen.
Dieser Anspruch reduziert sich nach 6 Wochen auf 60 Prozent des Gehaltes. Für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs muss das durchschnittliche Gehalt der vergangenen 13 Wochen herangezogen werden. Diese Entgeltfortzahlung muss der Arbeitgeber leisten. Dieser kann sich das Geld allerdings später erstatten lassen. Hinweis: In der Kürze der Zeit konnten wir nicht rechtssicher klären, bei welcher Stelle diese Ansprüche geltend gemacht werden können. Wir informieren, sobald uns entsprechende Informationen vorliegen.
Die weiteren Informationen unter diesem Punkt sind online nicht verfügbar - Mitglieder des FLVBW finden sie im Newsletter
30.03.2020, 12:00 Uhr - Newsletter Nr. 175 - Auszug
Automobilhersteller
Weitere Kontaktdaten für Anfragen zur Stundung von Leasing- und Finanzierungsraten
Für entsprechende Anfragen geben wir weitere Kontaktdaten bekannt:
- Audi AG: info@audibank.de
- Mercedes Benz AG: kundenservice@mercedes-bank.com
- BMW: Hotline 089 31842003
19.03.2020, 16:45 Uhr - Newsletter Nr. 165 - Auszug
VW Leasing – Stundung von Leasingraten
Über den Hessischen Fahrlehrerverband e.V. erreichte uns folgende Information:
Den Leasingnehmern steht folgende E-Mail-Adresse zur Verfügung: fmleasing@vwfs.com
- Jeder Leasingnehmer muss sich persönlich an diese Adresse wenden und einen formlosen Antrag auf Stundung der Leasingraten stellen.
- Es wird eine Begründung und ein Vorschlag, wie die gestundeten Raten „nachgezahlt“ werden sollen, erwartet.
- Dann wird jeder Fall einzeln geprüft.
- Die Mitarbeiter der Leasing schauen sich die Historie der Leasingnehmer und den Rückzahlungsvorschlag an und entscheiden, ob sie einer Stundung zustimmen.
- Das gilt für die Marken VW, Audi, Seat und Skoda.
- Leasingnehmern anderer Fabrikate schlagen wir vor, auch dort einen Antrag auf Stundung der Leasingraten zu stellen.
18.11.2020 - Newsletter Nr. 240
BG und gesetzliche Unfallversicherungen
Informationen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
Die gesetzliche Unfallversicherung hat auf ihrer Internetseite Informationen zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen veröffentlicht, mit denen außerdem die immer wieder von Verschwörungstheoretikern behaupteten Gesundheitsgefahren beim Tragen von Masken widerlegt werden.
Sie finden die Informationen hier...
08.05.2020, 11:30 Uhr - Newsletter Nr. 202
BG Verkehr
Wichtige Tipps der Berufsgenossenschaft für Unternehmen und ihre Beschäftigten
Die für Fahrschulen zuständige BG Verkehr hat auf ihrer Homepage wichtige Tipps und Verhaltensregeln für Fahrschulen zu den in Corona-Zeiten erforderlichen Hygienemaßnahmen eingestellt. Diese finden Sie im anhängenden PDF „BG Verkehr-Fahrschulen“ und unter dem folgenden Link: https://www.bg-verkehr.de/coronavirus/tipps-fuer-unternehmen-und-ihre-beschaeftigten
16.11.2021 - Newsletter Nr. 360
Landesregierung Baden-Württemberg
Alarmstufe wurde ausgerufen und gilt ab morgen, 17.11.2021
Ab morgen, Mittwoch, den 17. November 2021 gilt in Baden-Württemberg die Corona-Alarmstufe, die weitere Einschränkungen für nicht-immunisierte Personen mit sich bringt. Wie bereits mit dem Newsletter Nr. 358 vom 10.11.2021 mitgeteilt, gelten für die Fahrschulen des Landes in der Alarmstufe folgende Regelungen:
Hinweis: Bei den lfd. Nummern 1. und 2. ergeben sich gegenüber der Warnstufe keine Änderungen!
1. Theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, Durchführung von Aufbauseminaren und Fahreignungsseminaren, Anmeldung und Beratung in der Fahrschule, BKF-Weiterbildungen, Fahrlehrerfortbildungen. Fahrlehrerausbildung und BKF-Ausbildung, soweit vom Arbeitsamt gefördert:
-
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO).
- Die Fahrschule ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO).
- Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen (z. B. Fahrschulen) stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt auch, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Für die Glaubhaftmachung reicht die Vorlage eines Schülerausweises aus (§ 5 Abs. 3 Corona-VO).
- Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 u. 4 Corona-VO).
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Corona-VO).
- Es ist ein Hygienekonzept und eine Datendokumentation zu erstellen (§ 15 Abs. 4 Corona-VO)
2. Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung
Hinweis: Neben dem unter Nr. 1 aufgezählten gilt zusätzlich:
-
- Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Corona-VO)
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Corona-VO).
- Die Prüforganisation ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO).
Hinweis:
Die Frage, ob von der Fahrschule betriebsintern durchgeführte Tests auch für den vorstellenden Fahrlehrer und für Prüflinge bei der Fahrerlaubnisprüfung ausreichen, wurde bislang vom Sozialministerium noch nicht abschließend beantwortet.
Wir informieren zeitnah, sobald uns die entsprechenden Informationen vorliegen.
3. Fahrlehrerausbildung und BKF-Ausbildung (soweit nicht vom Arbeitsamt gefördert), Erste-Hilfe-Kurse, sonstige Kurse der Fahrschule (z.B. Gabelstapler, Ladekran, Ladungssicherung etc.):
Achtung: Bei Punkt 3. ergeben sich in der Alarmstufe gegenüber der Warnstufe Änderungen!
-
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt grundsätzlich nicht gestattet! (Anmerkung: Das gilt in geschlossenen Räumen und im Freien); § 15 Abs. 1 Nr. 3 Corona-VO.
- Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen (z.B. Fahrschulen) stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt auch, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Für die Glaubhaftmachung reicht die Vorlage eines Schülerausweises aus (§ 5 Abs. 3 Corona-VO).
- Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 u. 4 Corona-VO).
- Der Veranstalter ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO)
- Es ist ein Hygienekonzept und eine Datendokumentation zu erstellen (§ 15 Abs. 4 Corona-VO).
- Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Maske (§ 3 Corona-VO). Ausnahmen nur in den unter § 3 Corona-VO aufgelisteten Fällen.
- Das 2G-Optionsmodell kann für diese Ausbildungsbereiche in der Warn- bzw. Alarmstufe nicht angewandt werden – lediglich in der Basisstufe.
4. Hinweis: An den rechtlichen Vorgaben für Mitarbeitende in Fahrschulen gibt es beim Wechsel von der Warnstufe in die Alarmstufe keine Änderungen.
24.03.2021 - Newsletter Nr. 302
BAG
Straßengüterverkehrsrechtliche Ausnahmen aufgrund Covid-19
Unter dem folgenden Link hat das BAG eine Zusammenstellung der Ausnahmen und weiterführende Links mit Informationen zum Straßengüterverkehr im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie veröffentlich.
Siehe folgenden Link:
BAG - Startseite - Straßengüterverkehrsrechtliche Ausnahmen aufgrund Covid-19 (bund.de)
03.02.2021 - Newsletter Nr. 267
BAG (1)
Straßengüterverkehrsrechtliche Ausnahmen aufgrund Covid-19
Das Bundesamt für den Güterverkehr (BAG) hat erneut seine Zusammenstellung der Ausnahmen und weiterführenden Links mit Informationen zum Straßengüterverkehr im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie aktualisiert.
Näheres finden Sie auf der BAG-Homepage hier...
__________
BAG (2)
Mobilitätspaket I
Das Mobilitätspaket I beinhaltet zahlreiche Neuregelungen im Bereich der Sozialvorschriften. Damit sollen die Voraussetzungen für einen künftig sicheren, effizienteren und sozial verantwortlicheren Straßentransportsektor geschaffen werden. Die Änderungen der Sozialvorschriften sind zu einem Großteil bereits seit dem 20. August 2020 in Kraft. Daher hat das Bundesamt in einem Informations-Flyer die wesentlichen Änderungen der Sozialvorschriften zusammengefasst.
Siehe auf der BAG-Homepage hier...
20.01.2021 -Newsletter Nr. 260
Bundesamt für den Güterverkehr BAG
Covid 19-Ausnahmeregelungen
Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) hat eine aktualisierte Übersicht über die straßengüterverkehrsrechtlichen Ausnahmeregelungen aufgrund Covid-19 (Stand: 14.01.2021) veröffentlicht. Die Änderungen betreffen i. w. Ausnahmeregelungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (SoFv) und vom Fahrverbot nach der Ferien-Reiseverordnung (FerReiseV).
Die Änderungen sind farblich markiert.
22.12.2020, 19:30 Uhr - Newsletter Nr. 253
Verkehrsministerium Baden-Württemberg:
Aktualisierte Corona-Übergangsregelungen
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat am Abend des 22.12.2020 erneut seine Corona-Übergangsregelungen aktualisiert - siehe auch das PDF VM-Corona-Regelungen-2020-12-22. Diese lauten wie folgt:
Aufgrund der weiterhin anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie und der dadurch erforderlichen Beschränkungen haben wir folgende Übergangsregelungen getroffen über die wir Sie hiermit informieren möchten.
Folgende Regelungen werden angepasst und ersetzen die bisherigen Regelungen, die wir Ihnen mit E-Mail vom 22. Juni und 30. November 2020 mitgeteilt haben:
Fort- und Weiterbildungspflichten
Aufgrund der Corona-Pandemie konnten in den letzten Monaten vorgeschriebene Fort- und Weiterbildungen nicht stattfinden und in der Folgezeit u.U. nicht fristgerecht durchgeführt werden. Bei der Ahndung von Verstößen gegen die Fort- bzw. Weiterbildungspflicht soll das Opportunitätsprinzip angewandt werden. Bei Verstößen gegen die Fort- bzw. Weiterbildungspflicht aufgrund der Corona-Situation soll auf eine Ahndung verzichtet werden. Es besteht jedoch weiterhin die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Fort- bzw. Weiterbildung zeitnah bis spätestens 30. Juni 2021 nachzuholen.
Dies betrifft u.a. folgende Personengruppen bzw. Fallkonstellationen:
Psychologen der Fahreignungsseminare (§ 4a StVG), Fortbildungspflicht der mit der Schulung in Erster Hilfe befassten Personen (Anerkennungsbescheid i. V. m. § 68 Abs. 2 Satz 3 FeV), Gutachter der Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV i. V. m. Anlage 14 zur FeV), Kursleiter der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV i. V. m. Anlage 15 zur FeV), Fortbildungspflichten für Fahrlehrer (§ 53 Abs. 1 FahrlG), Fortbildungspflicht für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar bzw. Verkehrspädagogik (§ 53 Abs. 2 FahrlG), Fortbildungspflicht als Ausbildungsfahrlehrer (§ 53 Abs. 3 FahrlG)
Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (ASF-Kurse)
Der Umgang mit Fällen, in denen Aufbauseminare nicht in der vorgegebenen Frist absolviert werden können, unterliegt der Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen Behörde. Das Ministerium für Verkehr hat die Fahrerlaubnisbehörden gebeten bei ihrer Entscheidung großzügige Fristverlängerungen zu gewähren.
Über Fälle, in denen das Aufbauseminar bereits begonnen wurde, jedoch nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes von zwei bis vier Wochen zu Ende geführt werden kann, ist ebenfalls im Wege einer Einzelfallprüfung zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass eine Unterbrechung nicht unvertretbar lange dauert. Gegebenenfalls muss das Seminar dann erneut vollständig besucht werden.
Berufskraftfahrerqualifikation
Aufgrund der momentan geltenden Corona-Verordnung ist der Besuch von Weiterbildungskursen der fünf Module zur Verlängerung der Qualifikation als Berufskraftfahrer in Baden-Württemberg nicht möglich.
Können die erforderlichen Nachweise für eine Verlängerung des Eintrags der Schlüsselzahl 95 im Kartenführerschein nicht vorgelegt werden, verlängert die Fahrerlaubnisbehörde die Eintragung der Schlüsselzahl 95 bis 30. Juni 2021 und fertigt einen entsprechenden neuen Kartenführerschein aus. Dies gilt nur, sofern die Schlüsselzahl 95 nicht bereits vor dem 16. Dezember 2020 abgelaufen ist. Vom Erfordernis der Grundqualifikation als Berufskraftfahrer darf nicht abgesehen werden.
Im Falle einer Verlängerung nach der hier genannten Übergangsregelung wird bei Vorlage aller für eine reguläre Verlängerung erforderlichen Unterlagen eine reguläre Verlängerung um fünf Jahre vorgenommen.
Im Übrigen gelten die Regelungen unserer E-Mail vom 22. Juni 2020 (Anm.: wir haben Ihnen die Mail vom 22.06. hier nochmal angehängt) weiterhin fort.
Wir wünschen Ihnen an dieser Stelle ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start in das neue Jahr 2021!
Mit freundlichen Grüßen
Christina Schultheiß
Referat 46: Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
22.12.2020 - Newsletter Nr. 252 - Auszug
Corona-Vorgaben des baden-württembergischen Verkehrsministeriums
BKF-Weiterbildungen nach wie vor nicht erlaubt
Am 16.12.2020 hatte das baden-württembergische Verkehrsministerium informiert, dass aufgrund der derzeitigen Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg der Besuch und die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen als Voraussetzung für die Verlängerung der Qualifikation als Berufskraftfahrer und entsprechender Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein derzeit nicht erlaubt ist. An diesem Sachverhalt hat sich – Stand heute – bislang nichts geändert.
Wir informieren selbstverständlich zeitnah per Newsletter, falls sich die Auffassung der Landesregierung in diesem Punkt ändern sollte - auch zwischen den Feiertagen.
05.06.2020, 11:45 Uhr - Newsletter Nr. 211 - Auszug
Verordnung (EU) 2020/698
Europaweite Festlegungen zum BKF-Recht
Das BMVI hat die Bundesländer darüber informiert, dass die EU die anhängende Verordnung (EU) 2020/698 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereich des Verkehrsrechts beschlossen hat. Damit wird u.a. sichergestellt, dass für Fahrer, deren Schlüsselzahl 95 abgelaufen ist und die derzeit keine Weiterbildung im Sinne des BKrFQG absolvieren können, auch im grenzüberschreitenden Verkehr keine Probleme zu erwarten sind.
Die VO tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (vgl. Art 18 der VO) und gilt ab dem siebten Tag nach Inkrafttreten. Mit der Veröffentlichung ist kurzfristig (ev. noch heute) zu rechnen. Die VO gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und bedarf keiner weiteren Umsetzung in nationales Recht.
Artikel 2 der Verordnung betrifft die Fristen für die Schlüsselzahl 95 (Fristen für die Weiterbildung nach Berufskraftfahrerqualifikationsrecht). Wenn die Schlüsselzahl 95 bzw. die Frist für die Weiterbildung zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abläuft, gilt sie automatisch um sieben Monate ab dem auf dem Führerschein angegebenen Datum als verlängert. Es handelt sich um eine Fiktion, das heißt es bedarf keiner Neuausstellung eines Führerscheins mit geändertem Datum. Somit besteht Rechtssicherheit auch für Fahrer auch im grenzüberschreitenden Verkehr.
04.05.2020, 16:15 Uhr - Newsletter Nr. 198 - Auszug
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Aus- und Fortbildungen im Sinne des BKrFQG sind wieder zulässig
Gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 7 der aktuellen Corona-Verordnung dürfen gesetzlich sowie staatlich anerkannte Ausbildungsstätten im Sinne des § 7 BKrFQG ihren Betrieb wieder aufnehmen. Wir haben dazu beim Verkehrsministerium nachgefragt und folgende Information bekommen:
Fahrschulen mit der Fahrschulerlaubnis der Klasse CE oder DE sind gemäß § 7 Abs. 1 BKrFQG gesetzlich anerkannte Ausbildungsstätten. Diese Betriebe dürfen somit Kurse zum Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 2 BKrFQG sowie Weiterbildungskurse gemäß § 5 BKrFQG durchführen. Bestandteil dieser wieder erlaubten Kurse sind neben theoretischen Unterrichtseinheiten auch praktische Fahrstunden und Fahrübungen. Diese Erlaubnis gilt ebenfalls für alle Ausbildungsstätten, die über eine Anerkennung nach § 7 Abs. 2 BKrFQG verfügen.
Wichtig:
Der Ausbildungsbetrieb von Fahrschulen ist nach wie vor untersagt.
Deshalb ist es lt. Auskunft des Verkehrsministeriums nicht erlaubt, Bewerber um eine Fahrerlaubnis (Fahrschüler/-innen) – auch nicht in den Traktor-, Lkw- oder Busklassen – in Theorie oder Praxis auszubilden.
Hinweis: Hinsichtlich der Hygieneregeln beachten Sie bitte § 1 Absatz 2 Satz 1 der aktuellen Corona-VO - s. dazu die angehängte PDF.
25.03.2020, 10:00 Uhr - Newsletter Nr. 170 - Auszug
Homepage des BAG
Befristete Sonderregelungen für Fahrer ohne SZ 95
In diesem Zusammenhang möchten wir erneut auf die Homepage des BAG hinweisen. Dort sind u. a. die derzeit aufgrund der Corona-Krise eingeführten Sonderregelungen u. a. für Fahrer, deren Schlüsselzahl 95 abgelaufen ist, unter folgendem Link zu finden: https://www.bag.bund.de/DE/Home/home_node.html
21.03.2020, 11:45 Uhr - Newsletter Nr. 167 - Auszug
BAG-Homepage: Lockerungen im Fahrpersonalrecht, Berufskraftfahrer-Qualifikationsrecht und im Bereich Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Aufgrund der derzeitigen Situation stehen viele Lkw- und Busfahrer, deren Grundqualifikation (SZ 95) demnächst abläuft, vor dem Problem, dass sie die erforderlichen Schulungen aufgrund der behördlich angeordneten Schließung der Fahrschulen und anderer Ausbildungsstätten nicht absolvieren können. Die Bundesregierung hat deshalb Lockerungen im Fahrpersonalrecht, Berufskraftfahrer-Qualifikationsrecht und im Bereich Sonn- und Feiertagsfahrverbot beschlossen. Ausführliche Informationen finden Sie dazu unter dem folgenden Link: https://www.bag.bund.de/DE/Home/home_node.html
Corona-Verordnung
Aktuelle Fassung online bei www.baden-wuerttemberg.de
Hinweis: Bitte beachten Sie auch immer noch zusätzlich die Vorgaben der bundesweit geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung auf der Seite des BMAS
Sämtliche Corona-Verordnungen (PDF) der Jahre
-
- 2023 (PDF) in Kraft ab 31.01.2023
- 2022 (PDF) in Kraft ab 02.05.2022 / 03.04.2022 / 19.03.2022 / 23.02.2022 / 28.01.2022 / 12.01.2022
- 2021 (PDF) in Kraft ab 27.12.2021 / 20.12.2021 / 15.12.2021 / 04.12.2021 / 24.11.2021 / 28.10.2021 / 15.10.2021 / 16.09.2021 / 13.09.2021 / 16.08.2021 / 26.07.2021 / 28.06.2021 / 04.06.2021 / 14.05.2021 / 03.05.2021 / 24.04.2021 / 19.04.2021 / 12.04.2021 / 29.03.2021 / 22.03.2021 / 08.03.2021 / 01.03.2021 / 22.02.2021 / 15.02.2021 / 25.01.2021 / 11.01.2021 (gesamt: 26)
- 2020 (PDF) in Kraft ab 16.12.2020 / 12.12.2020 / 01.12.2020 / 18.11.2020 / 02.11.2020 / 19.10.2020 / 06.08.2020 / 01.07.2020 / 10.06.2020 / 02.05.2020 / 18.05.2020 / 11.05.2020 / 04.05.2020 / 27.04.2020 / 18.04.2020 / 10.04.2020 / 29.03.2020 / 23.03.2020 / 21.03.2020 / 18.03.2020 / 17.03.2020 (gesamt: 21)
- 2023 (PDF) in Kraft ab 31.01.2023
25.01.2023 - Newsletter 421
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung – Aufhebung von Beschränkungen
Die baden-württembergische Landesregierung hat am 24.01.2023 eine Aktualisierung der Corona-Verordnung verkündet – siehe PDF. Diese tritt am 31. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 7. April 2023.
Was bedeutet das?
Das Land hat damit die noch verbliebenen Auflagen, über die es selbst entscheiden kann, abgeschafft.
Das betrifft bspw. den Wegfall der Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr und für Beschäftigte in Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen.
Wichtig:
Die Maskenpflicht für Patienten und Besucher in Arztpraxen und anderen ambulanten medizinischen Einrichtungen ist - wie auch die in der Corona-ArbSchV geregelte Maskenpflicht für angestellte Fahrlehrer im Auto (siehe Newsletter Nr. 415 vom 28.09.2022) – nach wie vor in Kraft.
Diese Vorgaben unterliegen dem Bundesrecht. Sie gelten nach derzeitigem Stand noch bis 7. April 2023 und können nicht vom Land Baden-Württemberg außer Kraft gesetzt werden.
Allerdings wird dem Vernehmen nach bei der Bundesregierung ebenfalls darüber nachgedacht, auch diese Regelungen schon früher abzuschaffen.
Wir informieren, sobald uns dazu entsprechende Informationen vorliegen.
16.11.2022 - Newsletter 417
Landesregierung Baden-Württemberg
Corona - Neue Regelungen zur Isolationspflicht
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung „Absonderung“ überarbeitet.
Siehe Homepage der Landesregierung Baden-Württemberg hier...
Die Änderungen sind bereits heute, Mittwoch, 16. November 2022, in Kraft getreten.
Dabei geht es um folgende Inhalte:
-
- Wer in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht mehr - wie bisher verpflichtend - für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben.
Das bedeutet, dass auch positiv getestete Personen, wenn es deren Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen können. - Positiv getestete Personen müssen aber außerhalb der eigenen Wohnung grundsätzlich durchgehend eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) tragen.
- In Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung gilt für infizierte Personen Maskenpflicht, sofern ein physischer Kontakt zu anderen, nicht dem eigenen Haushalt angehörigen, Personen nicht ausgeschlossen ist.
- Im Freien darf die Maske abgenommen werden, sofern zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
- Die Vorgaben (so genannte Absonderung) enden fünf Tage nach dem Erstnachweis des Erregers.
Wurde der Erstnachweis des Erregers mittels Schnelltest vorgenommen, endet die Absonderung bereits mit dem Vorliegen eines zeitlich darauffolgenden negativen PCR-Testergebnisses. - Außerdem appelliert Sozialminister Lucha wie folgt an die Bevölkerung:
- Wer krank ist und Symptome hat, soll wie bisher auch zu Hause bleiben und sich krankschreiben lassen.
- Jede und jeder kann sich mit einer Impfung vor schweren Verläufen schützen.
- Wer in Baden-Württemberg positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss sich nicht mehr - wie bisher verpflichtend - für mindestens fünf Tage in häusliche Isolation begeben.
20.09.2022 - Newsletter 413
07.09.2022 - Newsletter 410
28.04.2022 - Newsletter Nr. 395 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Verlängerung der aktuellen Corona-Verordnung bis 30. Mai 2022
Die baden-württembergische Landesregierung hat die aktuelle Corona-Verordnung bis zum 30. Mai 2022 verlängert.
Sie finden die Verordnung unter dem folgenden Link.
Somit gelten die in den Newslettern 392 und 393 erläuterten Vorgaben und Empfehlungen der Verordnung und der ergänzenden Hinweise des baden-württembergischen Verkehrsministeriums - siehe anhängendes PDF "VM-Corona-Regelungen" vom 4. April 2022 - unverändert weiter.
Weiterhin anzuwenden:
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Bei der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) - siehe PDF "Corona-ArbschVO" im Anhang - handelt es sich um Bundesrecht.
Diese Verordnung ist somit nach wie vor anzuwenden.
Was bedeutet das für Fahrschulen?
-
- Es gelten nach wie vor die Empfehlungen der Landesregierung zu
-
-
- Maskenpflicht
- 3G-Regelung/Testpflicht
- Abstandsregelungen und damit einhergehende Begrenzung der Anzahl der Personen im Fahrschulraum
-
-
- Es ist weiterhin ein Hygienekonzept vorzulegen und anzuwenden.
Das bedeutet:
-
- Sämtliche betriebliche Infektionsschutzmaßnahmen wie regelmäßige Desinfektion, regelmäßiges Lüften etc. müssen nach wie vor durchgeführt werden.
- Das bestehende Hygienekonzept schreibt weiterhin vor, dass Fahrschüler ausschließlich ihre eigene Motorradbekleidung nutzen dürfen.
Das Ausleihen von Bekleidung durch die Fahrschule ist nicht möglich.
04.04.2022 - Newsletter Nr. 393 - Auszug
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Erläuterung zur seit 3. April geltenden Corona-Verordnung
Das Verkehrsministerium hat unsere Anfrage (siehe Newsletter Nr. 392) wie folgt beantwortet – siehe auch PDF VM-Corona-Regelungen-2022-04-04:
Die Verordnungsermächtigung aus § 6 Absatz 7 Corona-Verordnung besteht nur so weit die Voraussetzung des § 6 Absatz 1 Corona-Verordnung vorliegt. Dazu ist die Feststellung durch den Landtag nach § 28a Absatz 8 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erforderlich. Ein solcher Beschluss des Landtages ist bislang nicht getroffen worden.
Es besteht somit derzeit in Baden-Württemberg keine Verordnung im Sinne des § 6 Absatz 7 Corona-Verordnung. In Baden-Württemberg gelten somit die Vorgaben der Corona-Verordnung, wie beispielsweise die Empfehlungen aus § 2 Corona-Verordnung (Empfehlung zur Einhaltung Mindestabstand, dem Tragen einer Maske oder dem regelmäßigen Belüften von Innenräumen). Darüber hinaus gelten bestehende bundesrechtliche Vorgaben, beispielsweise aus dem Arbeitsschutz heraus, unmittelbar weiter. Zudem können sich spezielle Vorgaben auch im Rahmen des jeweiligen Hausrechts ergeben, soweit der Anbieter bzw. Veranstalter hiervon Gebrauch macht.
Vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Inzidenzen und Ansteckungen mit dem Corona-Virus, insbesondere aktuell durch die Omikron-Variante, sollte mit den Lockerungen verantwortungsvoll umgegangen werden und gegenseitig Rücksicht genommen werden.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
Was bedeutet das für Fahrschulen?
Somit steht definitiv fest, dass alle wesentlichen Vorschriften für Fahrschulen aus der bisherigen Corona-Verordnung entfallen sind und in Empfehlungen umgewandelt wurden.
Das gilt u.a. für die
-
- Maskenpflicht
- 3G-Regelung/Testpflicht
- Abstandsregelungen und damit einhergehende Begrenzung der Anzahl der Personen im Fahrschulraum
Siehe auch anhängendes PDF Landesregierung-BW-Corona-Verordnung-2022-04-03.
Allerdings empfiehlt auch das VM, dass
„insbesondere aktuell durch die Omikron-Variante, mit den Lockerungen verantwortungsvoll umgegangen werden und gegenseitig Rücksicht genommen werden sollte“
Corona-ArbSchVO bleibt in Kraft!
Bei der Corona-ArbSchVO (siehe anhängendes PDF) handelt es sich um nach wie vor geltendes Bundesrecht. Somit ist es weiterhin zwingend erforderlich, auf der Grundlage der bestehenden Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
02.04.2022 - Newsletter Nr. 392
Landesregierung Baden-Württemberg
Corona-Verordnung gültig ab 03.04.2022
Vorbemerkung zur ab dem 3. April 2022 geltenden Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat der neuen Corona-Verordnung folgenden Einleitungstext vorangestellt:
Die Landesregierung hat am 1. April 2022 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 3. April 2022.
Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung:
Änderungen zum 3. April 2022
Mit der neuen Corona-Verordnung fallen in Baden-Württemberg ab Sonntag, 3. April 2022, weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt.
Wesentliche Maßnahmen in der neuen Verordnung:
-
- Generelle Abstands-, Masken- und Hygiene-Empfehlung
- Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske):
- im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV),
- in Arzt- und Zahnarztpraxen,
- in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe.
Sie finden die neue Corona-Verordnung im anhängenden PDF sowie unter dem folgenden Link:
Dort findet sich in § 6 folgende Regelung:
Besondere Verordnungsermächtigungen zu Test-, Masken- und Hygienepflichten
(7) Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Verordnungen für
1. […]
2. die theoretische und praktische Fahr-, Boots- und Flugausbildung, die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Aus- und Weiterbildung der Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen, der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-, Boots- und Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben, zur Bekämpfung der sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage
-
-
- Maskenpflichten,
- die Anordnung eines Abstandsgebots mit einem Abstand von 1,5 Metern,
- Testpflichten und
- daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie
- die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten
-
jeweils nach Maßgabe des § 28a Absatz 8 Satz 1 Nummern 1 bis 4 IfSG festzulegen.
Weiterhin anzuwenden ist außerdem:
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)
Bei der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) – siehe PDF im Anhang bzw. Newsletter Nr. 388 vom 22.03.2022 handelt es sich um Bundesrecht. Diese Verordnung ist somit weiterhin anzuwenden.
Was bedeutet das für Fahrschulen?
-
- Gemäß den Vorgaben der Corona-ArbschVO ist es weiterhin erforderlich auf der Grundlage der bestehenden Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
Ab kommenden Montag entfallen in Baden-Württemberg grundsätzlich folgende Vorschriften bzw. werden durch Empfehlungen ersetzt.
-
- Maskenpflicht
- 3G-Regelung/Testpflicht
- Abstandsregelungen und damit einhergehende Begrenzung der Anzahl der Personen im Fahrschulraum
Allerdings ist – siehe oben - das baden-württembergische Verkehrsministerium ermächtigt
-
- Abstandsgebote
- Testpflichten und
- daran anknüpfende Beschränkungen des Zugangs sowie
- die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten
- Maskenpflichten
für den Betrieb der Fahrschulen vorzuschreiben.
Derzeit ist noch unklar, ob das VM von dieser Ermächtigung Gebrauch machen und für Fahrschulen entsprechende Regelungen vorschreiben wird.
Wir haben deshalb beim VM angefragt und informieren selbstverständlich zeitnah, wenn uns dazu entsprechende Informationen vorliegen.
__________
TÜV SÜD
Welche Regelungen gelten für Fahrerlaubnisprüfungen?
Die TÜV SÜD Auto Service GmbH hat uns mitgeteilt, dass für die Fahrerlaubnisprüfung vorbehaltlich anderer Vorgaben des VM gemäß § 6 Corona-VO ab Montag in Baden-Württemberg folgende Regelungen für die Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen gelten werden:
-
- Voraussetzung zur Teilnahme an theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen ist das Tragen einer medizinischen Maske.
Mit Rücksichtnahme auf die Gesundheit aller Beteiligten bitten wir jedoch um das Tragen einer FFP2-Maske. - Empfehlung zur Teilnahme an praktischen Fahrerlaubnisprüfungen ist das Tragen einer medizinischen Maske.
Mit Rücksichtnahme auf die Gesundheit aller Beteiligten bitten wir jedoch um das Tragen einer FFP2-Maske.
- Voraussetzung zur Teilnahme an theoretischen Fahrerlaubnisprüfungen ist das Tragen einer medizinischen Maske.
Wir bitten die Fahrschulen, die Hygiene in den Prüfungsfahrzeugen zu gewährleisten:
-
- Beachtung der grundlegenden Empfehlungen des RKI
- ausreichende Lüftung des Fahrzeugs zwischen Prüfungsfahrten
- ggf. erforderliche Reinigungs- bzw. Desinfektionsmaßnahmen
- ausreichende Belüftung im Prüfungsfahrzeug während der Prüfungsfahrt
Der TÜV wird diese Vorgaben auch in seinem Info-Portal OSF 2.0 veröffentlichen.
__________
Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.
Empfehlungen für den Umgang mit der neuen CoronaVO
Auch wenn noch nicht – siehe oben – konkret feststeht, welche Regelungen für Fahrschule ab kommenden Montag tatsächlich gelten werden, empfehlen wir dringend, aufgrund der nach wie vor sehr hohen Inzidenz, der hohen Infektionszahlen sowie der enormen Ansteckungsgefahr der Omikron-Variante, sehr verantwortungsvoll mit diesen Lockerungen umzugehen und dem Sicherheitsbedürfnis aller Teilnehmer am Theorieunterricht bzw. aller Insassen im Ausbildungsfahrzeug gerecht zu werden.
Deshalb schließen wir uns den Empfehlungen des TÜV an und empfehlen ebenfalls weiterhin das Tragen von medizinischen Masken, bzw. mit Rücksichtnahme auf die Gesundheit aller Beteiligten auch von FFP2-Masken.
31.03.2022 - Newsletter Nr. 391 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Corona-Regelungen ab 03.04.2022
Uns erreichen derzeit zahlreiche Anfragen welche Corona-Regelungen ab Sonntag für Fahrschulen gelten werden.
- Derzeit ist nur bekannt, dass die aktuell gültige Corona-Verordnung mit Ablauf des 2. April 2022 zwingend außer Kraft gesetzt werden muss.
- Das von der Bundesregierung erlassene Infektionsschutzgesetz gibt der Landesregierung keine Handhabe, die derzeitigen Regelungen (Maskenpflicht, Zugangsbeschränkungen etc.) weiterhin in Kraft zu lassen. Das neue Infektionsschutzgesetz setzt nicht mehr auf Vorschriften, sondern auf die Eigenverantwortung der Bürger.
- Es ist noch völlig unklar, ob die baden-württembergische Landesregierung weiterhin Corona-Vorschriften erlassen kann bzw. wird. Nach jetzigem Stand könnte dies letztlich bedeuten, dass es jeder Fahrschule selbst überlassen wird, ob sie ihr Hausrecht ausübt und bspw. von ihren Kunden und Mitarbeitenden weiterhin das Tragen von Schutzmasken verlangt.
Sofern die baden-württembergische Landesregierung in den kommenden Tagen Corona-Regelungen oder Anwendungshinweise veröffentlicht, werden wir Sie zeitnah per Newsletter informieren.
19.03.2022 - Newsletter Nr. 387
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab 19.03.2022
Nach dem Wegfall des bisherigen Infektionsschutzgesetzes hat die baden-württembergische Landesregierung von der vorgesehenen Möglichkeit, die bisherigen Corona-Schutz-Maßnahmen noch bis 2. April in Kraft zu lassen, Gebrauch gemacht. Dazu wurde gestern Abend eine neue Corona-Verordnung verkündet, die heute, 19.03.2022, in Kraft getreten ist und bis 2. April 2022 gültig bleibt. Sie finden die Verordnung als PDF im Anhang und unter dem folgenden Link.
Einen Überblick über die aktuellen Vorgaben finden Sie auch im PDF „Landesregierung-BW-Regelungen-auf-einen-Blick-ab-2022-03-19“.
Wesentliche Regelungen der neuen Verordnung
-
- Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt
- Kapazitätsbeschränkungen, Personenobergrenzen sowie Kontaktbeschränkungen sind weggefallen
- Die allgemeine Maskenpflicht bleibt bestehen:
- Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre
- Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht
- Die bisherigen Regelungen zur Testpflicht werden aufrechterhalten, das heißt:
- unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter
- 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken und Clubs
- Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs)
- Die Testpflicht an Schulen (künftig zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten.
Was bedeutet das für Fahrschulen?
-
- Allgemein
Alle bisherigen Regelungen für den Betrieb der Fahrschulen bleiben unverändert gültig - Zugangsregelungen
Für alle von und in Fahrschulen durchgeführte Veranstaltungen, also theoretische Ausbildung, praktische Ausbildung, theoretische und praktische Prüfung sowie sonstige Kurse gilt generell die 3G-Regelung, also Zutritt nur für Geimpfte, Genesene und Getestete - Testpflicht
Nicht immunisierte Personen müssen somit einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder einen Antigenschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen.
Für unter 18-Jährige Schüler reicht außerhalb der Ferien weiterhin die Vorlage des Schülerausweises aus. - Maskenpflicht
In geschlossenen Räumen müssen weiterhin FFP2-Masken getragen werden.
- Allgemein
-
-
- Das gilt nicht für Mitarbeitende des Betriebs in der Arbeitsstätte (Fahrschulbüro, Unterrichtsraum etc.)
- Da Fahrzeuge gemäß den Vorgaben der Arbeitsstätten-Verordnung keine Arbeitsstätten sind, gilt in Fahrzeugen weiterhin für alle 18-Jährigen und älteren Insassen die Pflicht zum Tragen einen FFP2-Maske
- Die Ausnahme, dass bei der praktischen Prüfung nur eine medizinische Maske getragen werden muss, bleibt bestehen
- Auch im Freien müssen Masken getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann
- Bitte beachten:
Die bisherige Ausnahme (FAQ), dass die Teilnehmer am Theorieunterricht am Platz keine Maske tragen müssen, wenn zwischen allen Anwesenden ein Mindestabstand von 1,5 Metern zuverlässig eingehalten werden kann, ist in der aktuellen Version der Corona-VO nicht mehr enthalten Wir haben deshalb beim Sozialministerium nachgefragt, wie die Rechtslage ist. Wir informieren per Newsletter, sobald uns eine Antwort vorliegt.
-
-
- Hygienekonzept
Auch Fahrschulen müssen weiterhin ein Hygienekonzept vorlegen
- Hygienekonzept
22.02.2022 - Newsletter Nr. 381
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab Mittwoch, den 23.02.2022
Die baden-württembergische Landesregierung hat die Corona-Verordnung angepasst.
Sie finden die VO im Anhang als PDF oder auf der Seite der Landesregierung BW unter dem folgenden Link:
Außerdem finden Sie im Anhang das PDF Landesregierung-BW-Regelungen-auf-einen-Blick-ab-2022-02-23.
__________
Corona-Verordnung, gültig ab 23.02.2022
Neue Stufenregelung
Die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz für die einzelnen Stufen wird angepasst.
Bei der Auslastung der Intensivbetten (AIB) bleiben die bisherigen Auslösewerte gültig.
Die Alarmstufe II entfällt.
Basisstufe:
-
- 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz unter 4,0 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegt.
Warnstufe:
-
- Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 4,0 oder ab 250 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
- In der Warnstufe gilt überwiegend die 3G-Regel.
Alarmstufe:
-
- Ab einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 15,0 und ab 390 mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten belegten Intensivbetten.
- In der Alarmstufe gilt überwiegend die 2G-Regel.
Hinweis:
Ab Mittwoch, den 23.02.2022 gilt die Warnstufe.
__________
Corona-Verordnung, gültig ab 23.02.2022
Was gilt für Fahrschulen?
Maskenpflicht:
-
- In allen Stufen gilt in allen geschlossenen Räumen generelle Maskenpflicht
- Personen ab 18 Jahren müssen eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen
- Ausnahmen gelten lediglich für Mitarbeitende in Arbeits- und Betriebstätten
- Laut FAQ „Wo gilt die Maskenpflicht“ gilt bei der theoretischen und praktischen Fahrausbildung sowie bei Lehrveranstaltungen keine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern dauerhaft eingehalten werden kann
- Da Fahrzeuge keine Arbeitsstätten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind müssen Fahrlehrer und über 18-jährige Fahrschüler dort FFP2- oder vergleichbare Masken tragen
- Eine Ausnahme gilt für die Fahrerlaubnisprüfung. Hier reichen für alle Beteiligten medizinische Masken aus
- Auch im Freien müssen Masken getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht dauerhaft eingehalten werden kann
- In allen Stufen gilt in allen geschlossenen Räumen generelle Maskenpflicht
Regelungen des § 15 Abs. 2 Corona-VO:
Praktische und theoretische Fahrschulausbildung, praktische und theoretische Prüfungen sowie Aufbauseminare (§ 2b StVG) und Fahreignungsseminare (§ 4a StVG)
und alle vergleichbaren Angebote (z.B. BKF-Aus- oder Weiterbildung, Gefahrgutkurse, Staplerkurse etc.):
-
- in der Basisstufe gelten für Fahrschulen keine Zugangsbeschränkungen mehr
- in der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet
Alles in allem bedeutet dies, dass es in der ab morgen geltenden Warnstufe keine Änderung der bislang geltenden Vorgaben gibt.
08.02.2022 - Newsletter Nr. 377
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab Mittwoch, den 09.02.2022
Heute, Dienstag, 08.02.2022 wurde von der baden-württembergischen Landesregierung erneut eine Aktualisierung der Corona-VO mit ersten zaghaften Öffnungsschritten verkündet. Diese tritt morgen, Mittwoch, 09.02.2022 in Kraft. Sie finden die VO als PDF im Anhang unter dem folgenden Link online:
Es treten u.a. folgende Änderungen in Kraft:
-
- In der Alarmstufe I entfällt 3G für den Einzelhandel
- Die zulässigen Teilnehmerzahlen bei öffentlichen Veranstaltungen (wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen und Kongresse werden deutlich angehoben
- In vielen Bereichen, darunter auch Fahrschulen, entfällt die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung
Die Corona-Regeln ab 09.02.2022 auf einen Blick finden Sie im Anhang als PDF.
Gibt es Änderungen für Fahrschulen?
Für Fahrschulen gibt es keine wesentlichen Änderungen der derzeitigen Regelungen. Das bedeutet:
-
- Der Zugang zur Ausbildung ist in der Warnstufe oder in den Alarmstufen nur zulässig, wenn ein Impf-, Genesenen- oder Test-Nachweis vorliegt. Dieser muss überprüft werden.
- Hinweis: Derzeit ist die Alarmstufe 1 in Kraft
- Bei unter 18-Jährigen gilt weiterhin der Schülerausweis als Testnachweis
- In Innenräumen gilt nach wie vor FFP2-Maskenpflicht. Eine Ausnahme besteht lediglich für Mitarbeitende in Arbeits- oder Betriebsstätten. In diesem Fall reichen OP-Masken aus.
- Da Fahrzeuge keine Arbeitsstätten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind, müssen in Fahrschulfahrzeugen von allen volljährigen Insassen (Fahrlehrer, Fahrschüler) FFP2-Masken getragen werden.
- Sonderfall: Maskenpflicht in der Fahrerlaubnisprüfung
Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 der Corona-VO gilt während einer Prüfung nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen.
Das gilt auch bei Fahrerlaubnisprüfungen. Deshalb reichen während Prüfungsfahrten OP-Masken aus. - Kontaktdatenerfassung: Neu!
