Wohnsitzprinzip gilt nach wie vor

Presseinformation der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.

München, 23. Juni 2006

Nach wie vor muss der Führerschein in dem Land erworben werden, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, darauf weist Gerhard von Bressensdorf, der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. mit Sitz in München hin.

In der Berichterstattung über die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofes zum Führerscheinrecht ging diese wichtige Feststellung der Richter meist unter: Der EuGH hat nie den geringsten Zweifel an der Anwendung des Wohnsitzprinzips gelassen. Jeder Führerscheinbewerber muss demzufolge in dem Land seinen Antrag stellen, in dem er auf Grund persönlicher oder beruflicher Bindung tatsächlich an mindestens 185 Tagen im Jahr lebt. Diese Regelung wurde von den Luxemburger Richtern ausdrücklich als mit dem Recht der EG vereinbar, bestätigt.

Die Richter haben nur klargestellt, dass eine deutsche Behörde nicht einfach die Entscheidung einer anderen Behörde für nichtig erklären kann. Wer mit einem im Ausland erworbenen Führerschein unterwegs ist, darf auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt werden, wenn er den Führerschein unter Missachtung des Wohnsitzprinzips erworben hat. Die zuständige deutsche Führerscheinstelle kann aber die ausstellende Behörde im Ausland über den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht informieren. Dann muss die ausländische Behörde diesen Vorwurf überprüfen und den unrechtmäßig erteilten Führerschein zurücknehmen. Weigert sie sich, das zu tun, kann die Bundesregierung die Europäische Kommission einschalten und wenn auch das nichts nützt, gegen den anderen Staat ein Vertragsverletzungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einleiten.

Auch nach dem Urteil des EuGH ist der Erwerb eines Führerscheins im Ausland unrechtmäßig, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs dort nicht tatsächlich mindestens 185 Tage im Jahr gelebt hat.

Noch im Herbst wird die Verkündung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie erwartet. Dann darf jeder Mitgliedstaat Führerscheine, die unter Missachtung des Wohnsitzprinzips oder zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, in der in diesem Land ein Entziehungsverfahren lief, diese Führerscheine als ungültig einstufen und den Fahrer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangen. Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände erwartet, dass diese Regelung in Deutschland schnell umgesetzt wird.

Weitere Informationen zum Thema gerne via Pressestelle der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. E-Mail: info@bvf-deutschland.de
Internet: www.fahrlehrerverbaende.de

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Weitere Informationen zum Thema "EU-Führerschein" finden Sie hier:

  • Information zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Leichter, billiger Führerschein in Polen?
    (Text wird immer aktualisiert)
    zum Text ...

  • BVerwG zum 'EU-Führerschein': Stopp für Führerscheintourismus
    (Artikel aus FPX 01/2012)
    zum Artikel ...

  • Automatische Nichtgeltung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland bei Verstoß gegen das gemeinschaftsrechtliche Wohnsitzerfordernis oder bei Erteilung während einer noch laufenden Sperrfrist -   Pressemitteilung des BVG zum Urteil vom 25. August 2011: BVerwG 3 C 25.10, 28.10 und 9.11 - 08/2011 -
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