Infos zum Beruf Fahrlehrer*in: Tipps, Hinweise und gesetzliche Grundlagen

Herzlichen Dank für Ihr Interesse am Fahrlehrerberuf.

Letzte Aktualisierung 09/2023
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Die Verantwortung, Menschen das sichere und verantwortungsvolle Verhalten im Straßenverkehr zu vermitteln, ihnen die Beherrschung der unterschiedlichsten Fahrzeuge näherzubringen, sie auf die vielfältigen Situationen auf der Straße vorzubereiten und dann das Erfolgserlebnis einer bestandenen Fahrprüfung! Hinzu kommen sehr flexible Arbeitszeiten und die Möglichkeit, seine Fahrstunden selbstständig und frei zu planen und einzuteilen ...

EINFACH EIN TOLLER BERUF!

Die Frage, ob der Beruf FAHRLEHRER noch Zukunft hat, möchten wir unbedingt gleich am Anfang mit einem klaren JA beantworten!

Auch wenn das hochautomatisierte und das autonome Fahren immer mehr an Bedeutung gewinnen wird, heißt dies nicht, dass künftig keine Fahrlehrer mehr benötigt werden. Der Beruf wird sich allerdings, wie schon in den letzten 100 Jahren, stark verändern.

Um Menschen das Fahren mit hochautomatisierten und mit Fahrerassistenzsystemen vollgestopften Autos beizubringen, werden auch künftig Fahrlehrer mit viel Freude am Umgang mit Menschen, mit Affinität zu moderner Technik sowie mit rhetorischem Geschick und pädagogischem Talent gebraucht. Autonomes Fahren bedeutet übrigens nicht, dass der "Fahrer" in Zukunft nicht mehr selbst fahren können muss. Er muss auch künftig jederzeit in der Lage sein, die Systeme zu überwachen und bei Systemfehlern oder bei einem Totalausfall das Fahrzeug innerhalb weniger Sekunden zu übernehmen und selbstsicher und souverän weiterzufahren.

Ebenso werden die "alte" und die "neue" Technik noch viele Jahrzehnte nebeneinander existieren, denn es ist nicht anzunehmen, dass quasi über Nacht nur noch autonome Fahrzeuge unterwegs sein werden. Auch im weiten Feld der kleinen und großen Krafträder ist nicht zu erwarten, dass sich autonomes Fahren durchsetzen wird. Außerdem wird die Bedeutung kleiner und handlicher Fahrzeuge im zunehmend überfüllten Stadtverkehr sehr stark zunehmen. Auch dafür müssen die Menschen ausgebildet werden.

Und ein letzter Gedanke: Autofahren hat sehr viel mit Fahrspaß und Emotionen zu tun. Wir sind uns deshalb sicher, dass viele Menschen im Großstadtverkehr, im Stau und auf der Autobahn künftig autonome Systeme nutzen werden. Allerdings ist es schwer vorstellbar, dass die Menschen nur von ihrem Fahrzeug gefahren werden wollen, das ist nämlich langweilig. Sie werden auch künftig Spaß daran haben, selbst mit dem Auto oder dem Motorrad zu fahren.

Alles in allem bedeutet dies, dass Fahrlehrer keine Angst vor der Zukunft haben müssen. Deshalb können wir mit gutem Gewissen dazu raten, sich zum Fahrlehrer ausbilden zu lassen

Wir wünschen Ihnen, dass Sie an diesem schönen Beruf Gefallen finden werden!

Unten auf dieser Seite haben wir eine Übersicht über die Zugangsvoraussetzungen zum Fahrlehrerberuf und über den Ausbildungsverlauf zusammengestellt. Ergänzt wird diese Information durch Auszüge aus dem Fahrlehrergesetz und den dazugehörigen Verordnungen, denen Sie die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Beruf entnehmen können.

Informationen zu den Fahrlehrerausbildungsstätten finden Sie unten ebenfalls.

Der Staat fördert unter bestimmten Voraussetzungen die Ausbildung zum Fahrlehrer. Bitte wenden Sie sich für nähere Informationen an die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit oder an die Fahrlehrerausbildungsstätte Ihrer Wahl.

Für weitere Fragen steht Ihnen selbstverständlich auch der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. jederzeit zur Verfügung.

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Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis (§ 1 FahrlG)

Rechtsstand: 01.01.2020

Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis (§ 1 FahrlG)

(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fahrlehrerlaubnisklasse BE und zusätzlich in den Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE erteilt. Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhalten zunächst eine Anwärterbefugnis nach § 9.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis wird in folgendem Umfang erteilt:

  1. Die Fahrlehrerlaubnisklasse BE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B, BE und L.
  2. Die Fahrlehrerlaubnisklasse A berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2 und A.D
  3. Die Fahrlehrerlaubnisklasse CE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE und T.
  4. Die Fahrlehrerlaubnisklasse DE berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE.