Auch in Fahrschulen müssen keine Kontaktdaten der Fahrschüler und sonstigen Kunden mehr erfasst werden. Selbstverständlich müssen aber weiterhin die fahrlehrerrechtlich vorgeschriebenen Daten aufgezeichnet werden.
- Der Zugang zur Ausbildung ist in der Warnstufe oder in den Alarmstufen nur zulässig, wenn ein Impf-, Genesenen- oder Test-Nachweis vorliegt. Dieser muss überprüft werden.
Wir informieren – wie immer – zeitnah per Newsletter, sollten uns weitere Informationen erreichen.
27.01.2022 - Newsletter Nr. 376
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab Freitag, den 28.01.2022
Heute Abend, Donnerstag, 27.01.2021, wurde von der baden-württembergischen Landesregierung erneut eine aktualisierte Corona-VO verkündet. Sie finden die VO unter dem folgenden Link:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
(und als PDF hier...)
Die Corona-Regeln ab 28.01.2022 auf einen Blick finden Sie im Anhang als PDF.
Der für den Betrieb der Fahrschule einschlägige § 15 Abs. 2 lautet wie folgt:
Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig.
In der Warnstufe und den Alarmstufen ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen.
Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben.
In der Alarmstufe II sind sonstige berufliche Fort- und Weiterbildungen im Sinne des Satzes 1 in Präsenz nur zulässig, sofern sie zwingend notwendig und unaufschiebbar sind. Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt während einer Prüfung nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen Räumen. Die Umsetzung des 2G-Optionsmodells ist nicht möglich bei Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, der Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen sowie von Sprach- und Integrationskursen.
Außerdem gilt:
-
- Die FFP2-Maskenpflicht für Personen ab 18 Jahren gilt nun auch in den Fahr- und Flugzeugen öffentlichen Nah- und Fernverkehr sowie in der Fahrgastschifffahrt und im Luftverkehr.
- Der Wert für die 7-Tage-Inzidenz bei den Ausgangsbeschränkungen in der Alarmstufe II wird mit Blick auf die zu verzeichnenden höheren Neuinfektionen bei Omikron von 500 auf 1.500 erhöht (gilt bereits ab dem 27. Januar 2022).
- Baden-Württemberg kehrt zum Stufensystem zurück.
- Das bedeutet, dass ab sofort wieder die Regelungen der Alarmstufe I gelten.
Was bedeutet das für Fahrschulen?
-
- Für Fahrschulen gibt es bei erster Durchsicht keine Änderungen der derzeit geltenden Regelungen. Der Zugang zur Ausbildung ist in der Warnstufe oder in den Alarmstufen nur zulässig, wenn ein Impf-, Genesenen- oder Test-Nachweis vorliegt. Dieser muss überprüft werden.
- Bei unter 18-Jährigen gilt weiterhin der Schülerausweis als Testnachweis
- In Innenräumen gilt nach wie vor FFP2-Maskenpflicht. Eine Ausnahme besteht lediglich für Mitarbeitende in Arbeits- oder Betriebsstätten. In diesem Fall reichen OP-Masken aus.
- Da Fahrzeuge keine Arbeitsstätten im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind, müssen in Fahrschulfahrzeugen bei der Ausbildung und bei der Prüfung von allen volljährigen Insassen FFP2-Masken getragen werden.
- Neu: Berufliche Fort- und Weiterbildungen sind in der Alarmstufe in Präsenz nur zulässig, wenn sie zwingend notwendig und unaufschiebbar sind.
Wir werden morgen im Laufe des Tages versuchen, konkretere Informationen zu dieser neuen Bestimmung zu erhalten.
Wir informieren – wie immer – zeitnah per Newsletter, sobald uns weitere Informationen – z.B. aus dem Verkehrsministerium – erreichen.
21.01.2022 - Newsletter Nr. 375
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Gültigkeit des Genesenen-Nachweises
Fahrschulen sind derzeit verpflichtet, immunisierten oder getesteten Personen Zugang zur Fahrausbildung zu gestatten (3G). Dazu ist es erforderlich, dass unsere Kunden einen gültigen Impfnachweis, Genesenen-Nachweis oder Testnachweis vorlegen. Heute erreichte uns die u.s. Mail des baden-württembergischen Verkehrsministeriums (siehe auch anhängendes PDF), dass aufgrund einer geänderten bundesweiten Regelung die Gültigkeitsdauer von Genesenen-Nachweisen auf höchstens 90 Tage reduziert wurde.
Betreff: Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes
In unseren Informationen zu den Änderungen und Anpassungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg weisen wir unter anderem darauf hin, dass neben der Verordnung des Landes auch bundeseinheitliche Regelungen im Rahmen der Corona-Pandemie bestehen und zu beachten sind.
Hierzu zählt die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV - Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (gesetze-im-internet.de)). Diese enthält in § 2 die Begriffsbestimmungen u.a. zum Impfnachweis und dem Genesenennachweis. Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg verweist über § 4 Absatz 2 auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes. Die Verordnung des Bundes wurde zum 14. Januar 2022 geändert.
Im Zuge der Änderungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes ergeben sich Änderungen im Zusammenhang mit dem Impfnachweis bzw. dem Genesenennachweis. § 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wurde dahin geändert, dass die Anforderungen an die jeweiligen Nachweise nicht mehr unmittelbar in der Verordnung aufgeführt sind. Die Kriterien, welche der Nachweis erfüllen muss, werden nun durch das Paul-Ehrlich-Institut (Impfnachweis, www.pei.de/impfstoffe/covid-19) bzw. das Robert-Koch-Institut (Genesenennachweis, www.rki.de/covid-19-genesenennachweis) veröffentlicht.
Entsprechend gelten für Nachweise über den Status als geimpfte oder genesene Person die aktuellen Vorgaben des Paul-Ehrlich-Institutes bzw. des Robert-Koch-Institutes auch in Baden-Württemberg und müssen im Rahmen der Zugangsregelungen (2G, 2Gplus oder 3G) beachtet werden. Sowohl das Paul-Ehrlich-Institut (Paul-Ehrlich-Institut - Coronavirus und COVID-19Coronavirus und COVID-19 (pei.de)) wie auch das Robert-Koch-Institut (RKI - Coronavirus SARS-CoV-2 - Fachliche Vorgaben des RKI für COVID-19-Genesenennachweise) haben am 15. Januar 2022 die derzeit aktuellen Kriterien festgelegt. U.a. wurde die Geltungsdauer der Genesenennachweise verkürzt. Die FAQ des Landes Baden-Württemberg wurden entsprechend angepasst (FAQ Nachweise für geimpfte und genesene Personen: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)), siehe „Wer gilt als vollständig geimpft und wie weise ich dies nach?“ bzw. „Wer gilt als genesen und wie weise ich dies nach?“
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Was bedeutet das für Fahrschulen?
Zusammenfassende Informationen zu Impf-, Test- und Genesenen-Nachweisen
-
- Impf-Nachweise
-
-
- Impfnachweise sind in durch elektronische Anwendungen auslesbarer Form (EU-COVID-19-Zertifikat) vorzulegen
- Der gelbe Impfpass darf nicht akzeptiert werden
- Impf-Nachweise, die lediglich abfotografiert, als Bild oder Screenshot vorgezeigt werden, dürfen ebenfalls nicht akzeptiert werden
- Die Gültigkeit einer Doppel- oder Booster-Impfung beträgt derzeit noch 12 Monate. Sie wird aber voraussichtlich zum 01.02.2022 auf 9 Monate begrenzt
-
-
- Test-Nachweise
-
-
- Testnachweise können in „verkörperter“ (= Papier-Formular) oder digitaler Form vorgelegt werden
- PCR-Tests dürfen nicht älter als 48 Stunden alt sein
- Antigen-Schnelltests dürfen nicht älter als 24 Stunden sein
-
-
- Genesenen-Nachweise
Es gelten folgende Vorgaben:
a) die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion muss durch eine Labordiagnostik (z.B. PCR-Test) erfolgt sein
b) das Datum der Abnahme des positiven Tests muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 90 Tage zurückliegen
c) das Nachweisdokument muss als wichtigstes Kriterium erkennen lassen, dass eine Infektion mittels PCR-Testung bestätigt wurde. Darüber hinaus muss zusätzlich zum Test klar ersichtlich sein, auf welche Person das Dokument ausgestellt wurde. Akzeptiert werden digitale Versionen sowie Papierversionen.
Von der zusätzlichen Testung im Rahmen der 2G+ Regelung in Baden-Württemberg sind genesene Personen ausgenommen.
11.01.2022 - Newsletter Nr. 374 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab 12.01.2022
Die baden-württembergische Landesregierung hat heute, 11.01.2022, eine aktualisierte und ab morgen, 12.01.2022 geltende Corona-Verordnung veröffentlicht. Sie finden diese unter dem folgenden Link sowie im anhängenden PDF:
__________
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Ergänzende Informationen zur aktualisierten Corona-Verordnung
Ergänzend hat dazu das Verkehrsministerium Baden-Württemberg (VM) die Verbände per Mail wie folgt informiert – siehe auch anhängendes PDF VM-Corona-Regelungen-2022-01-12:
Die 11. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird zum 12. Januar 2022 geändert bzw. ergänzt (Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)). Änderungen ergeben sich im Zusammenhang mit der Geltungsdauer der Alarmstufe II (§ 1 Absatz 2 Satz 2) in Baden-Württemberg sowie der Maskenpflicht (§ 3).
Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie im Internet unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ sowie als PDF-Datei im Anhang. Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf die aktuell geänderten Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Neben der Corona-Verordnung gelten weiterhin die bundeseinheitlichen Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz und ggf. lokale Regelungen der örtlichen Gesundheitsämter.
-
- Das Stufenkonzept in § 1 Absatz 2 der Corona-Verordnung besteht wie bisher mit Basis-, Warn- und Alarmstufe sowie der Alarmstufe II. Jedoch gilt über § 1 Absatz 2 Satz 2 in Baden-Württemberg unabhängig von der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz oder der landesweiten Auslastung der Intensivbetten die Alarmstufe II bis 1. Februar 2022
- Die bisherigen Regelungen in § 15 Absätze 1 und 2 der Corona-Verordnung wurden nicht angepasst. Hier gelten die bisherigen Regelungen weiterhin. Allerdings wirken sich einzelne Änderungen, beispielsweise der Maskenpflicht, auch auf Veranstaltungen und Einrichtungen aus.
- Ab dem 12. Januar 2022 gilt im Zusammenhang mit der Maskenpflicht folgende Regelung (§ 3 Absatz 1): In der Warnstufe oder den Alarmstufen müssen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2-Maske oder vergleichbar) tragen. 3 Absätze 2 und 3 und § 15 Absatz 2 regeln Ausnahmen bzw. Abweichungen von der Maskenpflicht.
- Das Stufenkonzept in § 1 Absatz 2 der Corona-Verordnung besteht wie bisher mit Basis-, Warn- und Alarmstufe sowie der Alarmstufe II. Jedoch gilt über § 1 Absatz 2 Satz 2 in Baden-Württemberg unabhängig von der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz oder der landesweiten Auslastung der Intensivbetten die Alarmstufe II bis 1. Februar 2022
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
__________
Landesregierung Baden-Württemberg
Erläuterungen zur Corona-VO ab 12.01.2021
Mittels Pressemitteilung hat die Landesregierung (siehe online hier...) über weitere Änderungen zu folgenden Themen informiert:
-
- Regeln der Alarmstufe II bleiben bestehen
- Lage wird weiter genau beobachtet
- Quarantäne für Kontaktpersonen vereinfacht
- Schülerausweise gelten weiter als Testnachweis
Was bedeutet das für Fahrschulen?
-
- Die derzeit bestehenden Corona-Regelungen gelten unverändert weiter
- In Fahrzeugen und überall, wo in Innenräumen Maskenpflicht gilt, müssen 18-Jährige und Ältere weiterhin FFP2-Masken oder vergleichbare Masken tragen
- Neu: Entgegen der ursprünglichen Ankündigung sind Schülerausweise für maximal 17-Jährige Schüler vorläufig über den 1. Februar 2022 hinaus nun doch weiterhin als Testnachweis zulässig
__________
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Testnachweise nicht als Foto oder Screenshot zulässig!
-
- Gemäß § 6 Abs. 2 der baden-württembergischen Corona-Verordnung sind Impfnachweise in durch elektronische Anwendungen auslesbarer Form (EU-COVID-19-Zertifikat) vorzulegen.
- Test- oder Genesenennachweises müssen in verkörperter (= Papier) oder digitaler Form vorliegen
- Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat dem TÜV nun auf Anfrage mitgeteilt, dass Testnachweise nicht als Foto oder Screenshot akzeptiert werden dürfen.
- Zulässig ist jedoch, dass das Testergebnis in digitaler Form (E-Mail-Anhang oder beispielsweise mittels Corona-Warn-App) vorgezeigt wird
05.01.2022 - Newsletter Nr. 373
Corona-Verordnung, gültig seit Montag, den 27.12.2021
Erläuterungen des Verkehrsministeriums und des Sozialministeriums zur FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen und Fahrschulfahrzeugen
Erläuterungen des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg (VM)
zur FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen
Wie bereits mit dem letzten Newsletter 372 vom 30.12.2021 berichtet, informierte uns das baden-württembergische Verkehrsministerium zur FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen wie folgt:
Wir haben im Zusammenhang mit der neu aufgenommenen Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung (Tragen einer Atemschutzmaske innerhalb geschlossener Räume) durch das Sozialministerium eine weitergehende Erläuterung erhalten:
„Mit der „Soll-Vorschrift“ aus § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO wird geregelt, dass in Innenräumen grundsätzlich eine FFP2-Maske oder ein vergleichbarer Standard zu tragen ist, d.h. es besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske bzw., genauer ausgedrückt, die FFP2-Maske ist in der Regel in Innenräumen von Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu tragen, es sei denn dies ist aus gewichtigen Gründen im Einzelfall nicht möglich. Es muss sich in diesen Fällen um eine Atemschutzmaske handeln, die die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt und damit die gleiche Schutzwirkung aufweist, wie z.B. die Standards KN95, N95, KF94 oder KF95. Ein Atemschutz mit einem noch höheren Standard ist natürlich ebenfalls zulässig.
Aufgrund der „Soll-Vorschrift“ sind in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Grundsatz des Tragens einer FFP2-Maske in Innenräumen zulässig. Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Regelung fallen hierunter insbesondere Beschaffungsprobleme sowie generell auch medizinische Gründe, wonach FFP2-Masken nicht getragen werden können. Weitere Einzelfälle können sich zudem aus den bundesrechtlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz ergeben.
Zusammengefasst:
FFP-2-Masken sind in Innenräumen zu tragen, es sei denn, dies ist in begründeten Einzelfällen nicht möglich.“
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
Erläuterungen des Sozialministeriums Baden-Württemberg (SM)
zu unserer Anfrage, ob die FFP2-Maskenpflicht auch in Fahrschulfahrzeugen gilt
Da uns unter Verweis auf anderslautende Vorgaben der SARS-Cov-2-ArbSchV zahlreiche Anfragen erreichten, ob auch Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer im Fahrschulfahrzeug FFP2- oder vergleichbare Masken tragen müssen, haben wir am Montag, den 03.01.2022 folgende Anfrage an das baden-württembergische Sozialministerium gerichtet:
Uns erreichen derzeit zahlreiche Anfragen von Mitgliedsfahrschulen zur FFP2-Maskenpflicht.
Dabei geht es um folgendes.
a. Gemäß § 3 Abs. 1 der Corona-VO gilt in Innenräumen die Pflicht zum Tragen einer FFP2- oder vergleichbaren Maske.
Wir gehen davon aus, dass auch der Innenraum eines Fahrzeugs von dieser Vorschrift umfasst ist.
b. Gemäß § 3 Abs. der Corona-VO bleibt in Arbeits- und Betriebsstätten die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung unberührt.
Dort wiederum ist geregelt, dass gemäß § 2 i.V. mit der Anlage auch andere – bspw. OP-Masken N 95 – erlaubt sind.
c. Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören Arbeitsplätze in Fahrzeugen.
Die Frage ist deshalb:
Gilt auch für und Fahrlehrer im „Arbeitsplatz Auto“ FFP2-Maskenpflicht – oder reichen für den Fahrlehrer OP-Masken (N95) aus?
Klare Antwort des Sozialministeriums:
Auch im Auto gilt FFP2-Maskenpflicht!
Am Nachmittag des 05.01.2022 ging folgende Antwort aus dem SM ein:
Sehr geehrter Herr Klima,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Im Fahrschulauto ist wie in sonstigen Innenbereichen in der Regel eine FFP2-Maske oder eine Maske mit einem vergleichbaren Standard (z.B. N95, N95, KF94 oder KF95) zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration
Baden-Württemberg
Monika Joppich
Bürgerreferenten-Team
Fazit:
Somit steht fest, dass Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer und sämtliche mindestens 18 Jahre alte Insassen (siehe § 3 Corona-VO) in Fahrzeugen FFP2- oder vergleichbare Masken tragen müssen.
30.12.2021 - Newsletter Nr. 372
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Ergänzende Informationen zur Maskenpflicht in Innenräumen
Die neu in die CoronaVO aufgenommene FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen für 18-Jährige und Ältere hat zu zahlreichen Nachfragen geführt. Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat deshalb, in Absprache mit dem Sozialministerium, folgende ergänzende Informationen veröffentlicht. Siehe auch anhängendes PDF VM_Maskenpflicht-2021-12-29:
Wir haben im Zusammenhang mit der neu aufgenommenen Regelung in § 3 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung (Tragen einer Atemschutzmaske innerhalb geschlossener Räume) durch das Sozialministerium eine weitergehende Erläuterung erhalten:
„Mit der „Soll-Vorschrift“ aus § 3 Absatz 1 Satz 2 CoronaVO wird geregelt, dass in Innenräumen grundsätzlich eine FFP2-Maske oder ein vergleichbarer Standard zu tragen ist, d.h. es besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske bzw., genauer ausgedrückt, die FFP2-Maske ist in der Regel in Innenräumen von Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres zu tragen, es sei denn dies ist aus gewichtigen Gründen im Einzelfall nicht möglich. Es muss sich in diesen Fällen um eine Atemschutzmaske handeln, die die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt und damit die gleiche Schutzwirkung aufweist, wie z.B. die Standards KN95, N95, KF94 oder KF95. Ein Atemschutz mit einem noch höheren Standard ist natürlich ebenfalls zulässig.
Aufgrund der „Soll-Vorschrift“ sind in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Grundsatz des Tragens einer FFP2-Maske in Innenräumen zulässig. Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Regelung fallen hierunter insbesondere Beschaffungsprobleme sowie generell auch medizinische Gründe, wonach FFP2-Masken nicht getragen werden können. Weitere Einzelfälle können sich zudem aus den bundesrechtlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz ergeben.
Zusammengefasst: FFP-2-Masken sind in Innenräumen zu tragen, es sei denn, dies ist in begründeten Einzelfällen nicht möglich.“
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
Was bedeutet das für Fahrschulen?
-
- Immer dort, wo in Innenräumen Maskenpflicht herrscht, müssen auch bei der Fahrausbildung und bei der Fahrprüfung FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarem Standard getragen werden. So genannte medizinische Masken oder OP-Masken reichen nicht mehr aus. Das gilt nicht für 17-Jährige oder Jüngere.
- Davon darf nur in begründeten Ausnahmefällen (medizinische Gründe, Beschaffungsprobleme) abgewichen werden.
- Unter diese Vorschrift fallen selbstverständlich auch die Innenräume von Fahrzeugen.
- Davon unbenommen bleiben jedoch die Regelungen des § 15 Abs. 2 CoronaVO. Dort heißt es nach wie vor:
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird.
- Somit darf bspw. weiterhin Theorieunterricht ohne Masken durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass zwischen den Anwesenden ein Abstand von mindestens 1,5 Metern vorhanden ist.
- Immer dort, wo in Innenräumen Maskenpflicht herrscht, müssen auch bei der Fahrausbildung und bei der Fahrprüfung FFP2-Masken oder Masken mit vergleichbarem Standard getragen werden. So genannte medizinische Masken oder OP-Masken reichen nicht mehr aus. Das gilt nicht für 17-Jährige oder Jüngere.
23.12.2021 - Newsletter Nr. 371 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab Montag, den 27.12.2021
Wie bereits angekündigt hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung erneut aktualisiert. Sie tritt bereits am kommenden Montag, den 27. September 2021 in Kraft. Sie finden die aktuelle Version als PDF im Anhang sowie unter dem folgenden Link
Im Wesentlichen geht es dabei um folgenden Änderungen:
-
- FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen
In der Alarmstufe II sollen Personen ab 18 Jahren in Innenbereichen mit Maskenpflicht eine FFP2- oder vergleichbare Maske tragen – beispielsweise KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken.
- Anpassung der Kontaktbeschränkungen
In der Alarmstufe II darf bei Treffen, bei denen mindestens eine ungeimpfte Person teilnimmt, nur ein Haushalt mit jetzt zwei weiteren Personen zusammenkommen. Da das Alter bei den Ausnahmen herabgesetzt wurde, sollen damit besondere soziale Härten verhindert werden. Nicht zur Personenzahl hinzu zählen aber nur noch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre (anstatt bislang bis 17 Jahre).
- Kontaktbeschränkung für geimpfte und genesene Personen
10 Personen in Innenräumen
50 Personen im Freien
- FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen
Eine Übersicht der Corona-Regeln ab 27.12.2021 finden Sie als PDF im Anhang.
Keine wesentlichen Änderungen für Fahrschulen!
-
- Für Fahrschulen gibt es keine wesentlichen Änderungen der derzeit geltenden Bestimmungen.
- Die Vorgabe, dass Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres in geschlossenen Räumen eine Atemschutzmaske (FFP2-Maske oder vergleichbar) tragen sollen, gilt in der Alarmstufe allerdings auch in Räumen der Fahrschulen.
- Außerdem ist zu beachten, dass nicht immunisierte Schüler während der Ferien für die Fahrausbildung oder bei der Prüfung einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen müssen.
Der Schülerausweis reicht nicht aus.
17.12.2021 - Newsletter Nr. 369
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung ab 20.12.2021
Die baden-württembergische Landesregierung hat die Corona-Verordnung erneut aktualisiert. Sie finden die ab Montag, den 20.12.2021 geltende Fassung im anhängenden PDF bzw. unter dem folgenden Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Aufgrund dieser neuen Version ergeben sich allerdings für Fahrschulen erneut keine Änderungen der bereits bisher geltenden Vorgaben.
Verlängerte Gültigkeit
Neu ist, dass die Gültigkeit der Verordnung (bisher bis 31.12.2021) bis einschließlich 17. Januar 2022 verlängert wurde. Somit sind, zumindest wenn es bis dahin keine gravierenden Änderungen der Infektionszahlen geben sollte, über die Feiertage keine weiteren Änderungen zu erwarten.
Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene
Ebenfalls neu ist, dass es ab kommenden Montag erstmals auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene gibt. Sie dürfen sich nur noch mit maximal 50 Menschen in Innenräumen oder 200 Personen im Freien treffen. Mit den Vorgaben setzt das Land einen Beschluss der Bund-Länder-Konferenz um.
Mit der neuen Verordnung werden auch Messen verboten.
Außerdem können nun für Silvester von den Kommunen Ansammlungs- und Verweilverbote auf öffentlichen Plätzen verhängt werden. Dort dürfen dann nicht mehr als zehn Menschen zusammenkommen.
Private Treffen von ungeimpften Personen sind nur unter den Angehörigen eines Haushalts sowie einer weiteren Person zulässig. Minderjährige zählen nicht dazu.
16.12.2021 - Newsletter Nr. 368
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung
Die baden-württembergische Landesregierung hat die Corona-Verordnung erneut aktualisiert. Sie finden die seit gestern, 15.12.2021, geltende Fassung im anhängenden PDF bzw. unter dem folgenden Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Aufgrund dieser neuen Version ergeben sich allerdings für Fahrschulen keine Änderungen der bereits bisher geltenden Vorgaben.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Wir werden deshalb auch zwischen den Feiertagen die Veröffentlichungen der Landesregierung im Blick behalten und Sie selbstverständlich bei Bedarf updaten und über Änderungen informieren.
08.12.2021 - Newsletter Nr. 367
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
1. Ausnahmen von der 2G-Plus-Regelung /
2. Neue Regelungen für nicht-immunisierte Schülerinnen und Schüler
Das baden-württembergische Verkehrsministerium informiert uns gestern per E-Mail wie folgt über Neuerungen bei den Corona-Vorgaben.
Siehe auch anhängendes PDF VM_CoronaV0-Aktualisierung-2021-12-07-Boostern-Schuelerausweis:
Von Seiten der Landesregierung wurde die Begründung zu den Änderungen der Corona-Verordnung (zum 4. Dezember 2021 in Kraft getreten) veröffentlicht. Diese kann im Internet (Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de), unter „Weitere Informationen“ - PDF s. hier) abgerufen werden. In der Begründung möchten wir insbesondere auf folgende Themen hinweisen:
Ausnahmen im Zusammenhang mit der 2Gplus-Regelung,
§ 4 Absatz 1a (Seiten 6 und 7 der Begründung)Auf Grundlage wissenschaftlicher Expertisen hat die Landesregierung die 2Gplus-Regelung noch einmal präzisiert und sich auf folgende Punkte verständigt:
Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen
Folgende Personengruppen werden ohne Boosterimpfung bezüglich ihres Immunzustandes Personen nach Boosterimpfung gleichgestellt:
-
-
-
- Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung oder
- Genesene mit einer nachfolgenden Impfung,
-
-
wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als 6 Monate vergangen sind
-
-
-
- Genesene auf der Grundlage des Nachweises einer SARS-CoV-2-infektion durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, die ab dem 28. Tag des Labornachweises wirksam ist, und maximal sechs Monate zurückliegt
-
-
Ausnahmeregelungen zu nicht immunisierten Schülerinnen und Schülern,
§ 5 Absatz 1 Satz 3, § 5 Absatz 3 (Seite 8 der Begründung)
Schülerinnen und Schüler haben durch die Teilnahme an regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuches bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Zutritt zu den in Teil 2 der Corona-Verordnung genannten Einrichtungen oder Angeboten, sofern sie asymptomatisch sind (Regelung in § 5 Absatz 3). In der schulfreien Zeit, beispielsweise den kommenden Weihnachtsferien, unterliegen sie jedoch keiner regelmäßigen Reihentestung in der Schule. Die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 greift in den Schulferien somit nicht. Um den Schülerinnen und Schülern dennoch den Zutritt zu in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten zu ermöglichen, genügt es aus Verhältnismäßigkeitsgründen, dass sie (sofern sie asymptomatisch sind) in dieser Zeit einen negativen Antigen- oder PCR-Test vorweisen müssen (Regelung in § 5 Absatz 1 Satz 3).
Es wird in der Begründung zudem darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Ausnahmeregelungen für Schülerinnen und Schüler (§ 5 Absatz 1 Satz 3, § 5 Absatz 3) aufgrund der für die 12- bis 17-Jährige seit 16. August 2021 bestehenden Impfempfehlung der STIKO nicht dauerhaft gelten können. Die Ausnahmeregelungen werden voraussichtlich zum 31. Januar 2022 auslaufen.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Was bedeutet das für Fahrschulen?
-
- Schülerausweis reicht in den Weihnachtsferien nicht mehr aus
Da Schüler während der Weihnachtsferien nicht regelmäßig mehrmals pro Woche in der Schule getestet werden, hat die Landesregierung entschieden, dass der Schülerausweis während der Weihnachtsferien (23. Dezember 2021 bis 8. Januar 2022) nicht mehr als Zugang zur Fahrausbildung und zur Fahrerlaubnis-Prüfung ausreicht.
Während der Ferien müssen somit auch nicht immunisierte, unter 18-jährige Schülerinnen und Schüler einen negativen Antigen-Test (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen
- Ab Februar 2022 keine Sonderregelungen für Schüler mehr
Da mittlerweile auch 12- bis 17-Jährige geimpft werden können, weist die Landesregierung bereits heute darauf hin, dass die derzeitigen Ausnahmeregelungen für Schüler zum 31. Januar 2021 auslaufen werden.
Ab 1. Februar 2022 werden vermutlich auch Schüler grundsätzlich 3G-Nachweise vorlegen müssen.
- Schülerausweis reicht in den Weihnachtsferien nicht mehr aus
____________
Die Landesregierung BW hat die Übersicht der Corona-Regeln ab 4. Dezember 2021 mit Datum 06.12.2021 entsprechend den Änderungen angepasst. Das PDF finden Sie hier...
04.12.2021 - Newsletter Nr. 366
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab 04.12.2021
Am gestrigen Freitag, den 03.12.2021 wurde gegen 22.15 Uhr von der baden-württembergische Landesregierung eine aktualisierte Corona-Verordnung veröffentlicht, die bereits heute, Samstag, den 04.12.2021, 0.00 Uhr, in Kraft getreten ist.
Die neue VO finden Sie im anhängenden PDF sowie unter dem folgenden Link:
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de
Einen Überblick über die Neuregelungen finden Sie im anhängenden PDF
Landesregierung-BW-Regelungen-auf-einen-Blick-ab-2021-12-04
__________
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Erläuterungen zur neuen Corona-VO, Stand 04.12.2021
Gestern Abend kurz nach 22.30 Uhr informierte außerdem das baden-württembergische Verkehrsministerium per Mail wie folgt über die für Fahrschulen geltenden Regelungen der neuen Corona-Verordnung:
Die 11. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird zum 4. Dezember 2021 geändert bzw. ergänzt (Gemeinsam gegen die vierte Welle: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de); FAQ Corona-Verordnung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de). Umgesetzt werden insbesondere die Beschlüsse der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten (MPK) vom 2. Dezember 2021. Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie im Internet unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ sowie als PDF-Datei im Anhang. Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf die aktuell geänderten Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Neben der Corona-Verordnung gelten weiterhin die bundeseinheitlichen Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz und ggf. lokale Regelungen der örtlichen Gesundheitsämter.
Das Stufenkonzept in § 1 Absatz 2 der Corona-Verordnung besteht wie bisher mit Basis-, Warn- und Alarmstufe sowie der Alarmstufe II. Das Erreichen einer der Stufen wird nach den Vorgaben des § 1 Absatz 3 Corona-Verordnung durch das Landesgesundheitsamt bekanntgegeben. Auf der Homepage des Landesgesundheitsamtes (Lagebericht COVID-19 Baden-Württemberg - Landesgesundheitsamt Stuttgart (gesundheitsamt-bw.de)) wird täglich der aktuelle Lagebericht veröffentlicht. In diesem wird auch die jeweils aktuelle Stufe für Baden-Württemberg bekanntgegeben (derzeit Alarmstufe II).
Bei Angeboten oder Veranstaltungen nach § 15 Absatz 1 Corona-Verordnung (Angebote der außerschulischen Bildung oder Erwachsenenbildung) gilt nun in der Alarmstufe II,
-
-
- dass nur noch immunisierte Personen mit aktuellem negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis Zutritt erhalten (sogenannte 2G plus Regelung).
- Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines aktuellen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis sind geimpfte oder genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) erhalten haben.
-
Die Regelungen des § 15 Absatz 2 Corona-Verordnung (spezielle Regelungen u.a. für Fahrschulausbildung, berufliche Aus- und Weiterbildung, Fahrerlaubnisprüfungen) bleibt unverändert,
-
-
- hier gilt in beiden Alarmstufen weiterhin die 3G Regelung (Zutritt für geimpfte, genesene oder aktuell negativ getestete Personen).
- Somit ergeben sich keine Neuerungen für den Betrieb der Fahrschulen sowie die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfungen.
- Gleiches gilt auch für die Aus- und Weiterbildung der Fahrlehrer sowie Berufskraftfahrer und die sonstigen von § 15 Abs. 2 umfassten Veranstaltungen.
-
Bei Veranstaltungen außerhalb von § 15 Corona-Verordnung sind die Vorgaben in § 10 Corona-Verordnung zu beachten (hier sind die Zugangsregelungen in den beiden Alarmstufen unterschiedlich).
Über die Regelungen in § 17a Corona-Verordnung sind weitergehende lokale Beschränkungen sowie Ausgangsbeschränkungen möglich. Über diese Regelungen gelten für Stadt- und Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 500 weitergehende regionale Maßnahmen. Die Bekanntmachung erfolgt durch das jeweilige örtliche Gesundheitsamt. Zu beachten ist hier, dass die Ausgangsbeschränkungen nach § 17a Absatz 2 nun nicht mehr für in § 5 Absatz 1 Satz 3, sowie § 5 Absätze 2 und 3 genannte Personen gelten.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Was bedeutet das für Fahrschulen?
-
- Unverändert:
Für die Fahrausbildung, Fahrprüfung, Aufbauseminare, FES-Seminare, BKF-Aus- und Weiterbildung, Fahrlehrerfortbildung kommt weiterhin die 3G-Regelung zur Anwendung.- Es muss ein Impf-Nachweis, ein Genesen-Nachweis, ein Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden vorgelegt werden
- Für Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reicht ein Schülerausweis aus
- Neu:
Für andere Veranstaltungen wie bspw. Erste-Hilfe-Kurse, Stapler-Kurse, Ladungssicherungskurse gilt nun die 2G-Plus-Regelung- Zutritt nur für immunisierte Personen (geimpft oder genesen) mit zusätzlichem aktuellem negativen Antigen- oder PCR-Testnachweis
- Neu: Ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines aktuellen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises sind immunisierte Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) erhalten haben.
- Für Schüler, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, reicht ein Schülerausweis aus.
- Unverändert:
Allgemeiner Hinweis:
-
- In vielen Bereichen, wie z.B. Gastronomie oder Geschäfte, die nicht zur Grundversorgung zählen, gilt ebenfalls seit heute die 2G-Plus-Regelung.
- Auch hier sind immunisierte Personen, die eine Auffrischungsimpfung („Booster-Impfung“) erhalten haben, von der Pflicht zur Vorlage eines negativen Tests befreit.
03.12.2021 - Newsletter Nr. 365
Landesregierung Baden-Württemberg
Angekündigte Corona-Verordnung, gültig ab 04.12.2021
Die baden-württembergische Landesregierung hat für heute, Freitag, 03.12.2021 eine aktualisierte Corona-Verordnung angekündigt, die bereits morgen, Samstag, den 04.12.2021 in Kraft treten soll. Allerdings wurde die VO bislang - Stand: Freitag 03.12.2021, 21:15 Uhr) noch nicht veröffentlicht.
Wir werden diese deshalb gleich morgen früh - sofern sie dann veröffentlicht wurde - nachreichen.
Einen Überblick über die wesentlichen, ab morgen geltenden Neuregelung finden Sie im bereits veröffentlichten, anhängenden PDF Landesregierung-BW-Regelungen-auf-einen-Blick-ab-2021-12-04.
Nun gilt in vielen Bereichen die 2G+-Regel (= geimpft oder genesen plus der Pflicht zur Vorlage eines Tests).
Wichtig: Geboosterte müssen auch bei 2G+ keinen Test vorlegen.
Mit der neuen Corona-Verordnung, entfällt in Baden-Württemberg bei der 2G-plus-Regelung die Testpflicht für Geboosterte – also für alle Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung gegen Corona erhalten haben. Das teilte der Amtschef des Sozial- und Gesundheitsministeriums, Professor Uwe Lahl mit: „Personen, die bereits geboostert sind, müssen überall dort, wo die 2G-plus-Regel gilt, keinen aktuellen negativen Corona-Test mehr vorlegen – also zum Beispiel in Gaststätten, im Zoo oder bei Freizeit- und Kulturveranstaltungen.“ Damit wolle man den hohen Schutz vor Infektionen berücksichtigen, den Menschen nach drei Impfungen hätten.
__________
Aktualisierte Corona-Verordnung
Regelungen für Fahrschulen
Auf der Internetseite des Landes Baden-Württemberg findet man dazu folgende Informationen:
Was gilt für Fahr-, Flug- und Bootsschulen?
Stand: 4. Dezember 2021
-
-
- Die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne besonderen Regelungen zulässig.
- Der Anbieter muss ein Hygienekonzept (§ 5 Corona-Verordnung des Landes) erstellen und eine Datenverarbeitung (§ 6 Corona-Verordnung des Landes) durchführen.
- Die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne besonderen Regelungen zulässig.
-
Zusätzliche stufenabhängige Regelungen
-
-
- Warnstufe:
3G-Regel – wobei für nicht-immunisierte Personen ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend ist. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller negativer Test alle drei Tage vorzulegen. - Alarmstufe und Alarmstufe II:
3G-Regel – wobei hier ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend ist. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller negativer Test alle drei Tage vorzulegen. - Schülerinnen oder Schüler
einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule müssen keinen Testnachweis vorlegen. Da sie regelhaft zweimal pro Woche in der Schule getestet werden, reicht die Vorlage des Schülerausweises, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nur für Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre.
- Warnstufe:
-
Das bedeutet mit hoher Wahrscheinlichkeit:
Für Fahrschulen ergeben sich somit nach den bis jetzt vorliegenden Informationen keine Änderungen.
Wir hoffen, dass wir Sie morgen früh ausführlicher informieren können!
23.11.2021 - Newsletter Nr. 363
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Version der Corona-VO – gültig ab 24.11.2021
Wie angekündigt hat das Land Baden-Württemberg heute gegen 19.30 Uhr eine aktualisierte Version der Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese tritt bereits morgen, Mittwoch, den 24.11.2021 in Kraft.
Sie finden die neue Verordnung unter dem folgenden Link:
Da der Grenzwert für die neue Alarmstufe II bereits überschritten wurde, wird diese ebenfalls bereits ab morgen ausgerufen.
__________
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Erläuterungen zur Corona-VO ab 24.11.2021
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat dazu bereits heute Abend wie folgt informiert:
Die 11. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird zum 24. November 2021 (Verschärfung der Corona-Verordnung zum 24. November 2021: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de) geändert bzw. ergänzt. Umgesetzt werden insbesondere die Beschlüsse der Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten (MPK) vom 18. November 2021. Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie im Internet unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ sowie als PDF-Datei im Anhang. Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Neben der Corona-Verordnung gelten weiterhin die bundeseinheitlichen Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz und ggf. lokale Regelungen der örtlichen Gesundheitsämter.
Das Stufenkonzept in § 1 Absatz 2 der Corona-Verordnung wurde an die Beschlüsse der MPK angepasst. Die Schwellenwerte der Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz wurden angehoben, ebenso wurde eine weitere Stufe (Alarmstufe II) eingeführt. Die Warnstufe liegt nun vor, sobald die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz einen Wert von 1,5 erreicht oder übersteigt (bisher Wert 8) oder die Zahl der Covid-19-Patienten auf Intensivstationen in Baden-Württemberg 250 erreicht oder überschreitet. Die Alarmstufe liegt vor, sobald die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz einen Wert von 3 (bisher 12) erreicht oder übersteigt oder die Zahl von 390 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen in Baden-Württemberg erreicht oder überschritten wird. Die neue Alarmstufe II liegt vor, sobald die Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz den Wert 6 erreicht oder übersteigt oder die Zahl von 450 Covid-19-Patienten auf Intensivstationen in Baden-Württemberg erreicht bzw. überschritten wird. [...]
Das Erreichen einer der Stufen wird nach den Vorgaben des § 1 Absatz 3 Corona-Verordnung durch das Landesgesundheitsamt bekanntgegeben. Auf der Homepage des Landesgesundheitsamtes (Lagebericht COVID-19 Baden-Württemberg - Landesgesundheitsamt Stuttgart (gesundheitsamt-bw.de) wird täglich der aktuelle Lagebericht veröffentlicht. In diesem wird auch die jeweils aktuelle Stufe für Baden-Württemberg bekanntgegeben (derzeit Alarmstufe II).
Änderung in § 5 Absatz 3 Corona-Verordnung:
Es wurde neu eingefügt, dass Schülerinnen oder Schüler nur noch vor Vollendung des 18. Lebensjahres durch die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuches stets Zutritt zu den in Teil 2 der Corona-Verordnung genannten Einrichtungen und Angeboten erhalten.
Neu aufgenommen wurden mit § 6a Vorgaben zum Ablauf der Überprüfung der erforderlichen Nachweise (Impf-, Genesenen- oder Testnachweis).
Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 15 Corona-Verordnung haben sich keine Änderungen ergeben. Da die Regelungen in § 15 Absätze 1 und 2 unverändert sind, ergeben sich keine unmittelbaren Neuerungen für den Betrieb der Fahrschulen sowie die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfungen. Gleiches gilt auch für die Aus- und Weiterbildung der Fahrlehrer sowie Berufskraftfahrer und die sonstigen von § 15 Abs. 2 umfassten Veranstaltungen. Zu beachten ist im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach § 15, wie beispielsweise dem Fahrschulunterricht oder den Fahrerlaubnisprüfungen, die oben beschriebene Änderung in § 5 Absatz 3 Corona-Verordnung: Schülerinnen oder Schüler, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, benötigen nun je nach Maßnahmenstufe die vorgeschriebenen Nachweise zur Teilnahme.
Bei Veranstaltungen außerhalb von § 15 Corona-Verordnung sind die Vorgaben in § 10 Corona-Verordnung zu beachten (hier sind die Zugangsregelungen in den beiden Alarmstufen unterschiedlich).
Neu sind die Regelungen in § 17a Corona-Verordnung zu weitergehenden lokalen Beschränkungen sowie Ausgangsbeschränkungen. Über diese Regelungen gelten für Stadt- und Landkreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz über 500 weitergehende regionale Maßnahmen (gemäß § 17a Absätze 2 und 3). Die Bekanntmachung erfolgt durch das jeweilige örtliche Gesundheitsamt.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
__________
Übersicht
Corona-Regelungen auf einen Blick
Unter dem folgenden Link finden Sie einen Überblick über die neuem Regelungen:
Link ZZ_Corona_Regeln_Auf_einen_Blick_DE.pdf (baden-wuerttemberg.de)
Ausweislich dieser Übersicht gibt es für die Fahrschulen – zumindest auf den ersten Blick – keine wesentlichen Änderungen. Es gelten weiterhin auch in der Alarmstufe sowie in der Alarmstufe II die 3G-Regelungen. Das bedeutet, Zugang zur Fahrausbildung und zur Fahrprüfung für Geimpfte, Genesene und Getestete.
__________
FAQ
Was gilt für Fahr-, Flug- und Bootsschulen?
In den FAQ heißt es:
Die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne besonderen Regelungen zulässig. Der Anbieter muss ein Hygienekonzept (§ 5 Corona-Verordnung des Landes) erstellen und eine Datenverarbeitung (§ 6 Corona-Verordnung des Landes) durchführen.
Zusätzliche stufenabhängige Regelungen
Warnstufe:
3G-Regel – wobei hier ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend ist. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller negativer Test alle drei Tage vorzulegen.
Alarmstufe und Alarmstufe II:
3G-Regel – wobei hier ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend ist. Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller negativer Test alle drei Tage vorzulegen.
Was gilt für Schülerinnen und Schüler?
Anders als zunächst geplant, wurden die Einschränkungen für ungeimpfte 12- bis 17-Jährige offensichtlich nicht so verschärft wie noch gestern angekündigt:
Der Schülerausweis reicht für diese Schüler weiterhin für den Zugang zur Fahrausbildung und zur Fahrprüfung aus.
Aber:
Nicht-immunisierte Schüler, die 18 Jahre alt oder älter sind müssen für die Fahrausbildung oder Fahrprüfung nun einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden vorlegen).
Ergänzender Hinweis: Wir werden Morgen im Lauf des Tages die neuen Regelungen detailliert analysieren und ggf. die heute Abend vorliegenden Informationen mit einem weiteren Newsletter präzisieren und ergänzen.
__________
Nächtliche Ausgangssperren in einigen Landkreisen
Antworten des baden-württembergischen Sozialministeriums
In einigen Landkreisen wurden aufgrund hoher Inzidenzzahlen zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr nächtliche Ausgangssperren für alle nicht-immunisierten Personen angeordnet. Unsere Frage, inwieweit dies auch Fahrschüler und Fahrlehrer betrifft, wurden vom baden-württembergischen Sozialministerium wie folgt beantwortet:
-
- Frage 1 (Fahrschüler): Darf ein nicht-immunisierter Fahrschüler nach dem Ende des theoretischen Unterrichts nach 21.00 Uhr zu Fuß nach Hause gehen bzw. von seinen Eltern mit dem Auto abgeholt werden?
Antwort 1 (Fahrschüler): Nein. Es besteht kein triftiger Ausnahmegrund für den Aufenthalt außerhalb der Wohnung. Anders ist dies zu bewerten, wenn es sich um einen beruflichen Fahrschüler (z.B. LKW-Führerschein) handelt. - Frage 2 (Fahrschüler): Darf ein nicht immunisierter Fahrschüler auch noch nach 21.00 Uhr eine vorgeschriebene Dunkelheitsfahrt absolvieren und anschließend vom Fahrlehrer zu Haus abgesetzt werden?
Antwort 2 (Fahrschüler): Nein, siehe oben. Dies ist auch in der aktuellen Witterungssituation auch nicht erforderlich, da die Dämmerungs- bzw. Dunkelheitsfahrt ohne Weiteres vor 21.00 Uhr beendet werden kann. - Frage 3 (Fahrlehrer): Darf ein nicht-immunisierter Fahrlehrer bis bzw. auch nach 21.00 Uhr noch theoretischen oder praktische Unterricht erteilen und anschließend nach Hause fahren?
Antwort 3 (Fahrlehrer): Ja der nicht-immunisierte Fahrlehrer darf den Unterricht erteilen und anschließend nach Hause fahren. (triftiger Ausnahmegrund: Ausübung beruflicher Tätigkeiten)
- Frage 1 (Fahrschüler): Darf ein nicht-immunisierter Fahrschüler nach dem Ende des theoretischen Unterrichts nach 21.00 Uhr zu Fuß nach Hause gehen bzw. von seinen Eltern mit dem Auto abgeholt werden?
__________
Verstöße gegen die Corona-Verordnung
Corona-Bußgeldkatalog Baden-Württemberg
Aufgrund einiger Nachfragen nach den Konsequenzen bei Verstößen gegen die Corona-Regeln finden Sie im anhängenden PDF sowie unter dem untenstehenden Link den baden-württembergischen Corona-Bußgeldkatalog, Stand 20.10.2021. Dort sind die teilweise sehr hohen Bußgelder aufgelistet.
__________
Begriffe 2G, 2G Plus, 3G und 3G Plus
Was bedeutet das eigentlich genau?
Quelle: www.swr.de
Bei den Corona-Maßnahmen spielen die Zugangsbeschränkungen 2G, 2G Plus, 3G und 3G Plus eine immer größere Rolle. Die Bedeutung im Einzelnen:
2G = geimpft oder genesen.
-
- Als geimpft gelten Personen, bei denen die abschließende Impfung mindestens zwei Wochen zurückliegt.
- Als genesen gelten Personen, bei denen die Corona-Infektion mit einem PCR-Test festgestellt wurde. Dieses Testergebnis muss mindestens 28 Tage alt sein und darf aber nicht länger als sechs Monate zurückliegen.
2G Plus = wie 2G, das Plus bedeutet, dass geimpfte und/oder genesene Personen zusätzlich getestet sind.
-
- Als Test ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf
- oder ein max. 48 Stunden zurückliegender negativer PCR-Test
3G bedeutet vollständig geimpft, genesen oder getestet.
-
- Als Test ist ein negativer Antigen-Schnelltest erforderlich, der nicht älter als 24 Stunden sein darf
- oder ein max. 48 Stunden zurückliegender negativer PCR-Test
3G Plus bedeutet geimpft, genesen oder PCR-getestet.
-
- Hier wird von Ungeimpften ein negativer PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) verlangt.
- Dieser muss bei längeren Aufenthalten alle 72 Stunden erneuert werden.
22.11.2021 - Newsletter Nr. 362
Verschärfung der Corona-Regeln (1)
Ab Mittwoch, 24.11. gilt 3G auch am Arbeitsplatz
Nach der Zustimmung des Bundesrates zum neuen Infektionsschutzgesetz treten nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums am Mittwoch, den 24. November schärfere Vorschriften am Arbeitsplatz in Kraft. Ab Mittwoch müssen Beschäftigte also vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie entweder geimpft, genesen oder negativ getestet sind. Die Regeln sollen dabei helfen, das zuletzt massiv angestiegene Infektionsgeschehen einzudämmen.
Beschäftigte haben „eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können“ und müssen diese auch auf eigene Kosten beschaffen. Die Regelung betrifft bspw. das Abhalten von theoretischem Unterricht, Seminaren und anderen Kursen sowie das Fahrschulbüro.
Wichtig: Nicht zu den Arbeitsstätten im Sinne des § 28b IfSG gehören aber Arbeitsplätze im Homeoffice oder – für Fahrschulen eventuell wichtig – in Fahrzeugen.
Wir gehen deshalb – zumindest nach den uns bis heute vorliegenden Informationen - davon aus, dass dies bedeuten könnte, dass nicht-immunisierter Fahrlehrer an den Tagen, an denen sie ausschließlich praktische Ausbildung durchführen und das Fahrschulbüro oder den Unterrichtsraum nicht betreten, keine 3G-Nachweise vorlegen müssen. Klarheit in dieser Frage ergibt sich aber vermutlich erst, wenn die neue Corona-VO vorliegt.
Davon völlig unberührt bleibt allerdings die Verpflichtung für alle Mitarbeitende,
-
- zweimal pro Woche das Testangebot des Arbeitgebers, zu dem dieser verpflichtet ist, anzunehmen, oder
- sich zweimal pro Woche anderweitig testen zu lassen und die Dokumentation vier Wochen aufzubewahren.
Betriebliche Testangebote für Mitarbeitende können nur dann als 3G-Nachweis für den Arbeitgeber genutzt werden, wenn sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden. Unbeaufsichtigte Selbsttests der Arbeitnehmer reichen dafür nicht aus.
Unter dem folgenden Link hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) FAQs zu 3G am Arbeitsplatz veröffentlicht:
Link zu BMAS - FAQs zu 3G am Arbeitsplatz
Wir informieren zeitnah, sobald sich aus der in Kürze zu erwartenden überarbeiteten baden-württembergischen Corona-VO hierzu Präzisierungen oder Ergänzungen ergeben sollten.
__________
Verschärfung der Corona-Regeln (2)
Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Kanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18.11.2021
Bei ihrer Videokonferenz am vergangenen Donnerstag haben die Kanzlerin und die MPen weitreichende Beschlüsse zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gefasst.
Sie finden die Beschlüsse im anhängenden PDF Bund-Beschluss_Kanzlerin-MPen_2021-11-18.
Aufgrund dieser Beschlüsse wird derzeit auch die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg erneut überarbeitet. Die neue VO soll Mitte der Woche in Kraft treten. Wir informieren – wie gewohnt – zeitnah per Newsletter sobald die Neufassung vorliegt.
__________
Verschärfung der Corona-Regeln (3)
Schülerausweis reicht künftig nicht mehr aus
Die baden-württembergische Landesregierung hat bereits vorab bekanntgegeben, dass mit dem Inkrafttreten der aktualisierten Corona-Verordnung zur Wochenmitte künftig auch Schüler aktuelle 3G-Nachweise vorlegen müssen. Das bloße Vorzeigen des Schülerausweises wird deshalb auch als Zugangsberechtigung zur Fahrausbildung und zur Fahrerlaubnisprüfung nicht mehr ausreichen. Auch nicht-immunisierte Schüler müssen künftig einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) bzw. einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden).
Siehe dazu auch die detaillierten Informationen im Newsletter 361 vom 18.11.2021 (oder auf unsere Homepage hier...).
__________
Verschärfung der Corona-Regeln (4)
Nächtliche Ausgangssperren derzeit in den Landkreisen Biberach, Ostalb und Schwarzwald-Baar
Am vergangenen Wochenende wurde bekannt, dass aufgrund der stark gestiegenen Infektionszahlen in den Landkreisen Biberach, Ostalb und Schwarzwald-Baar zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr nächtliche Ausgangssperren für nicht-immunisierte Personen in Kraft getreten sind. Außerdem hat der Amtschef des baden-württembergischen Sozialministeriums (SM), Prof. Dr. Uwe Lahl, mitgeteilt, man rechne damit, dass weitere Landkreise folgen werden. Dazu ist folgendes wichtig:
1. Wir haben schriftlich beim SM angefragt, ob auch Fahrlehrer und Fahrschüler im Rahmen des theoretischen Unterrichts, der vorgeschriebenen Dunkelheitsfahrten und dem erforderlichen anschließende Nachhauseweg von derartigen Ausgangsbeschränkungen betroffen sind.
Wir informieren selbstverständlich sofort, sobald uns eine Antwort vorliegt.
2. Derartige Ausgangsbeschränkungen werden von den jeweiligen Landkreisen per so genannter Allgemeinverfügung erlassen. Von derartigen Allgemeinverfügungen bekommt der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. aber nicht automatisch Kenntnis.
a. Wir bitten deshalb unsere Mitglieder darum, sich selbst auf der Homepage ihres jeweiligen Landkreises zu informieren, welche Regelungen dort aktuell gelten.
b. Sollten weitere Landkreise nächtliche Ausgangssperren oder andere Maßnahmen erlassen, bitten wir um eine zeitnahe Information unter hotline@flvbw.de an die Geschäftsstelle in Korntal. Wir werden dann wieder einen Überblick über die Regelungen in den jeweiligen Landkreisen auf unserer Homepage veröffentlichen.
18.11.2021 - Newsletter Nr. 361
Sozialministerium Baden-Württemberg
Antwort zu 3G-Nachweisen für die Fahrerlaubnisprüfung
Unsere Anfrage, ob von der Fahrschule betriebsintern durchgeführte Corona-Tests auch für den vorstellenden Fahrlehrer und für Prüflinge als 3G-Nachweis bei der Fahrerlaubnisprüfung ausreichen, wurde gestern Abend vom baden-württembergischen Sozialministerium wie folgt beantwortet:
Was gilt für Fahrschüler?
Fahrschulen dürfen ihren nicht-immunisierten Kundinnen und Kunden fahrschulinterne Tests – bspw. durch einen Mitarbeiter überwachte Selbsttests – anbieten, wodurch der erforderliche Testnachweis vor Ort erbracht werden kann. Dieser Nachweis gilt dann allerdings nur für den Zugang zur Fahrausbildung. Diese Tests können aber nicht für andere Einrichtungen (z.B. Friseur- oder Kinobesuch) und damit auch nicht für die theoretische oder die praktische Fahrerlaubnisprüfung verwendet werden.
-
-
- Fahrschüler benötigen somit für den Zugang zur Fahrerlaubnisprüfung einen von einer anerkannten Teststelle (z.B. Arztpraxis, Apotheke, öffentliches Testzentrum) durchgeführten und bestätigten negativen Antigentest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden).
-
Was gilt für Fahrlehrer?
Fahrschulen können ihre Mitarbeiter gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 der Corona-Verordnung im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt (vgl. § 4 Absatz 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung) auf das Coronavirus testen. Eine im Betrieb ausgestellte Bescheinigung über eine Testung unter diesen Voraussetzungen kann auch als 3G-Nachweis für die Nutzung anderweitiger Einrichtungen und Angebote nach der Corona-Verordnung zur Anwendung kommen.
Die dabei geforderte „Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung" können bspw. durch ein Zertifikat durch Teilnahme an einem Einweisungsseminar beim DRK oder anderen Rettungsdiensten, einer Arztpraxis oder anderen berechtigten Institutionen, aber auch durch eine innerbetriebliche Unterweisung durch eine entsprechend sachkundige Person erworben werden.
-
-
- Ein in der Fahrschule von Personal,
- das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt,
- durchgeführter bzw. beaufsichtigter und schriftlich bestätigter Antigen-Schnellest
(gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 der Corona-Verordnung)
- Ein in der Fahrschule von Personal,
-
gilt als 3G-Nachweis
-
-
- und ermöglicht somit dem dort angestellten nicht-immunisierten Fahrlehrer den Zugang zur Fahrerlaubnisprüfung beim TÜV.
-
Er muss dazu eine schriftliche Testbestätigung der Fahrschule vorlegen, die nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Zusammenfassung
-
- Fahrschüler benötigen für die Fahrerlaubnisprüfung einen Testnachweis einer „offiziellen“ Teststelle.
- Fahrlehrer/innen können bei der Fahrerlaubnisprüfung einen von der Fahrschule ausgestellten Testnachweis vorlegen.
16.11.2021 - Newsletter Nr. 360
Landesregierung Baden-Württemberg
Alarmstufe wurde ausgerufen und gilt ab morgen, 17.11.2021
Ab morgen, Mittwoch, den 17. November 2021 gilt in Baden-Württemberg die Corona-Alarmstufe, die weitere Einschränkungen für nicht-immunisierte Personen mit sich bringt. Wie bereits mit dem Newsletter Nr. 358 vom 10.11.2021 mitgeteilt, gelten für die Fahrschulen des Landes in der Alarmstufe folgende Regelungen:
Hinweis: Bei den lfd. Nummern 1. und 2. ergeben sich gegenüber der Warnstufe keine Änderungen!
1. Theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, Durchführung von Aufbauseminaren und Fahreignungsseminaren, Anmeldung und Beratung in der Fahrschule, BKF-Weiterbildungen, Fahrlehrerfortbildungen. Fahrlehrerausbildung und BKF-Ausbildung, soweit vom Arbeitsamt gefördert:
-
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO).
- Die Fahrschule ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO).
- Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen (z. B. Fahrschulen) stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt auch, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Für die Glaubhaftmachung reicht die Vorlage eines Schülerausweises aus (§ 5 Abs. 3 Corona-VO).
- Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 u. 4 Corona-VO).
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Corona-VO).
- Es ist ein Hygienekonzept und eine Datendokumentation zu erstellen (§ 15 Abs. 4 Corona-VO)
2. Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung
Hinweis: Neben dem unter Nr. 1 aufgezählten gilt zusätzlich:
-
- Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Corona-VO)
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Corona-VO).
- Die Prüforganisation ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO).
Hinweis:
Die Frage, ob von der Fahrschule betriebsintern durchgeführte Tests auch für den vorstellenden Fahrlehrer und für Prüflinge bei der Fahrerlaubnisprüfung ausreichen, wurde bislang vom Sozialministerium noch nicht abschließend beantwortet.
Wir informieren zeitnah, sobald uns die entsprechenden Informationen vorliegen.
3. Fahrlehrerausbildung und BKF-Ausbildung (soweit nicht vom Arbeitsamt gefördert), Erste-Hilfe-Kurse, sonstige Kurse der Fahrschule (z.B. Gabelstapler, Ladekran, Ladungssicherung etc.):
Achtung: Bei Punkt 3. ergeben sich in der Alarmstufe gegenüber der Warnstufe Änderungen!
-
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt grundsätzlich nicht gestattet! (Anmerkung: Das gilt in geschlossenen Räumen und im Freien); § 15 Abs. 1 Nr. 3 Corona-VO.
- Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen (z.B. Fahrschulen) stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt auch, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Für die Glaubhaftmachung reicht die Vorlage eines Schülerausweises aus (§ 5 Abs. 3 Corona-VO).
- Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 u. 4 Corona-VO).
- Der Veranstalter ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO)
- Es ist ein Hygienekonzept und eine Datendokumentation zu erstellen (§ 15 Abs. 4 Corona-VO).
- Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Maske (§ 3 Corona-VO). Ausnahmen nur in den unter § 3 Corona-VO aufgelisteten Fällen.
- Das 2G-Optionsmodell kann für diese Ausbildungsbereiche in der Warn- bzw. Alarmstufe nicht angewandt werden – lediglich in der Basisstufe.
4. Hinweis: An den rechtlichen Vorgaben für Mitarbeitende in Fahrschulen gibt es beim Wechsel von der Warnstufe in die Alarmstufe keine Änderungen.
15.11.2021 - Newsletter Nr. 359 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Kurzfristige Ausrufung der Alarmstufe zu erwarten
Gemäß den Zahlen des Landes Baden-Württemberg vom 14.11.2021 – siehe folgenden Link –, verzeichnen die Intensivstationen derzeit 379 COVID-19-Fälle.
Link: Die aktuellen Corona-Zahlen für Baden-Württemberg: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)
Damit ist der Grenzwert zur Alarmstufe (390) fast erreicht. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass diese noch im Laufe dieser Woche ausgerufen werden könnte.
In diesem Fall treten die Regelungen, die wir bereits im Newsletter Nr. 358 vom 10.11.2021 erläutert haben, in Kraft.
Wir informieren zeitnah, sobald die Alarmstufe ausgerufen wurde.
__________
Landkreis Biberach
Vorzeitige Ausrufung der Alarmstufe per Allgemeinverfügung
Da im Landkreis Biberach in den letzten Tagen die Zahl der Infizierten sehr stark angestiegen ist, wurde dort auf Anweisung des Sozialministeriums bereits am vergangenen Wochenende die Alarmstufe ausgerufen. Die Kolleginnen und Kollegen im Landkreis Biberach müssen deshalb bereits jetzt die Regelungen, die wir ausführlich im Newsletter Nr. 358 vom 10.11.2021 beschrieben haben, umsetzen.
__________
Vorzeitige Ausrufung der Alarmstufe in anderen Landkreisen
Bitte zeitnahe Information an den Verband!
Sollte die Alarmstufe auch in anderen Landkreisen vorzeitig ausgerufen werden, bitten wir Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen, höflich um schnelle Information an uns - hotline@flvbw.de -, damit wir alle Mitglieder zeitnah informieren können.
10.11.2021 - Newsletter Nr. 358
Fahrerlaubnisprüfung
Was gilt für nicht-immunisierte Fahrlehrer?
In unserem Newsletter Nr. 357 hatten wir darüber informiert, dass nicht immunisierte Personen für den Zugang zur Fahrerlaubnisprüfung einen von einer offiziellen Teststelle bestätigten
-
- Antigenschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder
- einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen müssen.
Hierzu haben uns zahlreiche Nachfragen erreicht, ob dies nur für Fahrschüler oder auch für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer gilt.
Wir bitten deshalb dringend um die Beachtung der nachfolgenden Information, die der TÜV SÜD auf seine entsprechende schriftliche Anfrage vom Sozialministerium bekommen hat:
-
- Auch Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer müssen dem Fahrerlaubnisprüfer einen 3G-Nachweis vorlegen.
- Sofern sie weder geimpft noch genesen sind, muss dies ebenfalls ein von einer offiziellen Teststelle bestätigter Antigenschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) sein.
- Fahrschulinterne Tests, die lediglich den Zugang zur Fahrausbildung ermöglichen, reichen nicht aus und dürfen vom Fahrerlaubnisprüfer nicht akzeptiert werden.
Der TÜV hat uns informiert, dass er eine ähnlich lautende Information auch in seinem Buchungssystem OSF 2.0 einstellen wird.
__________
Anfrage beim Sozialministerium
Unterweisung beim DRK, den Johannitern oder ähnlichen Organisationen?
Einige Kolleginnen und Kollegen legten uns eine Bescheinigung – bspw. des DRK (siehe Anhang) – über die Teilnahme an der praktischen Unterweisung für Aufsichtspersonen von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 (geschulte Dritte) vor und wollten wissen, ob ein derartiges Zertifikat dazu berechtigt, Testnachweise auszustellen, die auch zum Ablegen der Fahrerlaubnisprüfung oder zum Besuch anderer Veranstaltungen oder Einrichtungen berechtigen.
Da wir diese Frage nicht rechtsverbindlich beantworten können, haben wir heute folgende Anfrage an das baden-württembergische Sozialministerium gerichtet:
„Ein Mitarbeiter der Fahrschule legt eine Bestätigung – bspw. des DRK (siehe Anhang) – über die Teilnahme an der praktischen Unterweisung für Aufsichtspersonen von Antigen-Schnelltests auf SARS-CoV-2 (geschulte Dritte) - siehe Anhang - vor.
Unsere Fragen dazu:
-
-
- a) Darf diese Person Testbescheinigungen ausstellen, die auch für den Zugang zu anderen Einrichtungen oder Veranstaltungen (z.B. Fahrerlaubnisprüfung) verwendet werden dürfen?
- b) Falls a) mit „ja“ beantwortet werden kann:
-
-
-
- Wie muss diese Berechtigung auf der Testbescheinigung dokumentiert werden?
- Gibt es eine Liste der Institutionen, die derartige Unterweisungen durchführen und bestätigen dürfen?“
-
Wir informieren selbstverständlich zeitnah per Newsletter, sobald uns eine Antwort des Sozialministeriums vorliegt.
__________
Möglicher Eintritt der „Alarmstufe“
Welche Änderungen treten in diesem Fall in Kraft?
Derzeit (Stand 10.11.2021) gilt in Baden-Württemberg die Corona-Warnstufe. Sollte jedoch in den nächsten Tagen die Zahl der belegten Intensivbetten den Grenzwert von 390 an zwei aufeinander folgenden Werktagen erreichen oder überschreiten, tritt automatisch die Corona-Alarmstufe in Kraft, die weitere Erschwernisse für nicht-immunisierte Personen nach sich ziehen wird.
Damit sich unsere Mitglieder gut auf diese Situation vorbereiten können, haben wir die wesentlichen Vorgaben für die Alarmstufe im Folgenden aufgelistet:
Das gilt in der Alarmstufe:
Bei den lfd. Nummern 1. und 2. ergeben sich gegenüber der Warnstufe keine Änderungen!
1. Theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, Durchführung von Aufbauseminaren und Fahreignungsseminaren, Anmeldung und Beratung in der Fahrschule, BKF-Weiterbildungen, Fahrlehrerfortbildungen. Fahrlehrerausbildung und BKF-Ausbildung, soweit vom Arbeitsamt gefördert:
-
-
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO).
- Die Fahrschule ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO).
- Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen (z. B. Fahrschulen) oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen (§ 5 Abs. 3 Corona-VO – gilt generell, also auch in der Alarmstufe).
- Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 u. 4 Corona-VO - gilt generell, also auch in der Alarmstufe).
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Corona-VO).
- Es ist ein Hygienekonzept und eine Datendokumentation zu erstellen (§ 15 Abs. 4 Corona-VO)
-
2. Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung
Neben dem unter Nr. 1 aufgezählten gilt zusätzlich:
-
-
- Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Corona-VO)
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Corona-VO).
- Die Prüforganisation ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO).
-
Achtung: Bei Punkt 3. ergeben sich in der Alarmstufe gegenüber der Warnstufe Änderungen!
3. Fahrlehrerausbildung und BKF-Ausbildung (soweit nicht vom Arbeitsamt gefördert), Erste-Hilfe-Kurse, sonstige Kurse der Fahrschule (z.B. Gabelstapler, Ladekran, Ladungssicherung etc.):
-
-
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt grundsätzlich nicht gestattet! (Anmerkung: Das gilt in geschlossenen Räumen und im Freien); § 15 Abs. 1 Nr. 3 Corona-VO.
- Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu den in Teil 2 genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen (§ 5 Abs. 3 Corona-VO – gilt generell, also auch in der Alarmstufe).
- Für asymptomatische Personen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 u. 4 Corona-VO - gilt generell, also auch in der Alarmstufe).
- Der Veranstalter ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO)
- Es ist ein Hygienekonzept und eine Datendokumentation zu erstellen (§ 15 Abs. 4 Corona-VO).
- Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Maske (§ 3 Corona-VO). Ausnahmen nur in den unter § 3 Corona-VO aufgelisteten Fällen.
- Das 2G-Optionsmodell kann für diese Ausbildungsbereiche in der Warn- bzw. Alarmstufe nicht angewandt werden – lediglich in der Basisstufe.
-
Hinweis:
An den rechtlichen Vorgaben für Mitarbeitende in Fahrschulen gibt es beim Wechsel von der Warnstufe in die Alarmstufe keine Änderungen.
03.11.2021 - Newsletter Nr. 356
Zu Newsletter 355 vom 02.11.2021
Berichtigung bei "Ungeimpfte Mitarbeitende"
In den gestrigen Newsletter Nr. 355 hat sich ein Schreibfehler eingeschlichen. Dies bitten wir zu entschuldigen.
Hier kommt die erforderliche Korrektur:
Ungeimpfte Mitarbeitende
In der Warnstufe sind ungeimpfte Mitarbeitende zwei Mal in der Woche zu einem Coronatest verpflichtet. Sie müssen dazu entweder das Impfangebot Testangebot, das ihnen der Arbeitgeber auf seine Kosten machen muss, nutzen, oder sich auf eigenen Kosten anderweitig testen lassen. Die Ergebnisse müssen von den Mitarbeitenden aufbewahrt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgezeigt werden.
Ergänzende Anmerkung:
Eine identische Testpflicht gilt auch für nicht-immunisierte Selbstständige.
__________
Warnstufe
Weitere Informationen zur Testpflicht
Wann ist ein Antigen-Test in der Warnstufe erforderlich?
Für
-
- Anmeldung und Beratung im Fahrschulbüro
- Theorieunterricht
- Praktische Ausbildung
- Seminare
- BKF-Weiterbildung
- BKF-Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation, nur und soweit vom Arbeitsamt gefördert
reicht in der Warnstufe gemäß den Vorgaben der Corona-VO ein Antigen-Schnelltest (max. 24 Stunden alt) aus.
Wann ist ein PCR-Test erforderlich?
Hingegen muss in folgenden Fällen in der Warnstufe ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorgelegt werden:
-
- Erste-Hilfe-Kurse
- BKF-Ausbildung zur beschleunigten Grundqualifikation, wenn nicht vom Arbeitsamt gefördert
- Sonstige Kurse der Fahrschule, z.B.
- Gabelstapler
- Ladekran
- Ladungssicherung etc.
Testpflicht in der Fahrerlaubnisprüfung
Was gilt für den Fahrerlaubnisprüfer?
Rechtlich betrachtet ist der TÜV „Veranstalter“ der Prüfung.
Der Prüfer muss deshalb gemäß der Corona-VO von den Teilnehmern seiner „Veranstaltung“, also von Fahrschülern und Fahrlehrern, einen 3G-Nachweis verlangen.
Für die TÜV-Prüfer selbst gilt dabei die oben erwähnte Vorschrift, dass nicht-immunisierte Mitarbeitende sich zwei Mal in der Woche testen lassen, das Ergebnis aufbewahren und bei einer Kontrolle den zuständigen Behörden vorlegen müssen.
Wichtig: Der Fahrlehrer hat aber kein Anrecht darauf, einen 3G-Nachweis vom Prüfer zu verlangen.
Dies ist damit vergleichbar, dass auch Kunden, die beim Betreten eines Geschäfts einen 3G-Nachweis vorlegen müssen, keinerlei Anspruch darauf haben, dass ihnen der Geschäftsinhaber oder dessen Personal ebenfalls einen 3G-Nachweis vorlegen muss.
Dürfen Tests in der Fahrschule durchgeführt werden?
Auch dazu haben uns etliche Fragen erreicht. Grundsätzlich werden Antigenschnelltests bspw. von Apotheken oder Testzentren durchgeführt.
Das können aber auch Selbsttests sein, die unter Aufsicht einer sachkundigen, mit der Handhabung vertrauten und eingewiesenen Person in der Fahrschule durchgeführt werden.
Zur Dokumentation reicht es in diesem Fall aus, eine Liste zu führen, auf der Name des Getesteten, Datum des Tests, Art des Tests (Fabrikat), das Ergebnis und Name der überwachenden Person dokumentiert wird.
02.11.2021 - Newsletter Nr. 355 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Corona-Warnstufe gilt ab Mittwoch, 03.11.2021
Ab morgen, Mittwoch, 03.11.2021 gilt in Baden-Württemberg lt. Rundfunk und überregionaler Presse die Corona-Warnstufe. Die Zahl der belegten Intensivbetten liegt auch heute über 250.
Mit dem Eintritt in die Warnstufe kommen die im Newsletter Nr. 354 ausführlich dargestellten Regelungen zum Tragen. Sie finden diese nochmals im anhängenden PDF Newsletter-354-vom-27.10.2021-zu-Warnstufe. Hier nochmals die wichtigsten Änderungen:
Zutritt zur Fahrausbildung und zum Fahrschulbüro nur für Genesene, Geimpfte oder Getestete
Vereinfacht gesagt, gilt mit der Ausrufung der Warnstufe, dass der Zutritt zur Fahrschule (Theorieunterricht, Praxisunterricht, Büro, Seminare (ASF/FES), nur nach Vorlage
-
- eines vollständigen Impfnachweises,
- eines Genesen-Nachweises
- eines Antigenschnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder
- eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) erlaubt ist.
Die Fahrschule ist verpflichtet die Nachweise überprüfen und einen Kunden bei Nichtvorlage abzuweisen.
Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung
Die o.g. Regelungen gelten identisch auch für die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung.
Auch diese darf ohne die Vorlage der genannten Nachweise nicht stattfinden.
Ausnahme für Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung: Schülerausweis reicht auch in den Ferien!
Das baden-württembergische Sozialministerium hat mitgeteilt, dass in den Herbstferien, auch wenn Schüler während der Ferien nicht regelmäßig getestet werden, die Vorlage des Schülerausweises als Zugangsberechtigung ausreicht – siehe folgenden Link: Schülerausweis gilt auch in den Herbstferien als Testnachweis: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)
Ungeimpfte Mitarbeitende
In der Warnstufe sind ungeimpfte Mitarbeitende zwei Mal in der Woche zu einem Coronatest verpflichtet. Sie müssen dazu entweder das Testangebot (wurde nachträglich korrigiert - alt: Impfangebot), das ihnen der Arbeitgeber auf seine Kosten machen muss, nutzen, oder sich auf eigenen Kosten anderweitig testen lassen. Die Ergebnisse müssen von den Mitarbeitenden aufbewahrt und auf Verlangen den zuständigen Behörden vorgezeigt werden
Beachten Sie bitte die ausführlichen Informationen dazu im Anhang (Newsletter Nr. 354 - PDF) sowie auch die nach wie vor geltenden Vorgaben zu betrieblichen Testungen (§ 18 Corona-VO) wie im Newsletter Nr. 350 (s. dazu Information auf dieser Seite unter "18.10.2021- Newsletter 350...) dargestellt.
27.10.2021 - Newsletter Nr. 354
Landesregierung Baden-Württemberg
Zu erwartende Ausrufung der Corona-Warnstufe
Derzeit gilt in Baden-Württemberg noch die Corona-Basisstufe mit den dazugehörigen Regelungen aus der Corona-Verordnung. Da die Zahl der belegten Intensivbetten aber leider kontinuierlich ansteigt und sich der „magischen Grenze“ von 250 nähert (Stand gestern Abend 234), muss davon ausgegangen, dass das Land Baden-Württemberg in Kürze die sogenannten Corona-Warnstufe ausrufen wird.
Dazu haben uns inzwischen zahlreiche Anfragen von Mitgliedern erreicht, die wissen wollen, welche Regelungen von Fahrschulen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Warnstufe zu beachten sind.
Bei Ausrufung der Corona-Warnstufe: Welche Regelungen gelten für Fahrschulen in der Warnstufe?
Dazu haben wir die folgende Übersicht zusammengestellt:
1. Theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht, Durchführung von Aufbauseminaren und Fahreignungsseminaren, BKF-Weiterbildungen, Fahrlehrerfortbildungen. Fahrlehrerausbildung und BKF-Ausbildung, soweit vom Arbeitsamt gefördert:
-
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO).
- Die Fahrschule ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO).
- Personen, die als Schülerin oder Schüler an den regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, ist der Zutritt zu genannten Einrichtungen oder Angeboten im Rahmen der verfügbaren und zulässigen Kapazitäten stets gestattet, sofern sie asymptomatisch sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist (2G-Modell). Die Glaubhaftmachung des Schülerstatus hat in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument zu erfolgen (§ 5 Abs. 3 Corona-VO).
- Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist. Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 u. 4 Corona-VO).
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske entfällt bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Corona-VO).
- Es ist ein Hygienekonzept und eine Datendokumentation zu erstellen (§ 15 Abs. 4 Corona-VO).
2. Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung
Neben dem unter Nr. 1 Aufgezählten gilt zusätzlich:
-
- Für Prüfungen ist der Testnachweis nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben (§ 15 Abs. 2 Satz 3 Corona-VO)
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird. (§ 15 Abs. 2 Satz 4 Corona-VO).
- Die Prüforganisation ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO).
3. BKF-Ausbildung und sonstige Veranstaltungen der Fahrschulen:
-
- Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Corona-VO).
- Für asymptomatische Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht, ist statt eines PCR-Testnachweises ein negativer Antigen-Testnachweis ausreichend; dies gilt entsprechend, wenn der Zutritt oder die Teilnahme nur für immunisierte Personen gestattet ist.
- Die Glaubhaftmachung medizinischer Gründe hat in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 u. 4 Corona-VO)
- Der Veranstalter ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenennachweise verpflichtet (§ 7 Corona-VO).
- Es ist ein Hygienekonzept und eine Datendokumentation zu erstellen (§ 15 Abs. 4 Corona-VO).
- Es gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer Maske (§ 3 Corona-VO).
- Ausnahmen nur in den unter § 3 aufgelisteten Fällen. Das 2G-Optionsmodell kommt nicht zum Tragen – gilt nur in der Basisstufe.
Wichtig:
-
- Diese verschärften Regelungen gelten erst, wenn das Land die Warnstufe ausgerufen hat.
- Wir informieren zeitnah per Newsletter, falls dies der Fall ist.
- Derzeit (27.10.2021) gilt nach wie vor die Basisstufe.
25.10.2021 - Newsletter Nr. 353
Corona-Verordnung Baden-Württemberg, gültig ab 28.10.2021
Änderung bei der Maskenpflicht in der Basisstufe für geimpfte/genesene Mitarbeiter(innen) bei Anwendung des 2G-Models
Die baden-württembergische Landesregierung hat bereits heute die ab Donnerstag, den 28. Oktober 2021 gültige Corona-Verordnung veröffentlich (siehe PDF im Anhang, online hier...).
Diese beinhaltet neben Vorgaben für Weihnachtsmärkte auch eine für Fahrschulen bedeutsame Änderung, die bereits angekündigt worden war – siehe auch Newsletter 350 vom 18.10.2021.
Neu ist, dass beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe auch die Maskenpflicht für Beschäftigte entfällt, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen.
Was bedeutet das?
Gemäß den Vorgaben der Corona-Verordnung gehören Fahrschulen zu den Einrichtungen, die sich für das 2G-Optionsmodell entscheiden können.
Wenn sich eine Fahrschule für 2G entscheidet, gelten folgende Vorgaben:
-
- Die Anwendung von 2G muss durch einen Aushang im Fahrschulraum bekannt gemacht werden.
- In diesem Fall darf die Fahrschule auch in der Basisstufe nur noch immunisierten (= geimpften oder genesenen) Personen den Zutritt zur Fahrschule und zur Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung gestatten. Sie ist deshalb verpflichtet die Impf- bzw. Genesen-Nachweise ihrer Kunden zu überprüfen und ggf. – bei Nichtvorlage – den Zutritt zu verweigern.
- Es ist bei der Anwendung von 2G somit grundsätzlich nicht zulässig, nicht-immunisierten (z.B. ungeimpften) Personen den Zugang zu gestatten und sie auszubilden.
Auch dann nicht, wenn Fahrlehrer und Fahrschüler eine Maske tragen. - Da sich die „Einrichtung“ per se für 2G entscheiden muss, kann das Ganze lt. telefonischer Auskunft des baden-württembergischen Verkehrsministeriums auch nicht durch die Bildung von getrennten Unterrichtsgruppen oder durch die Durchführung von getrennten Veranstaltungen für Geimpfte und Ungeimpfte umgangen werden.
- Maskenpflicht:
Bei der Anwendung von 2G gilt in der Basisstufe keine Maskenpflicht für alle Kunden und Besucher. Mitarbeitende und Beschäftigte müssen jedoch die Maskenpflicht noch bis einschl. 27.10.2021 einhalten.- Neu: Ab 28. Oktober 2021 entfällt nun in der Basisstufe auch die Maskenpflicht für Mitarbeitende und Beschäftigte, sofern diese bereit sind, ihren Impf- oder Genesen-Nachweis freiwillig ihrem Arbeitgeber vorzulegen.
14.10.2021 - Newsletter Nr. 348 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Neue Corona-Verordnung, gültig ab Freitag, 15.10.2021
Das Land Baden-Württemberg hat am Abend des 13. Oktober 2021 eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese tritt am Freitag, den 15.10.2021 in Kraft. Sie finden die Verordnung unter dem folgenden Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ (VO als PDF-Datei s. hier... sowie die "Regelungen auf einen Blick" als PDF-Datei s. hier...)
Neu ist, dass Dienstleistungsbetriebe – das gilt auch für Fahrschulen – sich nun optional dafür entscheiden können, das 2G-Modell anzuwenden. Diese Entscheidung ist durch Aushang im Betrieb und Information der Kunden bekannt zu machen. „2G“ bedeutet grundsätzlich, dass nur noch geimpften und genesenen Personen Zutritt gewährt werden darf. Eine Ausnahme gilt lediglich für Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre.
Regelungen für Fahrschulen
Die Regelungen für Fahrschulen findet man nach wie vor in § 15 der Corona-Verordnung. Dort heißt es:
§ 15 Abs. 2
Die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen; § 10 Absatz 6 bleibt unberührt. Für Prüfungen ist der Testnachweis nach Satz 2 nicht erforderlich bei durchgängiger Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie bei räumlicher Trennung von anderen Teilnehmenden, die einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis erbracht haben. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht bei Umsetzung des 2G-Optionsmodells oder wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird.
__________
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Ergänzende Hinweise zur Corona-Verordnung ab 15.10.2021
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat ergänzend die Fahrlehrerverbände wie folgt informiert:
Betreff: 11. Corona-Verordnung, Änderungen ab 15. Oktober 2021
Die 11. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird zum 15. Oktober 2021 geändert bzw. ergänzt. Neu sind insbesondere Regelungen im Zusammenhang mit 2G. Die aktuelle Fassung der Verordnung finden Sie im Internet unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ sowie als PDF-Datei im Anhang.
Neu aufgenommen wurden die Regelungen zu einem 2G Optionsmodell in der Basisstufe:
-
-
- Wird in der Basisstufe der Zutritt zu in Teil 2 der Corona-Verordnung genannten Einrichtungen und Angeboten nur immunisierten Personen (Begriffsbestimmung siehe § 4 Corona-Verordnung) gestattet, gilt keine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, siehe § 3 Absatz 2 Nummer 5 Corona-Verordnung.
- Sofern von diesem 2G Optionsmodell Gebrauch gemacht werden soll, muss dies entsprechend in das für die Einrichtung bzw. das Angebot geltende Hygienekonzept aufgenommen werden, § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Corona-Verordnung.
- Anbieter bzw. Veranstalter sind zur Überprüfung der entsprechenden Nachweise verpflichtet, § 6 Corona-Verordnung.
- Der Wegfall der Maskenpflicht gilt auch für die in § 15 Absatz 2 Corona-Verordnung genannten Angebote und Veranstaltungen.
- Der Wegfall der Maskenpflicht im Rahmen des 2G-Optionsmodells gilt nicht für Beschäftigte oder Mitarbeiter.
- Die Änderungen ab 15. Oktober 2021, insbesondere zum 2G-Optionsmodell, sind unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/-> „Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung“ –> „Änderungen zum 15. Oktober 2021“
-
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
Was bedeutet das im Einzelnen?
1. Fahrschulen können sich zwischen 2G und 3G entscheiden.
2.Wenn sich eine Fahrschule für das 2G-Optionsmodell entscheidet, muss sie dies beispielsweise durch einen Aushang in den Fahrschulräumen, deutlich machen.
3. Beim 2G-Optionsmodell müssen Besucher(innen), Teilnehmer(innen), Kunden und Kundinnen den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen. Dieser muss von der Fahrschule überprüft/kontrolliert werden.
4. Bei den folgenden Veranstaltungen entfällt in der Basisstufe die Maskenpflicht, wenn das 2G-Optionsmodell gewählt wird:
-
- Praktische und theoretische Ausbildung und Prüfungen.
- Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz in Fahrschulen.
- Vergleichbare Angebote
Aber:
-
- Für Beschäftigte/Mitarbeitende (= angestellte Fahrlehrer(innen), Büromitarbeiter(innen) etc.) gilt auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
- Die Maskenpflicht entfällt immer dann, wenn der Abstand von 1,5 m zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann.
- Für Beschäftigte/Mitarbeitende (= angestellte Fahrlehrer(innen), Büromitarbeiter(innen) etc.) gilt auch bei 2G die Maskenpflicht, da eine Offenlegung des Impfstatus aus Datenschutzgründen nicht zulässig ist.
5. Hygienekonzept
Wer sich für 2G entscheidet, muss ein aktualisiertes Hygienekonzept vorlegen.
-
- Wir werden deshalb unseren Dienstleister für sicherheitstechnische und betriebsmedizinische Dienstleistungen, ias health & safety GmbH um eine zeitnahe Aktualisierung unseres Muster-Hygienekonzeptes bitten.