Die Anwärterbefugnis berechtigt zur Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen BE, B und L.

(3) Jede Fahrlehrerlaubnis und jede Anwärterbefugnis berechtigt zur Durchführung des allgemeinen Teils des theoretischen Unterrichts jeder Fahrerlaubnisklasse.

(4) Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Von der Anwärterbefugnis darf nur unselbstständig im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Im Fall des § 44 Absatz 1 gilt die Gebietskörperschaft, welche die Fahrschule eingerichtet hat, als deren Inhaber. Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden.

Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis (§ 2 FahrlG)

Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis (§ 2 FahrlG)

Rechtsstand 01.01.2020

(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn

  1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
  3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
  4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse ist, für die die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden soll,
  7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis zusätzlich für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D besitzt,
  8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
  9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 bestanden hat und
  10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Unzuverlässig im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 ist der Bewerber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen.

(2) Des zweijährigen Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse CE oder DE bedarf es nicht, wenn der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE sechs Monate lang hauptberuflich – als Angehöriger der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei überwiegend – Kraftfahrzeuge der
beantragten Klasse geführt oder sich nach
Erwerb der Fahrerlaubnis einer 60 Fahrstunden zu 45 Minuten umfassenden Zusatzausbildung in einer Fahrschule auf solchen Kraftfahrzeugen unterzogen hat.

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Hinweis: Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat enthält § 3 FahrlG. 

Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (§ 4 FahrlG)

Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (§ 4 FahrlG)

Rechtsstand 01.01.2020

(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Fahrlehrerlaubnisklasse er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
  2. ein Lebenslauf,
  3. ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind,
  4. eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins; sie muss amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird,
  5. ein Nachweis über die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 geforderte Vorbildung,
  6. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7,
  7. dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zusätzlich eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung nach § 7.

(2) Der Nachweis nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 kann auch durch einen Führerschein mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen ()* C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden. Satz 2 aufgehoben

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von

  1. einem für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
  2. einem Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
  3. einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
  4. einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
  5. einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung erfüllt, erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 2 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Bewerber behandelnde Arzt sein.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung kann

  1. zur weiteren Klärung von Eignungszweifeln nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 oder
  2. zur Klärung, ob die für die Ausübung des Fahrlehrerberufs notwendige Zuverlässigkeit besteht, angeordnet werden.

(5) Der Bewerber hat ferner ein Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzesvorzulegen, das nicht älter als drei Monate sein darf.

(6) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 hat die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Kosten des Bewerbers eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister einzuholen. Die sich auf die Ausbildung nach § 7 beziehenden Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 sind nach Abschluss der Ausbildung nachzureichen.

()* Text gestrichen

 

Übersicht über den Verlauf der Fahrlehrerausbildung (Klasse BE)

Übersicht über den Verlauf der Fahrlehrerausbildung (Klasse BE)

Gesamtdauer: Mindestens 12 Monate

 

↓  

Vierwöchige Einführungsphase

  • Je 2 Wochen in der Ausbildungsfahrschule und in der Fahrlehrerausbildungsstätte
  • Vorbereitung auf die fahrpraktische Prüfung
 

Fahrpraktische Prüfung

  • Möglich: Abschluss vor Beginn der Ausbildung in der Ausbildungsstätte
  • Spätester Termin: Bestehen vor Erteilung des Anwärterscheins
 

7 Monate schulische Vollzeit-Ausbildung in der Fahrlehrer-Ausbildungsstätte

 

Unterbrechung durch 1 Hospitationswoche in der Ausbildungsfahrschule

 

Fachkundeprüfung (mündlich und schriftlich)

 

Nach Bestehen der Fachkundeprüfung und der fahrpraktischen Prüfung: Erteilung des Anwärterscheins (Gültigkeit max. 2 Jahre)

 

Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (mind. 4 Monate)

  • Unterbrechung: 2 Reflexionstage in der Ausbildungsstätte
  • Abschluss: 1 Reflexionswoche in der Ausbildungsstätte)
 

Theoretische und praktische Lehrproben

Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis

Hinweis: Eine berufsbegleitende Ausbildung zum Fahrlehrer (Abendschule, Wochenenden, ggf. wochenweiser Blockunterricht) ist nicht vorgesehen.