- Wir leiten das aktualisierte Hygienekonzept – sobald es vorliegt – zeitnah an unser Mitglieder weiter
01.10.2021 - Newsletter Nr. 347
Hygienekonzept
Korrigierte Version
Wie bereits gestern mit dem Newsletter Nr. 346 mitgeteilt, war die mit dem Newsletter Nr. 345 am 30.09.2021 versandten Version des Hygienekonzepts fehlerhaft. Unser Dienstleister für arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung ias health and safety GmbH hat den Fehler mittlerweile behoben und uns erneut eine aktualisierte Version des Hygienekonzepts zur Verfügung gestellt.
Mitglieder des FLVBW finden die neue Fassung im internen InternetForum unter diesem Link...
Bitte verwenden Sie nur noch diese Version als Grundlage für das Hygienekonzept Ihrer Fahrschule.
30.09.2021 - Newsletter Nr. 346
Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Fehlerhaftes Hygienekonzept
Wichtiger Hinweis: In dem mit dem heutigen Newsletter 345 versandten Hygienekonzept der ias health and safety GmbH befindet sich in der Tabelle unter der lfd. Nummer 3 „Stufenkonzept der Corona-Verordnung" ein Fehler. Entgegen der dortigen Auflistung bestehen in der Basisstufe keine Zugangsbeschränkungen für nicht immunisierte Personen.
Wir haben deshalb die ias um eine zeitnahe Korrektur gebeten. Sobald uns diese vorliegt, übersenden wir eine aktualisierte Version.
Wir bedanken uns bei allen Mitgliedern, die uns sofort nach Versand des Newsletters auf den Fehler hingewiesen haben.
30.09.2021 - Newsletter Nr. 345
Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Aktualisiertes Hygienekonzept
Die aktuellen Änderungen der Corona-Verordnung haben dazu geführt, dass das Muster-Hygienekonzept für Fahrschulen erneut aktualisiert und angepasst werden musste.
Diese Aktualisierung wurde inzwischen durch die ias health und safety GmbH, unserem Dienstleister für arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung vorgenommen.
Mitglieder des FLVBW finden die neue Version im internen InternetForum hier...
Bitte übernehmen Sie diese Vorlage für das Hygienekonzept Ihrer Fahrschule. Nur dann ist sichergestellt, dass bei eventuellen Kontrollen durch die Behörden keine Probleme auftauchen können.
21.09.2021 - Newsletter Nr. 343
Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Regelungen für Schüler
Im Newsletter Nr. 342 vom 16.09.2021 hatten wir darüber informiert, dass wir folgende Frage an das baden-württembergische Verkehrsministerium (VM) weitergeleitet hatten:
Testpflicht für Schüler
Sind Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs an regelmäßigen Testungen teilnehmen, gemäß § 5 Abs 3 Corona-VO nach Eintritt der Warn- oder Alarmstufe von der Pflicht zur Vorlage eines Tests befreit, wenn sie am theoretischen oder praktischen Fahrschulunterricht teilnehmen wollen?
Diese Frage wurde vom VM wie folgt beantwortet:
Für Schülerinnen und Schüler besteht im Zusammenhang mit der Teilnahme an Angeboten bzw. dem Zutritt zu Einrichtungen (Teil 2 der Corona-Verordnung) eine spezielle Regelung in § 5 Absatz 3 Corona-Verordnung:
Schülerinnen oder Schüler, welche an regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs teilnehmen, haben stets Zutritt zu in Teil 2 der Corona-Verordnung genannten Einrichtungen oder Angeboten, sofern dies im Rahmen der zulässigen Kapazitäten möglich und die Schülerin/der Schüler asymptomatisch ist. Entscheidend ist, dass in der jeweiligen Schule das Schutzkonzept inklusive der Testung nach § 3 Corona-Verordnung Schule zur Anwendung kommt. Der Schülerstatus muss in der Regel durch ein entsprechendes Ausweisdokument erbracht werden, dies kann beispielsweise ein Schülerausweis oder eine Schulbescheinigung sein. Für Anbieter bzw. Veranstalter gilt § 7 Corona-Verordnung in diesem Fall entsprechend, der Nachweis über den Schülerstatus muss geprüft werden, sobald Teilnahme- bzw. Zutrittsbeschränkungen in Teil 2 der Corona-Verordnung vorgesehen sind.
Was bedeutet das:
-
- Schüler, die regelmäßig in der Schule auf Corona getestet werden, können – auch wenn die Warn- oder die Alarmstufe ausgerufen wird – am Unterricht in der Fahrschule teilnehmen, ohne dass sie einen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test vorlegen müssen.
- Die Vorlage des Schülerausweises oder einer Schulbescheinigung reicht aus.
16.09.2021 - Newsletter Nr. 342
Neue Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Erste Fragen und Antworten
Zur seit heute geltenden Corona-Verordnung des Landes-Baden-Württemberg haben uns zahlreiche Anfragen erreicht.
1. Testpflicht für Schüler
Sind Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen des Schulbesuchs an regelmäßigen Testungen teilnehmen, gemäß § 5 Abs 3 Corona-VO nach Eintritt der Warn- oder Alarmstufe von der Pflicht zur Vorlage eines Tests befreit, wenn sie am theoretischen oder praktischen Fahrschulunterricht teilnehmen wollen?
Antwort:
Diese Frage haben wir ans VM gerichtet. Wir informieren per Newsletter, sobald uns eine Antwort vorliegt
2. Fahrschul-Mitarbeiter
Welche Regelungen gelten nach Eintritt der Warn- oder Alarmstufe für Fahrlehrerinnen, Fahrlehrer und andere Mitarbeiter in Fahrschulen?
Antwort:
Hierzu ist § 18 der Corona-VO einschlägig. Dort heißt es:
-
-
- Wird Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, das Angebot anzunehmen oder zweimal pro Woche einen anderweitigen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen.
- Selbstständige, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, sind in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, zweimal pro Woche eine Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines Antigen-Schnelltests vorzunehmen oder vornehmen zu lassen sowie die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen. Von der Testpflicht ausgenommen sind immunisierte (= geimpfte oder genesene) Personen.
- Wird Beschäftigten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit direkten Kontakt zu externen Personen haben, nach § 4 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung von ihrem Arbeitgeber ein Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten, sind diese in der Warn- und Alarmstufe verpflichtet, das Angebot anzunehmen oder zweimal pro Woche einen anderweitigen Test durchzuführen oder durchführen zu lassen sowie die Nachweise über die Testungen für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen zugänglich zu machen.
-
Wichtiger Hinweis:
Sämtliche Neuregelungen kommen nur zum Tragen, wenn die Warn- oder Alarmstufe ausgerufen wurde.
Dies ist – Stand heute, 16.09.2021 – derzeit nicht der Fall.
Wir informieren zeitnah per Newsletter, wenn dieser Fall eintreten sollte.
15.09.2021 - Newsletter Nr. 341
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung
1. Einschränkungen für Fahrschulen in der Warn- oder Alarmstufe
2. Maskenpflicht bleibt unverändert
Die baden-württembergische Landesregierung hat heute, Mittwoch, den 15.09.2021 eine aktualisierte Corona-Verordnung veröffentlicht. Diese tritt bereits morgen, 16.09.2021 in Kraft.
Sie finden die VO unter dem folgenden Link bzw. als PDF im Anhang dieser Mail: Link zur Corona-Verordnung auf www.baden-wuerttemberg.de
-
- Neu ist, dass nun ein landesweit einheitliches, dreistufiges Konzept (Basisstufe, Warnstufe, Alarmstufe) zur Anwendung kommt. In der Warn- und in der Alarmstufe ist nun auch der Betrieb der Fahrschulen beeinträchtigt, da in diesen Stufen die 3G-Regel eingehalten werden muss. Dies bedeutet, dass nicht-immunisierte Personen (= nicht geimpft oder genesen) nur ausgebildet werden dürfen, wenn sie einen PCR- oder einen Antigentest vorlegen.
- Unverändert bleibt die Maskenpflicht. Diese gilt immer dort, wo kein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann.
- Eine übersichtliche Aufstellung der Vorgaben finden Sie auch im anhängenden PDF Landesregierung-BW-Regelungen-auf-einen-Blick-ab-2021-09-16.
- Ergänzender Hinweis: Derzeit (Stand 15.09.2021) gilt die Basisstufe.
Wir informieren zeitnah per Newsletter, sobald das Landesgesundheitsamt den Eintritt der Warn- oder Alarmstufe feststellt und bekanntgibt.
- Neu ist, dass nun ein landesweit einheitliches, dreistufiges Konzept (Basisstufe, Warnstufe, Alarmstufe) zur Anwendung kommt. In der Warn- und in der Alarmstufe ist nun auch der Betrieb der Fahrschulen beeinträchtigt, da in diesen Stufen die 3G-Regel eingehalten werden muss. Dies bedeutet, dass nicht-immunisierte Personen (= nicht geimpft oder genesen) nur ausgebildet werden dürfen, wenn sie einen PCR- oder einen Antigentest vorlegen.
Die Vorgaben für Fahrschulen befinden sich weiterhin in § 15 der VO.
Dort heißt es nun:
§ 15 Außerschulische und berufliche Bildung
(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind
-
-
- in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
- in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
- in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nicht gestattet ist.
-
(2) […] Die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes(StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind in der Basisstufe ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 zulässig. In der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet; bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen; § 10 Absatz 6 bleibt unberührt.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird.
__________
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Erläuterungen zur Corona-VO für Fahrschulen
Die Erläuterungen des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg zur neuen Corona-VO finden Sie nachfolgend.
Die farbigen Markierungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und wurden von uns nachträglich eingefügt.
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde neu gefasst und soeben veröffentlicht. Die aktuelle Verordnung (11. Corona-Verordnung) finden Sie hier (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) und als PDF-Datei im Anhang. Mit der 11. Corona-Verordnung wird zum Schutz der Bevölkerung vor einer Corona-Infektion und zur Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems ein dreistufiges System eingeführt. Erhalten bleibt die bislang schon bestehende Maskenpflicht. Die 11. Corona-Verordnung tritt zum 16. September 2021 in Kraft.
Stufenkonzept der Corona-Verordnung
Die Corona-Verordnung legt in § 1 Absatz 2 drei Stufen fest:
-
-
- Basisstufe, diese liegt vor, wenn landesweit die in der Warn- und Alarmstufe festgelegten Werte nicht erreicht oder überschritten werden
- Warnstufe, diese liegt vor, wenn landesweit die stationäre Neuaufnahme von Covid19-Patienten in Krankenhäusern pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Wert 8 erreicht oder übersteigt (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) oder landesweit die Auslastung der Intensivbetten in den Krankenhäusern mit Covid19-Patienten den Wert 250 erreicht oder überschreitet
- Alarmstufe, diese liegt vor, wenn landesweit die stationäre Neuaufnahme von Covid19-Patienten in Krankenhäusern pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Wert 12 erreicht oder übersteigt (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) oder landesweit die Auslastung der Intensivbetten in den Krankenhäusern mit Covid19-Patienten den Wert 390 erreicht oder überschreitet
- Basisstufe, diese liegt vor, wenn landesweit die in der Warn- und Alarmstufe festgelegten Werte nicht erreicht oder überschritten werden
-
Der Eintritt dieser Stufen wird durch das Landesgesundheitsamt festgestellt und bekanntgegeben. Für ein Eintreten der jeweiligen Stufe ist erforderlich, dass die für eine Stufe maßgebliche Zahl der Hospitalisierungs-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen oder der Auslastung der Intensivbetten an zwei aufeinander folgenden Werktagen erreicht oder überschritten wurde.
Wird eine dieser Stufen erreicht, gelten entsprechend verschärfte Regelungen für Veranstaltungen, Einrichtungen oder sonstige Angebote nach Teil 2 der Corona-Verordnung. Für den Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie den Fahrschulunterricht und der Fahrerlaubnisprüfungen besteht eine spezielle Regelung in § 15 Absatz 2 Corona-Verordnung.
In der nachfolgenden Übersicht sind die jeweiligen Regelungen zusammen mit der ab 16. September 2021 geltenden rechtlichen Grundlagen aus der Corona-Verordnung dargestellt. Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Neben der Corona-Verordnung gelten weiterhin die bundeseinheitlichen Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz.
Betrieb der Fahrschule, Fahrausbildung, Fahrerlaubnisprüfungen, Aufbauseminare und Fahreignungsseminare
Der Betrieb der Fahrschulen ist grundsätzlich zulässig, eine grundlegende Untersagung des Betriebes besteht nicht.
Fahrausbildung, Fahrerlaubnisprüfungen, Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminare nach § 4a Straßenverkehrsgesetz sind in der Basisstufe ohne die Einschränkungen nach § 15 Absatz 1 Corona-Verordnung möglich. In der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen (siehe § 5 Corona-Verordnung) der Zutritt und somit die Teilnahme nur bei Vorlage eines aktuellen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (siehe auch § 5 Absatz 4 Corona-Verordnung). Ab Erreichen der Warn- bzw. Alarmstufe gilt ebenso die Verpflichtung des Veranstalters zur Überprüfung der erforderlichen Nachweise nach § 7 Corona-Verordnung für den Zutritt bzw. die Teilnahme.
Ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 15 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Aus- und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Aus- und Weiterbildungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht sind in der Basisstufe ohne die Einschränkungen nach § 15 Absatz 1 Corona-Verordnung möglich. In der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen (siehe § 5 Corona-Verordnung) der Zutritt und somit die Teilnahme nur bei Vorlage eines aktuellen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (siehe auch § 5 Absatz 4 Corona-Verordnung). Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Ab Erreichen der Warn- bzw. Alarmstufe gilt ebenso die Verpflichtung des Veranstalters zur Überprüfung der erforderlichen Nachweise nach § 7 Corona-Verordnung für den Zutritt bzw. die Teilnahme.
Ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 15 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Aus- und Weiterbildung in der Fahrlehrerausbildung
Aus- und Weiterbildung in der Fahrlehreraus-/weiterbildung sind als berufliche Aus-/Weiterbildung in der Basisstufe ohne die Einschränkungen nach § 15 Absatz 1 Corona-Verordnung möglich.
In der Warn- und Alarmstufe ist nicht-immunisierten Personen (siehe § 5 Corona-Verordnung) der Zutritt und somit die Teilnahme nur bei Vorlage eines aktuellen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (siehe auch § 5 Absatz 4 Corona-Verordnung). Bei mehrtägigen Veranstaltungen ist ein aktueller negativer Antigen- oder PCR-Testnachweis alle drei Tage vorzulegen. Ab Erreichen der Warn- bzw. Alarmstufe gilt ebenso die Verpflichtung des Veranstalters zur Überprüfung der erforderlichen Nachweise nach § 7 Corona-Verordnung für den Zutritt bzw. die Teilnahme.
Ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 15 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Erste Hilfe Kurse; Angebote oder Veranstaltungen der außerschulischen Bildung außerhalb von § 15 Absatz 2 Corona-Verordnung
Erste Hilfe Kurse werden als Veranstaltung der außerschulischen Bildung im Sinne des § 15 Absatz 1 Corona-Verordnung eingestuft. Für die Teilnahme an einem Erste Hilfe Kurs gelten, wie auch für sonstige Veranstaltungen oder Angebote der außerschulischen Bildung außerhalb von § 15 Absatz 2 Corona-Verordnung folgende Regelungen:
In der Basisstufe ist ein Zutritt zu geschlossenen Räumen und somit Teilnahme an der Veranstaltung für eine nicht-immunisierte Person (§ 5 Corona-Verordnung) nur bei Vorlage eines aktuellen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet (siehe auch § 5 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Ab Erreichen der Warnstufe ist ein Zutritt zu geschlossenen Räumen und somit Teilnahme an der Veranstaltung für eine nicht-immunisierte Person (§ 5 Corona-Verordnung) nur bei Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Testnachweises gestattet, bei einer Veranstaltung im Freien bei Vorlage eines aktuellen negativen Antigen- oder PCR-Testnachweises.
In der Alarmstufe ist einer nicht-immunisierten Person der Zutritt und somit die Teilnahme an der Veranstaltung untersagt.
Für die Veranstalter gilt in allen drei Stufen die Verpflichtung zur Überprüfung der erforderlichen Nachweise nach § 7 Corona-Verordnung für den Zutritt bzw. die Teilnahme.
Ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 15 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Mund-Nase-Schutz
Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (§ 3 Absatz 1 Corona-Verordnung), Ausnahmen bestehen über die Regelungen in § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung bzw. § 15 Absatz 2 Satz 2 Corona-Verordnung.
Allgemeine Hinweise bzw. Vorgaben Corona-Verordnung
Teil 1 der Corona-Verordnung umfasst die allgemeinen zu beachtenden Regelungen. Hierzu zählt die Empfehlung zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen (§ 2 Corona-Verordnung), die Regelungen zur Maskenpflicht (§ 3 Corona-Verordnung), sowie die Regelungen und Begriffsbestimmungen zu Immunisierten und Nicht-Immunisierten Personen sowie zu Testnachweisen (§§ 4 bis 6 Corona-Verordnung).
Weiterhin umfasst Teil 1 der Corona-Verordnung die Vorgaben zur Aufstellung und Mindestinhalt von Hygienekonzepten (§ 7 Corona-Verordnung) und die Erhebung der Teilnehmerdaten (§ 8 Corona-Verordnung).
Neu aufgenommen wurde, dass zum Mindestinhalt der Hygienekonzepte zählt, wie die Abstandsempfehlung von 1,5 Metern umgesetzt wird.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
12.09.2021 - Newsletter Nr. 340 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung
Die baden-württembergische Landesregierung hat am späten Samstagabend eine aktualisierte Version der Corona-Verordnung verkündet.
Siehe folgenden Link:
Die Verordnung tritt am Montag, den 13. September 2021 in Kraft.
__________
Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Keine Änderungen für Fahrschulen
Die Vorgaben für Fahrschulen befinden sich weiterhin in § 15 der VO.
Dort heißt es:
15 Außerschulische, berufliche und akademische Bildung
(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-. Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu solchen Angeboten in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet.
(2) […] die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird.
(3) [...]
(4) Wer Angebote der außerschulischen, beruflichen und akademischen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.
Was bedeutet das konkret?
-
- Die bisherigen Regelungen für Fahrschulen gelten unverändert weiter!
- Es gibt keine Vorschrift, dass in Fahrschulen die 3G-Regelung (= Zutritt nur für Geimpfte, Genesene, Getestete) zur Anwendung kommen müssen.
- Wir müssen also von unseren Kunden weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch einen Antigenschnell- oder einen PCR-Test verlangen.
- Das gilt für den theoretischen und praktischen Unterricht, für theoretische und praktische Prüfungen, für BKF-Aus- und Weiterbildung sowie für Aufbau- und Fahreignungsseminare.
- Für andere Angebote der Fahrschulen (z.B. Erste-Hilfe-Kurse, Stapler-Kurse etc.) sind jedoch die 3G-Regelungen anzuwenden.
- Die bestehenden Hygiene-Konzepte müssen weiterhin angewendet werden.
- In Unterrichtsräumen besteht keine Maskenpflicht, wenn zwischen den Anwesenden ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
- Da in Fahrzeugen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann, besteht dort weiterhin Maskenpflicht.
30.08.2021 - Newsletter Nr. 339 - Auszug
ias health & safety GmbH (ias)
Muster-Hygienekonzept für Fahrschulen erneut aktualisiert
Unser Dienstleister für arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung und Betreuung, ias, hat uns informiert, dass das für die Fahrschulen in der Coronakrise erstellte Muster-Hygienekonzept erneut überarbeitet werden musste. ias hat uns dazu folgendes mitgeteilt
-
- Textteile einzelner Abschnitte mussten entfernt bzw. geändert werden, da diese aus der vorigen Version der Corona-Verordnung Baden-Württemberg stammten und mit der am 16.08.2021 in Kraft getretenen aktualisierten Verordnung gegenstandslos geworden waren.
- Die eingefügten neuen Passagen sind nun der Sars-Cov-2 Arbeitsschutzregel entnommen. Diese spezifiziert die Anforderungen an Einrichtungen und Betriebe im Arbeitsalltag und muss zusätzlich zur Corona-Verordnung beachtet werden.
ias rät deshalb allen Fahrschulen dringend dazu, das für ihre Betriebe verwendete Hygienekonzept entsprechend anzupassen.
Mitglieder des FLVBW finden die aktualisierte Version als Word-Datei ias-Vorlage-Hygienekonzept-2021-08-korr im internen InternetForum.
24.08.2021 - Newsletter Nr. 338 - Auszug
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Verlängerung der Erlaubnis für Online-Theorieunterricht bis 31.03.2022
Mit Schreiben vom 24.08.2021 – siehe anhängendes PDF VM-Online-Theorieunterricht-Verlaengerung-2021-08-24 - hat uns das baden-württembergische Verkehrsministerium wie folgt informiert:
Für die Zeit der Corona-Pandemie wurde es ermöglicht, den Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten zeitlich befristet Ausnahmen von der Präsenzpflicht in der theoretischen Ausbildung zu erteilen (E-Mail vom 3. Dezember 2020, Az. 4-3853.1-0/1555; in der Anlage nochmals beigefügt). Diese Regelungen werden über den 30. September 2021 hinaus zunächst bis 31. März 2022 verlängert, das Ministerium für Verkehr hat hierzu entsprechende Regelungen getroffen:
-
-
- Die Geltungsdauer der Regelungen des Verkehrsministeriums vom 3. Dezember 2020 für die Erteilung von zeitlich befristeten Ausnahmen von der Durchführung des theoretischen Unterrichts in Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten in Präsenzform wird bis 31. März 2022 verlängert.
- Bereits auf Grundlage der Regelungen des Verkehrsministeriums vom 3. Dezember 2020 erteilte Ausnahmegenehmigungen von der Präsenzpflicht im theoretischen Unterricht der Fahrschule bzw. Fahrlehrerausbildungsstätte gelten über den 30. September 2021 hinaus weiter und als automatisch bis zum 31. März 2022 verlängert. Ein Antrag auf Verlängerung der bereits erteilten Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich.
- Für Neuanträge auf Erteilung einer zeitlich befristeten Ausnahme von der Präsenzpflicht im theoretischen Unterricht der Fahrschule bzw. Fahrausbildungsstätte gelten die Regelungen vom 3. Dezember 2020 mit der Maßgabe weiter, dass Ausnahmegenehmigungen zeitlich bis 31. März 2022 befristet
-
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Was bedeutet das?
-
- Wer bereits eine Ausnahmegenehmigung für das Erteilen von Online-Unterricht besitzt, muss nichts unternehmen.
Die Genehmigung wird automatisch bis 31.03.2022 verlängert.
- Wer bisher noch keinen Online-Unterricht erteilt hat, kann weiterhin eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese wird befristet bis 31.03.2022 erteilt. Die Voraussetzungen und die Vorgaben des VM können dem anhängenden PDF VM-Online-Theorieunterricht-2020-12-03 entnommen werden.
- Wer bereits eine Ausnahmegenehmigung für das Erteilen von Online-Unterricht besitzt, muss nichts unternehmen.
__________
Corona-Verordnung Baden-Württemberg
"3G-Regel" gilt in Baden-Württemberg nicht für Fahrschulen
In vielen Bundesländern sind die, von Baden-Württemberg bereits vor einer Woche umgesetzten, Vorgaben aus der Kanzlerin-/Ministerpräsidenten-Runde erst heute in Kraft getreten. Deshalb erreichen uns aktuell Anfragen, ob die Fahrschüler in den Fahrschulen unseres Landes nun auch nur nach Vorlage einer 3G-Bescheinigung (geimpft/genesen/getestet) am theoretischen Unterricht teilnehmen dürfen.
Dies ist nach den Vorgaben der aktuellen baden-württembergischen Corona-Verordnung nicht der Fall. Nach wie vor gilt lediglich Maskenpflicht immer dann, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Eine Pflicht, von unseren Schülern einen Impfnachweis oder einen aktuellen Corona-Test zu verlangen, gibt es derzeit in Baden-Württemberg nicht.
17.08.2021 - Newsletter Nr. 337
Corona-Verordnung Baden-Württemberg (2)
Aktualisierter Corona-Bußgeldkatalog
Mittlerweile wurde außerdem der baden-württembergische Corona-Bußgeldkatalog aktualisiert. Sie finden die aktuelle Version (Stand 26.07.2021) hier...
Die Nichtvorlage eines Hygienekonzeptes ist dort bspw. mit einem Bußgeld zwischen 500 € und 5.000 € belegt.
16.08.2021 - Newsletter Nr. 336
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Ergänzende Hinweise zur ab 16.08.2021 geltenden Corona-VO
Vom baden-württembergischen Verkehrsministerium wurden uns heute die folgenden ergänzenden Hinweise und Informationen zur aktuellen Corona-Verordnung zugesandt. Siehe auch anhängendes PDF VM-Corona-Regelungen-2021-08-16.
Von: Pieper, Benjamin (VM)
Gesendet: Montag, 16. August 2021 07:59
An: KLIMA Jochen - Fahrlehrerverband BW; Zeltwanger Rainer BDFU; Rauscher, Christian c/o IDFS; Treuhandverein für Verkehrserziehung; Kaup, Marcellus;
Cc: Schultheiß, Christina (VM);
Betreff: 10. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Sehr geehrte Herren,
zum 16. August 2021 wurde die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg neu gefasst. Die aktuelle Verordnung finden Sie hier (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) und als PDF-Datei im Anhang. Mit der Neufassung wurde die Struktur der Corona-Verordnung angepasst, mit dieser Verordnung entfallen die bisherigen Inzidenzstufen als Vorgabe für bestimmte Maßnahmen. Erhalten bleibt die bislang schon bestehende Maskenpflicht. Die Landesregierung behält sich vor, zusätzliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen, sollte dies erforderlich sein (siehe § 1 der Corona-Verordnung).
Durch die neue Corona-Verordnung wurde in zahlreichen Bereichen nun der 3G-Nachweis ohne Abhängigkeit von Inzidenzwerten eingeführt. Hierfür wird künftig zwischen Immunisierten und Nicht-Immunisierten Personen unterschieden (siehe §§ 4 bis 6 Corona-Verordnung). Die jeweiligen Zugangsregegelungen zu Einrichtungen oder Angeboten ergeben sich aus Teil 2 der Corona-Verordnung. Für den Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie dem Fahrschulunterricht und der Fahrerlaubnisprüfungen besteht eine spezielle Regelung in § 15 Absatz 2 Corona-Verordnung.
In der nachfolgenden Übersicht sind die jeweiligen Regelungen inkl. der ab 16. August 2021 geltenden rechtlichen Grundlagen dargestellt. Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Neben der Corona-Verordnung gelten weiterhin die bundeseinheitlichen Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz.
Betrieb der Fahrschule
Der Betrieb der Fahrschulen ist grundsätzlich zulässig, eine grundlegende Untersagung des Betriebes besteht nicht.
Fahrausbildung, Fahrerlaubnisprüfungen
Die Regelungen zu Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfungen finden sich nun in § 15 Absatz 2 Corona-Verordnung. Die Durchführung von theoretischem und praktischem Fahrschulunterricht sowie der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen ist zulässig. Die Regelungen aus § 15 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung gelten nicht, ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 15 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Aufbauseminare und Fahreignungsseminare
Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminare nach § 4a Straßenverkehrsgesetz sind zulässig. Die Regelung befindet sich nun in § 15 Absatz 2 Corona-Verordnung. Die Regelungen aus § 15 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung gelten nicht. Ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 15 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Aus- und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Die Regelungen zur Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitung sowie für sonstige berufliche Fortbildungen wurden in § 15 Absatz 2 übertragen. Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht sind zulässig, die besonderen Regelungen aus § 15 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung gelten nicht. Ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 15 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Aus- und Weiterbildung in der Fahrlehrerausbildung
Die Regelungen zur Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitung sowie für sonstige berufliche Fortbildungen wurden in § 15 Absatz 2 übertragen. Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Fahrlehrerwesen sind zulässig, die besonderen Regelungen aus § 15 Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung gelten nicht. Ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 15 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Erste-Hilfe-Kurse; Angebote oder Veranstaltungen außerhalb von § 15 Absatz 2 Corona-Verordnung
Erste-Hilfe-Kurse werden als Veranstaltung der außerschulischen Bildung im Sinne des § 15 Absatz 1 Corona-Verordnung eingestuft. Für die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs gilt, wie auch für weitere Veranstaltungen oder Angebote außerhalb von § 15 Absatz 2 Corona-Verordnung, dass Nicht-Immunisierte Personen (siehe § 5 Corona-Verordnung) die Teilnahme an solchen Veranstaltungen (meist beschränkt auf geschlossene Räume) nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet ist. Immunisierte Personen (siehe § 4 Corona-Verordnung) sind in diesen Fällen vor der Teilnahme verpflichtet, einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorzulegen. Der Anbieter/Veranstalter einer solchen Veranstaltung ist zur Überprüfung der vorzulegenden Test,- Impf- oder Genesenen-Nachweise verpflichtet (§ 6 Corona-Verordnung). Es besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Hygienekonzeptes sowie die Erhebung der Daten der Teilnehmer (§ 15 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Mund-Nase-Schutz
Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (§ 3 Absatz 1 Corona-Verordnung), Ausnahmen bestehen über die Regelungen in § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung bzw. § 15 Absatz 2 Satz 2 Corona-Verordnung.
Allgemeine Hinweise bzw. Vorgaben Corona-Verordnung
Teil 1 der Corona-Verordnung umfasst die allgemeinen Regelungen, die zu beachten sind. Hierzu zählt die Empfehlung zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen (§ 2 Corona-Verordnung), die Regelungen zur Maskenpflicht (§ 3 Corona-Verordnung), sowie die Regelungen und Begriffserklärung zu Immunisierten und Nicht-Immunisierten Personen (§§ 4 bis 6 Corona-Verordnung). Weiterhin umfasst Teil 1 der Corona-Verordnung die Regelungen zur Aufstellung und Mindestinhalt von Hygienekonzepten (§ 7 Corona-Verordnung) und die Erhebung der Teilnehmerdaten (§ 8 Corona-Verordnung). Neu aufgenommen wurde, dass zum Mindestinhalt der Hygienekonzepte zählt, wie die Abstandsempfehlung von 1,5 Metern umgesetzt wird.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 8
70173 Stuttgart
Zusammenfassung
Fahrausbildung, Fahrprüfung, Aufbauseminare, BKF-Aus- und Weiterbildungen
-
- Es gibt keine Vorschrift, dass wir von unseren Kunden einen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test verlangen müssen.
- Grundsätzlich besteht Masken-Pflicht (medizinische oder FFP2-Masken)
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske besteht nicht,
- wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann (z.B. im Unterrichtsraum)
- oder wenn der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises gestattet wird.
- Da in Fahrzeugen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann, besteht dort weiterhin Maskenpflicht.
Erste-Hilfe-Kurse und andere Veranstaltungen der Fahrschulen (z. B. Gabelstapler-Kurse)
-
- Für Nicht-Immunisierte ist die Teilnahme an derartigen Veranstaltungen nur nach Vorlage eines Testnachweises (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest) gestattet.
- Als immunisiert gilt nur, wer vollständig geimpft oder genesen ist.
- Immunisierte Personen müssen vor der Teilnahme einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen.
- Der Anbieter/Veranstalter einer solchen Veranstaltung ist grundsätzlich zur Kontrolle der vorzulegenden Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweise verpflichtet.
Hygiene-Konzept
-
- Es muss nach wie vor ein Hygienekonzept vorgelegt und angewendet werden.
- NEU: Zum Mindestinhalt der Hygienekonzepte zählt nun auch, wie die Abstandsempfehlung von 1,5 Metern konkret umgesetzt wird.
- Hinweis: Wir haben unseren Dienstleister für arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung, die ias health & safety GmbH, gebeten, das bisherige Hygienekonzept zu überprüfen, ob es auch den neuen Vorgaben entspricht, und es ggf. entsprechend zu überarbeiten. Wir informieren – wie immer – zeitnah per Newsletter, sobald ein überarbeitetes Konzept vorliegt.
15.08.2021 - Newsletter Nr. 335
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung ab 16.08.2021
Die baden-württembergische Landesregierung hat am späten Samstagabend eine aktualisierte Version der Corona-Verordnung verkündet.
Siehe PDF im Anhang oder auf der Homepage der Landesregierung BW hier...
Die Verordnung tritt am Montag, den 16. August 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich 13. September 2021.
__________
Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Regelungen für Fahrschulen
Die Vorgaben für Fahrschulen befinden sich jetzt in § 15 der VO. Dort heißt es:
§ 15 Außerschulische, berufliche und akademische Bildung
(1) Angebote der außerschulischen Bildung und Erwachsenenbildung wie Volkshochschulkurse, Angebote von Musik-. Kunst- und Jugendkunstschulen und ähnliche Angebote sind zulässig. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu solchen Angeboten in geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Testnachweises gestattet.
(2) Veranstaltungen der beruflichen Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung sowie Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen, die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fort- und Weiterbildungen, von Sprach- und Integrationskursen und Veranstaltungen des Studienbetriebs nach Maßgabe der Corona-Verordnung Studienbetrieb, die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind ohne die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweises gestattet wird.
[...]
(4) Wer Angebote der außerschulischen, beruflichen und akademischen Bildung erbringt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen.
Was bedeutet das konkret?
-
- Die bisherigen Regelungen für Fahrschulen gelten unverändert weiter.
- Es gibt keine Vorschrift, dass wir von unseren Kunden einen Antigen-Schnelltest oder einen PCR-Test verlangen müssen.
- Die bestehenden Hygiene-Konzepte müssen weiterhin angewendet werden.
- In Unterrichtsräumen besteht keine Maskenpflicht, wenn zwischen den Anwesenden ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.
- Da in Fahrzeugen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann, besteht dort weiterhin Maskenpflicht.
26.07.2021 - Newsletter Nr. 331 - Auszug
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab 26.07.2021
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat zur seit heute, 26.07.2021 geltenden Corona-Verordnung ergänzende Hinweise erlassen:
Betreff: Corona-Verordnung ab 26. Juli 2021
Sehr geehrte Herren,
zum 26. Juli 2021 wurde die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg angepasst. Die aktuelle Verordnung finden Sie hier (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) und als PDF-Datei im Anhang. Ebenfalls beigefügt ist die Begründung zu den erfolgten Änderungen bzw. Anpassungen in der Corona-Verordnung.
Für die Bereiche Fahrschulausbildung, Fahrlehreraus- und -weiterbildung, Berufskraftfahrerqualifikation ergeben sich keine wesentlichen Änderungen. Neu aufgenommen wurde lediglich eine Ausnahme von der generellen Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in § 12 Absatz 2 Satz 2 Corona-Verordnung. Die Corona-Verordnung gilt bis 23. August 2021.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 8
70173 Stuttgart
25.07.2021 - Newsletter Nr. 330
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab 26.07.2021
Die baden-württembergische Landesregierung hat erneut die Corona-Verordnung aktualisiert - siehe anhängendes PDF Landesregierung-BW-Corona-Verordnung-2021-07-26 sowie online auf der Seite der Landesregierung hier...
Die Verordnung wurde in einigen Punkten angepasst. Eine übersichtliche Tabelle zu den ab Montag, den 26.07.2021 geltenden Regelungen finden Sie im anhängenden PDF Landesregierung-BW-Regelungen-auf-einen-Blick-ab-2021-07-26. Weiterführende Informationen zu den Änderungen im Einzelnen finden Sie online hier...
__________
Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Für Fahrschulen keine wesentlichen Änderungen
Für Fahrschulen haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben.
Neu: Wird der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet, entfällt die Maskenpflicht (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Corona-VO).
Wir gehen davon aus, dass auch Fahrerlaubnisregelungen unter diese Regelungen fallen.
Die uns betreffenden Bestimmungen findet man weiterhin in § 12 Abs. 2 der Verordnung. Dort heißt es:
§ 12 Abs. 2:
Die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind ohne besondere Regelungen zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder der Zutritt zu einer Prüfung nur nach Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesenennachweises gestattet wird.
Der Anbieter muss ein Hygienekonzept (§ 5 Corona-Verordnung des Landes) erstellen und eine Datenverarbeitung (§ 6 Corona-Verordnung des Landes) durchführen.
Der identische Text ist auch bei den FAQ unter „Was gilt für Fahrschulen" online hier zu finden...
Zusammenfassung:
-
- Betrieb der Fahrschulen
Fahrschulen dürfen weiterhin sämtliche Unterrichtsangebote ohne Einschränkung durchführen. Das gilt nicht nur für die theoretische und praktische Ausbildung, sondern auch für Aufbauseminare, Fahreignungsseminare und alle weiteren Kursangebote. Es gibt auch keine Einschränkung der Anzahl der im Fahrzeug mitfahrenden Personen.
- Maskenpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2 Maske gilt weiterhin nur dort, wo der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Das bedeutet aber, dass im Fahrschulfahrzeug nach wie vor alle Anwesenden der Maskenpflicht unterliegen.
- Betrieb der Fahrschulen
Wir informieren – wie immer zeitnah – sofern das baden-württembergische Verkehrsministerium ergänzenden Regelungen erlässt.
28.06.2021 - Newsletter Nr. 325
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab 28.06.2021
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat zur seit heute, 28.06.2021 geltenden Corona-Verordnung ergänzende Hinweise erlassen – siehe auch anhängendes PDF VM-Corona-Regelungen-2021-06-28:
Betreff: 9. Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum 28. Juni 2021 wurde die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg neu gefasst. Die aktuelle Verordnung finden Sie hier (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) und als PDF-Datei im Anhang. Mit der Neufassung wurde die Struktur der Corona-Verordnung verändert, ebenso wurden die Regelungen an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst.
Die Corona-Verordnung umfasst nun vier Inzidenzstufen (§ 1 Corona-Verordnung). In Abhängigkeit der jeweils aktuellen Inzidenzwerte in den Stadt- und Landkreisen ergeben sich danach konkrete Regelungen, in welchem Umfang beispielsweise Veranstaltungen zulässig sind. Für den Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie dem Fahrschulunterricht und der Fahrerlaubnisprüfungen besteht eine eigenständige Regelung unabhängig von den Inzidenzstufen (§ 12 Absatz 2 Corona-Verordnung).
In der nachfolgenden Übersicht sind die jeweiligen Regelungen inkl. der ab 28. Juni 2021 geltenden rechtlichen Grundlagen dargestellt. Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Neben der Corona-Verordnung gelten weiterhin die bundeseinheitlichen Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz.
Betrieb der Fahrschulen sowie der Aus- und Weiterbildungsstätten Berufskraftfahrerqualifikation und Fahrlehrerwesen
Der Betrieb der Fahrschulen sowie der Aus- und Weiterbildungsstätten im Bereich Berufskraftfahrerqualifikation und Fahrlehrerwesen ist grundsätzlich zulässig, eine grundlegende Untersagung des Betriebes besteht nicht.
Fahrausbildung, Fahrerlaubnisprüfungen
Die Regelungen zu Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfungen finden sich nun in § 12 Absatz 2 Corona-Verordnung. Die Durchführung von theoretischem und praktischem Fahrschulunterricht sowie der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen ist zulässig. Die Regelungen aus § 12 Absatz 1 Corona-Verordnung gelten nicht, ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 12 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Aufbauseminare und Fahreignungsseminare
Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminare nach § 4a Straßenverkehrsgesetz sind zulässig. Die Regelung befindet sich nun in § 12 Absatz 2 Corona-Verordnung. Die Regelungen aus § 12 Absatz 1 Corona-Verordnung gelten nicht, ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 12 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Aus- und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Die Regelungen zur Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitung sowie für sonstige berufliche Fortbildungen wurden in § 12 Absatz 2 übertragen. Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht sind zulässig, die besonderen Regelungen aus § 12 Absatz 1 Corona-Verordnung gelten nicht, ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 12 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Aus- und Weiterbildung in der Fahrlehrerausbildung
Die Regelungen zur Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitung sowie für sonstige berufliche Fortbildungen wurden in § 12 Absatz 2 übertragen. Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich Fahrlehrerwesen sind zulässig, die besonderen Regelungen aus § 12 Absatz 1 Corona-Verordnung gelten nicht, ein Hygienekonzept ist zu erstellen und die Datenerhebung der Teilnehmer muss erfolgen (§ 12 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Erste-Hilfe-Kurse
Erste-Hilfe-Kurse werden als Veranstaltung der außerschulischen Bildung im Sinne des § 12 Absatz 1 Corona-Verordnung eingestuft. Diese sind innerhalb der Inzidenzstufen 1 bis 4 zugelassen, die Regelungen zu den einzelnen Inzidenzstufen aus § 12 Absatz 1 Corona-Verordnung sind zu beachten, es besteht die Verpflichtung zur Aufstellung eines Hygienekonzeptes sowie die Erhebung der Daten der Teilnehmer (§ 12 Absatz 4 Corona-Verordnung).
Mund-Nase-Schutz
Es besteht die grundsätzliche Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (§ 3 Absatz 1 Corona-Verordnung), Ausnahmen bestehen über § 3 Absatz 2 Corona-Verordnung bzw. § 12 Absatz 2 Corona-Verordnung.
Allgemeine Hinweise bzw. Vorgaben Corona-Verordnung
Teil 1 der Corona-Verordnung umfasst die allgemeinen Regelungen, die zu beachten sind. Dazu zählt die Beachtung, Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben der §§ 5 ff. Corona-Verordnung (u.a. Einhalten der Hygieneanforderungen, Aufstellung und Einhaltung eines Hygienekonzepts) sowie der Vorgaben aus § 2 Corona-Verordnung (allgemeine Abstandsregel) und § 3 Corona-Verordnung (Maskenpflicht). Die Zahl der möglichen Teilnehmer wird im Rahmen von § 12 Absatz 2 Corona-Verordnung nicht festgelegt, sodass sich diese nach der jeweiligen Räumlichkeit unter Beachtung des Abstandgebotes aus § 2 Corona-Verordnung richtet.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Dorotheenstraße 8
70173 Stuttgart
Zusammenfassung:
-
- Für den Betrieb der Fahrschulen (Fahrausbildung, Fahrprüfung, BKF-Aus- und Weiterbildung, Seminare) bestehen weiterhin keine Inzidenz-abhängigen Regelungen bzw. Einschränkungen
- Für andere Veranstaltungen (z.B. Erste-Hilfe-Kurse, Stapler-Kurse, Auffrischungskurse für Fahrerlaubnisinhaber etc.) müssen jedoch die Regelungen zu den einzelnen Inzidenzstufen gemäß § 12 Absatz 1 Corona-VO beachtet werden
- Für andere Veranstaltungen (z.B. Erste-Hilfe-Kurse, Stapler-Kurse, Auffrischungskurse für Fahrerlaubnisinhaber etc.) müssen jedoch die Regelungen zu den einzelnen Inzidenzstufen gemäß § 12 Absatz 1 Corona-VO beachtet werden
- Es gibt weiterhin keine Vorschrift, dass nur getestete, genesene oder vollständig geimpfte Personen an der Fahrausbildung, an der Fahrprüfung oder an Seminaren (ASF/FES) teilnehmen dürfen
- Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske besteht grundsätzlich weiterhin. Keine Maskenpflicht besteht jedoch immer dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann
- Wenn es in Fahrzeugen (Pkw/Lkw) nicht möglich ist, 1,5 m Abstand zum Fahrschüler einzuhalten, besteht dort zwangsläufig weiterhin Maskenpflicht
- Wenn es in Fahrzeugen (Pkw/Lkw) nicht möglich ist, 1,5 m Abstand zum Fahrschüler einzuhalten, besteht dort zwangsläufig weiterhin Maskenpflicht
- Es gibt keine Beschränkung für die Anzahl der im Fahrzeug anwesenden Personen mehr
- Auch für den theoretischen Unterricht besteht keine Beschränkung der Anzahl der anwesenden Personen mehr. Die zulässige Personenzahl richtet sich nun wieder grundsätzlich nach den Vorgaben der Fahrerlaubnisbehörde (s. Ihre Fahrschul- oder Zweigstellenerlaubnis). Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann, besteht keine Maskenpflicht
Wichtig:
Keine Maskenpflicht besteht auch im Unterrichtsraum nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann
- Für den Betrieb der Fahrschulen (Fahrausbildung, Fahrprüfung, BKF-Aus- und Weiterbildung, Seminare) bestehen weiterhin keine Inzidenz-abhängigen Regelungen bzw. Einschränkungen
-
- Hinweis:
Wir haben beim VM angefragt, ob auch dann auf Masken verzichtet werden darf, wenn zwar der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, sich aber zwischen den einzelnen Plätzen physische Abtrennungen (z.B. Plexiglasscheiben) befinden.
Das VM hat daraufhin folgendes mitgeteilt:
Die Corona-Verordnung enthält derzeit keine Regelung, wonach der Mindestabstand von 1,5 Metern bei einer physischen Trennvorrichtung (z.B. Plexiglasscheibe) unterschritten werden darf.
- Hinweis:
-
- Das vorliegende Hygienekonzept muss weiterhin eingehalten werden.
- Dies betrifft u.a. die Vorschriften zum Lüften der Unterrichtsräume und Fahrzeuge sowie zum Reinigen (Desinfizieren) der Tische bzw. Bedienungselemente
- Ebenso muss gemäß den Vorgaben des Hygienekonzepts nach wie vor beachtet werden, dass an Zweiradfahrschüler keine – auch von anderen Personen genutzte – Schutzkleidung ausgeliehen werden darf
- Das vorliegende Hygienekonzept muss weiterhin eingehalten werden.
26.06.2021 - Newsletter Nr. 324 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab 28.06.2021
Die baden-württembergische Landesregierung hat erneut die Corona-Verordnung aktualisiert.
Siehe anhängendes PDF Landesregierung-BW-Corona-Verordnung-2021-06-28 sowie online auf der Seite der Landesregierung BW hier...
Aufgrund der gesunkenen Inzidenzen wurden zahlreiche Regelungen deutlich gelockert. Eine übersichtliche Tabelle zu den ab kommenden Montag, den 28.06.2021 geltenden Regelungen finden Sie im anhängenden
PDF Landesregierung-BW-Regelungen-auf-einen-Blick-ab-2021-06-28.
__________
Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Was gilt für Fahrschulen?
Die sinkenden Inzidenzzahlen bringen nun auch für den Betrieb der Fahrschulen deutliche Lockerungen. Die uns betreffenden Bestimmungen findet man nun in § 12 Abs. 2 der Verordnung.
Dort heißt es:
§ 12 Abs. 2:
Die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahreignungsseminaren nach § 4a StVG und vergleichbare Angebote sind ohne besonderen Regelungen zulässig.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt nicht, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann.
Der Anbieter muss ein Hygienekonzept (§ 5 Corona-Verordnung des Landes) erstellen und eine Datenverarbeitung (§ 6 Corona-Verordnung des Landes) durchführen.
Der identische Text ist auch bei den FAQ unter „Was gilt für Fahrschulen" zu finden – siehe auf der Homepage der Landesregierung hier...
Zusammenfassung:
-
- Betrieb der Fahrschulen
Fahrschulen dürfen somit nun wieder sämtliche Unterrichtsangebote ohne Einschränkung durchführen. Das gilt nicht nur für die theoretische und praktische Ausbildung, sondern auch für Aufbauseminare, Fahreignungsseminare und alle weiteren Kursangebote. Es gibt offensichtlich auch keine Einschränkung der Anzahl der im Fahrzeug mitfahrenden Personen mehr.
- Maskenpflicht
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske gilt ab kommenden Montag nur noch dort, wo der Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Das bedeutet aber eindeutig, dass im Fahrschulfahrzeug nach wie vor alle Anwesenden der Maskenpflicht unterliegen. Wir informieren – wie immer zeitnah – sofern das baden-württembergische Verkehrsministerium ergänzende Regelungen erlässt.
- Betrieb der Fahrschulen
04.06.2021 - Newsletter Nr. 322 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung, gültig ab 04.06.2021
Die baden-württembergische Landesregierung hat erneut die Corona-Verordnung aktualisiert - siehe folgenden Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/.
Für Fahrschulen gibt es offensichtlich keine Änderungen. § 11 Abs. 2 Nr. 8 regelt unverändert, dass die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz, erlaubt ist
Somit gibt es weiterhin keine inzidenzabhängigen zusätzlichen Einschränkungen sowie keine Testpflicht für unsere Kunden. Siehe dazu auch das anhängende PDF Landesregierung-BW-Stufenfahrplan-2021-06-07 (online hier...) Dort heißt es:
Unabhängig von den Öffnungsschritten unter 100 gilt:
Theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung (gilt für Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygieneauflagen und mit medizinischer Maske möglich.
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Wie immer bleibt abzuwarten, ob das baden-württembergische Verkehrsministerium (VM) weitere Änderungen der bisherigen Vorschriften verkündet. Wir haben das VM um Prüfung gebeten, ob aufgrund der sehr positiven Entwicklung der Inzidenzwerte, die Regelung gelockert werden kann, dass außer dem Fahrlehrer und dem Fahrschüler sich nur die gesetzlich erforderlichen Personen bzw. bei ASF-Seminaren sich nur der Seminarleiter und ein Seminarteilnehmer im Fahrschulfahrzeug befinden dürfen.
Wir informieren zeitnah per Newsletter, sobald uns dazu neue Informationen vorliegen.
14.05.2021, 15:30 Uhr - Newsletter Nr. 320
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Ergänzende Hinweise und Informationen zur ab 14.05.2021 geltenden Corona-Verordnung
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat heute per Mail an die Verbände weitere Informationen und ergänzende Hinweise zur seit heute, Freitag, den 14. Mai 2021, geltenden Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg übersandt. Siehe auch anhängendes PDF VM_Corona-Vorgaben_2021-05-14.
Dort heißt es:
Zum 14. Mai 2021 wurde die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg neu gefasst. Die aktuelle Verordnung finden Sie hier (https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/) und als PDF-Datei im Anhang. Mit der Neufassung wurde unter anderem der Beschluss des VGH Baden-Württemberg zum Theorieunterricht in der Fahrschule umgesetzt. Durch die Neufassung wurde ebenso die Nummerierung der einzelnen Paragraphen überarbeitet. Eine weitere Änderung ist die Aufnahme der weiteren Öffnungsschritte in § 21 Corona-Verordnung.
Inhaltlich haben sich die Regelungen im Bereich der Fahrschulausbildung, der Fahrerlaubnisprüfungen sowie der Aus- und Weiterbildungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht sowie die Fahrlehrerausbildung aufgrund der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg geändert. In der nachfolgenden Übersicht sind die jeweiligen Regelungen inkl. der ab 14. Mai 2021 geltenden rechtlichen Grundlage dargestellt. Die Übersicht bezieht sich ausschließlich auf die Regelungen der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Neben der Corona-Verordnung gelten weiterhin die bundeseinheitlichen Regelungen aus dem Infektionsschutzgesetz (u.a. sog. „Bundesnotbremse“, § 28b Infektionsschutzgesetz).
Betrieb der Fahrschule
Der Betrieb der Fahrschulen ist grundsätzlich zulässig, eine grundlegende Untersagung des Betriebes besteht nicht.
Fahrausbildung, Fahrerlaubnisprüfungen
Die Regelungen zu Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfungen finden sich nun in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Corona-Verordnung. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass Veranstaltungen untersagt sind, § 11 Absatz 2 Satz 1 Corona-Verordnung. Eine Veranstaltung im Sinne der Corona-Verordnung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters bzw. einer Organisation oder Institution an welcher eine Gruppe von Menschen teilnimmt, § 11 Absatz 6 Corona-Verordnung. Bestimmte Veranstaltungen sind zulässig:
-
-
- Die Durchführung der theoretischen und praktischen Fahrausbildung sowie der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung ist zulässig, § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Corona-Verordnung.
- Die bisherige Einschränkung, dass die theoretische Fahrausbildung nur im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden darf, ist entfallen (Umsetzung Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 4. Mai 2021, Az. 1 S 1228/21).
- Die Durchführung der theoretischen Fahrausbildung im Rahmen eines Online-Angebotes ist im Rahmen einer erteilten Ausnahmegenehmigung weiterhin möglich.
-
In der praktischen Fahrausbildung gelten zunächst die Vorgaben aus der Begründung zur Corona-Verordnung vom 27. März 2021 weiter, so dass sich neben dem Fahrlehrer nur ein Fahrschüler im Fahrschulfahrzeug befinden darf. Weitere Personen dürfen sich nur dann im Fahrzeug befinden, soweit dies aus rechtlichen Gründen vorgesehen und erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung, der Überwachung durch den Treuhandverein sowie im Rahmen der beruflichen Ausbildung zum Fahrlehrer oder Fahrerlaubnisprüfer.
Aufbauseminare und Fahreignungsseminare
Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminare nach § 4a Straßenverkehrsgesetz sind zulässig. Die Regelung befindet sich nun in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Corona-Verordnung.
Zur Vermeidung unnötiger Kontakte im Fahrschulfahrzeug soll im Rahmen der Aufbauseminare die Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) nach § 35 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung nicht als Gruppe erfolgen (analog zur praktischen Fahrschulausbildung, siehe hierzu Anmerkungen in der Begründung zur Corona-Verordnung vom 27. März 2021). Im Fahrzeug sollen sich zur Fahrprobe lediglich der Kursleiter und ein Teilnehmer befinden. Insofern erfolgt hier eine Ausnahme von § 35 Absatz 1 Satz 4 Fahrerlaubnis-Verordnung.
Aus- und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Die Regelungen zur Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitung sowie für sonstige berufliche Fortbildungen wurden in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bzw. Nummer 7 Corona-Verordnung übertragen. Bei den beruflichen Fortbildungen (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Corona-Verordnung) wurde die Einschränkung, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können, gestrichen.
-
-
- Die Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht ist als Prüfungsvorbereitung weiterhin in Präsenzform zugelassen (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Corona-Verordnung),
- die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht ist als sonstige berufliche Fortbildung in Präsenzform zulässig (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Corona-Verordnung).
-
Aus- und Weiterbildung in der Fahrlehrerausbildung
Die Regelungen zur Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitung sowie für sonstige berufliche Fortbildungen wurden in § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bzw. Nummer 7 Corona-Verordnung übertragen. Bei den beruflichen Fortbildungen (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Corona-Verordnung) wurde die Einschränkung, soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können, gestrichen.
-
-
- Die Ausbildung im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ist als Prüfungsvorbereitung weiterhin als Veranstaltung in Präsenzform zugelassen (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Corona-Verordnung).
- Die Weiterbildung nach dem Fahrlehrerrecht ist nun als sonstige berufliche Fortbildung nach der Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Corona-Verordnung durch die Streichung der Begrenzung auf Online-Unterricht in Präsenzform möglich.
-
Erste Hilfe Kurse
Erste Hilfe Kurse sind nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 Corona-Verordnung zulässig, sofern ein Test-, Impf- oder Genesenennachweis im Sinne des § 5 Corona-Verordnung der Teilnehmer und ein entsprechendes Testkonzept der Anbieter für die Ausbildenden vorliegt.
Vorgaben für Durchführung von Veranstaltungen bzw. dem Betrieb von Eichrichtungen (insbesondere Hygienekonzept)
m Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen bzw. dem Betrieb von Einrichtungen sind insbesondere § 11 Absatz Corona-Verordnung bzw. § 17 Corona-Verordnung zu beachten. Dazu zählt die Beachtung, Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben der §§ 4 ff. Corona-Verordnung (u.a. Einhalten der Hygieneanforderungen, Aufstellung und Einhaltung eines Hygienekonzepts) sowie der Vorgaben aus § 2 Corona-Verordnung (allgemeine Abstandsregel) und § 3 Corona-Verordnung (Mund-Nase-Schutz).
Mund-Nase-Schutz
Es besteht für den Bereich der theoretischen und praktischen Fahrausbildung, der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung sowie der weiteren Angebote der Fahrschulen (z.B. Aufbauseminare, BKF-Seminare) eine Pflicht zum Tragen einer medizinische Maske oder eines Atemschutzes, § 3 Absatz 2 Nummer 6 Corona-Verordnung. Die Anforderung an die medizinische Maske bzw. den Atemschutz ergeben sich aus § 3 Absatz 1 Corona-Verordnung.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
Was bedeutet das?
Im Wesentlichen gibt es somit derzeit keine Änderung der bereits bekannten Vorgaben.
Klargestellt wurde
-
- dass weiterhin neben dem Fahrlehrer sich nur ein Fahrschüler im Auto befinden darf.
Andere Personen dürfen sich nur dann im Fahrzeug befinden, soweit dies aus rechtlichen Gründen vorgesehen und erforderlich ist. - dass für den Bereich der theoretischen und praktischen Fahrausbildung, der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung sowie der weiteren Angebote der Fahrschulen (z.B. Aufbauseminare, BKF-Seminare) eine Pflicht zum Tragen einer medizinische Maske oder eines Atemschutzes (z.B. FFP2 oder KN95) besteht.
- dass weiterhin neben dem Fahrlehrer sich nur ein Fahrschüler im Auto befinden darf.
Inzidenzabhängige Regelungen (Bundesnotbremse)
Noch nicht beantwortet wurde bislang vom VM die Frage, ob auch Fahrschulen von Schließungen bei Ansteigen der Inzidenzwerte betroffen sind.
Hierzu wurde auf telefonische Nachfrage erklärt, dass diese Frage zur Beantwortung an das Sozialministerium weitergeleitet wurde, und dass die Verbände zeitnah informiert werden, sobald die Rechtslage geklärt ist. Selbstverständlich informieren wir in diesem Fall zeitnah mit einem weiteren Newsletter.
14.05.2021 - Newsletter Nr. 319
Landesregierung Baden-Württemberg
Neue Corona-Verordnung - gültig ab heute - wurde verkündet
Am Abend des 13. Mai 2021 hat die baden-württembergische Landesregierung eine neue Fassung der Corona-Verordnung verkündet. Diese ist heute, am 14.05.2021 in Kraft getreten. Im Anhang finden Sie eine Übersicht über die nun geltenden Vorschriften (PDF Landesregierung-BW-Stufenplan-offen-geschlossen-2021-05-14).
Die Änderungen sowie die aktuelle Verordnung finden Sie online auf der Seite der Landesregierung BW hier...
Dort heißt es in § 11 Abs. 2 Nr. 8:
Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt. Davon ausgenommen sind:
die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz.
Somit ist davon auszugehen, dass es für Fahrschulen keine Änderungen der derzeit geltenden Regelungen geben wird.
In der Auflistung unter "Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnung / Änderungen zum 14. Mai 2021 / Allgemeine Änderungen der Corona-Verordnung zum 14. Mai 2021" (11. Spiegelstrich) heißt es jedoch:
-
- Die theoretische Fahr-, Boots- und Flugausbildung darf wieder in Präsenz durchgeführt werden.
Ab einer 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Stadt- oder Landkreis über 100 muss die Klassenstärke reduziert werden.
Ab 165 ist nur noch Distanzunterricht erlaubt (Bundesnotbremse).
- Die theoretische Fahr-, Boots- und Flugausbildung darf wieder in Präsenz durchgeführt werden.
Was dies konkret bedeutet, ist derzeit noch unklar, denn die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (BVF) wurde vom Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) ausdrücklich auf die Begründung Nummer 2 (§ 28b Abs. 3 Nr. 2 des Bundesinfektionsschutzgesetzes - Bundesnotbremse ), hingewiesen, in der es heißt:
"Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten, Ausbildungsstätten für die Berufskraftfahrerqualifizierung oder Einrichtungen zur Ablegung der Fachkundeprüfung im Güter- oder gewerblichen Personenkraftverkehr, (...) sind nicht als außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen zu qualifizieren und fallen damit schon nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift“
Das wiederum würde bedeuten, dass die o.a. Vorschrift der „Bundesnotbremse“ für Fahrschulen gar nicht zum Tragen kommen würde.
Wir haben deshalb das Verkehrsministerium um eine zeitnahe Klärung der Frage gebeten, ob für den Fahrschulunterricht (Theorieunterricht als Präsenzveranstaltung) von den Inzidenzzahlen abhängige Einschränkungen zum Tragen kommen oder ob nicht. Wir informieren zeitnah, sobald uns dazu nähere Informationen vorliegen.
10.05.2021 - Newsletter Nr. 318
Wiederzulassung des Präsenzunterrichts
Auch Online-Unterricht ist nach wie vor erlaubt!
Nachdem wir mit unseren Newslettern Nr. 316 und Nr. 317 darüber berichtet hatten, dass der theoretische Unterricht ab sofort wieder in Präsenzform abgehalten werden darf (s. auch PDF VM_VGH-zu-Praesenzuntericht-2021-05-07 im Anhang), erreichten uns zahlreiche Anfragen von Mitgliedern, ob es denn trotzdem zulässig sei, auch weiterhin zusätzlich oder parallel Online-Unterricht anzubieten. Hierzu verweisen wir auf den Erlass des baden-württembergischen Verkehrsministeriums vom 03.12.2020 – siehe anhängendes PDF VM-Online-Theorieunterricht-2020-12-03.
Demzufolge gilt:
-
- Wer im Besitz einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ist, kann auch weiterhin gemäß dem anhängenden Erlass Online-Unterricht durchführen.
- Es darf Präsenz-Unterricht und Online-Unterricht durchgeführt werden.
- Der Online-Unterricht erfolgt in synchroner Form, es sind alle Teilnehmer zeitgleich am Unterricht beteiligt, wie dies auch bei der Durchführung in Präsenzform der Fall ist.
- Hybrider Unterricht, bei dem ein Teil der Teilnehmer in den Räumlichkeiten vor Ort präsent ist und ein Teil online zugeschaltet ist, ist möglich.
- Die Gesamtteilnehmerzahl ergibt sich aus der bestehenden Fahrschulerlaubnis. Eine Erhöhung dieser Teilnehmerzahl aufgrund der Durchführung von Online-Unterricht ist nicht möglich.
- Diese Regelungen gelten vorläufig bis 30. September 2021.
07.05.2021 - Newsletter Nr. 317
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Theoretischer Unterricht wieder als Präsenz-Unterricht erlaubt!
Wie bereits gestern (Newsletter Nr. 316) berichtet, hatte der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof VGH per unnafechtbarem Beschluss (Az.: 157/21RI09) entschieden, dass das Land Baden-Württemberg den Fahrschulen wieder Präsenzunterricht erlauben muss.
Dazu erreichte uns nun heute (Freitag, 07.05.2021, 12.39 Uhr) folgende E-Mail aus dem Verkehrsministerium Baden-Württemberg - siehe auch anhängendes PDF VM_VGH-zu-Praesenzunterricht-2021-05-07):
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat einem Eilantrag einer Fahrschule aus Baden-Württemberg gegen die aktuellen Vorgaben der Corona-Verordnung zum theoretischen Fahrschulunterricht in Baden-Württemberg stattgegeben:
-
-
- Durch die Entscheidung wird § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8, 2 Halbsatz der aktuellen Corona-Verordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt, soweit die Vorschrift bestimmt, dass die theoretische Fahrschulausbildung ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden darf (Pressemitteilung der VGH Mannheim - https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/9204959/?LISTPAGE=1213200).
- Das heißt, dass ab sofort der theoretische Fahrschulunterricht wieder in Präsenz unter Einhaltung der bestehenden Hygienevorgaben der Corona-Verordnung, insbesondere §§ 4 ff. Corona-Verordnung die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nase-Schutz nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 Corona-Verordnung, zulässig ist.
- Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wird derzeit überarbeitet. Mit einem Inkrafttreten der neuen Corona-Verordnung ist voraussichtlich Ende der nächsten Woche (KW 19) zu rechnen.
-
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Was bedeutet das?
Liebe Kolleginnen und Kollegen, somit dürfen Sie ab sofort theoretischen Unterricht wieder in Präsenzform abhalten.
Wir bitten Sie dringend darum, mit dieser Erlaubnis sorgsam umzugehen und vor allem die bereits bekannten Hygiene- und Schutzmaßnahmen penibel einzuhalten.
Dies sind vor allem:
-
- Maskenpflicht (medizinische Masken, KN95-, FFP2-Masken oder gleichwertiger Standard)
- Regelmäßiges Lüften
- Regelmäßiges Reinigen der Kontaktflächen
- Im Theorieunterricht muss zwischen allen Personen 1,5 m Mindestabstand eingehalten werden. Eine Unterschreitung ist nur zulässig, wenn physische Trennungen (z.B. Plexiglasscheiben) zwischen den Plätzen angebracht sind
- Beachtung der Abstandsregeln auch im Freien vor dem Unterrichtsraum
24.04.2021 - Newsletter Nr. 313
Corona-Verordnung Baden-Württemberg ab 24.04.2021
Keine Änderungen für Fahrschulen
Das Land Baden-Württemberg hat in der Nacht zum Samstag* die neue, ab heute, 24.04.2021 geltende Corona-Verordnung veröffentlich und ins Netz gesellt. Siehe folgenden Link (PDF s. Anhang):
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg auf baden-wuerttemberg.de
Die Verordnung gilt nun bis einschließlich 22. Mai 2021. Die Regelungen des § 10 Abs. 2 Nr. 8 bleiben unverändert und erlauben den Betrieb der Fahrschulen. Theoretischer Unterricht darf weiterhin nur als Online-Unterricht durchgeführt werden. Die Durchführung von Aufbauseminaren und Fahreignungsseminaren sowie von BKF-Aus- und Weiterbildungen bleibt weiterhin erlaubt.
__________
Anpassung Notbremse in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz über 100*.
Nächtliche Ausgangssperren zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr
Hier gelten nun die Regelungen aus § 28b des novellierten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes. Da Bundesrecht vor Landesrecht geht, darf Baden-Württemberg nicht hinter den Regelungen des Bundesgesetzes zurückbleiben. Um die Einheitlichkeit der Reglungen zu wahren, verzichtet Baden-Württemberg weitestgehend darauf, Regelungen aus dem IfSG zu verschärfen.
Die nächtliche Ausgangssperre gilt jetzt zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie online unter folgendem Link: § 28 des novellierten Infektionsschutzgesetzes
__________
Nächtliche Ausgangssperren
Was gilt für die Nachtfahrten der Fahrschulen?
Wo Ausgangssperren gelten, und ob in den Landkreisen mit nächtlichen Ausgangssperren auch nach 22.00 Uhr noch die obligatorischen Nachtfahren durchgeführt werden dürfen, ergibt sich – zumindest solange das Sozialministerium oder das Verkehrsministerium dazu keine anderslautende Regelung erlassen haben – derzeit aus der Ausgestaltung der Allgemeinverfügung des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises.
Auf der Seite „Corona-Virus-Update“ unserer Homepage finden Sie dazu eine aktuelle Liste der Stadt- und Landkreise, von denen wir bereits wissen, ob nach 22.00 Uhr Nachtfahrten erlaubt sind oder nicht.
Wenn Sie erfahren, ob in Ihrem Kreis derzeit Dunkelheitsfahrten nach 22.00 Uhr verboten oder erlaubt sind, freuen wir uns über Ihre Mail an hotline@flvbw.de. Bitte teilen Sie uns auch kurz mit, woher Ihre Information stammt. Wir werden dann die Liste jeweils zeitnah aktualisieren.
Außerdem haben wir uns per Mail ans Sozialministerium Baden-Württemberg gewandt und dringend darum gebeten, eine landesweit gültige Regelung zu erlassen, die überall die Durchführung dieser Fahrten ermöglicht und nicht vom Sitz der Fahrschule abhängig ist. Wir informieren zeitnah, sobald uns dazu neue Erkenntnisse vorliegen.
____________
*Korrektur in "Samstag" - im Original-Newsletter stand an dieser Stelle versehentlich "Sonntag"
____________
19.04.2021 - Newsletter Nr. 310
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Keine Änderungen für Fahrschulen
Das baden-württembergische Verkehrsministerium (VM) hat die Verbände zur ab heute geltenden Corona-Verordnung wie folgt informiert (siehe anhängendes PDF „VM_CoronaV0-Update-2021-04-19“).
Die Corona-Verordnung vom 27. März 2021 in der ab 19. April 2021 gültigen Fassung ist in Kraft getreten.
Für den Bereich der Fahrschulen und Aus-/Weiterbildung der Berufskraftfahrer und Fahrlehrer haben sich keine Veränderungen ergeben.
Neu ist die Regelung zur nächtlichen Ausgangsbeschränkung (§ 20 Absatz 7 Corona-Verordnung), diese wurde bereits an die geplante Änderung des Infektionsschutzgesetzes angepasst.
Zur Frage der Zulässigkeit von Dämmerungs-/Nachtfahrten bei nächtlicher Ausgangsbeschränkung befinden wir uns noch in Abstimmung mit dem Sozialministerium.
Die aktuelle Fassung der Corona-Verordnung ist als PDF-Datei beigefügt.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Zusammenfassung:
Das VM hat bestätigt, dass sich für Fahrschulen keine Änderung ergeben haben.
Folgende Regelungen sind somit nach wie vor in Kraft:
-
- Theoretischer Unterricht darf nur online angeboten werden.
- Theorieprüfungen dürfen stattfinden.
- Praktische Ausbildungen und praktische Prüfungen sind erlaubt.
- Für alle Fahrzeuginsassen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen, FFP2-, KN95 oder N95-Maske.
- Neben dem Fahrlehrer und dem Fahrschüler darf sich keine weitere Person im Auto befinden (Ausnahme: Fahrerlaubnisprüfung und Ausbildung von Fahrlehreranwärtern).
- Fahrschulbüros dürfen für Beratung, Vertragsabschluss und Betreuung von Simulator-Kunden geöffnet sein.
- BKF-Ausbildung (Grundqualifikation) und BKF-Weiterbildung dürfen weiterhin als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden.
- Aufbauseminare (ASF) und Fahreignungsseminare (FES) dürfen durchgeführt werden.
- Erste-Hilfe-Kurse dürfen stattfinden, wenn der Anbieter ein Testkonzept vorgelegt hat, und wenn die Teilnehmer einen tagesaktuellen Selbsttest vorlegen können.
- Gabelstapler-, Ladekran- oder ähnliche Seminare sind lt. Auskunft des Wirtschaftsministeriums zulässig
__________
Nächtliche Ausgangssperren
Was gilt für die Nachtfahrten der Fahrschulen?
Bis das Sozialministerium oder das Verkehrsministerium dazu eine klare und eindeutige Regelung erlassen haben, ergibt sich die Frage, in welchen Stadt- und Landkreisen mit nächtlichen Ausgangssperren auch nach 21.00 Uhr noch die obligatorischen Nachtfahren durchgeführt werden dürfen, aus der Ausgestaltung der Allgemeinverfügung des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises.
Auf der Seite „Corona-Virus-Update“ unserer Homepage finden Sie dazu eine aktuelle Liste der Stadt- und Landkreise, von denen wir wissen, ob nach 21.00 Uhr Nachtfahrten erlaubt sind oder nicht.
Hier der Link: Corona-Virus - UPDATE - Fahrlehrerverband Baden-Württemberg (flvbw.de)
Wir informieren umgehend per Newsletter, sollte es eine landeseinheitliche Regelung geben.
18.04.2021 - Newsletter Nr. 309
Corona-Verordnung Baden-Württemberg ab 19.04.2021
Keine Änderungen für Fahrschulen
Das Land Baden-Württemberg hat in der Nacht zum Sonntag die neue, ab Montag, den 19.04.2021 geltende Corona-Verordnung veröffentlich und ins Netz gesellt. Siehe folgenden Link (PDF s. Anhang):
Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg auf baden-wuerttemberg.de
Die Verordnung gilt nun bis einschließlich 16. Mai 2021. Die Regelungen des § 10 Abs. 2 Nr. 8 bleiben unverändert und erlauben den Betrieb der Fahrschulen. Theoretischer Unterricht darf weiterhin nur als Online-Unterricht durchgeführt werden. Die Durchführung von Aufbauseminaren und Fahreignungsseminaren sowie von BKF-Aus- und Weiterbildungen bleibt weiterhin erlaubt.
__________
Landkreise mit einer 7 Tages-Inzidenz über 100
Nächtliche Ausgangssperren zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr sowie Kontaktbeschränkungen
In Stadt- und Landkreisen, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, gelten ab dem übernächsten Tag folgende zusätzlich zu den bereits in Baden-Württemberg geltenden Regelungen:
-
- Von 21 Uhr bis 5 Uhr gelten verpflichtende Ausgangsbeschränkungen, bei denen die Wohnung oder Unterkunft nur für eingeschränkte Zwecke verlassen werden darf.
- Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen sind nur noch mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren nicht zum Haushalt gehörenden Person erlaubt.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie unter § 20 der CoronaVO.
__________
Nächtliche Ausgangssperren
Was gilt für die Nachtfahrten der Fahrschulen?
Wo Ausgangssperren gelten, und ob in den Landkreisen mit nächtlichen Ausgangssperren auch nach 21.00 Uhr noch die obligatorischen Nachtfahren durchgeführt werden dürfen, ergibt sich – zumindest solange das Sozialministerium oder das Verkehrsministerium dazu keine anderslautende Regelung erlassen haben – derzeit aus der Ausgestaltung der Allgemeinverfügung des jeweiligen Stadt- bzw. Landkreises.
Auf der Seite „Corona-Virus-Update“ unserer Homepage finden Sie dazu eine aktuelle Liste der Stadt- und Landkreise, von denen wir bereits wissen, ob nach 21.00 Uhr Nachtfahrten erlaubt sind oder nicht.
Wenn Sie erfahren, ob in Ihrem Kreis derzeit Dunkelheitsfahrten nach 21.00 Uhr verboten oder erlaubt sind, freuen wir uns über Ihre Mail - zum Kontaktformular... - Bitte teilen Sie uns auch kurz mit, woher Ihre Information stammt. Wir werden dann die Liste jeweils zeitnah aktualisieren.
Außerdem haben wir uns per Mail ans Sozialministerium Baden-Württemberg gewandt und dringend darum gebeten, eine landesweit gültige Regelung zu erlassen, die überall die Durchführung dieser Fahrten ermöglicht und nicht vom Sitz der Fahrschule abhängig ist. Wir informieren zeitnah, sobald uns dazu neue Erkenntnisse vorliegen.
15.04.2021 - Newsletter Nr. 308 - Auszug
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (1)
Nachtfahrten in Regionen mit nächtlichen Ausgangssperren
Wie bereits im Newsletter Nr. 306 berichtet, können die Stadt- und Landkreise bei hohen Inzidenzwerten zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr nächtliche Ausgangssperren erlassen. Ob in diesen Kreisen auch nach 21.00 Uhr noch Nachtfahren durchgeführt werden dürfen, ergibt sich aus der Ausgestaltung der jeweiligen Allgemeinverfügung des Stadt- bzw. Landkreises.
-
- Unter dem folgendem Link „Corona-Virus-Update“ [s. oben auf dieser Seite] finden Sie auf unserer Homepage eine aktuelle Liste der Stadt- und Landkreise, von denen wir bereits wissen, ob nach 21.00 Uhr Nachtfahrten erlaubt sind.
- Wenn Sie erfahren, ob in Ihrem Kreis derzeit Dunkelheitsfahrten nach 21.00 Uhr verboten oder erlaubt sind, freuen wir uns über Ihre Mail an hotline@flvbw.de. Bitte teilen Sie uns auch kurz mit, woher Ihre Information stammt. Wir werden dann die Liste jeweils zeitnah aktualisieren.
- Unter dem folgendem Link „Corona-Virus-Update“ [s. oben auf dieser Seite] finden Sie auf unserer Homepage eine aktuelle Liste der Stadt- und Landkreise, von denen wir bereits wissen, ob nach 21.00 Uhr Nachtfahrten erlaubt sind.
Außerdem haben wir uns per Mail an das Sozialministerium Baden-Württemberg gewandt und dringend darum gebeten, eine landesweit gültige Regelung zu erlassen, die überall die Durchführung dieser Fahrten ermöglicht und nicht vom Sitz der Fahrschule abhängig ist. Wir informieren zeitnah, sobald uns dazu neue Erkenntnisse vorliegen.
__________
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (2)
Stapler-Kurse, Ladekran-Kurse, Hubarbeitsbühnen-Kurse etc.
Auf Bitte mehrerer Mitgliedsfahrschulen hatten wir beim baden-württembergischen Verkehrsministerium (VM) nachgefragt, ob derartige Kurse derzeit durchgeführt werden dürfen. Das VM teilte uns darauf mit, dass in diesem Fall (Kurse zur Unfallverhütung) das Wirtschaftsministerium zuständig sei. Dort bekamen wir nun, nach mehrmaligem Nachfragen vom Referat 23 „Berufliche Weiterbildung“ folgende Auskunft - leider nur telefonisch:
"Alle Kurse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind und nicht online abgehalten werden können, dürfen in Präsenz durchgeführt werden. Das gilt bspw. für Stapler-, Ladekran-, Hubarbeitsbühnenkurse etc., die ein Arbeitnehmer bzw. Lkw-Fahrer benötigt, um seinen Beruf auszuüben. Selbstverständlich müssten dabei sämtliche Schutz- und Hygienemaßnahmen sowie die Abstandsregeln eingehalten werden."
Um ganz sicherzugehen empfehlen wir, immer beim für den jeweiligen Stadt- oder Landkreis zuständigen Gesundheitsamt „grünes Licht“ für derartige Kurse einholen.
__________
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (3)
Kommt ein dritter Lockdown für Fahrschulen?
Zahlreiche Verbandsmitglieder haben bei der Verbandsgeschäftsstelle nachgefragt, ob die derzeit laufende Überarbeitung des Infektionsschutzgesetzes zu einer Verschärfung der Corona-Regeln führen wird bzw. ob - aufgrund der angekündigten „Notbremse“ - auch mit einem erneuten Lockdown für Fahrschulen zu rechnen ist.
Dazu folgendes:
-
- Die derzeitige Corona-Verordnung des Landes gilt noch bis einschließlich 18.04.2021.
- Das bedeutet, dass voraussichtlich in den kommenden Tagen entweder das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft treten oder von der Landesregierung eine neue Corona-Verordnung erlassen und – vermutlich erst am Wochenende – verkündet werden wird.
- Die Inhalte dieser neuen Regelungen sind jedoch derzeit noch nicht bekannt.
- Wir informieren – wie immer – zeitnah per Newsletter, sobald uns entsprechende Informationen vorliegen.
29.03.2021 - Newsletter Nr. 305
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Erläuterungen zur ab 29.03.2021 gültigen Corona-VO
Wie nach jeder Änderung der Corona-VO hat das baden-württembergische Verkehrsministerium erläuternde Hinweise für die Fahrschulen des Landes herausgeben. Diese finden Sie nachstehend (PDF).
Für Fahrschulen gibt es im Vergleich zur bis 28. März 2021 geltenden Corona-VO keine Veränderungen. Eine entsprechende Auflistung finden Sie auch im gestrigen Newsletter Nr. 304.
Zum 29. März 2021 wurde die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg neu gefasst. Die aktuelle Verordnung finden Sie hier und als PDF-Datei im Anhang. Mit der Neufassung wurden insbesondere die bisherigen §§ 1a bis 1i (befristet Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage) aufgelöst und in bestehende Regelungen der Corona-Verordnung überführt.
Inhaltlich haben sich die Regelungen im Bereich der Fahrschulausbildung, der Fahrerlaubnisprüfungen sowie der Aus- und Weiterbildungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht sowie die Fahrlehrerausbildung nicht verändert. In der nachfolgenden Übersicht sind die jeweiligen Regelungen inkl. der ab 29. März 2021 geltenden rechtlichen Grundlage dargestellt:
Betrieb der Fahrschule
Der Betrieb der Fahrschulen ist grundsätzlich zulässig, eine grundlegende Untersagung des Betriebes besteht nicht.
Fahrausbildung, Fahrerlaubnisprüfungen
Die Regelungen zu Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfungen finden sich nun in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Corona-Verordnung. Es gilt weiterhin der Grundsatz, dass Veranstaltungen untersagt sind, § 10 Absatz 2 Satz 1 Corona-Verordnung. Eine Veranstaltung im Sinne der Corona-Verordnung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters bzw. einer Organisation oder Institution an welcher eine Gruppe von Menschen teilnimmt, § 10 Absatz 6 Corona-Verordnung. Bestimmte Veranstaltungen sind weiterhin zulässig, somit gilt weiterhin:
-
-
- Die praktische Fahrausbildung sowie die theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind zulässig, § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Corona-Verordnung.
- Die theoretische Fahrausbildung ist nur im Rahmen eines Online-Angebotes zulässig, dies gilt unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse, § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Corona-Verordnung.
-
In der praktischen Fahrausbildung gelten zunächst die Vorgaben aus der Begründung zur Corona-Verordnung vom 1. März 2021 weiter, dass sich neben dem Fahrlehrer nur ein Fahrschüler im Fahrschulfahrzeug befinden darf. Weitere Personen dürfen sich nur dann im Fahrzeug befinden, soweit dies aus rechtlichen Gründen vorgesehen und erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung, der Überwachung durch den Treuhandverein sowie im Rahmen der beruflichen Ausbildung zum Fahrlehrer oder Fahrerlaubnisprüfer.
Aufbauseminare und Fahreignungsseminare
Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminare nach § 4a Straßenverkehrsgesetz sind weiterhin zulässig. Die Regelung befindet sich nun in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Corona-Verordnung.
Zur Vermeidung unnötiger Kontakte im Fahrschulfahrzeug soll im Rahmen der Aufbauseminare die Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) nach § 35 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung nicht als Gruppe erfolgen (analog zur praktischen Fahrschulausbildung). Im Fahrzeug sollen sich zur Fahrprobe lediglich der Kursleiter und ein Teilnehmer befinden. Insofern erfolgt hier eine Ausnahme von § 35 Absatz 1 Satz 4 Fahrerlaubnis-Verordnung.
Aus- und Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Die Regelungen zur Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitung sowie für sonstige berufliche Fortbildungen wurden inhaltsgleich in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bzw. Nummer 7 Corona-Verordnung übertragen.
Die Ausbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht ist als Prüfungsvorbereitung weiterhin in Präsenzform zugelassen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Corona-Verordnung), die Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht ist als sonstige berufliche Fortbildung, welche nicht als Online-Angebot durchgeführt werden kann, in Präsenzform zulässig (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Corona-Verordnung).
Aus- und Weiterbildung in der Fahrlehrerausbildung
Die Regelungen zur Durchführung von Prüfungen und Prüfungsvorbereitung sowie für sonstige berufliche Fortbildungen wurden inhaltsgleich in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bzw. Nummer 7 Corona-Verordnung übertragen.
Die Ausbildung im Rahmen der Fahrlehrerausbildung ist als Prüfungsvorbereitung weiterhin als Veranstaltung in Präsenzform zugelassen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 Corona-Verordnung).
Die Weiterbildung nach dem Fahrlehrerrecht fällt nicht als sonstige berufliche Fortbildung unter die Regelung des § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Corona-Verordnung. Die Weiterbildung der Fahrlehrer in Form eines Online-Angebotes ist in Baden-Württemberg aktuell möglich (entsprechende Ausnahmegenehmigungen können auf Grundlage der Regelungen vom 3. Dezember 2020 erteilt werden). Die Veranstaltungen können somit online durchgeführt werden, eine Durchführung der Weiterbildung der Fahrlehrer in Präsenzform ist weiterhin nicht zulässig.
Erste-Hilfe- Kurse
Erste-Hilfe-Kurse sind zulässig, sofern ein tagesaktueller Covid-19-Schnelltest im Sinne des § 4a Corona-Verordnung der Teilnehmer und ein entsprechendes Testkonzept der Anbieter für die Ausbildenden vorliegt, Regelung nun in § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 9 Corona-Verordnung.
Vorgaben für Durchführung von Veranstaltungen bzw. dem Betrieb von Eichrichtungen (insbesondere Hygienekonzept)
Im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen bzw. dem Betrieb von Einrichtungen sind § 10 Absatz 1 Corona-Verordnung bzw. § 14 Absatz 1 Corona-Verordnung zu beachten. Dazu zählt die Beachtung, Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben der §§ 4 bis 8 Corona-Verordnung.
Mund-Nase-Schutz
Es besteht für den Bereich der theoretischen und praktischen Fahrausbildung, der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung sowie der weiteren Angebote der Fahrschulen (z.B. Aufbauseminare, BKF-Seminare) eine Pflicht zum Tragen einer medizinische Maske, die die Anforderungen der Norm DIN EN 14683:2019-10 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, oder ein Atemschutz, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, § 3 Absatz 1 Nummer 6 Corona-Verordnung.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
__________
Stadt-/Landkreise mit Ausgangssperren zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr
Was gilt für Beleuchtungsfahrten?
In der aktuellen Corona-Verordnung ist geregelt, dass Stadt-/Landkreise mit hohen Inzidenzwerten zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr nächtliche Ausgangssperren erlassen können.
Auf unsere heutige Anfrage beim Verkehrsministerium, ob in diesen Landkreisen nach 21.00 Uhr Beleuchtungsfahrten durchgeführt werden dürfen, bekamen wir folgende Informationen
-
- Sofern in einem Stadt-/Landkreis aufgrund hoher Inzidenzzahlen nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen werden, kann nur vor Ort durch die zuständige Behörde entschieden und beantwortet werden, ob und welche Ausnahmen von der Ausgangsbeschränkung im jeweiligen Stadt-/Landkreis bestehen.