 

Fahrlehrerausbildung (§ 7 FahrlG)

Fahrlehrerausbildung (§ 7 FahrlG)

Rechtsstand: 01.01.2020

(1) Die Fahrlehrerausbildung muss dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis die fachlichen und pädagogischen Kompetenzen zur Ausbildung von Fahrschülern vermitteln.

(2) Die Ausbildung findet in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE zusätzlich in einer Ausbildungsfahrschule statt. Sie endet mit Bestehen oder endgültigem Nichtbestehen eines einzelnen Prüfungsteils der Fahrlehrerprüfung nach § 8.

(3) Die Dauer der in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Ausbildung beträgt für Bewerber

  1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE mindestens zwölf Monate,
  2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse A zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens einen Monat,
  3. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE oder DE zusätzlich zu der Ausbildung nach Nummer 1 mindestens zwei Monate.

Besitzt der Bewerber

  1. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE,
  2. für die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse CE die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklasse DE,
    so verkürzt sich die jeweilige Ausbildungsdauer nach Satz 1 Nummer 3 um einen Monat.
Fahrlehrerprüfung (§ 8 FahrlG)

Fahrlehrerprüfung (§ 8 FahrlG)

Rechtsstand: 01.01.2020

(1) Der Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis muss durch die Fahrlehrerprüfung den Nachweis erbringen, dass er über die fachliche und pädagogische Kompetenz zur Ausbildung von Fahrschülern verfügt.

(2) Die Prüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.

Anwärterbefugnis (§ 9 FahrlG)

Anwärterbefugnis (§ 9 FahrlG)

Rechtsstand 01.01.2020

(1) Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärter) wird ()* zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 und der Prüfung nach § 8, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis er teilt, wenn die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt wurden. Im Übrigen sind die §§ 1 bis 8 und 11 bis 14 mit den nachstehenden Maßgaben entsprechend anzuwenden. Die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 8 und 9 und § 7 Absatz 3 brauchen nicht erfüllt zu sein. Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre zu befristen. Sie erlischt

  1. mit Erteilung der Fahrlehrerlaubnis,
  2. nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen oder im fahrpraktischen Unterricht (§ 8 Absatz 2) oder
  3. durch Ablauf der Frist.

(2) Von der Anwärterbefugnis darf nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers im Sinne des § 16 Gebrauch gemacht werden.

()* Text wurde hier gestrichen

Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (§ 3 FahrlAusbV)

Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (§ 3 FahrlAusbV)

Rechtsstand 01.01.2023

(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss.

(2) Die wöchentliche Dauer des Praktikums darf 20 Unterrichtseinheiten nicht unterschreiten und 32 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. Als Unterricht nach Satz 1 gelten die Teilnahme an und die Durchführung von Unterricht in und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, die Vor- und Nachbesprechung des Unterrichts sowie die Vorstellung zur praktischen Prüfung.

(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreranwärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden.

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Hinweis: Ausbildungsfahrschulen für Fahrlehreranwärter finden Sie mit der FahrschulSuche auf unserer Homepage hier...

Fahrlehrerausbildungsstätten

Fahrlehrerausbildungsstätten

Fahrlehrerausbildungsstätten in Baden-Württemberg*

BVB - Bildungswerk des Verkehrsgewerbes Baden GmbH
Internet www.svg-bvb.de

DVPI - Deutsche Verkehrspädagogische Institute
Internet www.dvpi.de

Fahrlehrer Akademie Karlsruhe
Internet www.fahrlehrer-akademie-karlsruhe.de

vfs - Verkehrsfachschule Südbaden GmbH
Internet vfs-kenzingen.de

vpa Verkehrsfachschule GmbH
Internet www.vpa.de

VPZ - Verkehrspädagogisches Zentrum Freiburg GmbH
Internet vpz-freiburg.de

W.I.R GmbH Weiterbildungsinstitut Rottweil
Internet www.wir-rottweil.de

Fahrlehrerausbildungsstätten im Bundesgebiet

Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. (BVF) führt auf ihrer Homepage eine Liste der Fahrlehrerausbildungsstätten im Bundesgebiet. Die Liste finden Sie dort als PDF-Download unter folgendem Link:

https://fahrlehrerverband-deutschland.de > Aktuelles > Meldungen > Informationen zum Fahrlehrerberuf
s. Download Fahrlehrerausbildungsstätten

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*Hinweis für Fahrlehrerausbildungsstätten: In der o.g. Liste stehen die Fahrlehrerausbildungsstätten in Baden-Württemberg, die uns bekannt sind und der Veröffentlichung zugestimmt haben. Sollte Ihre Ausbildungsstätte fehlen oder falls Ihre Daten nicht korrekt sind, bitten wir um Mitteilung. Zum Kontaktformular...
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