- Die Zuständigkeit liegt grundsätzlich bei der nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörde (Ortspolizeibehörde oder Gesundheitsamt), welche auch verschärfende Maßnahmen nach § 20 Corona-Verordnung erlassen kann.
- Rein vom Wortlaut der Regelungen in § 20 Absatz 6 Corona-Verordnung zählt im Falle einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung der Besuch einer Veranstaltung nach § 10 Absatz 2 Corona-Verordnung nicht zu den Gründen, wonach die Wohnung verlassen werden darf.
Was bedeutet das?
-
- Zur Vermeidung von Anzeigen und Bußgeldern ist es dringend zu empfehlen, bei Nachtfahrten Gebiete, in denen Ausgangssperren gelten, in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 5.00 Uhr nicht zu durchfahren.
- Befindet sich der Sitz Ihrer Fahrschule in einem Landkreis, in dem Ausgangssperren angeordnet wurden, empfehlen wir dringend die Zulässigkeit von Nachtfahrten nach 21.00 Uhr bei den zuständigen Behörden zu erfragen.
- Falls Ihnen entsprechende Informationen für Ihre Region vorliegen, bitten wir darum die Verbandsgeschäftsstelle unter E-Mail hotline@flvbw.de zu informieren. Dann können wir diese Informationen sammeln und an alle Mitglieder weitergeben.
28.03.2021 - Newsletter Nr. 304
Landesregierung Baden-Württemberg
Neue Corona-Verordnung, gültig ab 29.03.2021
Am späten Samstagabend, den 27.03.2021 hat die baden-württembergische Landesregierung die neu gefasste, ab Montag, den 29.03.2021 geltende Corona-Verordnung veröffentlicht. Die Verordnung wurde umstrukturiert und teilweise neu gefasst. Sie gilt bis 18. April 2021. Unter dem folgenden Link finden Sie eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen sowie den vollständigen Verordnungstext:
Aktualisierte Corona-Verordnung
Keine Änderungen für Fahrschulen
Die Regelungen für Fahrschulen findet man nun in § 10 Abs. 2 Nr. 8.
Dort heißt es
Das Abhalten von Veranstaltungen ist untersagt.
Hiervon ausgenommen sind:
-
-
- die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden,
-
Somit bleiben die Vorschriften für Fahrschulen offensichtlich unverändert.
Sofern das baden-württembergische Verkehrsministerium zum Beginn der kommenden Woche keine Änderungen mitteilt, gelten damit weiterhin folgende Regelungen:
-
- Theoretischer Unterricht darf nur online angeboten werden.
- Theorieprüfungen dürfen stattfinden.
- Praktische Ausbildung und praktische Prüfungen sind erlaubt. Für alle Fahrzeuginsassen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen, FFP2-, KN95 oder N95-Maske.
- Fahrschulbüros dürfen für Beratung, Vertragsabschluss und Betreuung von Simulator-Kunden geöffnet sein.
- BKF-Ausbildung (Grundqualifikation) und BKF-Weiterbildung dürfen weiterhin als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden.
- Aufbauseminare (ASF) und Fahreignungsseminare (FES) dürfen durchgeführt werden.
- Erste-Hilfe-Kurse dürfen stattfinden, wenn der Anbieter ein Testkonzept vorgelegt hat, und wenn die Teilnehmer einen tagesaktuellen Selbsttest vorlegen können.
- Ob derzeit Gabelstapler-, Ladekran- oder ähnliche Seminare erlaubt sind, haben wir zuständigkeitshalber beim Wirtschaftsministerium angefragt und leider bis heute noch immer keine Antwort erhalten. Wir informieren per Newsletter, sobald uns eine Antwort vorliegt.
Notbremse auch für Fahrschulen?
Keine regionalen, inzidenzabhängigen Fahrschul-Schließungen
Unter dem folgenden Link sowie im anhängenden PDF „Landesregierung-BW-Stufenplan-offen-geschlossen-2021-03-23“ finden Sie mit Stand vom 23.03.2021 eine Übersicht aller geöffneten und geschlossenen Einrichtungen. Dort ist auch aufgeführt, für welche Geschäfte und Einrichtungen beim Anstieg der Inzidenzwerte regionale Schließungen vorgesehen sind. Fahrschulen dürfen lt. dieser Liste auch dann geöffnet bleiben, wenn die 7-Tages-Inzidenz in dem Landkreis, in dem sie ansässig sind, auf über 100 steigen sollte:
Link: Liste-offen-geschlossen.pdf (baden-wuerttemberg.de)
Bitte beachten Sie dazu aber immer auch die Allgemeinverfügungen in Ihrem jeweiligen Stadt- oder Landkreis.
Sofern uns weitere Informationen zugehen sollten, informieren wir zeitnah per Newsletter.
24.03.2021 - Newsletter Nr. 302
Aktuelle Entscheidung der Bundeskanzlerin
Keine erweiterte Osterruhe am Gründonnerstag und Karsamstag
Im Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten vom 23. März 2021 war vorgesehen, eine sogenannte erweiterte Osterruhe einzuführen, die für Donnerstag, den 1. April 2021 und Samstag, den 3. April 2021 gelten sollte. Nach großen Protesten aus der Wirtschaft, der Politik und der Bevölkerung hat die Bundeskanzlerin heute in einem Pressestatement den Beschluss als "Fehler" bezeichnet und angekündigt die entsprechenden Verordnungen nicht auf den Weg zu bringen.
Das bedeutet, dass wohl damit zu rechnen ist, dass es am 1. und am 3. April kein flächendeckendes Beschäftigungsverbot geben wird.
Somit können die Fahrschulen voraussichtlich ganz „normal“ arbeiten.
Wir gehen außerdem davon aus, dass auch bestätigte Fahrerlaubnisprüfungen wie geplant stattfinden können.
Abzuwarten bleibt allerdings, wie die baden-württembergische Landesregierung auf die veränderte Lage reagiert.
__________
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktuelle Corona-VO läuft am 28.03.2021 aus
Unabhängig von der o.a. Entscheidung tritt die aktuelle Corona-Verordnung das Landes Baden-Württemberg am 28. März 2021 außer Kraft und muss von der Landesregierung neu gefasst werden. Dies muss zwangsläufig spätestens am kommenden Wochenende geschehen. Derzeit ist noch völlig unklar, ob die Landesregierung ab der kommenden Woche eine Änderung der derzeitigen Corona-Vorgaben für Fahrschulen vornehmen wird oder ob diese weiterhin unverändert bleiben werden.
Wir informieren selbstverständlich zeitnah per Newsletter, sobald uns entsprechende Informationen zugehen.
23.03.2021 - Newsletter Nr. 301
Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22. März 2021
Beschlüsse zu Corona-Maßnahmen
Gestern fand erneut eine Videokonferenz der Kanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder statt.
Sie finden die dort gefassten Beschlüsse im anhängenden PDF.
Unter der lfd. Nr. 4 dieses Beschlusses findet sich folgender Text:
Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“).
Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet.
Zahlreiche Anfragen:
Was bedeutet das für die Fahrschulen in Baden-Württemberg?
Uns haben nun bereits zahlreiche Anfragen erreicht, ob, und wenn ja, welche Auswirkungen dieser Beschluss auf die baden-württembergischen Fahrschulen hat bzw. ob auch die Fahrschulen am Gründonnerstag, den 1. April und am Ostersamstag, den 3. April ebenfalls nicht arbeiten dürfen. Ebenso möchten die Angestellten wissen, ob sie an diesen „Ruhetagen“ – ähnlich wie an gesetzlichen Feiertagen - Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge haben.
Wir bitten um Verständnis, dass wir dazu erst dann verbindliche Auskünfte geben können, wenn uns offizielle Informationen der baden-württembergischen Landesregierung vorliegen.
Der übliche Ablauf sieht nun voraussichtlich wie folgt aus:
-
- Die aktuelle Version der Corona-Verordnung gilt noch bis einschließlich Sonntag, den 28. März 2021.
- Der Ministerpräsident informiert die Öffentlichkeit über die gestrigen Beschlüsse.
- Darauf wird im Landtag eine Debatte über die neuen Vorgaben stattfinden.
- Anschließend tagt die Corona-Lenkungsgruppe der Landesregierung.
- Danach wird – eventuell auch erst am kommenden Wochenende – eine neue Corona-VO verkündet.
- Erst dann – entweder noch am Wochenende oder am kommenden Montag – werden die Fahrlehrerverbände vom Verkehrsministerium über die ab 29.03.2021 geltenden Regelungen für die Fahrschulen informiert.
Selbstverständlich informieren wir wie immer zeitnah – auch am Wochenende – sobald uns verbindliche Informationen erreichen.
22.03.2021 - Newsletter Nr. 300
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Corona-VO ab 22.03.2021 - Ergänzende Informationen zu ASF- und FES-Seminaren
Wie bereits mit dem Newsletter Nr. 299 vom 20.03.2020 mitgeteilt, dürfen aufgrund der seit heute gültigen Corona-VO des Landes Baden-Württemberg (siehe PDF im Anhang) Aufbauseminare (ASF) und Fahreignungsseminare (FES) durchgeführt werden. Dazu hat das Verkehrsministerium mit Mail vom 22.03. (siehe Anhang) ergänzende Hinweise erlassen. Das Schreiben lautet wie folgt:
Die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg wurde zum 22. März 2021 überarbeitet, sie gilt bis 28. März 2021. Neben den bereits bestehenden Regelungen für den Bereich der Fahrschulen und der Fahrerlaubnisprüfungen (siehe hierzu unsere E-Mail vom 8. März 2021 - Hinweis: s. auch Anhang) wurden nun Aufbauseminare und Fahreignungsseminare in die Regelungen aufgenommen:
Aufbauseminare nach § 2b Straßenverkehrsgesetz
Aufbauseminare sind damit von der Untersagung der Veranstaltungen im Sinne des § 1b Absatz 1 Corona-Verordnung ausgenommen. Durch die Ergänzung in § 1b Absatz 1 Nummer 9 Corona-Verordnung dürfen diese grundsätzlich wieder durchgeführt werden. Die Hygienevorgaben der Corona-Verordnung, wie beispielsweise das Abstandsgebot, regelmäßiges Lüften der Räume und Reinigung der Kontaktflächen sind einzuhalten. Zu beachten ist, dass während des Seminars, auch in den Räumlichkeiten der Fahrschule bzw. des Anbieters des Seminars die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder eines Atemschutzes, welcher die Anforderungen der Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt, besteht, § 1i Corona-Verordnung i.V.m. § 3 Absatz 1 Nummer 5 Corona-Verordnung.
Zur Vermeidung unnötiger Kontakte im Fahrschulfahrzeug soll die Beobachtungsfahrt (Fahrprobe) nach § 35 Absatz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung nicht als Gruppe erfolgen (analog zur praktischen Fahrschulausbildung). Im Fahrzeug sollen sich zur Fahrprobe lediglich der Kursleiter und ein Teilnehmer befinden.
Fahreignungsseminare nach § 4a Straßenverkehrsgesetz
Ebenfalls von der Untersagung von Veranstaltungen ausgenommen sind nun Fahreignungsseminare. Diese dürfen wieder durchgeführt werden, auch hier sind die Hygienevorgaben der Corona-Verordnung einzuhalten, siehe oben. Ebenso gilt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes, siehe Ausführungen zum Aufbauseminar.
Die aktuelle Version der Corona-Verordnung und deren Begründungen finden Sie hier https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/, sie ist zudem als PDF-Datei beigefügt.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Zusammenfassung:
-
- ASF-Seminare und FES-Seminare dürfen wieder durchgeführt werden
- Hygienevorgaben müssen eingehalten werden
- Abstandsgebot, regelmäßiges Lüften der Räume und Reinigung der Kontaktflächen
- Während des Seminars gilt Maskenpflicht
- Alle Anwesenden müssen eine medizinische, eine FFP2-, KN95- oder N95-Maske tragen
- Beobachtungsfahrten dürfen nicht als Gruppenfahrt durchgeführt werden
- Es sind nur Einzelfahrproben möglich
- Im Fahrzeug sind zur Fahrprobe lediglich der Kursleiter und ein Teilnehmer erlaubt
20.03.2021 - Newsletter Nr. 299
Aktualisierung der Corona-Verordnung zum 22.03.2021
Aufbauseminare wieder zulässig!
Die baden-württembergische Landesregierung hat am Abend des 19.03.2021 eine Aktualisierung der bis 28.03.2021 gültigen Corona-Verordnung verkündet (Verordnung s. Anhang). Der für Fahrschulen relevante § 1b Abs. 1 Nr. 9 lautet nun wie folgt:
1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen
(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind unabhängig von ihrer Teilnehmerzahl untersagt; § 10 Absatz 2 bleibt unberührt. Dies gilt nicht für:
-
-
- die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung sowie die Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2b Straßenverkehrsgesetz und Fahreignungsseminaren nach § 4a Straßenverkehrsgesetz; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden.
-
Zusammenfassung:
-
- Theoretischer Unterricht darf weiterhin nur online angeboten werden.
- Theorieprüfungen dürfen stattfinden.
- Praktische Ausbildung und praktische Prüfungen sind erlaubt. Für alle Fahrzeuginsassen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen, FFP2-, KN95 oder N95-Maske.
- BKF-Ausbildung (Grundqualifikation) und BKF-Weiterbildung dürfen weiterhin als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden.
- Gemäß den Vorgaben des VM vom 01.03.2021 dürfen die Fahrschulbüros für Beratung, Vertragsabschluss und Betreuung von Simulator-Kunden geöffnet sein.
- Ob derzeit Gabelstapler-, Ladekran- oder ähnliche Seminare erlaubt sind, haben wir zuständigkeitshalber beim Wirtschaftsministerium angefragt. Wir informieren per Newsletter, sobald uns eine Antwort vorliegt.
Neu:
-
- Aufbauseminare (ASF) und Fahreignungsseminare (FES) dürfen ab sofort wieder durchgeführt werden.
Hinweis: Diese Verordnung gilt bis einschl. 28.03.2021.
08.03.2021, 12.30 Uhr - Newsletter Nr. 293
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Hinweise zur Corona-Verordnung ab 08.03.2021
In Ergänzung zur seit heute, 08.03.2021, geltenden Corona-Verordnung hat nun das baden-württembergische Verkehrsministerium erneut Anwendungshinweise veröffentlicht (Kopie der Mail s. auch Anhang):
Die Änderung der Corona-Verordnung zum 8. März 2021 trifft folgende Regelungen für den Bereich der Fahrschulen und Fahrerlaubnisprüfungen:
Betrieb der Fahrschule
Der Betrieb der Fahrschulen ist grundsätzlich zulässig, eine grundlegende Untersagung des Betriebes besteht nicht.
Veranstaltungen der Fahrschulen
Grundsätzlich sind Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Corona-Verordnung untersagt, § 1b Absatz 1 Satz 1 Corona-Verordnung. Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters bzw. einer Organisation oder Institution an welcher eine Gruppe von Menschen teilnimmt, § 10 Absatz 5 Corona-Verordnung.
Von der Untersagung der Veranstaltungen bestehen Ausnahmen:
-
-
- praktische Fahrausbildung sowie theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind zulässig, § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Corona-Verordnung
- theoretischer Fahrschulunterricht ist nur im Rahmen eines Online-Angebotes zulässig, dies gilt unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse, § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Corona-Verordnung
- Ausbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation ist im Sinne einer Prüfungsvorbereitung zulässig, § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Corona-Verordnung
- Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation ist im Sinne einer sonstigen beruflichen Fortbildung zulässig, § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Corona-Verordnung
-
Nicht zulässig sind dagegen weiterhin weitere Angebote der Fahrschulen, hierzu zählen insbesondere:
-
-
- Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
- Fahreignungsseminare
-
Für diese Veranstaltungen bestehen keine Ausnahmeregelungen über § 1b Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung.
In der praktischen Fahrausbildung gelten zunächst die Vorgaben aus der Begründung zur Corona-Verordnung vom 1. März 2021 weiter, dass sich neben dem Fahrlehrer nur ein Fahrschüler im Fahrschulfahrzeug befinden darf. Weitere Personen dürfen sich nur dann im Fahrzeug befinden, soweit dies aus rechtlichen Gründen vorgesehen und erforderlich ist. Dies gilt beispielsweise bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung, der Überwachung durch den Treuhandverein sowie im Rahmen der beruflichen Ausbildung zum Fahrlehrer oder Fahrerlaubnisprüfer.
Wichtig:
Trotz der Regelung in § 3 Absatz 1 Nummer 5 Corona-Verordnung, welche eine Mund-Nase-Bedeckung sowohl für die theoretische wie auch praktische Fahrausbildung vorschreibt, gehen die Regelungen des § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Corona-Verordnung vor. Die theoretische Fahrausbildung ist nur im Rahmen eines Online-Angebotes zulässig.
Erste-Hilfe-Kurse:
Erste-Hilfe-Kurse sind wieder zulässig, sofern ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Teilnehmer und ein entsprechendes Testkonzept der Anbieter für die Ausbildenden vorliegt.
Hygienekonzept, Maskenpflicht:
In der theoretischen und praktischen Fahrausbildung sowie bei der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung gilt weiterhin eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder eines Atemschutzes, welcher den Standards FFP2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entspricht, § 1i Corona-Verordnung.
Im Übrigen gelten weiterhin die Vorgaben der Corona-Verordnung, zu diesen zählen neben den allgemeinen (§§ 2 und 3 Corona-Verordnung) auch die besonderen Anforderungen (§§ 4 bis 8 Corona-Verordnung). Hierzu zählt insbesondere die Einhaltung der Hygieneanforderungen sowie die Aufstellung eines Hygienekonzeptes. Dieses ist an die aktuellen Vorgaben anzupassen (insbesondere bzgl. der Maskenpflicht aus § 1i Corona-Verordnung).
Freundliche Grüße Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Zusammenfassung:
-
- praktische Fahrausbildung sowie theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind zulässig
- theoretischer Unterricht ist nur im Rahmen eines Online-Angebotes zulässig
- BKF-Ausbildungen und BKF-Weiterbildungen dürfen als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden
- ASF und FES-Seminare sind nicht zulässig
- Im Fahrschulfahrzeug sind keine weiteren Fahrschüler zulässig
- Bei allen erlaubten Ausbildungen (Theorie und Praxis) müssen medizinische Masken bzw. FFP2-, KN95- oder N95-Masken getragen werden
- Gemäß den Vorgaben des VM vom 01.03.2021 dürfen die Fahrschulbüros für Beratung, Vertragsabschluss und Betreuung von Simulator-Kunden geöffnet sein
- Ob derzeit Gabelstapler-, Ladekran- oder ähnliche Seminare erlaubt sind, haben wir zuständigkeitshalber beim Wirtschaftsministerium angefragt. Wir informieren per Newsletter, sobald uns eine Antwort vorliegt.
Hinweis: Diese Verordnung gilt bis einschl. 28.03.2021.
Korrigierte "Regelungen auf einen Blick" der Landesregierung s. hier...
08.03.2021 - Newsletter Nr. 292
Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Nicht nachvollziehbare Informationspolitik der Landesregierung
-
- Am gestrigen Sonntag, den 07.03.2021 veröffentlichte die baden-württembergische Landesregierung auf ihrer Homepage um die Mittagszeit FAQs und einen Informationsflyer zur ab heute gültigen Corona-Verordnung, aus dem man schließen konnte, Theorieunterricht in Fahrschulen könne ab sofort wieder als Präsenzunterricht durchgeführt werden. Darüber informierten wir unsere Mitglieder mit unserem Newsletter Nr. 290 um 12.12 Uhr.
- Gegen 15.00 Uhr wurde die aktualisierte, ab Montag 08.03.2021 gültige Corona-Verordnung online gestellt. Siehe folgenden Link: Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg. Gleichzeitig waren auch die oben erwähnten - der Verordnung widersprechenden - FAQs und der Flyer weiterhin im Netz zu finden.
- Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg richtete umgehend eine E-Mail-Anfrage an das zuständige Referat des baden-württembergischen Verkehrsministeriums, mit der dringenden Bitte um Aufklärung, was denn nun gilt; also ob theoretischer Unterricht weiterhin nur online zulässig ist oder ob auch Präsenzunterricht gestattet ist.
- Gestern Abend gegen 20.30 Uhr wurde unsere Anfrage beantwortet. Wir wurden informiert, dass der Flyer und die FAQ offensichtlich fälschlicher Weise online gestellt waren und zwischenzeitlich aktualisiert wurden.
- Somit ist es leider amtlich:
o Die aktuelle Verordnung gilt bis einschließlich Sonntag, den 28.03.2021
o Theoretischer Präsenz-Unterricht ist in allen Klassen (auch C- und D-Klassen) derzeit bis zum 28.03.2021 nicht zulässig.
- Am gestrigen Sonntag, den 07.03.2021 veröffentlichte die baden-württembergische Landesregierung auf ihrer Homepage um die Mittagszeit FAQs und einen Informationsflyer zur ab heute gültigen Corona-Verordnung, aus dem man schließen konnte, Theorieunterricht in Fahrschulen könne ab sofort wieder als Präsenzunterricht durchgeführt werden. Darüber informierten wir unsere Mitglieder mit unserem Newsletter Nr. 290 um 12.12 Uhr.
Wir bedauern dieses Informationschaos sehr und müssen wohl leider in Zukunft tatsächlich immer die Veröffentlichung der Corona-Verordnung abwarten, bevor wir mit Informationen rausgehen.
__________
Corona-Verordnung ab 08.03.2021
Theorieunterricht / Erste-Hilfe-Kurse / BKF-Kurse / ASF- und FES-Seminare
Theorieunterricht in allen Klassen weiterhin nur online erlaubt!
§ 1b Abs. 1 der Corona-Verordnung lautet wie folgt:
Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:
9. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden...
Bei den FAQ zur Corona-Verordnung – siehe Link: FAQ - ist jetzt außerdem folgende Frage zu finden:
Was ist mit Fahr-/Boots- und Flugschulen?
Ab dem 8. März sind die praktische Ausbildung in Fahr-/Boots- und Flugschulen wieder möglich. Beim praktischen Unterricht sowie bei der praktischen und theoretischen Prüfung müssen alle Insassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Der Theorieunterricht darf nur online stattfinden.
Können Erste-Hilfe-Kurse stattfinden?
§ 1b Abs. 1 der Corona-Verordnung lautet wie folgt:
Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:
10. die Durchführung von Erste-Hilfe-Kursen bei Vorlage eines Nachweises eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnell- oder Selbsttests der Teilnehmer und eines Testkonzepts für die Ausbildenden.
Was gilt für BKF-Kurse?
Wir gehen davon aus, dass BKF-Kurse (Erwerb der Grundqualifikation, Weiterbildung gemäß BKrFQG) weiterhin als Präsenzveranstaltungen durchgeführt werden dürfen.
Dürfen Seminare (ASF / FES) durchgeführt werden?
Wir erwarten, dass das baden-württembergische Verkehrsministerium zur Frage, ob ASF- oder FES-Kurse wieder erlaubt sind, zeitnah Anwendungshinweise veröffentlichen wird. Sobald uns diese vorliegen, informieren wir zeitnah per Newsletter.
07.03.2021, 15.30 Uhr - Newsletter Nr. 291
Corona-Verordnung ist online
Widersprüchliche Aussagen – Anfrage ans VM ist bereits gestellt!
Mittlerweile wurde die aktualisierte Corona-VO online gestellt:
s. auf www.baden-wuerttemberg.de hier...
Dort finden sich jedoch Regelungen für die Fahrschulen, die sich widersprechen:
In § 3 Abs. 1 Mund-Nasen-Bedeckung heißt es:
Maskenpflicht besteht
5. beim theoretischen und praktischen Fahr-, Boots- und Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen sowie bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben.
§ 1b (1) lautet:
Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt. Dies gilt nicht für:
9. die Durchführung der praktischen und theoretischen Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung und der praktischen und theoretischen Prüfung; die theoretische Fahr-, Boots- und Flugschulausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden, und
Und im anhängenden - auf der HP des Landes zum Download bereitstehenden PDF - heißt es wiederum:
Praktische sowie theoretische Ausbildung und Prüfung (gilt für Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygieneauflagen wieder möglich. Alle Personen müssen eine medizinische Maske oder Atemschutzmaske tragen.
Somit ist momentan unklar, ob es sich in der VO lediglich um einen Fehler handelt bzw. ob theoretischer Fahrschul-Unterricht unter Einhaltung der Maskenpflicht als Präsenz-Veranstaltung wieder erlaubt oder weiterhin untersagt ist.
Wir haben uns bereits mit einer dringenden Anfrage ans Verkehrsministerium gewandt. Wir informieren zeitnah, sobald wir Klarheit haben. Bis dahin können wir Sie nur um Geduld bitten.
07.03.2021 - Newsletter Nr. 290
Landesregierung Baden-Württemberg - FAQ zur CoronaVO sind online
Voraussichtliche Regelungen ab Montag, 8. März 2021
Mittlerweile hat die Landesregierung erste Informationen in den FAQ zur ab morgen, Montag, 8. März geltenden Corona-Verordnung des Landes im Netz veröffentlicht.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es sieht ganz danach aus, dass die Fahrschulen ab morgen wieder vollumfänglich öffnen dürfen.
Auch Präsenz-Theorieunterricht dürfte wieder erlaubt sein.
Wir schließen das aus folgenden online verfügbaren Informationen (s. hier...):
FAQ zur Corona-Verordnung
Was ist mit Fahrschulen?
Bei den FAQ zur Corona-Verordnung – siehe hier... – heißt es:
Was ist mit Fahr-/Boots- und Flugschulen?
Ab dem 8. März sind die theoretische und praktische Ausbildung in Fahr-/Boots- und Flugschulen wieder möglich. Beim praktischen Unterricht und der praktischen Prüfung müssen alle Insassen eine medizinische Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt auch für beim theoretischen Unterricht und Prüfungen und bei weiteren Angeboten der Fahrschulen, die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben
Sind Erste-Hilfe-Kurse erlaubt?
Erste-Hilfe-Kurse sind unter der Voraussetzung erlaubt, dass alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben und einem Testkonzept für die Ausbildenden.
Auch bereits geimpfte Personen müssen einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorlegen, da bis jetzt noch nicht eindeutig geklärt ist, ob geimpfte Personen das Virus weitergeben können oder nicht.
Lockdown in Baden-Württemberg ab 8. März 2021
Übersicht geschlossener und offener Einrichtungen bzw. Aktivitäten
Auch in der Übersicht geschlossener und offener Einrichtungen – siehe anhängendes PDF – heißt es:
Fahr-, Flug- und Bootschulen für die praktische und theoretische Fahrausbildung und -prüfung geöffnet
Die Verordnung selbst wurde noch nicht veröffentlicht.
Diese und alle weiteren uns zugehenden Informationen reichen wir, sobald sie uns vorliegen, zeitnah nach.
06.03.2021 - Newsletter Nr. 289
Noch keine neue Corona-Verordnung verkündigt
Voraussichtliche Regelungen ab Montag, 8. März 2021
Die Landesregierung hat bis jetzt (Stand Samstag, 06.03.2021, 7.45 Uhr) noch keine neue Version der Corona-Verordnung veröffentlicht. Deshalb steht noch nicht endgültig fest, welche Regelungen ab dem kommenden Montag gelten werden.
Allerdings ist unter folgendem Link eine Regierungsinformation vom 05.03.2021 zu finden:
Strategie aus dem Lockdown (baden-wuerttemberg.de)
Die dort eingestellten Informationen führen zu folgenden Erkenntnissen:
-
- Der derzeitige Lockdown wird bis zum 28. März 2021 verlängert.
- Es wird voraussichtlich keine inzidenzabhängigen, unterschiedlichen Regelungen für Fahrschulen in den einzelnen Landkreisen geben
- Es wird voraussichtlich keine Pflicht für Fahrschüler geben, zur Teilnahme an der praktischen Ausbildung einen negativen Corona-Test vorlegen zu müssen
- Die praktische Ausbildung bleibt erlaubt
- Bei der praktischen Ausbildung und bei praktischen Prüfungen herrscht weiterhin Maskenpflicht; es müssen medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Masken getragen werden
- Theoretischer Unterricht darf nur als Online-Unterricht angeboten werden
- Solange vom Verkehrsministerium Baden-Württemberg keine Änderungen mitgeteilt werden, ist davon auszugehen, dass die am 01.03.2021 mitgeteilten Regelungen (siehe anhängendes PDF VM_CoronaVO-Aktualierung-2021-03-01) weiterhin gültig bleiben
Wichtiger Hinweis: Auf der o.g. Seite der Landesregierung ist folgende Information eingestellt
-
- Bitte beachten Sie, dass diese Liste vorläufig ist.
- Die genauen Regelungen der neuen Corona-Verordnung sind derzeit noch in der Abstimmung in der Landesregierung.
- Hier kann es also noch zu Anpassungen im Detail kommen.
Wir halten Sie selbstverständlich per Newsletter auf dem Laufenden, wenn die Corona-Verordnung verkündet wurde und/oder wenn uns weitere Informationen vorliegen.
01.03.2021 - Newsletter Nr. 284
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Hinweise zur ab 1. März 2021 geltenden Corona-VO
Das Verkehrsministerium BW (VM) hat uns Hinweise zur seit heute geltenden Corona-VO übersandt - siehe anhängendes PDF VM_CoronaV0-Aktualisierung-2021-03-01.
Vorbemerkung:
Diese Version der Verordnung tritt bereits mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft. Es besteht also die Möglichkeit, dass im Lauf dieser Woche erneut wesentlich Änderungen vorgenommen werden können, die dann bereits am 8. März 2021 in Kraft treten werden.
Dabei geht es u. E. unter anderem auch um die Frage der möglichen Zulässigkeit von theoretischem Präsenzunterricht.
Wir haben dazu das VM angeschrieben und darauf hingewiesen, dass
-
- sehr schlechte oder ganz fehlende Internet-Anbindungen - vor allem in ländlichen Regionen – in zahlreichen Fällen keinen Online-Unterricht ermöglichen
- die Vorgabe, dass nur online unterrichtet werden darf, deshalb nicht praktikabel ist und zu einer gravierenden Wettbewerbsverzerrung beitragen kann.
Deshalb haben wir gefordert, auch mit Blick auf unsere guten Hygiene- und Sicherheitskonzepte, zeitnah wieder Präsenzunterricht zuzulassen.
Hinweis: Für die Beantragung des Online-Theorieunterrichts bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde werden wir Ihnen in den nächsten Tagen einen Mustervordruck zur Verfügung stellen.
Hier nun die E-Mail des VM:
Durch die Änderung der Corona-Verordnung gelten ab dem heutigen 1. März 2021 folgende Regelungen:
Wegfall § 1d Absatz 8 Corona-Verordnung
Durch die Streichung von § 1d Absatz 8 Corona-Verordnung wird die grundsätzliche Untersagung des Betriebes der Fahrschulen aufgehoben. Fahrschulen dürfen für den Kundenverkehr wieder geöffnet werden, hierzu zählt auch die Beratung von Kunden bzw. Fahrschülern in den Büroräumlichkeiten. Auch Überwachungen der Fahrschulen sind grundsätzlich möglich und können unter Einhaltung der Hygienevorgaben durchgeführt werden. Es gilt allerdings zu beachten, dass über
§ 1b Absatz 1 Corona-Verordnung Veranstaltungen weiterhin grundsätzlich untersagt sind. Von diesem Grundsatz bestehen Ausnahmen.
Veranstaltungen der Fahrschulen
Grundsätzlich sind Veranstaltungen im Sinne des
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Corona-Verordnung untersagt, § 1b Absatz 1 Satz 1 Corona-Verordnung.
Eine Veranstaltung ist ein zeitlich und örtlich begrenztes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters bzw. einer Organisation oder Institution an welcher eine Gruppe von Menschen teilnimmt, § 10 Absatz 5 Corona-Verordnung.
Von der Untersagung der Veranstaltungen bestehen Ausnahmen:
-
-
- praktische Fahrausbildung und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind zulässig, § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Corona-Verordnung
- Bei der praktischen Fahrausbildung sollten sich aus Infektionsschutzgründen jedoch nicht mehrere Fahrschüler gleichzeitig im Fahrzeug befinden.
Es gilt die Empfehlung die Anzahl der Personen im Fahrzeug auf das Mindestmaß zu beschränken.
- Bei der praktischen Fahrausbildung sollten sich aus Infektionsschutzgründen jedoch nicht mehrere Fahrschüler gleichzeitig im Fahrzeug befinden.
- theoretischer Fahrschulunterricht ist nur im Rahmen eines Online-Angebotes zulässig, dies gilt unabhängig von der Fahrerlaubnisklasse, § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Corona-Verordnung
- theoretische Fahrerlaubnisprüfungen sind als Prüfung weiterhin zulässig, § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Corona-Verordnung
- Ausbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation ist im Sinne einer Prüfungsvorbereitung zulässig, § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Corona-Verordnung
- Weiterbildung im Rahmen der Berufskraftfahrerqualifikation ist im Sinne einer sonstigen beruflichen Fortbildung zulässig, § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 Corona-Verordnung
- praktische Fahrausbildung und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind zulässig, § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 Corona-Verordnung
-
Nicht zulässig
sind dagegen weiterhin weitere Angebote der Fahrschulen, hierzu zählen insbesondere:
-
-
- Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
- Fahreignungsseminare
- Erste Hilfe Kurse
-
Für diese Veranstaltungen bestehen keine Ausnahmeregelungen über § 1b Absatz 1 Satz 2 Corona-Verordnung.
Die bis einschließlich 28. Februar 2021 geltenden Ausnahmen, welche beispielsweise eine theoretische Fahrausbildung für berufliche Zwecke auch in Präsenz zugelassen haben, sind zum 1. März 2021 weggefallen.
Hygienekonzept, Maskenpflicht
In der praktischen Fahrausbildung sowie bei der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung gilt ab dem 1. März 2021 eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683:2019-10) oder eines Atemschutzes, welcher den Standards FFS2 (DIN EN 149:2001), KN95, N95 oder eines vergleichbaren Standards entspricht, § 1i Corona-Verordnung.
Im Übrigen gelten weiterhin die Vorgaben der Corona-Verordnung, zu diesen zählen neben den allgemeinen (§§ 2 und 3 Corona-Verordnung) auch die besonderen Anforderungen (§§ 4 bis 8 Corona-Verordnung). Hierzu zählt insbesondere die Einhaltung der Hygieneanforderungen sowie die Aufstellung eines Hygienekonzeptes. Dieses ist an die aktuellen Vorgaben anzupassen (insbesondere bzgl. der Maskenpflicht aus § 1i Corona-Verordnung).
Übergangsregelungen
Es wurden zudem die nachfolgenden Übergangsregelungen getroffen:
Prüfungs-/Fristenregelung
(§ 16 Absatz 3, 18 Absatz 2 und 22 Absatz 5 Fahrerlaubnis-Verordnung)
Die Fristen werden erneut verlängert. Die Verlängerung umfasst dabei den Zeitraum des Lockdowns vom 11. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 plus einen Zeitraum von drei Monaten. Die Regelung umfasst alle aktuell laufenden Fristen, auch sofern diese durch bislang geltenden Regelungen bereits verlängert wurden.
Fahrlehrerausbildung, Anwärterscheine
(§ 9 Absatz 1 Fahrlehrergesetz)
Konnte die Ausbildung zum Fahrlehrer aufgrund der Corona-Pandemie zeitlich nicht wie geplant angeschlossen werden, kann die Fahrerlaubnisbehörde im Einzelfall eine Verlängerung des Anwärterscheins vornehmen. Es wird bei der Verlängerung darauf geachtet, um welchen Zeitraum sich die Ausbildung zum Fahrlehrer aufgrund Corona verlängert hat. Der Anwärter muss zu diesem Zweck der Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Nachweise vorlegen.
Weiterbildungspflichten
Die Frist, zur Absolvierung der bestehenden Weiterbildungspflichten ist bis 30. Juni 2021 verlängert worden.
Eine aktuelle Fassung der Corona-Verordnung ab dem 1. März 2021 ist beigefügt.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Zusammenfassung:
-
- Die Büros der Fahrschulen dürfen seit heute wieder für Beratung, Vertragsabschlüsse etc. geöffnet sein
- Praktische Ausbildung ist zulässig
- Es gilt für alle Fahrzeug-Insassen Maskenpflicht (Medizinische Masken, FFP2, KN95, N95 oder vergleichbarer Standard)
- Es dürfen sich nicht mehrere Fahrschüler gleichzeitig im Fahrzeug befinden
- Aus- und Weiterbildung für Berufskraftfahrer
- Da diese nicht online durchgeführt werden dürfen, sind diese Unterrichte weiterhin in Präsenzform zulässig.
- Da diese nicht online durchgeführt werden dürfen, sind diese Unterrichte weiterhin in Präsenzform zulässig.
- Fahrlehreranwärter wurden nicht erwähnt.
Da aber Ausbildung im Sinne einer Prüfungsvorbereitung zulässig ist, gehen wir davon aus, dass Fahrlehreranwärter bei Fahrstunden zusammen mit ihrem Ausbildungsfahrlehrer im Auto anwesend sein dürfen - Theoretische Ausbildung für berufliche Zwecke (z.B. Lkw- und Busausbildung)
- Die Ausnahme, die in diesen Fällen Präsenzunterricht erlaubte, ist weggefallen. Theorieunterricht für Lkw- und Busfahrer ist auch nur online zulässig.
- Die Ausnahme, die in diesen Fällen Präsenzunterricht erlaubte, ist weggefallen. Theorieunterricht für Lkw- und Busfahrer ist auch nur online zulässig.
- Übergangsregelungen:
- Prüfungs-/Fristenregelung
Alle Fristen werden erneut verlängert, z.B. Gültigkeit der Prüfaufträge, Gültigkeit Theorieprüfung.
Die Verlängerung umfasst dabei den Zeitraum des Lockdowns vom 11. Januar 2021 bis 28. Februar 2021 plus einen Zeitraum von drei Monaten.
Die Regelung gilt auch für die Fristen, die schon zu einem früheren Zeitpunkt einmal verlängert wurden. - Anwärterscheine
Die Fahrerlaubnisbehörde kann im Einzelfall eine Verlängerung des Anwärterscheins vornehmen. - Weiterbildungspflichten
Weiterbildungspflichten, die am 31.12.2020 ausgelaufen sind, wurden bis 30. Juni 2021 verlängert.
- Prüfungs-/Fristenregelung
- Nicht zulässig sind zurzeit
- Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
- Fahreignungsseminare
- Erste-Hilfe-Kurse
- Simulator-Ausbildung
Da im Fahrschulbüro wieder Publikumsverkehr erlaubt ist, gehen wir davon aus, dass auch Simulator-Stunden zulässig sind.
- Die Büros der Fahrschulen dürfen seit heute wieder für Beratung, Vertragsabschlüsse etc. geöffnet sein
Aktualisiertes Hygienekonzept
Da die Verordnung vorschreibt, das Hygienekonzept bezüglich der Maskenpflicht zu aktualisieren, verweisen wir auf unseren Newsletter Nr. 271 vom 10.02.2021, der alle aktuellen von unserem Dienstleister ias health & safety GmbH erstellten Unterlagen inkl. Ergänzungen dazu enthält.
27.02.2021 - Newsletter Nr. 283
Landesregierung Baden-Württemberg
Corona-Verordnung – gültig ab 1. März 2021
Nun liegt die aktualisierte, ab 1. März 2021 geltende Version der Corona-Verordnung vor. Siehe anhängendes PDF „Landesregierung-BW-Corona-Verordnung-2021-03-01“. Die Regelungen für Fahrschulen befinden sich nun in § 1b Abs. 1 Nr. 9.
Dort heißt es:
1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen
(1) Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt.
Dies gilt nicht für:
-
-
- die Durchführung der praktischen Fahrausbildung und der praktischen Fahrerlaubnisprüfung; die theoretische Fahrausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden.
-
Außerdem findet man online hier eine Übersicht der Einrichtung, die öffnen dürfen und die geschlossen bleiben müssen (siehe auch anhängendes PDF Landesregierung-BW-Einrichtungen-offen-geschlossen-ab-2021-03-01).
__________
Corona-Verordnung
Zahlreiche offene Fragen
Der Verordnungstext die Fahrschulen betreffend ist leider nicht sehr aufschlussreich und bedarf für die rechtssichere Auslegung dringend einer Aufklärung durch unser zuständiges Verkehrsministerium (VM).
Offene Fragen sind z.B.
-
- ob auch das Büro geöffnet werden darf
- ob Simulator-Ausbildung zulässig ist
- ob weitere Fahrschüler im Auto mitfahren dürfen
- ob ASF-/FES-Seminare durchgeführt werden dürfen
- ob in Fahrschulen Erste Hilfe-Kurse durchgeführt werden dürfen
- ob Berufskraftfahrerausbildung und Berufskraftfahrerweiterbildung stattfinden darf
- etc,
Wir werden uns um eine rasche Klärung kümmern und erwarten vom VM eindeutige Auslegungs- und Anwendungshinweise zur aktuellen Corona-Verordnung, die wir Ihnen dann natürlich schnellstens per Newsletter mitteilen.
Aufgrund der hohen Anzahl der eingehende Fragen bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir nicht jede einzelne Frage beantworten, sondern wir werden die Informationen und Antworten gebündelt per Newsletter allen Mitgliedern zur Verfügung stellen.
26.02.2021, 19.15 Uhr - Newsletter Nr. 282
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Praktische Ausbildung ab 1. März 2021 wieder zulässig!
Am heutigen Freitag, den 26. Februar 2021, ging um 18.51 Uhr folgende Mail des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg bei uns ein (s. auch anhängendes PDF „VM-Corona-Hinweise-ab-2021-03-01“).
Der Text lautet wie folgt:
Die Neunte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung sieht neue Regelungen für den Betrieb der Fahrschulen vor.
Über diese möchten wir Sie bereits vorab informieren:
-
-
- Ab 1. März 2021 ist der praktische Fahrschulunterricht wieder gestattet.
- Die Fahrschulen müssen ein Hygienekonzept erstellen, welches für den praktischen Fahrschulunterricht eine Maskenpflicht vorsieht.
Solche Hygienekonzepte haben Fahrschulen schon bei den zwischenzeitlichen Öffnungen nach dem ersten Lockdown erarbeitet, so dass diese lediglich angepasst werden müssen. - Vorgeschrieben sind hierbei medizinische Masken oder ein Atemschutz, welcher die Anforderung der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar erfüllt.
Das Tragen solcher Masken ist auch bei der praktischen Fahrerlaubnisprüfung verpflichtend. - Der Theorieunterricht ist weiterhin ausschließlich online durchzuführen.
-
Die Änderung der Corona-Verordnung wird gerade erarbeitet, mit der Veröffentlichung ist vor dem
1. März zu rechnen. Dann sind detailliertere Auskünfte möglich bzw. werden auf den Seiten des Landes zu finden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Christina Schultheiß
Referat 46: Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
Dorotheenstr. 8
70173 Stuttgart
Wir informieren Sie zeitnah per Newsletter, sobald uns weitere Informationen zugehen, bzw. wenn die aktualisierte Corona-VO vorliegt.
26.02.2021 - Newsletter Nr. 281 - Auszug
Änderung der Corona-Verordnung
Liegt leider noch nicht vor
Bisher (Freitag, 10.45 Uhr) liegt noch keine aktualisierte Corona-Verordnung vor. Da mit dem VGH-Beschluss (Pressemitteilung siehe Anhang) die Regelungen des § 1d Abs. 8 der Corona-VO zum 1. März 2021 außer Vollzug gesetzt wurden, muss die baden-württembergische Landesregierung zwingend noch im Februar eine aktualisierte Corona-VO verkünden und veröffentlichen. Anschließend wird – wie auch schon bei allen bisherigen Aktualisierungen – das Verkehrsministerium die Verbände über die angepassten Auslegungs- und Anwendungshinweise informieren.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir wissen, dass mittlerweile die Öffentlichkeit durch die Presse sehr exzessiv darüber informiert wird, dass die Fahrschulen des Landes ab Montag wieder öffnen dürfen und dass das zur Folge hat, dass Sie einen riesigen Ansturm von Anfragen nach Fahrterminen etc. haben. Auch dass Sie Anfeindungen und gar Beschimpfungen ausgesetzt sind, wenn Sie um Geduld bitten, wird uns berichtet.
Wir haben deshalb das Verkehrsministerium BW, Herrn MR Schmidt-Hornig, per Mail darauf hingewiesen, dass es "brennt" und wir dringend wenigstens einen kurzen Hinweis benötigen - auch gerne vor der Veröffentlichung der Corona-VO - unter welchen Voraussetzungen ab Montag der Betrieb der Fahrschulen wieder gestartet werden kann!
Das Team des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. bleibt selbstverständlich heute und auch während des kommenden Wochenendes auf „Stand-by“. Wir werden, sobald die sehnlichst erwarteten Informationen, wie es nächste Woche weitergeht, eingehen, diese analysieren, zusammenfassen und Ihnen, liebe Mitglieder, zeitnah per Newsletter weiterleiten. Bis dahin bleibt Ihnen und uns – auch wenn’s schwerfällt – nur übrig, sich noch ein wenig zu gedulden.
25.02.2021 - Newsletter Nr. 280
VGH setzt Betriebsuntersagung für Fahrschulen außer Vollzug
Welche Vorgaben gelten ab 1. März?
Derzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen von Mitgliedsfahrschulen aus allen Regionen des Landes, die wissen möchten, wie es mit dem Betrieb der Fahrschulen ab der kommenden Woche weitergeht, bzw. in welchen Landkreisen die Fahrschulen wieder öffnen dürfen.
Diese Fragen können derzeit leider noch nicht beantwortet werden. Das zuständige Referat des Verkehrsministeriums hat auf Anfrage mitgeteilt, man befinde sich derzeit in Abstimmung mit dem Sozialministerium und werde die Fahrlehrerverbände sofort informieren, wenn die neuen Regelungen feststehen.
Weiterer Ablauf:
-
- Gegenstand des Beschlusses des VGH war, dass die Regelung des § 1d Abs. 8 der baden-württembergischen Corona-Verordnung, mit der landesweit für die Fahrschulen ein Betriebsverbot verhängt wurde, zum 1. März 2021 außer Vollzug gesetzt wurde und somit ab dem kommenden Montag nicht mehr gültig ist. Vom VGH wurde dabei gerügt, dass die Landesregierung die Notwendigkeit eines landesweit einheitlichen Vorgehens – angesichts der sehr unterschiedlichen Inzidenzwerte in den einzelnen Landkreisen – nicht ausreichend begründet habe. Entgegen anders lautender Informationen in der Presse ist dem VGH-Beschluss jedoch kein bestimmter Inzidenzwert zu entnehmen, bei dessen Überschreitung eine Schließung der Fahrschulen weiterhin gerechtfertigt wäre.
- Nun wird zunächst die baden-württembergische Landesregierung (Corona-Lenkungsgruppe) die Corona-Verordnung an den VGH-Beschluss anpassen und festlegen, in welchen Regionen, bei welchen Inzidenzwerten und unter welchen sonstigen Voraussetzungen und Vorgaben Fahrschulen öffnen dürfen oder geschlossen bleiben müssen.
- Anschließend wird die Corona-Verordnung verkündet und veröffentlicht.
- Danach wird das Verkehrsministerium die Fahrlehrerverbände über die neuen Corona-Vorgaben informieren.
- Gegenstand des Beschlusses des VGH war, dass die Regelung des § 1d Abs. 8 der baden-württembergischen Corona-Verordnung, mit der landesweit für die Fahrschulen ein Betriebsverbot verhängt wurde, zum 1. März 2021 außer Vollzug gesetzt wurde und somit ab dem kommenden Montag nicht mehr gültig ist. Vom VGH wurde dabei gerügt, dass die Landesregierung die Notwendigkeit eines landesweit einheitlichen Vorgehens – angesichts der sehr unterschiedlichen Inzidenzwerte in den einzelnen Landkreisen – nicht ausreichend begründet habe. Entgegen anders lautender Informationen in der Presse ist dem VGH-Beschluss jedoch kein bestimmter Inzidenzwert zu entnehmen, bei dessen Überschreitung eine Schließung der Fahrschulen weiterhin gerechtfertigt wäre.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
so weit der aktuelle Stand. Leider gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine präziseren Informationen. Wir informieren Sie aber selbstverständlich umgehend, sobald es etwas Neues gibt. Bis dahin müssen wir Sie noch um ein wenig Geduld bitten.
24.02.2021 - Newsletter Nr. 279
Eilmeldung
VGH setzt Betriebsuntersagung für Fahrschulen ab 1. März außer Vollzug
Soeben erreicht uns die anhängende Pressemitteilung des baden-württembergischen VGH (online s. hier...).
Die Betriebsuntersagung für die Fahrschulen in Baden-Württemberg wird zum 1. März 2021 außer Vollzug gesetzt.
Wir gehen davon aus, dass die Fahrschulen des Landes ab der kommenden Woche wieder öffnen dürfen. Wir versuchen schnellstmöglich nähere Informationen zu bekommen und informieren zeitnah per Newsletter.
15.02.2021 - Newsletter Nr. 274
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Corona-Verordnung ab 15. Februar 2021
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat uns heute per Mail (siehe Anhang VM_CoronaV0-Aktualisierung-2021-02-15) offiziell darüber informiert, dass der Lockdown für die baden-württembergischen Fahrschulen bis zum 7. März 2021 verlängert wurde:
Ab dem heutigen 15. Februar 2021 gilt die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vom 30. November 2020 in der ab dem 15. Februar 2021 gültigen Fassung, siehe Anlage.
Für die Bereiche Fahrschulen, Fahrerlaubnisprüfung sowie die Berufskraftfahrerqualifikation ergeben sich keine Änderungen, die seit 11. Januar 2021 geltenden Regelungen bleiben bestehen.
Die Corona-Verordnung ist bis zum 7. März 2021 gültig.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
13.02.2021 - Newsletter Nr. 273
Corona-Verordnung Baden-Württemberg ab 15.02.2021
Keine Änderungen für Fahrschulen
Die Landesregierung hat heute, Samstagabend, den 13.02.2021, die ab kommender Woche geltende Corona-Verordnung veröffentlicht und ins Netz gestellt.
Siehe online hier...
1d Abs. 8 lautet unverändert wie folgt:
Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Unterricht ist untersagt; das gilt nicht für:
-
-
- die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen,
- die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung,
- die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder
- die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässigen Veranstaltung.
-
Außerdem ist unter den FAQ - siehe online hier... - folgende Information hinterlegt:
Änderungen zum 15. Februar 2021
Verlängerung der Verordnung bis 7. März 2021
Somit ist nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass die Fahrschulen – von den schon bisher erlaubten Ausnahmen abgesehen – frühestens am 8. März 2021 wieder öffnen dürfen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, dies ist eine große Enttäuschung. Friseure dürfen bereits am 1. März öffnen, Fahrschulen jedoch nicht. Das ist für uns nicht nachvollziehbar!
Außerdem durften die Fahrschulen in Hessen während der letzten Wochen durchgehend geöffnet bleiben, und auch die Fahrschulen in Bayern dürfen bereits ab 22. Februar wieder arbeiten. Diese Ungleichbehandlung ist nicht hinnehmbar.
Wir werden deshalb sofort am kommenden Montag weitere Schritte einleiten:
-
- Wir werden uns an die Politik – vorrangig an die baden-württembergische Wirtschaftsministerin Dr. Nicole Hoffmeister-Kraut (CDU) – wenden, eindringlich auf die prekäre Lage der Fahrschulen hinweisen und eine zeitnahe Wiedereröffnung einfordern.
- Da der Verband selbst kein Klagerecht hat, werden wir unsere Syndikus-Kanzlei Dr. Schelling & Partner einschalten und die Klage einer Verbandsfahrschule – mit der wir bereits entsprechende Vorgespräche geführt haben – vor dem Verwaltungsgericht unterstützen.
- Wir werden uns erneut an die Presse wenden.
11.02.2021 - Newsletter Nr. 272 - Auszug
Neue Corona-Verordnung Baden-Württemberg kommt wohl am Wochenende
Öffnungsperspektiven für die Fahrschulen?
Heute tagt der baden-württembergische Landtag, um die Ergebnisse der gestrigen Videokonferenz zu diskutieren. Anschließend wird von der Corona-Lenkungsgruppe der Landesregierung die baden-württembergische Corona-Verordnung aktualisiert und von der Landesregierung verkündet.
Wir erwarten von der Landesregierung, dass dabei auch den Fahrschulen des Landes eine zeitnahe Öffnungsperspektive gegeben wird. Es wäre u. E. nicht hinnehmbar, wenn bei einer Wiedereröffnung von Friseuren, Schulen und Kitas, die Fahrschulen geschlossen bleiben müssten.
Wir informieren per Newsletter, sobald uns die aktualisierte Corona-Verordnung vorliegt.
01.02.2021 - Newsletter Nr. 266
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Auslegungshinweise zur Ausnahme „Beruflicher Zweck“
Am 22. Januar 2021 hatte das baden-württembergische Verkehrsministerium (siehe anhängendes PDF VM_Corona-Vorgaben-Ergaenzung-2021-01-22) darüber informiert, dass gemäß des § 1d Absatz 8 Nummer 1 Corona-Verordnung, die Ausbildung von Fahrschülern zu beruflichen Zwecken erlaubt ist.
Dazu hat das VM nun mit Mail vom 01.02.2021 ergänzende Auslegungshinweise erlassen, siehe anhängendes PDF VM_Mail_Beruflicher-Zweck-2021-02-01.
Diese lauten wie folgt:
In den vergangenen Tagen wurden verstärkt Rückfragen an uns herangetragen, wie der „berufliche Zweck“ im Sinne des § 1d Absatz 8 Nummer 1 Corona-Verordnung auszulegen ist. Wir haben daher im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Integration ergänzende Hinweise zur Auslegung erstellt:
Es handelt sich bei den Regelungen in § 1d Absatz 8 Corona-Verordnung um Ausnahmeregelungen. Daher ist der Begriff „berufliche Zwecke“ eng auszulegen. Grundsatz ist eine Untersagung des Betriebes der Fahrschulen zur Reduzierung und Vermeidung von Kontakten.
Ausnahmen dürfen nicht der Regelfall sein und müssen sich an den weiteren Regelungen der Corona-Verordnung zum Schutz vor einer Ausbreitung des Corona-Virus orientieren. Die Ausnahmeregelung des § 1d Absatz 8 Nummer 1 Corona-Verordnung muss angelehnt an die Regelungen in § 1b Absatz 1 Nummer 8 Corona-Verordnung so ausgelegt werden, dass die Fahrausbildung für die ausgeübte Tätigkeit erforderlich und der Erwerb der Fahrerlaubnis unaufschiebbar sein muss.
Dies ist insbesondere erfüllt, wenn:
-
- der Erwerb der Fahrerlaubnis der LKW- und Bus-Klassen inklusive dafür erforderlicher Vorbesitzklassen berufsbedingt erfolgt,
- der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE aufgrund einer stichhaltigen Arbeitgeberbescheinigung bzw. zwingender Notwendigkeit (z.B. Rettungsdienst, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Pflegeberufe, Erhalt kritischer Infrastruktur) erforderlich ist,
- der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B, BE durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert wird,
- der Erwerb der landwirtschaftlichen Fahrerlaubnisklassen aufgrund eigener zu bewirtschaftenden Flächen erfolgt oder
- der Erwerb der Fahrerlaubnis aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich und vorgeschrieben ist.
Ein bloßer Erwerb der Fahrerlaubnis, um zum Beispiel schneller zur Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte zu gelangen, kann nicht unter den Begriff „beruflicher Zweck“ fallen.
Auch in vielen Ausbildungsberufen ist eine Fahrerlaubnis nützlich, jedoch meist nicht zwingend zur aktuellen Fortsetzung der Ausbildung erforderlich und kann somit nicht unter die Ausnahmeregelung im Sinne des § 1d Absatz 8 Nummer 1 Corona-Verordnung fallen (der Erwerb der Fahrerlaubnis kann aufgeschoben werden).
Die Hinweise werden durch das Ministerium für Soziales und Integration an die nach der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG ZustVO) zuständigen Behörden weitergeleitet.
__________
Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Hinweis zur Schließung der Fahrschulbüros für den Publikumsverkehr
Mit Mail vom 12.01.2021 (siehe PDF VM_Corona-Vorgaben-Ergaenzung-2021-01-12) hatte das baden-württembergische Verkehrsministerium zur Schließung der Fahrschulbüros folgendes mitgeteilt:
Öffnung Fahrschulen für Vertragsabschluss/Beratung
Der Betrieb der Fahrschulen an sich ist untersagt. Hierzu zählt auch eine Öffnung der Büroräume für den Publikumsverkehr der Fahrschulen außerhalb der reinen Durchführung der Fahrschulausbildung, wie beispielsweise zu Beratungszwecken oder dem Abschluss von Fahrausbildungsverträgen.
Dazu haben uns zahlreiche Nachrichten mit der Frage erreicht, ob von den Büromitarbeitern im für Publikumsverkehr geschlossenen Fahrschulbüro Verwaltungstätigkeiten, wie bspw. Telefonate, Beantwortung von E-Mails, Buchhaltung etc. erbracht werden dürfen. Dies ist selbstverständlich zulässig. Allerdings müssen dabei die Vorgaben (Abstand, Maskenpflicht, Angebot von Home-Office) und sonstigen Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) – siehe PDF BMA-Corona-ArbSchV-aus-BAnz-2021-01-22 – beachtet werden.
23.01.2021 -Newsletter Nr. 262
Landesregierung Baden-Württemberg
Aktualisierte Corona-Verordnung
Am heutigen Samstagmittag, den 23. Januar 2021 wurde von der Landesregierung die aktualisierte Version der Corona-Verordnung veröffentlicht.
Siehe PDF im Anhang bzw. online hier...
Die Änderungen treten am 25. Januar 2021 bzw. 27. Januar 2021 in Kraft.
Verkündet wurde u.a.:
-
- Verlängerung des derzeitigen Lockdowns bis zum 14. Februar 2021
- Änderungen bei der Maskenflicht:
In einigen Bereichen muss künftig eine medizinische Maske, statt der bisherigen „Alltagsmaske“ getragen werden.- Unter medizinischen Masken sind OP-Masken (DIN EN 14683:2019-10) oder FFP2 (DIN EN 149:2001) respektive Masken der Normen KN95/N95 zu verstehen.
- Dies gilt bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs, insbesondere in Eisenbahnen, Straßenbahnen, Bussen, Taxen, Passagierflugzeugen, Fähren, Fahrgastschiffen und Seilbahnen, an Bahn- und Bussteigen, im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofs- und Flughafengebäuden.
- Der Text der FAQ „Fahrschulen“ lautet nun wie folgt:
Änderungen bei Fahrschulen
Der Betrieb der Fahrschulen an sich ist untersagt. Hierzu zählt auch eine Öffnung der Büroräume für den Publikumsverkehr der Fahrschulen außerhalb der reinen Durchführung der Fahrschulausbildung, wie beispielsweise zu Beratungszwecken oder dem Abschluss von Fahrausbildungsverträgen. Fahrschulen dürfen Online-Unterricht anbieten.
Davon ausgenommen sind:
-
- die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen.
- Die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung.
- Die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht.
- Arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstige berufliche Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind.
Was bedeutet das für anstehende Fahrprüfungen?
Fahrerlaubnisprüfungen (Theorie und Praxis) sind weiterhin möglich und können von prüfungsreifen Fahrschülerinnen und Fahrschülern absolviert werden. Hierfür wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen. Mit dieser Regelung sollen Härtefälle vermieden werden, in denen ein Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung bereits bestanden hat, die praktische Fahrausbildung bereits komplett absolviert und abgeschlossen wurde und lediglich die praktische Fahrerlaubnisprüfung noch zu absolvieren ist. Der Fahrschüler/die Fahrschülerin muss prüfungsreif sein. Zu diesem Zweck ist eine „letzte“ Vorbereitungsstunde auf die praktische Prüfung zulässig.
Ob bzw. welche konkreten Änderungen – insbesondere bei der Frage der Maskenpflicht und bei den erlaubten Ausnahmen - sich daraus ab der kommenden Woche für die Fahrschulen des Landes ergeben, ist derzeit noch unklar.
Sobald die entsprechenden, konkretisierenden Informationen des zuständigen Verkehrsministeriums vorliegen, informieren wir zeitnah per Newsletter.
22.01.2021 -Newsletter Nr. 261
Landesregierung Baden-Württemberg
Änderung der Corona-VO aufgrund der Entscheidungen aus der Videokonferenz der Kanzlerin mit den Ministerpräsidenten
Wir erwarten im Lauf dieses Wochenendes eine erneute Anpassung der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Ob sich mit Beginn der kommenden Woche Änderungen der Corona-Vorgaben auch für Fahrschulen ergeben, wissen wir erst, wenn die neue Verordnung vorliegt.
Sobald wir über diese Informationen verfügen, informieren wir – wie immer – zeitnah per Newsletter.
12.01.2021 -Newsletter Nr. 259
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Weitere ergänzende Informationen (2) für Fahrschulen zur aktuellen CoronaVO
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat seine Corona-Regelungen vom 9. Januar 2021 mit heutigem Schreiben erläutert und ergänzt.
Siehe das anhängende PDF VM_Corona-Vorgaben-Ergaenzung-2021-01-12.
Außerdem fügen wir nochmals die ab 11. Januar 2021 gültige Corona-Verordnung sowie das Schreiben des VM vom 11.01.2021* als Anhang bei.
Das VM führt wie folgt aus:
Im Nachgang zu unseren Informationen vom 9. Januar 2021 erhalten Sie nach Abstimmungsgesprächen weitere Hinweise zu der seit 11. Januar 2021 gültigen Fassung der Corona-Verordnung:
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Die Aus- und Weiterbildung im Bereich der Berufskraftfahrerqualifikation ist in Präsenzform möglich. Veranstaltungen im Rahmen der Ausbildung (Grundqualifikation, beschleunigte Grundqualifikation) sind über § 1b Absatz 1 Nummer 4 Corona-Verordnung als Prüfungsvorbereitung und anschließende Prüfung möglich.
Die Weiterbildung ist nach § 1b Absatz 1 Nummer 8 möglich. Weiterbildungen sind Veranstaltungen und zählen zur beruflichen Fortbildung der Berufskraftfahrer. Sie können nicht online durchgeführt werden und sind unaufschiebbar (gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungsverpflichtung). Bei der Durchführung entsprechender Veranstaltungen sind die Hygienevorgaben der Corona-Verordnung zu beachten.
Aus- und Weiterbildung der Fahrlehrer
Die Ausbildung an den Fahrlehrerausbildungsstätten ist weiterhin (auch in Präsenzform) möglich, es handelt sich hier um Prüfungsvorbereitung und am Ende stehende Prüfung im Sinne von § 1b Absatz 1 Nummer 4 Corona-Verordnung. Zur Vermeidung unnötiger Kontakte sollte dringend von der Möglichkeit der Online-Durchführung des Unterrichtes Gebrauch gemacht werden (Ausnahme von der Präsenzpflicht auf Antrag bei der örtlich zuständigen Behörde). Bei Durchführung in Präsenzform sind die Hygienevorgaben der Corona-Verordnung zu beachten.
Weiterbildungen von Fahrlehrern sind nicht von § 1b Absatz 1 Nummer 8 Corona-Verordnung abgedeckt. Diese sind aufgrund der Ausnahmeregelung des Ministeriums für Verkehr vom 3. Dezember 2020 auch online durchführbar. Somit sind Weiterbildungsveranstaltung im Bereich der Weiterbildung von Fahrlehrern in Präsenzform untersagt. Eine Online-Durchführung der Weiterbildungen ist bei Vorliegen einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung (auf Grundlage der Regelungen vom 3. Dezember 2020) möglich.
Öffnung Fahrschulen für Vertragsabschluss / Beratung
Der Betrieb der Fahrschulen an sich ist untersagt. Hierzu zählt auch eine Öffnung der Büroräume für den Publikumsverkehr der Fahrschulen außerhalb der reinen Durchführung der Fahrschulausbildung, wie beispielsweise zu Beratungszwecken oder dem Abschluss von Fahrausbildungsverträgen.
-
-
- 1d Absatz 8 Nummer 3 Corona-Verordnung („unmittelbar vor Abschluss durch die praktischen Fahrerlaubnisprüfung“)
-
Der Wortlaut der Ausnahmeregelung „unmittelbar vor Abschluss der praktischen Fahrausbildung“ verlangt einen direkten Bezug zur Durchführung der praktischen Prüfung. Der Fahrschüler/die Fahrschülerin muss dabei prüfungsreif sein.
Prüfungsreife setzt voraus, dass die praktische Fahrausbildung abgeschlossen ist (Grundausbildung und besondere Ausbildungsfahrten im Sinne des § 5 Fahrschüler-Ausbildungsordnung sind vollständig abgeschlossen) und der Fahrlehrer davon überzeugt ist, dass der Fahrschüler/die Fahrschülerin die ausreichende Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Verkehrsteilnehmer erlangt hat.
Im Rahmen der noch möglichen Fahrstunde geht es rein um die letzte Vorbereitung auf die Prüfungsfahrt. Hierfür ist eine „letzte“ Fahrstunde vorgesehen, hierbei kann es sich gleichwohl um eine Doppelstunde handeln. Eine darüberhinausgehende Durchführung weiterer praktischer Fahrstunden ist über diese Ausnahmeregelung nicht möglich.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Auf einen Blick:
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des o.a. Schreibens
-
- Berufskraftfahrer-Qualifikation
Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern in Präsenzform ist zulässig.
- Fahrlehrer-Aus- und Weiterbildung
Die Ausbildung von Fahrlehrern an Fahrlehrerausbildungsstätten ist in Präsenzform zulässig.
Fahrlehrerweiterbildung in Präsenzform ist derzeit nicht möglich.
- Öffnung der Fahrschul-Büros
Fahrschulbüros dürfen derzeit nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden.
Somit ist auch keine Kundenberatung oder Simulatorausbildung möglich.
- Ausbildung für unmittelbar vor dem Ausbildungsabschluss stehende Fahrschüler
Die Ausnahmeregelung betrifft ausschließlich Schüler, deren Ausbildung und deren Sonderfahrten vollständig abgeschlossen sind.
Im Rahmen der „letzten Vorbereitung auf die Prüfungsfahrt“ ist lediglich „eine letzte Fahrstunde“ vorgesehen, dies darf auch eine Doppelstunde sein. Eine darüberhinausgehende Durchführung weiterer praktischer Fahrstunden ist über diese Ausnahmeregelung nicht erlaubt
- Berufskraftfahrer-Qualifikation
*Datum 09.01.2021 im Newsletter war falsch - richtig ist: 11.01.2021
09.01.2021 - Newsletter Nr. 257
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Ergänzende Informationen für Fahrschulen zur neuen CoronaVO, gültig ab 11.01.2021
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat zwischenzeitlich mit Mail vom 09.01.2021, 11:27 Uhr, ergänzende Vorgaben für die Fahrschulen im Land zu den aktuellen Änderungen der baden-württembergischen Corona-Verordnung erlassen.
Siehe dazu auch anhängendes PDF VM_Corona-Vorgaben_2021-01-11.
Dort heißt es:
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, den Lockdown zu verlängern und zu verschärfen. Davon betroffen sind auch die Fahrschulen. Zum 11. Januar 2021 tritt eine geänderte Corona-Verordnung in Kraft. Diese gilt zunächst bis zum 31. Januar 2021.
Über die wichtigsten Änderungen möchten wir Sie informieren:
Grundsätzliche Schließung der Fahrschulen
Aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen sowie der zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten abgestimmten weiteren Reduzierungen der Kontakte werden Fahrschulen ab dem 11. Januar 2021 grundsätzlich geschlossen.
Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen vorgesehen:
Ausnahmen von der Schließung der Fahrschulen
Es bestehen folgende Ausnahmen von der Schließung der Fahrschulen:
Online-Unterricht in der genehmigten Form (Theorieunterricht) ist weiterhin zulässig, jedoch nur die reine Online-Durchführung, eine Durchführung in Hybridform ist nicht zulässig. (Anmerkung FLVBW: s. dazu auch die Mail des VM vom 03.12.2020)
Fahrausbildung (Theorie und Praxis) zu beruflichen Zwecken
In diesen Fällen ist der Theorie- und Praxisunterricht (auch in Präsenzform) unter Einhaltung der Hygienevorgaben aus der Corona-Verordnung möglich.
Berufliche Zwecke sind hierbei eng auszulegen, es geht insbesondere um die Fahrausbildung in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen.
Die Fahrschüler müssen im Zweifelsfall den beruflichen Zweck nachweisen.
Fahrausbildung (Theorie und Praxis) für den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereich
Zu den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereichen zählen insbesondere die Freiwillige Feuerwehr, der Rettungsdienst, der Katastrophenschutz sowie das Technischen Hilfswerk. Fahrausbildung für Personen, welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben in diesen Bereichen eine entsprechende Fahrerlaubnis benötigen, ist unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Corona-Verordnung weiterhin (auch in Präsenzform) möglich.
Es muss in den Fällen ein Nachweis der Teilnehmer bestehen, wonach die Fahrausbildung für den zwingend erforderlichen ehrenamtlichen Bereich erforderlich ist, z.B. Bestätigung des Feuerwehrkommandanten.
Fahrausbildung (nur Praxis) für unmittelbar vor dem Abschluss der Ausbildung stehende Fahrschüler
Mit dieser Regelung sollen Härtefälle vermieden werden, in denen ein Fahrschüler die theoretische Fahrerlaubnisprüfung bereits bestanden hat und die praktische Fahrausbildung bereits komplett absolviert und abgeschlossen wurde und lediglich die praktische Fahrerlaubnisprüfung noch zu absolvieren ist.
Der Fahrschüler muss bereits prüfungsreif sein. Zu diesem Zweck ist eine „letzte“ Vorbereitungsstunde auf die praktische Prüfung zulässig.
Veranstaltung nach § 1b Absatz 1 Nummer 8 Corona-Verordnung
Die Durchführung von zulässigen Veranstaltungen im Sinne von § 1b Absatz 1 Nummer 8 ist für die Fahrschulen weiterhin möglich.
Hierzu zählt insbesondere die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht.
Weitere Fahrschulangebote,
wie Fahreignungsseminare, Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe sind nicht zulässig.
Am Fahrschulunterricht in Präsenzform,
insbesondere dem Theorieunterricht dürfen nur Personen teilnehmen, für welche die Fahrausbildung zulässig ist (berufliche Zwecke, zwingend erforderlicher ehrenamtlicher Bereich, unmittelbar vor Abschluss der Fahrausbildung).
Weitere Personen dürfen den Fahrschulunterricht nicht besuchen.
Fahrerlaubnisprüfungen
Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sind weiterhin unter Einhaltung der Hygienevorgaben der Corona-Verordnung möglich (siehe § 1b Absatz 1 Nummer 4 Corona-Verordnung).
Aus- und Weiterbildung Berufskraftfahrerqualifikation und Fahrlehrer
Für die Bereiche der Aus- und Weiterbildung Berufskraftfahrerqualifikation und Fahrlehrer läuft aktuell noch die Abklärung, welche Auswirkungen die Änderungen der Corona-Verordnung für diese Bereiche haben.
Wir informieren Sie, sobald die Abklärung erfolgt ist.
Die aktuelle Corona-Verordnung
ist als PDF-Datei beigefügt und kann im Internet abgerufen werden - s. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg.
Die Verordnung wurde am 9. Januar 2021 auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg notverkündet.
Wie bereits angekündigt, werden wir versuchen alle weiteren offenen Fragen zeitnah zu klären.
Sobald uns weitere Informationen vorliegen, informieren wir per Newsletter.
09.01.2021 - Newsletter Nr. 256
Landesregierung Baden-Württemberg
Geänderte Corona-Verordnung, gültig ab 11.01.2021, liegt vor
Mittlerweile wurde die neue Version der Corona-Verordnung verkündet.
Siehe online hier... sowie die anhängende PDF „Landesregierung-BW-Corona-Verordnung-2021-01-11“.
Die für Fahrschulen in Kraft tretenden Änderungen findet man im neuen § 1d Abs. 8 der Verordnung.
Dieser lautet wie folgt:
Der Betrieb von Fahrschulen mit Ausnahme von Online-Unterricht ist untersagt; das gilt nicht für:
-
-
- die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den LKW- und Bus-Fahrerlaubnisklassen,
- die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung,
- die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht oder
- die Durchführung einer nach § 1b Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 zulässigen Veranstaltung. (Anmerkung: Dies betrifft "sonstige berufliche Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind")
-
Außerdem haben wir nochmals die gestern bereits übersandte Übersicht „Landesregierung-BW-Regelungen-auf-einen-Blick-ab-2021-01-11.pdf“ beigefügt, auf der die wichtigsten Änderungen zusammengefasst sind.
__________
TÜV Süd Auto Service GmbH
Was gilt für Fahrerlaubnisprüfungen?
Der Verordnung ist kein Verbot für die Durchführung von Fahrerlaubnisprüfungen zu entnehmen. Nach aktuellem Informationsstand und nach heute morgen erfolgter telefonischer Rücksprache mit dem Leiter der Technischen Prüfstelle, Dipl. Ing. Marcellus Kaup, gehen wir davon aus, dass
a. gebuchte bzw. bestätigte Fahrerlaubnisprüfungen (Theorie und Praxis) in den kommenden Tagen wie geplant stattfinden können
b. Bewerber, die in den kommenden Tagen zur praktischen Prüfung vorgestellt werden sollen, auch weiterhin praktisch ausgebildet werden dürfen.
__________
Zahlreiche Fragen der Mitglieder
Anwendungshinweise des Verkehrsministeriums erforderlich
Derzeit erreichen uns zu diesen schwierig zu interpretierenden Neuregelungen bereits zahlreiche Fragen von Verbandsmitgliedern. Diese können wir jedoch – aufgrund fehlender detaillierter Informationen – zum jetzigen Zeitpunkt leider noch nicht erschöpfend beantworten. Wir bedauern dies sehr, bemühen uns aber um verbindliche Antworten zu den neuen Corona-Vorgaben für die Fahrschulen, die uns vermutlich noch im Lauf dieses Wochenendes vom Verkehrsministerium in aktualisierter Version zugehen werden.
Wir informieren dann selbstverständlich zeitnah per Newsletter.
Wir bitten außerdem um Verständnis, dass wir aufgrund der hohen Anzahl nicht jede dieser Mails – mit teilweise identischen Fragen – persönlich beantworten können. Wir werden aber die Fragen und die uns vorliegenden Antworten bündeln und per Newsletter an alle Mitglieder weiterleiten.
08.01.2021 - Newsletter Nr. 255
Eilmeldung
Fahrschulen müssen ab Montag, den 11. Januar weitgehend schließen!
Vor Kurzem wurden auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg schon einige Informationen zu den ab Montag, den 11. Januar 2021 geltenden Corona-Regelungen eingestellt.
Dort ist auch die als PDF beigefügte Übersicht Landesregierung-BW-Regelungen-auf-einen-Blick-ab-2021-01-11 zu finden.
Dort heißt es:
-
-
- Fahrschulen geschlossen. Onlineunterricht möglich. (Ausnahme für berufliche Ausbildungszwecke und Katastrophenschutz)
-
Die neue Corona-Verordnung ist derzeit noch nicht online verfügbar. Sie ist für Sonntag angekündigt.
Auf der als PDF angehängten Übersicht der geschlossenen und offenen Einrichtungen sind unter "Geschlossen oder nicht möglich" u.a. "Fahrschulen aller Art (Online-Angebote möglich)" gelistet.
Unter den FAQ zu den ab kommenden Montag geltenden Regelungen findet man folgenden Hinweis (s. auch hier...)
Änderungen bei Fahrschulen
Fahrschulen dürfen nur noch Online-Unterricht anbieten
Davon ausgenommen sind:
-
-
- die Fahrausbildung zu beruflichen Zwecken insbesondere in den Lkw- und Bus-Fahrerlaubnisklassen.
- Die Fahrausbildung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, des Rettungsdienstes, des Katastrophenschutzes, des Technischen Hilfswerkes oder einer vergleichbaren Einrichtung.
- Die bereits begonnene Fahrausbildung, die unmittelbar vor Abschluss durch die praktische Fahrerlaubnisprüfung steht.
- Arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstige berufliche Fortbildungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind.
-
Was dies im Einzelnen konkret bedeutet, wird uns voraussichtlich noch im Lauf dieses Wochenendes vom für uns zuständigen Verkehrsministerium mitgeteilt werden.
Wir informieren selbstverständlich sofort per Newsletter, sobald uns nähere Informationen vorliegen.
07.01.2021 - Newsletter Nr. 254 - Auszug
/ Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Was gilt ab der kommenden Woche?
Derzeit erreichen uns zahlreiche Anfragen, ob, und wenn ja, welche Änderungen der Corona-Vorgaben für die Fahrschulen des Landes es ab der kommenden Woche geben wird und ab welchem Zeitpunkt auch wieder Aufbauseminare und Fortbildungen für Berufskraftfahrer angeboten werden dürfen.
Derzeit liegen uns dazu leider noch keine neuen Informationen vor. Wir rechnen mit der Verabschiedung einer aktualisierten Corona-Verordnung am kommenden Wochenende. Sobald uns diese vorliegt, informieren wir, wie gewohnt, zeitnah per Newsletter.
22.12.2020, 19:30 Uhr - Newsletter Nr. 253
Verkehrsministerium Baden-Württemberg:
Aktualisierte Corona-Übergangsregelungen
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat am Abend des 22.12.2020 erneut seine Corona-Übergangsregelungen aktualisiert - siehe auch das PDF VM-Corona-Regelungen-2020-12-22. Diese lauten wie folgt:
Aufgrund der weiterhin anhaltenden Auswirkungen der Corona-Pandemie und der dadurch erforderlichen Beschränkungen haben wir folgende Übergangsregelungen getroffen über die wir Sie hiermit informieren möchten.
Folgende Regelungen werden angepasst und ersetzen die bisherigen Regelungen, die wir Ihnen mit E-Mail vom 22. Juni und 30. November 2020 mitgeteilt haben:
Fort- und Weiterbildungspflichten
Aufgrund der Corona-Pandemie konnten in den letzten Monaten vorgeschriebene Fort- und Weiterbildungen nicht stattfinden und in der Folgezeit u.U. nicht fristgerecht durchgeführt werden. Bei der Ahndung von Verstößen gegen die Fort- bzw. Weiterbildungspflicht soll das Opportunitätsprinzip angewandt werden. Bei Verstößen gegen die Fort- bzw. Weiterbildungspflicht aufgrund der Corona-Situation soll auf eine Ahndung verzichtet werden. Es besteht jedoch weiterhin die Verpflichtung, die vorgeschriebenen Fort- bzw. Weiterbildung zeitnah bis spätestens 30. Juni 2021 nachzuholen.
Dies betrifft u.a. folgende Personengruppen bzw. Fallkonstellationen:
Psychologen der Fahreignungsseminare (§ 4a StVG), Fortbildungspflicht der mit der Schulung in Erster Hilfe befassten Personen (Anerkennungsbescheid i. V. m. § 68 Abs. 2 Satz 3 FeV), Gutachter der Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV i. V. m. Anlage 14 zur FeV), Kursleiter der Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70 FeV i. V. m. Anlage 15 zur FeV), Fortbildungspflichten für Fahrlehrer (§ 53 Abs. 1 FahrlG), Fortbildungspflicht für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar bzw. Verkehrspädagogik (§ 53 Abs. 2 FahrlG), Fortbildungspflicht als Ausbildungsfahrlehrer (§ 53 Abs. 3 FahrlG)
Aufbauseminare im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe (ASF-Kurse)
Der Umgang mit Fällen, in denen Aufbauseminare nicht in der vorgegebenen Frist absolviert werden können, unterliegt der Einzelfallprüfung der jeweils zuständigen Behörde. Das Ministerium für Verkehr hat die Fahrerlaubnisbehörden gebeten bei ihrer Entscheidung großzügige Fristverlängerungen zu gewähren.
Über Fälle, in denen das Aufbauseminar bereits begonnen wurde, jedoch nicht innerhalb des vorgesehenen Zeitraumes von zwei bis vier Wochen zu Ende geführt werden kann, ist ebenfalls im Wege einer Einzelfallprüfung zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass eine Unterbrechung nicht unvertretbar lange dauert. Gegebenenfalls muss das Seminar dann erneut vollständig besucht werden.
Berufskraftfahrerqualifikation
Aufgrund der momentan geltenden Corona-Verordnung ist der Besuch von Weiterbildungskursen der fünf Module zur Verlängerung der Qualifikation als Berufskraftfahrer in Baden-Württemberg nicht möglich.
Können die erforderlichen Nachweise für eine Verlängerung des Eintrags der Schlüsselzahl 95 im Kartenführerschein nicht vorgelegt werden, verlängert die Fahrerlaubnisbehörde die Eintragung der Schlüsselzahl 95 bis 30. Juni 2021 und fertigt einen entsprechenden neuen Kartenführerschein aus. Dies gilt nur, sofern die Schlüsselzahl 95 nicht bereits vor dem 16. Dezember 2020 abgelaufen ist. Vom Erfordernis der Grundqualifikation als Berufskraftfahrer darf nicht abgesehen werden.
Im Falle einer Verlängerung nach der hier genannten Übergangsregelung wird bei Vorlage aller für eine reguläre Verlängerung erforderlichen Unterlagen eine reguläre Verlängerung um fünf Jahre vorgenommen.
Im Übrigen gelten die Regelungen unserer E-Mail vom 22. Juni 2020 (Anm.: wir haben Ihnen die Mail vom 22.06. hier nochmal angehängt) weiterhin fort.
Wir wünschen Ihnen an dieser Stelle ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start in das neue Jahr 2021!
Mit freundlichen Grüßen
Christina Schultheiß
Referat 46: Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
22.12.2020 - Newsletter Nr. 252 - Auszug
Corona-Vorgaben des baden-württembergischen Verkehrsministeriums
BKF-Weiterbildungen nach wie vor nicht erlaubt
Am 16.12.2020 hatte das baden-württembergische Verkehrsministerium informiert, dass aufgrund der derzeitigen Vorgaben der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg der Besuch und die Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen als Voraussetzung für die Verlängerung der Qualifikation als Berufskraftfahrer und entsprechender Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein derzeit nicht erlaubt ist. An diesem Sachverhalt hat sich – Stand heute – bislang nichts geändert.
Wir informieren selbstverständlich zeitnah per Newsletter, falls sich die Auffassung der Landesregierung in diesem Punkt ändern sollte - auch zwischen den Feiertagen.
16.12.2020, 13:00 Uhr - Newsletter Nr. 251
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Ergänzende Hinweise zur Corona-VO für Fahrschulen
Soeben erreichten uns die u.s. Anwendungshinweise (siehe auch PDF) zum Betrieb der Fahrschulen unter den Vorgaben der aktuellen Corona-Verordnung, die heute in Kraft getreten ist.
In unserer gestrigen Nachricht haben wir Ihnen in Kürze die wichtigsten Informationen zu den Regelungen der Corona-VO ab dem 16. Dezember 2020 mitgeteilt, wir möchten Ihnen nun ergänzende Informationen geben:
Fahrschulen:
Fahrschulen sind nicht von einer Schließung im Sinne des § 1d Corona-VO betroffen und dürfen daher weiterhin geöffnet bleiben. Veranstaltungen zur Prüfung bzw. Prüfungsvorbereitung sind nach § 1b Absatz 2 Corona-VO nicht untersagt, sodass die Durchführung von theoretischem und praktischem Fahrschulunterricht unter Einhaltung der bisher geltenden Hygienevorgaben erlaubt ist. Der Besuch von Fahrschulen ist nach § 1c Absatz 1 Nummer 13 zum Zweck der Prüfung und Prüfungsvorbereitung in der Zeit von 5.00 bis 20.00 Uhr erlaubt, sodass in diesem Zeitfenster theoretischer und praktischer Unterricht in Präsenzform möglich ist. Zur Prüfungsvorbereitung zählen alle theoretischen und praktischen Fahrstunden. Es wird aus infektiologischer Sicht empfohlen, wo möglich den Theorieunterricht online anzubieten.
Weitere Angebote der Fahrschulen sind jedoch untersagt (z.B. ASF-Kurse, FES, Erste-Hilfe-Schulungen).
Fahrerlaubnisprüfungen:
Der TÜV Süd als Prüforganisation ist nicht von einer Schließung nach § 1d Corona-VO betroffen. Da Veranstaltungen zur Prüfung gemäß § 1b Absatz 2 Corona-VO nicht untersagt sind, dürfen theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen weiterhin unter Einhaltung der bisherigen Hygienevorgaben stattfinden. Der Besuch der Prüfstellen zum Zweck der Prüfung ist damit in der Zeit von 5.00 bis 20.00 Uhr erlaubt, in diesem Zeitfenster sind theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen sowie Fahrlehrerprüfungen möglich.
Berufskraftfahrerqualifikation:
Ausbildungsstätten sind nicht von einer Schließung im Sinne des § 1d Corona-VO betroffen.
-
-
-
- Grundausbildung/Grundqualifikation
Da Veranstaltungen zur Prüfung bzw. Prüfungsvorbereitung nach § 1b Absatz 2 Corona-VO nicht untersagt sind, ist der Besuch der Ausbildungsstätten zum Erwerb der Grundqualifikation gemäß § 1c Absatz 1 Nummer 13 zum Zweck der Prüfung und Prüfungsvorbereitung in der Zeit von 5.00 bis 20.00 Uhr weiterhin erlaubt. Die Durchführung der Ausbildung zum Erwerb der Grundqualifikation sowie die anschließende Prüfung ist damit weiterhin möglich. - Weiterbildung
Der Besuch der Weiterbildungsveranstaltungen als Voraussetzung für die Verlängerung Qualifikation als Berufskraftfahrer und entsprechender Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ist nach dieser Auslegung der Corona-VO nicht erlaubt, da für den Abschluss keine Prüfung vorausgesetzt wird. Wir befinden uns zu dieser Problematik zurzeit noch in Abstimmung mit dem Sozial- und dem Staatsministerium, ob möglicherweise ein anderer Ausnahmetatbestand greifen kann. - Wichtiger Hinweis:
Unsere Informationen beruhen auf den Vorgaben der Corona-VO in Baden-Württemberg. Darüberhinausgehende Allgemeinverfügungen der Stadt- und Landkreise bzw. der örtlichen Gesundheitsämter (insbesondere in den Corona-Hotspots) können weitergehende Regelungen beinhalten, welche sich auf die oben genannten Bereiche auswirken können. Sobald uns weitere Informationen vorliegen (insbesondere im Bereich Berufskraftfahrerqualifikation) geben wir Ihnen diese weiter.
- Grundausbildung/Grundqualifikation
-
-
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Sehr geehrte Mitglieder, mit diesen Informationen aus dem Verkehrsministerium sind viele der heute an uns herangetragenen Fragen beantwortet. Selbstverständlich kommt bei neuen Erkenntnissen ein weiterer Newsletter!
16.12.2020, 06:20 Uhr - Newsletter Nr. 250
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Fahrschulen dürfen geöffnet bleiben
Derzeit ist die Halbwertszeit von Informationen aus der baden-württembergischen Landesregierung sehr kurz. Offensichtlich überschlagen sich auch dort die Ereignisse und Beschlüsse.
Seit dem späten Abend liegt die aktualisierte und ab heute, 16.12.2020, geltende Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg vor.
Sie finden die aktuelle Fassung online hier oder als PDF hier.
Unter § 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe heißt es:
Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen, Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet, hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten, ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen:
-
-
- Nr. 4: Fahr-, Boots- und Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen
-
Außerdem heißt es unter Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung:
Was ist mit Fahr-, Flugschulen und Bootsschulen?
-
-
- Fahr-, Flug und Bootsschulen dürfen unter Einhaltung der AHA+L-Regeln weiter betrieben werden.
- Sonstige Angebote der Fahrschulen wie Aufbauseminare oder Erste-Hilfe-Kurse sind untersagt.
-
Fazit: Somit dürfen Fahrschulen weiterhin geöffnet bleiben.
Außerdem gehen wir davon aus, dass auch die für heute und die kommenden Tage geplanten Fahrerlaubnisprüfungen durchgeführt werden können.
Sollten uns zu den angesprochenen Themen im Lauf des Tages weitere Informationen erreichen, werden wir Sie – wie gewohnt – zeitnah per Newsletter auf dem Laufenden halten.
15.12.2020, 20:05 Uhr - Newsletter Nr. 249
Corona-Pandemie
Informationen des VM zur Situation ab Mittwoch, 16.12.2020
Heute Abend, Dienstag, den 15.12.2020 um 19:22 Uhr gingen folgende Informationen des Verkehrsministerium Baden-Württemberg (siehe auch PDF) zum Beginn des Corona-Lockdowns am Mittwoch, den 16.12.2020 bei uns ein:
Wir haben Sie gestern über die voraussichtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Lockdown in Baden-Württemberg ab dem 16. Dezember 2020 (bis einschließlich 10. Januar 2021) und die Auswirkungen auf die Fahrschulen informiert. Wir können Ihnen nun weitere Informationen zu den Auswirkungen der ab morgen gültigen Corona-Verordnung auf die Bereiche der Fahrschulausbildung, der Weiterbildung im Berufskraftfahrerqualifikationsbereich sowie der Fahrerlaubnisprüfungen geben:
-
-
-
- Theoretischer und praktischer Fahrschulunterricht ist als Prüfungsvorbereitung zum Erwerb der Fahrerlaubnis weiterhin gestattet. Eine Pflicht, Theoriestunden online abzuhalten, ergibt sich nicht aus der CoronaVO. Gleichwohl wird dies aus infektiologischen Gründen empfohlen, wo dies bereits möglich ist.
- Sonstige Angebote der Fahrschulen (z.B. Aufbauseminare, Erste Hilfe Kurse) sind nicht mehr möglich.
- Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfungen bleiben unter Einhaltung der geltenden Hygienevorgaben weiterhin möglich.
- Zu Weiterbildungsveranstaltungen im Bereich der Berufskraftfahrerqualifikation sind weitere Abklärungen erforderlich.
-
-
Sobald uns der endgültige Wortlaut der Änderungsverordnung und ggf. die Begründung zu dieser vorliegt, werden wir Sie weiter informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Schmidt-Hornig
Leiter des Referats 46
Ministerium für Verkehr
Baden-Württemberg
Somit gilt Folgendes:
-
- Auch in den kommenden Tagen können theoretische und praktische Prüfungen absolviert werden.
- Zur Prüfungsvorbereitung ist es zulässig, theoretischen Unterricht zu erteilen und erforderliche Fahrstunden durchzuführen
- Aufbauseminare und Erste-Hilfe Kurse sind nicht gestattet
- Ob auch BKF-Weiterbildungen abgehalten werden dürfen, ist derzeit noch unklar.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir gehen davon aus, dass sich hieraus sicherlich zahlreiche Fragen ergeben. Zu deren Klärung muss aber zunächst die Verordnung und deren Begründung abgewartet werden. Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
Und ein Letztes:
Bitte halten Sie sich im Theorieunterricht und bei den Fahrstunden zur Prüfungsvorbereitung sowie während der Prüfungsfahrten weiterhin konsequent an die Hygieneschutzmaßnahmen und die Abstandsregelungen. Nur so können wir alle gemeinsam zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus beitragen.
15.12.2020 - Newsletter Nr. 248
Corona-Pandemie
Lockdown - Völlig unklare Situation für Fahrschulen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich weiß, Sie warten alle ganz dringend auf Informationen, wie es mit dem für morgen angekündigten Lockdown weitergeht.
Auch wir sitzen hier in der Verbandsgeschäftsstelle in Korntal vor unseren Rechnern und warten mit großer Anspannung auf die Informationen aus der Zentrale der Landesregierung und dem für uns zuständigen Verkehrsministerium zu den Inhalten und dem Inkrafttreten der aktualisierten Corona-Verordnung des Landes.
Mittlerweile liegen uns Informationen aus anderen Bundesländern vor: In Berlin, Hessen, Niedersachsen und Hamburg dürfen die Fahrschulen geöffnet bleiben, während in Schleswig-Holstein und Bayern ab morgen die Fahrschulen schließen müssen. Aber in Baden-Württemberg herrscht noch absolute Funkstille:
-
- Nach den uns vorliegenden Informationen hakt es derzeit noch massiv bei der Abstimmung zwischen dem Staatsministerium, dem Sozialministerium und den einzelnen Fachministerien sowie bei der Frage, wie und in welchem Umfang der angekündigte Lockdown ab morgen tatsächlich umgesetzt werden wird.
- Deshalb konnte ich auch auf meine telefonische Nachfrage gegen 16.00 Uhr beim für uns zuständigen Verkehrsministerium noch keinerlei Informationen bekommen, ob die für morgen und den Rest der Woche geplanten Prüfungen stattfinden können oder storniert werden.
- Auch der TÜV kann dazu noch keine verbindliche Auskunft geben. Mangels aktuellerer Informationen bekommen die Fahrschulen derzeit von den TÜV-Mitarbeitern die Auskunft, dass morgen geprüft wird. Aber ob dies tatsächlich zutrifft, kann zum jetzigen Zeitpunkt definitiv niemand korrekt beantworten.
Wie geht es nun weiter?
-
- Da die neue Corona-Verordnung nach aktueller Kenntnislage eigentlich morgen in Kraft treten soll, muss sie noch im Lauf des heutigen Abends – unter Umständen eben auch erst zu später Stunde – verkündet werden.
- Und dann muss das Verkehrsministerium die Fahrlehrerverbände und den TÜV über die Beschlüsse und die uns betreffenden Regelungen informieren.
- Wir können Ihnen deshalb nur zusagen, dass wir auf Standby bleiben und Sie möglichst zeitnah noch heute Abend oder spätestens morgen früh um 6.30 Uhr auf dem Laufenden halten werden.
Auch wenn dies für Sie und für uns äußerst unbefriedigend ist: Eine andere oder gar bessere Aussage können wir derzeit leider nicht treffen.
12.12.2020 - Newsletter Nr. 245
Baden-Württemberg erlässt Ausgangsbeschränkungen
Was gilt für Fahrschulen?
Ab heute, 12. Dezember 2020, gelten in Baden-Württemberg Ausgangsbeschränkungen. Eine entsprechende Verordnung wurde gestern am späten Abend notverkündet.
Unter dem folgenden Link sind zu dieser Verordnung
"Fragen und Antworten" hinterlegt...
Die Frage „Dürfen Fahrschulen weiter geöffnet haben?“ wird dort wie folgt beantwortet:
„Für die Fahrschulen sind zum 12. Dezember 2020 keine Änderungen vorgesehen.“
Somit steht fest, dass die Fahrschulen in Baden-Württemberg vorläufig weiterhin – unter den bekannten Abstands- und Hygienemaßnahmen – ihren Betrieb aufrecht erhalten dürfen.
Bis auf Weiteres können somit theoretischer Unterricht, praktischer Unterricht, Prüfungen Aufbau- und Fahreignungsseminare sowie BKF-Fortbildungen durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie außerdem, dass aufgrund der Ausgangsbeschränkungen Theorieunterricht und Nachtfahrten abends so früh beendet werden müssen, dass Ihre Kunden um 20.00 Uhr zuhause sein können.
Selbstverständlich müssen aber in den „Hotspot-Landkreisen“ weiterhin die Allgemeinverfügungen der regional zuständigen Behörden beachten werden.
Sollten aufgrund der am Wochenende stattfindenden Videokonferenz zwischen der Kanzlerin und den Ministerpräsidenten oder der ebenfalls angekündigten Sitzung des baden-württembergischen Kabinetts weitere Änderungen bzw. Verschärfungen der Vorgaben bekanntgemacht werden, informieren wir umgehend per Newsletter.
05.12.2020 - Newsletter Nr. 243
Landesregierung Baden-Württemberg
Erlass zur Hotspot-Strategie
Nach längerer zeitlicher Verzögerung im Nachgang zu den Regelungs-Vorgaben des Bundes hat nun das Land Baden-Württemberg verschärfende Regelungen für sogenannte Hotspots beschlossen. Bei einer 7-Tages-Inzidenz über 200 Neuinfektionen müssen Kommunen unter anderem nächtliche Ausgangsbeschränkungen erlassen:
Siehe dazu das PDF „BW-Hotspot-Erlass“ sowie online auf der Seite der Landesregierung BW...
__________
Erlass zur Hotspot-Strategie (1)
Sind Fahrschulen betroffen?
Auf der Seite des Sozialministeriums werden die Hotspot-Regelungen etwas ausführlicher beschrieben:
s. hier... (Anm.: Link entfernt, da Information nicht mehr online verfügbar)
Dort ist auch eine „Matrix Lebensbereiche zur Pandemiestufe 3 mit landesweiten Maßnahmen“ zu finden. Auf Seite 13 dieser Matrix werden Fahrschulen erwähnt. Sie finden die dort erwähnten Punkte auch
im PDF „BW-Matrix-Lebensbereiche-Auszug-Fahrschulen“.
Daraus ist zu entnehmen, dass Fahrschule derzeit auch in so genannten Hotspot-Landkreisen mit einer 7 Tages-Inzidenz > 200 ihren Betrieb aufrecht erhalten dürfen, und dass auch die Fahrschulen in Risikogebieten nach wie vor die bereits bekannten und mehrfach kommunizierten Vorgaben des Verkehrsministeriums beachten müssen. Auch aus den uns teilweise vorliegenden Allgemeinverfügungen dieser Landkreise lassen sich keine Betriebsverbote für Fahrschulen entnehmen.
__________
Erlass zur Hotspot-Strategie (2)
Ausgangssperren
In den „Risiko-Landkreisen" gelten teilweise in der Zeit von 21.00 Uhr abends bis 5.00 Uhr morgens Ausgangssperren. Dabei darf sich niemand ohne triftigen Grund im öffentlichen Raum aufhalten. Es ist deshalb den Fahrschulen in den betroffenen Regionen dringend zu empfehlen, ihren theoretischen Unterricht so zu planen, dass ihre Kunden spätestens um 21.00 Uhr zu Hause sein können. Ebenso sinnvoll dürfte es sein, während dieser Zeit auf das Durchführen von praktischem Unterricht (z.B. Beleuchtungsfahrten) zu verzichten.
03.12.2020 - Newsletter Nr. 242
Corona-Lenkungsgruppe Baden-Württemberg
Hotspot-Strategie auf den Weg gebracht
Die Lenkungsgruppe hat sich auf nächtliche Ausgangsbeschränkungen in Hotspot-Gebieten geeinigt. Dazu zählen Kreise mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern. Die Details werden vom Sozialministerium in einem Erlass geregelt. Ausnahmen würden für medizinische Notfälle gelten oder aus Arbeitsgründen. Im Erlass sollen auch weitere Einschränkungen in den Hotspot-Gebieten wie Veranstaltungsverbote geregelt werden. Ob diese Beschränkungen auch Fahrschulen betreffen, ist derzeit noch nicht bekannt. Wir informieren sofort, wenn uns entsprechende Informationen vorliegen.
Siehe auch weitere Informationen online hier...
30.11.2020 - Newsletter Nr. 241 - Auszug
Corona-Pandemie 1
Corona-Verordnung Baden-Württemberg gültig ab 01.12.2020
Ab morgen, 1. Dezember 2020 tritt die neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg e.V. in Kraft.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Landesregierung BW hier...
Die Änderungen betreffen vor allem die Verschärfung der Kontaktbeschränkungen und die Ausweitung der Maskenpflicht im öffentlichen Raum, wenn man zu anderen Gruppen/Personen nicht dauerhaft einen Abstand von 1,5 Metern einhalten kann oder man sich dauerhaft an einem Ort aufhält. Das gilt also für belebte Flächen wie Fußgängerzonen, Einkaufsstraßen aber auch auf Supermarktparkplätzen und Einzelhandelsgeschäften. Auch in Arbeits- und Betriebsstätten ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt nicht am Platz, wenn zu anderen Personen ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Fahrschulen dürfen auch weiterhin – unter Beachtung der bereits bekannten Corona-Schutzmaßnahmen – ihren Betrieb aufrechthalten.
Siehe dazu auch das PDF Landesregierung-BW-Erlaubt-2020-12-01 (und in der CoronaVO, § 14 unter 5.).
Allerdings können in Landkreisen mit hohen Inzidenz-Werten (> 200) regionale Verordnungen oder Allgemeinverfügungen erlassen werden, mit denen auch der Betrieb der dort ansässigen Fahrschulen eingeschränkt oder untersagt werden kann. Wir informieren sofort per Newsletter, falls uns derartige lokale Regelungen bekannt werden.
Die aktuelle Tabelle, aus der Sie ersehen können, ob Ihr Landkreis von einer Inzidenz von mehr als 200 betroffen ist, finden Sie hier...
Stand 30.11.2020 liegen folgende Stadt- und Landkreise mit einer 7-Tage-Inzidenz über 200:
-
- SK Heilbronn (200,6)
- LK Lörrach (207,7)
- SK Mannheim (202,2)
- SK Pforzheim (233,4)
- LK Schwarzwald-Baar-Kreis (220,7)
- LK Tuttlingen (267,1)
Leider erhalten wir von derartigen regionalen Allgemeinverfügungen keine Kenntnis.
Wir wären deshalb sehr dankbar, wenn Sie uns in solchen Fällen zeitnah informieren würden (E-Mail: hotline@flvbw.de).
Dann wären wir in der Lage, eine Übersicht zu erstellen und bei Anfragen korrekt zu informieren.
30.11.2020 - Newsletter Nr. 241 - Auszug
Corona-Pandemie 3
Corona-Verordnung "Absonderung" in Kraft seit 28.11.2020
Kernstück ist, neben der angestrebten Verringerung der Kontakte, die bereits veröffentlichte und am 28.11.2020 in Kraft getretene Corona-Verordnung "Absonderung". Damit regelt das Sozialministerium die Quarantäne und Isolation einheitlich für Baden-Württemberg. Im Verdachtsfall greift die Quarantänepflicht auch ohne Anordnung durch das Gesundheits- oder Ordnungsamt.
Schon jetzt gelten aber neue Quarantäne-Regeln. So muss sich sofort nach Hause begeben, wer ein positives Testergebnis bekommt. Gleiches gilt für dessen Haushaltsangehörige und enge Kontaktpersonen. Auch wenn ein Arzt in Verdachtsfällen, etwa wegen Symptomen wie Fieber, trockenem Husten oder dem Verlust von Geruchs- und Geschmackssinn einen Corona-Test anordnet, beginnt die Quarantänepflicht. Sie endet automatisch, wenn im Rachenabstrich keine Coronaviren nachgewiesen werden. Die Quarantäne beträgt ansonsten zwei Wochen und wird ab dem 1. Dezember gemäß dem Bund-Länder-Beschluss auf 10 Tage verkürzt.
Sie finden die Corona-Verordnung "Absonderung" online hier...
Die Verordnung schreibt vor, dass alle Personen, die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus haben und damit krankheitsverdächtig sind (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geruchs- und Geschmacksinns etc.), sich unverzüglich nach Anordnung oder Durchführung eines PCR-Tests in Quarantäne begeben müssen. Erhält diese Person ein negatives Testergebnis, so endet die Quarantäne automatisch.
Das Ministerium für Soziales und Integration wiederholt außerdem seinen Appell an alle Menschen in Baden-Württemberg, den Infektionsschutz sehr ernst zu nehmen und sich entsprechend freiwillig bei ersten Symptomen, die auf eine Infektion hindeuten, in häusliche Quarantäne zu begeben. Gesundheitsminister Manne Lucha: „Die Ansage muss ganz klar heißen: Wir bleiben zuhause und retten damit Menschenleben.“
Dieser Appell ergeht selbstverständlich auch an alle Fahrschüler, Fahrlehrer und alle Fahrschulmitarbeiter.
Zur Pressemitteilung Corona-Verordnung "Absonderung" der Landesregierung BW...
18.11.2020 - Newsletter Nr. 240
Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ab 18.11.2020
Keine Änderungen für Fahrschulen
Gestern Abend wurde eine Aktualisierung der baden-württembergischen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht.
Siehe auf der Seite der Landesregierung BW hier...
Dabei geht es um folgende Punkte:
-
- Vorbereitung für Corona-Verordnung „Absonderung“, die im Laufe der Woche verkündet wird.
- Corona-Verordnung „Einreise-Quarantäne“: Ergänzungen für Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter transportieren sowie für die Binnenschifffahrt.
Änderungen an den derzeitigen Vorgaben für Fahrschulen sind aktuell nicht vorgesehen.
02.11.2020 - Newsletter Nr. 236
Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Ergänzende Hinweise zur CoronaVO, gültig ab 2.11.2020
Mit seiner heutigen Mail
– siehe anhängendes PDF „VM-Corona-Hinweise-2020-11-02“ –
bestätigt das Verkehrsministerium ausdrücklich, dass die Fahrschulen geöffnet bleiben dürfen und das an den aktuellen Vorgaben für Hygiene- und Schutzmaßnahmen für den Betrieb der Fahrschulen keine Änderungen vorgenommen wurden.
Wichtig ist dabei vor allem, dass die Vorgabe des § 1a der CoronaVO, dass sich nicht mehr als 10 Personen versammeln dürfen, für den theoretischen Unterricht nicht zur Anwendung kommt. Es gilt also weiterhin die Vorgabe, dass beim Theorieunterricht zwischen den anwesenden Personen ein Mindestabstand von 1,5 Meter eingehalten werden muss. Dieser darf unterschritten werden, wenn zwischen den einzelnen Plätzen „physische Abtrennungen“ (z.B. Plexiglasscheiben) aufgebaut sind. Beim Betreten und Verlassen des Raums muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Am Platz darf dieser abgenommen werden.
Ergänzend weist das VM aber eindrücklich darauf hin, dass selbstverständlich die allgemeinen Hygienevorgaben des § 2 (Allgemeine Abstandsregel) und § 3 (Mund-Nasen-Bedeckung) sowie die besonderen Hygieneanforderungen des § 4 der CoronaVO zu beachten sind.
Die aktuell gültige Version der Verordnung finden Sie im anhängende PDF „Landesregierung-BW-Corona-Verordnung-2020-11-02“.
Diesen Hinweisen schließen wir uns selbstverständlich an und bitten Sie alle dringend darum, durch das penible Einhaltend sämtlicher Vorgaben mit dazu beizutragen, dass die Fahrschulen weiterhin geöffnet bleiben können
19.10.2020 -Newsletter Nr. 230 - Auszug
Corona-Pandemie 1:
Aktualisierte Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg
Aufgrund des erneuten Anstiegs der Anzahl der mit dem Virus Infizierten hat die baden-württembergische Landesregierung am Wochenende die dritte Pandemie-Stufe ausgerufen und die Corona-Verordnung verschärft - siehe PDF bzw. online hier...
Kernstück ist die weitere Verschärfung der Maskenpflicht in weiterführenden Schulen sowie im öffentlichen Raum.
05.06.2020, 11:45 Uhr - Newsletter Nr. 211 - Auszug
Klarstellung des Verkehrsministeriums zur Corona-Verordnung
Im Theorieunterricht sind auch weiterhin mehr als 10 Personen zulässig!
Unsere Anfrage, ob auch nach dem Inkrafttreten der ab 2. Juni gültigen Version der Corona-Verordnung weiterhin mehr als 10 Personen am Theorieunterricht in der Fahrschule teilnehmen dürfen, wurde vom baden-württembergischen Verkehrsministerium wie folgt beantwortet. Sie finden die Mail auch als PDF im Anhang dieses Newsletters:
Sehr geehrter Herr Klima,
wir teilen Ihre Auffassung, dass in den Fahrschulen die Einschränkung des § 3 Abs. 2 Corona-VO für die Fahrschulangebote nicht gilt. Die Gruppengröße darf 10 Personen überschreiten, es gelten aktuell weiterhin die bestehenden Vorgaben, also Mindestabstand von 1,5 Metern sowie die Anpassung der Gruppengröße an dieses Abstandsgebot.
Freundliche Grüße
Benjamin Pieper
Referat 46 - Verkehrsrecht, Verkehrssicherheit
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
02.06.2020, 12:30 Uhr - Newsletter Nr. 210 - Auszug
Corona-Verordnung
Aktuelle Fassung gültig ab 2. Juni 2020
Mit dem heutigen Tag ist eine aktualisierte Version der baden-württembergischen Corona-Verordnung in Kraft getreten. Die neue Verordnung bringt weitere Lockerungen, unter anderem für Schwimmbäder, Fitness-Studios, Freizeitparks, Bars und Kneipen sowie Tanz- und Musikschulen.
Fahrschulen sind neuerdings in der Verordnung nicht mehr explizit erwähnt, aber als Bildungseinrichtungen nach wie vor in § 4 Absatz 6 verortet. Dort heißt es:
„Für Bildungsangebote jeglicher Art einschließlich der Abnahme von Prüfungen, auch wenn diese außerhalb von Bildungseinrichtungen erbracht werden, gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. Abweichend von Absatz 3 Sätze 3 und 4 finden die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sowie § 1 Absatz 4 Anwendung. Das für den Gegenstand des Bildungsangebots jeweils fachlich zuständige Ministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bedingungen und Modalitäten für die Erbringung, etwa zu zulässigen Unterrichtsangeboten, Unterrichtsformen und Gruppengrößen, sowie über die Sätze 1 und 2 hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben festzulegen; dies kann auch im Wege einer innerdienstlichen Anordnung erfolgen.“
Damit wurde neben den allgemein gültigen Hygienemaßnahmen unser fachlich zuständiges Verkehrsministerium ermächtigt, den Fahrschulen besondere Hygienevorgaben für die Fahrausbildung zu machen. Das hat das VM bereits am 19.05.2020 getan. Zu Ihrer Information hängen wir erneut die aktuell gültigen Hygienevorgaben des VM an. Siehe anhängendes PDF „VM-Mail-Hygieneanforderungen-Ergänzungen“.
Dass auch in § 3 Absatz 2 Bildungseinrichtungen erwähnt werden, hat nun Irritationen ausgelöst. Dort heißt es:
„Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als zehn Personen […] bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 verboten […]. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche."
Wir gehen zwar davon aus, dass – aufgrund des oben Erwähnten – dieser Passus Fahrschulen nicht betrifft, haben aber sicherheitshalber beim Verkehrsministerium nachgefragt und um Klarstellung gebeten. Wir informieren per Newsletter, sobald uns eine Antwort vorliegt.
19.05.2020, 15.:15 Uhr - Newsletter Nr. 209 - Auszug
Corona-Verordnung Baden-Württemberg
Ergänzende Hinweise des Verkehrsministeriums
Das baden-württembergische Verkehrsministerium hat per Mail vom 19.05.2020 (s. Link) ergänzte und erweiterte Hygienevorgaben für Fahrschulen übersandt. Damit wurden einige wichtige, bisher noch offene Fragen beantwortet:
Wieder zulässig: Erste-Hilfe-Kurse
Seit 18.05.2020 sind Erste-Hilfe-Schulungen wieder möglich. Die Ausnahmen für die entsprechenden Bildungseinrichtungen wurden in die aktuelle Corona-Verordnung aufgenommen. Siehe § 4 Abs. 6 Nr. 11.
Aufbauseminare ASF: Fortsetzung begonnener Seminare und Fristverlängerungen
Bereits vor der Schließung der Fahrschulen begonnene Aufbauseminare (nach § 2a StVG, § 35 FeV) dürfen fortgesetzt werden und müssen nicht neu begonnen werden. Dies gilt jedoch nur, sofern das bereits begonnene Aufbauseminar bis spätestens 15.06.2020 fortgesetzt wurde.
Die Fristen für die Vorlage der Teilnahmebestätigungen der Aufbauseminare nach § 2a StVG, § 35 FeV sollen im Einzelfall verlängert werden. Das ist dem Erlass vom 27.03.2020 (dortige Nummer 4) zu entnehmen. Siehe auch Newsletter Nr. 174 vom 28.03.2020.
Fahrproben / Beobachtungsfahrten
Es gelten die Vorgaben für den praktischen Unterricht der Fahrschulen, wobei sich im Fahrzeug jeweils nur zwei Personen gleichzeitig befinden dürfen (Kursleiter und Kursteilnehmer/-in). Insoweit erfolgt hier eine Ausnahme von § 35 Abs. 1 Satz 4 Fahrerlaubnis-Verordnung.
18.05.2020, 12:00 Uhr - Newsletter Nr. 208 - Auszug
Corona-Verordnung erneut aktualisiert
Weitere vorsichtige Lockerungsschritte
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung des Landes erneut aktualisiert (in Kraft seit 18.05.2020). Unter anderem wird die Kinderbetreuung ausgeweitet und Speisegaststätten dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Änderungen der Vorgaben für Fahrschulen sind in dieser Version der Verordnung nicht enthalten.
Ausführliche Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:
Außerdem finden Sie die ab 18. Mai gültige Fassung der Verordnung hier...
09.05.2020, 13:15 Uhr - Newsletter Nr. 204 - Auszug
Aktualisierte Corona-Verordnung liegt vor
Jetzt ist es amtlich: Fahrschulen dürfen am kommenden Montag wieder öffnen
Seit kurzem ist die ab Montag, den 11. Mai 2020 geltende Corona-Verordnung unter dem folgenden Link zu finden
Sie finden die Datei auch im anhängenden PDF.
Unter den Erläuterungen heißt es:
Mit Beschluss vom 9. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 11. Mai 2020.
Die wesentlichen Änderungen zum 11. Mai (Auszug)
-
-
- Fahrschulen können wieder den Betrieb aufnehmen
-
Unter dem Link Betrieb aufnehmen ist folgender Text hinterlegt:
Verkehr
Öffnung der Fahrschulen ab 11. Mai
Für die Fahrschulen gelten in Sachen Infektionsschutz dieselben Anforderungen wie für Bildungseinrichtungen und allgemeinbildende Schulen.
Für den Theorieunterricht bedeutet das:
-
-
- Ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen ist einzuhalten und die Gruppengrößen sind hieran auszurichten.
- Die erforderlichen Hygienemaßnahmen müssen durchgeführt werden und entsprechende Ausstattung ist erforderlich (z.B. ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände sowie ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher müssen zur Verfügung stehen).
- Alle Räumlichkeiten müssen mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden.
- Tägliche Reinigung der Einrichtung, Handkontaktflächen müssen regelmäßig gereinigt werden.
-
Für den praktischen Fahrschulunterricht bedeutet das:
-
-
- Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend.
- Im Fahrzeug dürfen sich nur Fahrlehrer und Fahrschüler befinden; die Mitnahme weiterer Personen ist nicht gestattet.
-
Zusätzlich empfehlen wir noch, wie auch das Verkehrsministerium Baden-Württemberg mit Mail vom 06.05.2020 mitgeteilt hat, nach jedem Schüler Lenkrad, Schaltung, Blinkerschalter etc. dem Material entsprechend zu reinigen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, damit steht nun endgültig fest, dass am Montag der Betrieb der Fahrschulen unter den o.g. Hygienebedingungen wieder beginnen kann.
Alle Fragen die uns erreichen, werden wir versuchen, schnellstens zu klären. Sie hören auf jeden Fall nächste Woche wieder per Newsletter von uns.
Wir wünschen Ihnen mit dieser positiven Nachricht ein entspanntes Wochenende und für Montag einen guten Start!
Bitte bleiben Sie gesund!
03.05.2020, 08:30 Uhr - Newsletter Nr. 196 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Neue Version der Corona-Verordnung gültig ab 04.05.2020
Gestern Abend, kurz vor Mitternacht wurde von der Landesregierung die neue Version der baden-württembergischen Corona-Verordnung veröffentlicht.
Sie finden die Datei unter dem folgenden Link.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
24.04.2020, 12:45 Uhr - Newsletter Nr. 191 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Geänderte Corona-VO gültig ab 27.04.2020
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung erneut aktualisiert. Sie finden diese online hier:
Bei den Änderungen geht es im Wesentlichen um die Einführung der Pflicht zum Tragen von Mund-/Nasen-Masken beim Einkaufen und in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs und um die Erweiterung der Notbetreuung für Kinder. Änderungen für den Betrieb der Fahrschulen wurden nicht vorgenommen.
18.04.2020, 11:00 Uhr - Newsletter Nr. 187 - Auszug
Erste Lockerung von Einschränkungen
Aktualisierte Corona-VO des Landes Baden-Württemberg
Aufgrund des Rahmenkabinettsbeschlusses vom Mittwoch zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten wurde die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg erneut aktualisiert.
Die Befristung der Beschränkungen wurde bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 verlängert.
Am 30. April werden erneute Gespräche zwischen der Bundeskanzlerin und den Ministerpräsidenten stattfinden, bei denen die Möglichkeit weiterer Lockerungen für die Zeit ab dem 4. Mai erörtert werden sollen.
Sie finden die aktuelle Version der Verordnung unter dem folgenden Link sowie im anhängenden PDF
Ebenfalls aktualisiert wurden die Auslegungshinweise (PDF). Die Änderungen sind gelb markiert.
17.04.2020, 11:45 Uhr - Newsletter Nr. 186 - Auszug
Landesregierung Baden-Württemberg
Corona-Verordnung wird aktualisiert
Ministerpräsident Kretschmann hat gestern Mittag in einer Pressekonferenz bekanntgegeben, dass heute der Lenkungsausschuss der Landesregierung die rechtliche Umsetzung des Rahmenkabinettsbeschlusses von Bund und Ländern vom Mittwoch vornimmt. Es wird dann eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die die länderspezifischen Details für Baden-Württemberg beinhaltet.
Dies wird heute am Abend oder spätestens morgen früh geschehen. Vorher können leider noch keine gesicherten Aussagen - auch in Bezug auf Fahrschulen - gemacht werden. Wir werden Sie nach Bekanntgabe selbstverständlich per Newsletter am Samstag informieren.
Bußgeldkatalog
18.05.2020, 12:00 Uhr - Newsletter Nr. 208 - Auszug
Bußgeldkatalog des Landes Baden-Württemberg
Sanktionen bei Verstößen gegen die Corona-Verordnung
Aufgrund zahlreicher Nachfragen, mit welchen Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorgaben der Corona-Verordnung zu rechnen ist, fügen wir diesem Newsletter den aktuellen Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO in der Fassung vom 07.05.2020 als PDF bei.
30.03.2020, 12:00 Uhr - Newsletter Nr. 175 - Auszug
Verstöße können teuer werden
Bußgeldkatalog für Verstöße gegen die Corona-VO
Das Land Baden-Württemberg hat einen Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO erlassen. Sie finden die Datei als PDF hier...
Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung
18.04.2020 - Auslegungshinweise Stand 17.04.2020 als PDF...
11.04.2020, 13:00 Uhr - Newsletter Nr. 183 - Auszug
Die baden-württembergische Landesregierung hat gestern eine erneut verschärfte und aktulisierte Corona-Verordnung des Landes in Kraft gesetzt. Sie finden die Verordnung sowie die ebenfalls aktualisierten Anwendungshinweise als PDF-Dateien im Anhang dieses Newsletters sowie unter dem folgenden Link auf der Homepage der Landesregierung Baden-Württemberg:
25.03.2020, 10:00 Uhr - Newsletter Nr. 170 - Auszug
Corona-Verordnung der baden-württembergischen Landesregierung
Auch Lkw-Fahrschulen müssen geschlossen bleiben
Gestern Abend hat die baden-württembergische Landesregierung aktualisierte Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung (Stand 24.03.2020, 21.00 Uhr) veröffentlicht. Sie finden die Liste der Geschäfte, die geöffnet bleiben dürfen bzw. schließen müssen, hier als PDF sowie unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-wm/intern/Dateien_Downloads/2020-03-24_Auslegungshinweise_zur_Corona-Verordnung.pdf
Damit steht fest, dass auch alle Lkw-Fahrschulen im Land von der Schließung betroffen sind und keine theoretische und praktische Fahrausbildung sowie keine Aus- und Fortbildungen im Sinne des BKrFQG durchführen dürfen.
Hinweis: Lesen Sie dazu auch die als PDF verfügbare E-Mail aus dem Verkehrsministerium, die uns heute Morgen erreichte.
___________
Auf eine Auflistung der früheren Versionen der Auslegungshinweise wird an dieser Stelle verzichtet. Sie finden diese in der chronologischen Auflistung...
26.02.2021 - Newsletter Nr. 281 - Auszug
Überbrückungshilfe III
Weitere Informationen unseres Steuerberaters, Herr Brendel
Zur Überbrückungshilfe III erreichten uns Anfragen von Mitgliedern zu folgenden Themen:
-
- Was fällt alles unter den Investitionszuschuss zur Digitalisierung?
- Welche Kosten fallen beim Steuerberater für die Beantragung an?
- Sind 1.500 € eine realistische Größe?
- Sind die Kosten für den Steuerberater förder- bzw. zuschussfähig?
- Wer kann die Neustarthilfe für Soloselbständige beantragen?
Wir haben diese Fragen an unseren Steuerberater, Herr Brendel weitergeleitet.
Seine Antworten finden Sie im anhängenden PDF „Brendel-Antworten-2021-02-24“.
Bitte stellen Sie dieses Dokument zeitnah Ihrer Steuerberatung zur Verfügung.
23.02.2021 - Newsletter Nr. 278
MOVING International Road Safety Association e.V.
Neustarthilfe für Soloselbständige
Einer Mitteilung von MOVING haben wir folgenden Information entnommen:
Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 EUR erhalten. Anträge können seit dem 16.2.2021 gestellt werden. Dies gab das BMF am 16.2.2021 in einer Pressemitteilung bekannt.
Ausführliche Informationen finden Sie online auf der Seite der BMF hier...
11.02.2021 - Newsletter Nr. 272 - Auszug
Überbrückungshilfe III
Antragsstellung seit gestern möglich
Auf seiner Homepage teilt das Bundeswirtschaftsministerium mit, dass die Überbrückungshilfe III jetzt beantragt werden kann.
Hier der Link direkt zur Seite des BMWI...
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, kann die Überbrückungshilfe III nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten beantragt werden.
Um möglichst zeitnah in den Genuss der Hilfe kommen zu können, empfehlen wir eine zügige Kontaktaufnahme mit Ihrer Steuerberatung.
08.02.2021 - Newsletter Nr. 269 - Auszug
Überbrückungshilfe 3
Aktualisierte Informationen
Der Steuerberater des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg, Herr Ansgar Brendel hat – aufgrund einer Vielzahl an neuen und sich ständig ändernden Informationen durch die Bundesregierung zur Unterstützung der Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie – seine Informationen zur Überbrückungshilfe 3 aktualisiert.
Sie finden diese Information hier...
Da – wie bereits mehrfach berichtet – Anträge nicht von den Unternehmen selbst, sondern nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern etc. gestellt werden können, ist es wichtig und sinnvoll, diese Unterlagen zeitnah an Ihre Steuerberatung weiterzuleiten.
29.01.2021 - Newsletter Nr. 265
Staatliche Hilfsprogramme für Unternehmen
Überbrückungshilfe 3
Bei der Geschäftsstelle in Korntal gingen in den letzten Tagen zahlreiche Anfragen von Mitgliedsfahrschulen ein. Dabei geht es vorwiegend um die Frage, ob Fahrschulen staatliche Hilfen zum Ausgleich der laufenden Fixkosten sowie der Umsatz- und Verdienstausfälle aufgrund des Lockdowns beantragen können. Deshalb haben wir unseren Steuerberater, Ansgar Brendel gebeten, uns dazu die erforderlichen Informationen zusammenzustellen.
Das Schreiben unseres Steuerberaters finden Mitglieder des FLVBW im internen InternetForum hier...
Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Überbrückungshilfe 3 mittlerweile erweitert und aufgestockt wurde.
Zu dieser Thematik gibt es außerdem eine sehr informative Homepage der Bundesregierung.
Wichtig:
Die Überbrückungshilfe 3 kann nicht vom Unternehmer selbst, sondern nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten beantragt werden. Wir empfehlen Ihnen deshalb, zeitnah mit Ihrer Steuerberatung Kontakt aufzunehmen und dieser die Informationen des Herrn Brendel zur Verfügung zu stellen.
20.01.2021 - Newsletter Nr. 260
Staatliche Hilfen für von Schließungen betroffene Firmen
Erste Informationen unseres Steuerberaters
Wir haben unseren Steuerberater, Herrn Brendel gebeten, uns ausführliche Informationen zur Weitergabe an unsere Mitglieder zur Thematik der Möglichkeiten finanzielle Hilfe und Unterstützung für vom Lockdown betroffene Fahrschulen zur Verfügung zu stellen. Sobald uns diese vorliegen, werden wir per Newsletter informieren.
Bereits vorab hat uns Herr Brendel über folgende Sachverhalte informiert:
-
- Überbrückungshilfen 1 und 2
Da die Fahrschulen in Baden-Württemberg erst ab dem 11. Januar 2021 schließen mussten, sind die bis 31. Dezember 2020 zur Verfügung stehenden Überbrückungshilfen 1 und 2 nicht von Belang.
- Überbrückungshilfe 3
Für Fahrschulen in BW von Bedeutung ist die neugeschaffene Überbrückungshilfe 3, mit der voraussichtlich zumindest ein Teil der monatlichen Fixkosten der Betriebe gedeckt werden soll. Allerdings sind die Ausgestaltung, die konkreten Vorgaben und die Anspruchsvoraussetzungen derzeit noch nicht bekannt. Fest steht bislang lediglich, dass diese Hilfe frühestens Ende Januar beantragt werden kann, und dass der Antrag nur über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt etc. gestellt werden kann.
- Steuern
Die Bundesregierung hat die Finanzämter erneut angewiesen, die bereits bekannten und bewährten Methoden, Stundungen von Steuernachzahlung sowie die Anpassung von Steuervorauszahlungen großzügig zu handhaben.
- Überbrückungshilfen 1 und 2
11.01.2021 -Newsletter Nr. 258
Hilfen für vom Lockdown betroffene Fahrschulen (3)
Überbrückungshilfe 3 und weitere Hilfsangebote
In der Anlage (BMF-Uebersicht-Hilfen-Unternehmen-Beschaeftigte.pdf) finden Sie eine ausführliche Auflistung des Bundesfinanzministeriums „Hilfen für Unternehmen und Beschäftigte“. Dort finden Sie u.a. wichtige Informationen zur Überbrückungshilfe 3.
Dabei wird ein Zuschuss zu den Fixkosten gezahlt, also den Ausgaben, die ein Unternehmen nicht einfach beenden kann – etwa Mieten, Pachten und Versicherungsprämien. Diese kann – anders als die Corona-Hilfe im ersten Lockdown – nicht selbst beantragt werden. Der Antrag muss zwingend elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte gestellt werden. Wir empfehlen deshalb, umgehend mit Ihrer Steuerberatung Kontakt aufzunehmen.
23.04.2020, 12:45 Uhr - Newsletter Nr. 190 - Auszug
Corona-Soforthilfe Baden-Württemberg
Bis 31. Mai 2020 können noch Anträge gestellt werden
Bitte beachten: Noch bis 31. Mai 2020 können Anträge auf finanzielle Förderung gemäß Corona-Soforthilfeprogramm gestellt werden. Informationen zum Soforthilfeprogramm Corona des Bundes und des Landes Baden-Württemberg finden Sie hier: